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OLG Hamburg: YouTube bzw. Google haften auf Grundlage der Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen bei YouTube - Keine Haftung als Täter

OLG Hamburg
Urteile vom 01.07.2015
5 U 87/12
5 U 175/10


Das OLG Hamburg hat in zwei Verfahren entschieden, dass YouTube bzw. Google auf Grundlage der Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen in den von Nutzern hochgeladenen Videos haften. Dies bedeutet, dass rechtswidrige Inhalte jedenfalls ab Inkenntnisssetzung unverzüglich zu löschen sind. Eine Haftung als Täter und die damit verbundene Schadensersatzpflicht auch ohne Kenntnis bzw. ohne Verletzung von Prüfpflichten lehnte das Gericht jedoch ab. Beide Entscheidungen sind nicht rechtskräftig.

Die Pressemitteilung des OLG Hamburg:

"Berufungsurteile in Urheberrechtsverfahren gegen YouTube und Google vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht

Der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgericht hat heute zwei Entscheidungen in urheberrechtlichen Verfahren verkündet, in denen die Betreiberin des Videoportals „YouTube“ und – in einem der Verfahren – auch deren Muttergesellschaft, die Google Inc., wegen des Vorwurfs von Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen wurden. Gegenstand der Verfahren sind verschiedene Musiktitel, die durch Nutzer von YouTube im Rahmen von Videoclips hochgeladen und damit öffentlich zugänglich gemacht worden waren, obwohl sie an den Musiktiteln keine Rechte hatten. Daraufhin haben der Rechteinhaber bzw. die Verwertungsgesellschaft GEMA YouTube bzw. Google unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen.

In dem Verfahren 5 U 87/12 wollte die GEMA gegenüber YouTube u.a. ein Verbot der öffentlichen Zugänglichmachung in Bezug auf zwölf Musiktitel erreichen, an denen die GEMA die Rechte wahrnimmt. YouTube lehnte eine Unterlassungsverpflichtung ab, da sie für etwaige Urheberrechtsverletzungen nicht hafte. Zum einen stelle sie ihre Videoplattform lediglich den Nutzern zur Verfügung und habe die fraglichen Videos weder selbst erstellt noch hochgeladen. Zum anderen habe sie alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um Urheberrechtsverletzungen zu begegnen.

In erster Instanz hatte das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 20.04.2012 u.a. entschieden, dass YouTube zur Unterlassung in Bezug auf sieben der insgesamt zwölf betroffenen Musiktitel verpflichtet sei. Bei diesen sieben Titeln habe die Beklagte gegen die Pflicht verstoßen, die betroffenen Videoclips unverzüglich zu sperren, nachdem sie von der Klägerin über die Urheberrechtsverletzungen informiert worden war. In Bezug auf die übrigen fünf Titel hatte das Landgericht eine Pflichtverletzung auf Seiten von YouTube verneint und die Klage abgewiesen. Sowohl die GEMA als auch YouTube hatten gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt. Beide Rechtsmittel hat der 5. Zivilsenat mit dem heute verkündeten Berufungsurteil zurückgewiesen.

Auch in dem Verfahren 5 U 175/10 geht es u.a. um die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß der Betreiber einer Videoplattform für Urheberrechtsverletzungen durch Videos haftet, die von Nutzern der Plattform hochgeladen werden. Der Kläger in diesem Verfahren ist als Rechteinhaber in Bezug auf diverse Musikstücke gegen YouTube und die Google, Inc. als Muttergesellschaft vorgegangen und hat von beiden u.a. Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung verlangt.

In beiden Berufungsverfahren hat der Senat in Bezug auf einzelne der jeweils betroffenen Musiktitel eine Haftung von YouTube bzw. Google aus dem Gesichtspunkt der sogenannten Störerhaftung bejaht. Danach sind die Betreiber von Internetangeboten wie YouTube im Ausgangspunkt zwar nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten und gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Nutzertätigkeit hindeuten. Wird allerdings ein solcher Dienstanbieter auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt. Welche Pflichten den Dienstanbieter dabei treffen, insbesondere ob und wieweit er zur Sperrung und dann zur Prüfung und Überwachung der bei ihm hochgeladenen Inhalte verpflichtet ist, bestimmt sich danach, was dem Betreiber nach den Umständen des jeweiligen Falles zuzumuten ist. Eine Verletzung derartiger Pflichten hat der Senat in beiden Verfahren hinsichtlich einzelner Musiktitel bejaht und YouTube bzw. Google insofern zur Unterlassung verpflichtet angesehen.
Ergänzung vom 02. Juli 2015:

