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OLG Köln: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung mit einem fiktiven Unternehmensstandort im Internet

OLG Köln
Urteil vom 23.12.2016
6 U 119/16


Das OLG Köln hat wenig überraschend entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Unternehmen
im Internet mit fiktiven Unternehmensstandorten wirbt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Unterlassungsanspruch des Klägers folgt aus § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG (alte und neue Fassung), der Annexanspruch aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Die Aktivlegitimation des Klägers ist unbestritten. Die Beklagte wendet sich auch nicht gegen die – zutreffende – Feststellung des Landgerichts, dass die Angabe von fiktiven Standortadressen auf einem Internetportal eine unwahre Angabe i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellt und mithin lauterkeitsrechtlich unzulässig ist, § 3 Abs. 1 UWG; die Beklagte trägt vor, selbst Wettbewerber wegen falscher Adressen abzumahnen.

Der Beklagten ist die falsche Adressangabe als geschäftliche Handlung, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, zurechenbar.

1. Allein die Antwort des C.-Verlags vom 20.08.2015 auf die Anfrage des Klägers, wer die Aufträge für die Veröffentlichungen in Telgte, Ennigerloh und Beckum erteilt habe, belegt das Vorbringen des Klägers allerdings nicht. Nach der Auskunft des C.-Verlages sind im April 2014 über die Plattform „www.gelbeseiten.de“ für die Einträge Ennigerloh, Beckum und Telgte 3-Monats-Pakete von der Beklagten über Frau A. erteilt worden. Die Bestätigung kam per E-Mail über „b.2@gmail.com“. Die Beklagte trägt vor, ihr sei eine Frau A unbekannt und sie benutze selbst keine Google Mail Adresse. Einen Beweis dafür, dass Auftrag und E-Mail von der Beklagten stammen, hat der Kläger nicht angeboten. Dass die Beklagte in geschäftlichem Kontakt zum C.-Verlag steht, führt noch nicht zu der vom Landgericht angenommenen Umkehr der Beweislast.

2. Allerdings bestehen unter Würdigung der Gesamtumstände hinreichende Indizien für die Annahme, dass die Beklagte selbst die fehlerhaften Adressenangaben veranlasst hat, so dass die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis zutreffend ist:

- Die Beklagte bewarb in ihrem eigenen Internetauftritt ausweislich der vom Kläger vorgelegten Screenshots bis jedenfalls Januar 2016 die Städte Ennigerloh, Warendorf, Telgte und Beckum jeweils als „Serviceort“, u.a. mit dem Slogan „Wir lösen [Ennigerloher//Telgter/Beckumer] Schädlingsprobleme! Rufen Sie uns an: …“ und „Wir lösen Schädlingsprobleme im Raum [Ennigerloh/Telgte/Beckum]! Schnelle, direkte Hilfe vor Ort für Privathaushalte, Behörden, Gewerbetreibende aller Branchen und die Stadt …. Rufen Sie uns unter … an oder nutzen Sie für eine schnelle Problemlösung unser Kontaktformular“ bzw. „Desinfektion in Warendorf“ und „Unverbindliche Beratung zur Desinfektion in Warendorf erhalten Sie unter der Warendorf Rufnummer … oder nutzen Sie für eine Anfrage unser Kontaktformular.




Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Gießen: Irreführende Werbung eines nicht ortsansässigen Kanalreinigungsunternehmen mit Ortsvorwahl in Gelben Seiten

LG Gießen
Urteil vom 14.07.2015
6 O 54/14


Das LG Gießen hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Dienstleister (hier Rohr- und Kanalreinigungsunternehmen ) mit einer Ortsvorwahl in den Gelben Seiten wirbt, tatsächlich aber nicht vor Ort ansässig ist.


LG Frankfurt: Irreführende Verlinkung auf den Webseiten der Gelben Seiten und des Örtlichen auf Hotelbuchungsportal

LG Frankfurt
Urteil vom 20.02.2013
3-08 O 197/12
nicht rechtskräftig


Das LG Frankfurt hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale die Verlinkung auf den Webseiten der Gelben Seiten und des Örtlichen auf ein Hotelbuchungsportal untersagt und eine wettbewerbswidrige Irreführung angenommen.

Aus der Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale:

"Mit Urteil vom 20.02.2013, Az. 3/08 O 197/12 (nicht rechtskräftig), hat das Landgericht Frankfurt am Main auf Antrag der Wettbewerbszentrale der Deutsche Telekom Medien GmbH untersagt, in den eigenen Internetseiten unter www.dasoertliche.de sowie www.gelbeseiten.de einen Button mit der Bezeichnung „online buchen“ bzw. „Hotelbuchung“ bereitzuhalten, der auf die Buchungsmaschine des Hotelbuchungsportals HRS verlinkt ist.