Die Kläger haben in beiden Verfahren die Inanspruchnahme von YouTube bzw. Google in erster Linie darauf gestützt, dass diese für die geltend gemachten Rechtsverletzungen als Täter einzustehen hätten. Nach Ansicht der Rechteinhaber veröffentliche YouTube nicht lediglich fremde Inhalte, sondern trete als eigenverantwortlich handelnder Anbieter auf, mache sich dabei die fremden Inhalte zu eigen und nehme selbst urheberrechtliche Nutzungshandlungen vor. Auf dieser Grundlage hatte der Kläger in dem Verfahren 5 U 175/10 zusätzlich u.a. die Feststellung verlangt, dass YouTube und Google zu Ausgleichszahlungen verpflichtet seien. Dieser Sichtweise zu einer täterschaftlichen Verantwortung hat sich der Senat in beiden Urteilen nicht angeschlossen und eine Haftung aus diesem Gesichtspunkt verneint.

Beide Urteile sind nicht rechtskräftig. In dem Verfahren 5 U 87/12 hat der Senat die Revision zugelassen, für die der Bundesgerichtshof zuständig wäre. In dem Verfahren 5 U 175/10 unterliegt die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, der sogenannten Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. "

LG München: YouTube muss keine Gema-Gebühren zahlen - Videoplattform wie ein Hostprovider nicht unmittelbar für Inhalte der Nutzer verantwortlich

Wie einigen Presseberichten zu entnehmen ist, hat das LG München heute entschieden, dass YouTube keine Gema-Gebühren für die auf der Videoplattform veröffentlichen Videos zahlen muss. Das Gericht setzt YouTube dabei mit einem Hostprovider gleich, der nicht unmittelbar für die von den Nutzern hochgeladenen Inhalte verantwortlich ist.

BGH: Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxis ist keine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe im Sinne des UrhG

BGH
Urteil vom 18.06.2015
I ZR 14/14


Der BGH hat entschieden, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in einer Zahnarztpraxis keine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe im Sinne des UrhG ist. Die Verwertungsgesellschaften gehen insoweit leer aus.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen im Allgemeinen keine - vergütungspflichtige - öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes darstellt.

Die Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten Rechte zur Nutzung von Werken der Tonkunst (mit oder ohne Text) wahr. Sie ist von der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) und der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) ermächtigt, die von diesen wahrgenommenen Rechte und Ansprüche der Urheber von Sprachwerken (VG Wort) sowie der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller (GVL) geltend zu machen. Der Beklagte ist Zahnarzt und betreibt eine zahnärztliche Praxis. In deren Wartebereich werden Hörfunksendungen als Hintergrundmusik übertragen.

Die Parteien haben am 6. August 2003 einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag geschlossen, mit dem die Klägerin dem Beklagten das Recht zur Nutzung des Repertoires der GEMA, der VG-Wort und der GVL zur Wiedergabe von Hörfunksendungen in seiner Praxis gegen Zahlung einer Vergütung eingeräumt hat.

Der Beklagte hat der Klägerin zum 17. Dezember 2012 die fristlose Kündigung des Lizenzvertrags erklärt. Diese hat er damit begründet, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. März 2012 (C-135/10) keine öffentliche Wiedergabe darstelle.

Die Klägerin hat den Beklagten mit ihrer Klage auf Zahlung der für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Mai 2013 geschuldeten Vergütung von 113,57 € in Anspruch genommen.

Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 61,64 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Das Landgericht hat angenommen, die Klägerin könne von dem Beklagten lediglich die Zahlung einer anteiligen Vergütung für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 16. Dezember 2012 in Höhe von 61,64 € beanspruchen. Der Lizenzvertrag sei durch die fristlose Kündigung des Beklagten mit Wirkung zum 17. Dezember 2012 beendet worden.

Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der auf den Zeitraum vom 17. Dezember 2012 bis zum 31. Mai 2013 entfallenden Vergütung 51,93 € erstrebt. Die Revision hatte keinen Erfolg. Die Klägerin kann die restliche Vergütung nicht beanspruchen, weil der Lizenzvertrag durch die fristlose Kündigung des Beklagten mit Wirkung zum 17. Dezember 2012 beendet worden ist. Der Beklagte war zu einer fristlosen Kündigung berechtigt, weil die Geschäftsgrundlage des Lizenzvertrages durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. März 2012 entfallen ist.

Die Parteien hatten den Lizenzvertrag am 6. August 2003 in der damals zutreffenden Annahme geschlossen, dass die Rechtsprechung in der Lautsprecherübertragung von Hörfunksendungen in Wartezimmern von Arztpraxen eine - vergütungspflichtige - öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG sieht, die zum einen in das ausschließliche Recht der Urheber von Musikwerken oder Sprachwerken eingreift, Funksendungen ihrer Werke durch Lautsprecher öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 22 Satz 1 Fall 1 UrhG) und zum anderen einen Anspruch der ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung begründet, soweit damit Sendungen ihrer Darbietungen öffentlich wahrnehmbar gemacht werden (§ 78 Abs. 2 Nr. 3 Fall 1 UrhG).

Dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. März 2012 ist zu entnehmen, dass eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums jedenfalls voraussetzt, dass die Wiedergabe gegenüber einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfolgt. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit diesem Urteil ferner entschieden, dass diese Voraussetzungen im Allgemeinen nicht erfüllt sind, wenn ein Zahnarzt in seiner Praxis für seine Patienten Hörfunksendungen als Hintergrundmusik wiedergibt.

Der Bundesgerichtshof ist an die Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof der Europäischen Union gebunden und hat die entsprechenden Bestimmungen des nationalen Rechts richtlinienkonform auszulegen. Der vom Bundesgerichtshof zu beurteilende Sachverhalt stimmte darüber hinaus in allen wesentlichen Punkten mit dem Sachverhalt überein, der dem Gerichtshof der Europäischen Union bei seiner Entscheidung vorgelegen hatte. Der Bundesgerichtshof hat daher entschieden, dass die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen im Allgemeinen - und so auch bei dem Beklagten - nicht öffentlich und damit auch nicht vergütungspflichtig ist.

Vorinstanzen:

AG Düsseldorf - Urteil vom 17. Oktober 2013 - 57 C 12732/12

LG Düsseldorf - Urteil vom 4. April 2013 - 23 S 144/13, juris

Karlsruhe, den 18. Juni 2015

§ 15 Abs. 3 UrhG:

Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

§ 22 Satz 1 UrhG:

Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen […] ist das Recht, Funksendungen […] des Werkes durch […] Lautsprecher […] öffentlich wahrnehmbar zu machen.

§ 78 Abs. 2 Nr. 3 UrhG:

Dem ausübenden Künstler ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn die Sendung […] der Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht wird.

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 29/2001/EG:

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke […] zu erlauben oder zu verbieten.

Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG:

Die Mitgliedstaaten sehen ein Recht vor, das bei Nutzung eines zu Handelszwecken veröffentlichten Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für […] eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung einer einzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer und die Aufteilung dieser Vergütung auf die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller gewährleistet.



OLG München: Die früher von YouTube verwendeten GEMA-Sperrtafeln waren irreführend und verletzten die Rechte der GEMA

OLG München
Urteil vom 07.05.2015
6 U 1211/14


Das OLG München hat entschieden, dass die früher von YouTube verwendeten GEMA-Sperrtafeln "Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar, da es möglicherweise Musik enthält, für die die erforderlichen Musikrechte von der GEMA nicht eingeräumt wurden. Das tut uns leid.“ unzulässig waren.

Wir hatten bereits in dem Beitrag "LG München: YouTube muss Sperrtafeln für in Deutschland nicht aufrufbare Videos ändern - GEMA ist nicht für Sperrung verantwortlich" über die erstinstanzliche Entscheidung des LG München berichtet.




BGH: Zur Frage ob Drucker und PCs vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte nach §§ 54, 54a UrhG aF sind

BGH
Urteile vom 03.07.2014
I ZR 28/11 - Drucker und Plotter III
I ZR 29/11
I ZR 30/11 - PC III
I ZR 162/10


Die Pressemitteilung des BGH:


"Bundesgerichtshof zur Vergütungspflicht von Druckern und PCs


Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Drucker und PCs zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten nach §§ 54, 54a Urheberrechtsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung (UrhG aF) gehören.