Auf den genannten Internetseiten kann der Nutzer über Eingabefelder unter anderem nach Hotels recherchieren und sich diese anzeigen lassen. Dort werden dann neben dem Namen des Hotels dessen Adresse, die Telefonnummer sowie die Internetadresse angegeben. Zusätzlich befindet sich dort ein Button mit der Bezeichnung „Hotelbuchung“ bzw. „online buchen“. Klickt der Nutzer auf den Button, so gelangt er direkt auf das Buchungsportal des Anbieters HRS.
[...]
Diese Auffassung bestätigt des Landgericht in seiner Entscheidung und führt dazu aus, dass die Erwartungshaltung des Verbrauchers, der über „www.dasoertliche.de“ oder“ www.gelbeseiten.de“ Hotels aufsuche, dahingeht, dass die angegebenen Kontaktmöglichkeiten sämtlich direkt zum Hotel führen. In dieser Erwartungshaltung werde der Verbraucher in rechtsrelevanter Weise getäuscht, wenn tatsächlich keine direkte Onlinebuchungsmöglichkeit beim Hotelbetreiber gegeben sei."


Die Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale finden Sie hier:

BGH: Mietwagenunternehmen dürfen im Telefonbuch unter dem Buchstaben T werben - keine Verwechslung mit dem Taxianbieter

BGH
Urteil vom 24.11.2011
I ZR 154/10
Mietwagenwerbung
UWG § 4 Nr. 10, 11; PBefG § 49 Abs. 4 Satz 5

Leitsätze des BGH:

a) § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4
Nr. 11 UWG.

b) Eine als solche ohne weiteres erkennbare Anzeige eines Mietwagenunternehmens, die in einem Telefonbuch unmittelbar unter dem Buchstaben „T“, nicht aber unter der Rubrikenüberschrift „Taxi“ platziert ist, führt auch dann nicht zu einer Verwechslung mit dem Taxenverkehr nach § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG, wenn das Mietwagenunternehmen auf diese Weise einen Teil der Nachfrage nach einem Taxitransport auf sich ziehen will.

c) In einem solchen Fall liegt auch keine unlautere gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG vor.

BGH, Urteil vom 24. November 2011 - I ZR 154/10 - OLG Frankfurt a.M. -LG Limburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Unaufgeforderte Anrufe bei Gewerbetreibenden zu Werbezwecken unzulässig - Werbung für kostenpflichtigen Suchmaschineneintrag

Nunmehr liegt ein weiteres Urtel des BGH zur Telefonwerbung im Volltext vor. Wir hatten die dazugehörige Pressemitteilung des BGH bereits kurz kommentiert.

BGH, Urteil vom 20.09.2007 - I ZR 88/05
UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2
Suchmaschineneintrag



Leitsatz
Ein unaufgeforderter Anruf bei einem Gewerbetreibenden zu Werbezwecken kann als eine wettbewerbswidrige unzumutbare Belästigung zu beurteilen sein, wenn der Anrufer zuvor nicht annehmen durfte, der Anzurufende werde mit dem Anruf, so wie er geplant war, einverstanden sein. Der kostenlose Eintrag eines Gewerbetreibenden im Verzeichnis einer Internetsuchmaschine, die nur eine unter einer Vielzahl gleichar­tiger Suchmaschinen ist, rechtfertigt grundsätzlich nicht die Annahme, der Gewerbe­treibende werde mit einem Anruf zur Überprüfung des über ihn eingespeicherten Da­tenbestandes einverstanden sein, wenn der telefonische Weg gewählt wurde, um zugleich das Angebot einer entgeltlichen Leistung (hier: der Umwandlung des kos­tenlosen Eintrags in einen erweiterten und entgeltlichen Eintrag) zu unterbreiten (Ab­grenzung zu BGH, Urt. v. 5.2.2004 - I ZR 87/02, GRUR 2004, 520 = WRP 2004, 603 - Telefonwerbung für Zusatzeintrag).

BGH, Urteil vom 20.09.2007 - I ZR 88/05
OLG Hamm, LG Essen


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


"BGH: Unaufgeforderte Anrufe bei Gewerbetreibenden zu Werbezwecken unzulässig - Werbung für kostenpflichtigen Suchmaschineneintrag" vollständig lesen