Der Urheber eines Werkes hatte nach dem bis Ende 2007 geltenden und in den zu entscheidenden Fällen noch anzuwendenden Recht einen Vergütungsanspruch gegen den Hersteller, den Importeur und den Händler von Geräten, wenn diese dazu bestimmt sind, ein Werk "durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" zu vervielfältigen (§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG aF). Darüber hinaus hatte er einen Vergütungsanspruch gegen den Hersteller, den Importeur und den Händler von Geräten und von Bild- und Tonträgern, wenn diese dazu bestimmt sind, ein Werk "durch Übertragungen von einem Bild- und Tonträger auf einen anderen" zu vervielfältigen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF). Diese Vergütungsansprüche sollen dem Urheber einen Ausgleich dafür verschaffen, dass Vervielfältigungen seines Werkes zum eigenen Gebrauch unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne seine Zustimmung zulässig sind.

Nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Regelung, die in den in Rede stehenden Fällen noch nicht anzuwenden ist, besteht ein Vergütungsanspruch hinsichtlich sämtlicher Geräte und Speichermedien, deren Typ zur Vornahme von bestimmten Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch benutzt werden (§ 54 Abs. 1 UrhG). Der Vergütungsanspruch hängt danach nicht mehr davon ab, dass die Geräte oder Speichermedien dazu bestimmt sind, ein Werk auf eine bestimmte Weise zu vervielfältigen.

Die Klägerin ist die VG Wort. Sie nimmt die urheberrechtlichen Befugnisse von Wortautoren und Verlegern wahr. Sie ist in den hier in Rede stehenden Verfahren auch im Auftrag der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst tätig. Deren Aufgabe besteht in der Wahrnehmung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Fotografien, Bildwerken und Grafiken aller Art. Die Beklagten vertreiben in Deutschland Drucker und PCs, die sie selbst herstellen oder importieren. Die Klägerin nimmt die unterschiedlichen Beklagten in vier verschiedenen Verfahren auf Zahlung einer Vergütung für diese Geräte in Anspruch. Das OLG Stuttgart und das OLG München haben den dort erhobenen Klagen weitgehend stattgegeben. Das OLG Düsseldorf hat in zwei weiteren Verfahren die dort erhobenen Klagen abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschlüssen jeweils vom 21. Juli 2011 die Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft zur Vorabentscheidung vorgelegt (vgl. dazu Pressemitteilung Nr. 134/2011). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 27. Juni 2013 befunden.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass Drucker, nicht aber PCs zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten nach § 54a UrhG aF gehören. Diese Bestimmung erfasst bei richtlinienkonformer Auslegung nur Vervielfältigungsverfahren, bei denen analoge Vervielfältigungsstücke entstehen; dabei kommt es nicht darauf an, ob ein analoges oder ein digitales Werkstück als Vervielfältigungsvorlage diente. Erfasst werden auch Vervielfältigungsverfahren mittels verschiedener Geräte, wenn diese Geräte miteinander verbunden sind und es sich um ein einheitliches Vervielfältigungsverfahren handelt, das unter der Kontrolle derselben Person steht und auf die Herstellung analoger Vervielfältigungsstücke abzielt. Unter dieser Voraussetzung sind Vervielfältigungsverfahren nicht nur mit einer aus Scanner, PC und Drucker bestehenden Gerätekette, sondern auch mit einer nur aus PC und Drucker bestehenden Gerätekette vergütungspflichtig. Innerhalb einer solchen Gerätekette ist allerdings nur das Gerät vergütungspflichtig, das am deutlichsten dazu bestimmt ist, zusammen mit den anderen Geräten wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden. Innerhalb der aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit ist dies der Scanner; innerhalb der aus PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit ist dies der Drucker. Vervielfältigungsverfahren mit einem PC als Endgerät sind nicht nach § 54a UrhG aF vergütungspflichtig, weil dabei digitale Vervielfältigungsstücke entstehen.

Der Bundesgerichtshof hat weiter entschieden, dass PCs zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten nach § 54 UrhG aF gehören. Diese Bestimmung erfasst Vervielfältigungen durch Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen. Unter einem Bild- oder Tonträger ist nach § 16 Abs. 2 UrhG eine Vorrichtung zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen zu verstehen. Dazu zählen auch digitale Speichermedien wie Festplatten. Durch Übertragungen von einem digitalen Speichermedium auf ein anderes können nicht nur Filme und Musik, sondern auch "stehende" Texte oder "stehende" Bilder der von der Klägerin und der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst vertretenen Urheber von Sprachwerken, Fotografien, Bildwerken und Grafiken vervielfältigt werden; derartige Texte oder Bilder können beispielsweise über das Internet von der Festplatte eines Servers auf die Festplatte eines Computers heruntergeladen werden. Soweit PCs auf diese Weise als Endgeräte in einem einheitlichen Vervielfältigungsverfahren zur Herstellung digitaler Vervielfältigungsstücke verwendet werden, sind sie nach § 54 UrhG aF vergütungspflichtig.

Urteil vom 3. Juli 2014 - I ZR 28/11 - Drucker und Plotter III

LG Düsseldorf - Urteil vom 25. Januar 2006 - 12 O 110/05, juris

OLG Düsseldorf - Urteil vom 23. Januar 2007 - 20 U 38/06, GRUR 2007, 416

BGH - Beschluss vom 14. August 2008 - I ZR 17/07, juris

BVerfG - Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 1 BvR 2760/08, GRUR 2011, 223

BGH - Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZR 28/11, GRUR 2011, 1007 - Drucker und Plotter II

EuGH - Urteil vom 27. Juni 2013 - C-457/11 bis C-460/11, GRUR 2013, 812 - VG Wort/?Kyocera u.a.

und

Urteil vom 3. Juli 2014 - I ZR 29/11

LG Düsseldorf - Urteil vom 29. November 2006 - 12 O 8/06, juris

OLG Düsseldorf - Urteil vom 13. November 2007 - 20 U 186/06, MMR 2008, 100

BGH - Beschluss vom 14. August 2008 - I ZR 208/07, juris

BVerfG - Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 1 BvR 2742/08, CR 2011, 86

BGH - Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZR 29/11, ZUM-RD 2011, 537

EuGH - Urteil vom 27. Juni 2013 - C-457/11 bis C-460/11, GRUR 2013, 812 - VG Wort/?Kyocera u.a.

und

Urteil vom 3. Juli 2014 - I ZR 30/11 - PC III

LG München I - Urteil vom 23. Dezember 2004 - 7 O 18484/03, ZUM 2005, 241

OLG München - Urteil vom 15. Dezember 2005 - 29 U 1913/05, GRUR-RR 2006, 121

BGH - Urteil vom 2. Oktober 2008 - I ZR 18/06, GRUR 2009, 53 - PC I

BVerfG - Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 1 BvR 506/09, GRUR 2011, 225

BGH - Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZR 30/11, GRUR 2011, 1012 - PC II

EuGH - Urteil vom 27. Juni 2013 - C-457/11 bis C-460/11, GRUR 2013, 812 - VG Wort/?Kyocera u.a.

und

Urteil vom 3. Juli 2014 - I ZR 162/10

LG Stuttgart - Urteil vom 22. Dezember 2004 - 17 O 392/04, CR 2005, 378

OLG Stuttgart - Urteil vom 11. Mai 2005 - 4 U 20/05, GRUR 2005, 943

BGH - Urteil vom 6. Dezember 2007 - I ZR 94/05, BGHZ 174, 359 - Drucker und Plotter I

BVerfG - Beschluss vom 30. August 2010 - 1 BvR 1631/08, GRUR 2010, 999

BGH - Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZR 162/10, ZUM 2011, 729

EuGH - Urteil vom 27. Juni 2013 - C-457/11 bis C-460/11, GRUR 2013, 812 - VG Wort/?Kyocera u.a."

BGH: Zur Bemessung der Vergütung für die Nutzung von Musik in Tanzschulen - GEMA - GVL

BGH
Urteile vom 18. Juni 2014
I ZR 214/12, I ZR 215/12 und I ZR 220/12


Die Pressemitteilung des BGH:

"Bundesgerichtshof zur Vergütung für die Nutzung von Musik in Tanzschulen

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich in drei Verfahren mit vom Oberlandesgericht München festgesetzten Gesamtverträgen über die Vergütung für die Nutzung von Musik in Tanzkursen und im Ballettunterricht zu befassen.

Die drei Beklagten sind Vereine, zu deren Mitgliedern zahlreiche Tanzschulen oder Ballettschulen gehören. Diese geben bei Tanzkursen oder im Ballettunterricht auf Tonträgern aufgenommene Musik wieder. Dafür haben sie sowohl an die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte (GEMA) als auch an die Klägerin, die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL), jeweils eine Vergütung zu zahlen. Die GEMA erhält die Vergütung für die Nutzung der Urheberrechte der von ihr vertretenen Komponisten und Textdichter. Die Klägerin beansprucht die Vergütung für die Nutzung der von ihr wahrgenommenen urheberrechtlich geschützten Leistungsschutzrechte der Interpreten und Tonträgerhersteller. Zwischen der Klägerin und den Beklagten bestanden Gesamtverträge, wonach die Beklagten für die Wiedergabe von Tonträgern eine Vergütung in Höhe eines Zuschlags von 20% auf den einschlägigen Tarif der GEMA zu zahlen hatten. Danach erhielten die GEMA 5/6 und die Klägerin 1/6 der von den Beklagten für die Musiknutzung insgesamt zu zahlenden Vergütung.

Die Klägerin hat beim Oberlandesgericht München die gerichtliche Festsetzung neuer Gesamtverträge beantragt. Sie ist der Ansicht, der im bisherigen Gesamtvertrag vereinbarte 20%-ige Zuschlag auf den GEMA-Tarif sei auf einen 100%-igen Zuschlag zu erhöhen, weil die Leistungen der Leistungsschutzberechtigten und der Urheber gleichwertig seien.

Das Oberlandesgericht München, das Gesamtverträge aufgrund des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes nach "billigem Ermessen" festzusetzen hat, hat die Vergütung in den neuen Gesamtverträgen zwischen der Klägerin und den Beklagten erhöht und einen 30%-igen Zuschlag auf den GEMA-Tarif vorgesehen.

Dagegen haben die Klägerin und in zwei Verfahren auch die Beklagten, die an dem 20%-igen Zuschlag festhalten wollen, die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt.

Der Bundesgerichtshof hat die vom Oberlandesgericht festgesetzten Gesamtverträge nicht in allen Punkten gebilligt und die Sachen daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Das Oberlandesgericht durfte sich für die Frage der Angemessenheit des Zuschlags zwar auch in den vorliegenden Fällen an der bisherigen, jahrzehntelang praktizierten Vergütungsregelung orientieren. Es hat aber nicht überzeugend begründet, weshalb eine Vergütung in Höhe eines 30%-igen Zuschlags auf den GEMA-Tarif der Billigkeit entspricht. Insbesondere hat es die Erhöhung der Vergütung mit einer in den letzten Jahrzehnten gewachsenen Bedeutung ausübender Künstler bei der öffentlichen Wiedergabe von Musikwerken begründet, obwohl es selbst davon ausgegangen ist, dass dieser Umstand sich bei der gewöhnlichen Nutzung von Musik in Tanzschulen nicht maßgeblich auswirke, weil der Interpret des Musikstücks dabei nicht im Vordergrund stehe. Zudem hat das Oberlandesgericht mit unzutreffenden Erwägungen die Vergütungsregelungen für die ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller einerseits und die Musikurheber andererseits im Bereich der Kabelweitersendung, der privaten Vervielfältigung und des Hörfunks nicht in die Beurteilung einbezogen.

Urteile vom 18. Juni 2014 - I ZR 214/12, I ZR 215/12 und I ZR 220/12

OLG München - Urteile vom 27. September 2012 - 6 Sch 13/10 WG, 6 Sch 14/10 WG und 6 Sch 15/10 WG"

LG Hamburg: GEMA erwirkt einstweilige Verfügung gegen Usenet-Anbieter UseNeXT - Förderung des illegalen Downloads urheberrechtlich geschützter Werke als Geschäftsmodell

Wie einer Pressemitteilung der GEMA zu entnehmen ist, hat die Verwertungsgesellschaft gegen gegen Usenet-Anbieter UseNeXT beim LG Hamburg eine einstweiligen Verfügung erwirkt. Rechtlicher Ansatz für die Verantwortlichkeit des Usenet-Anbieters ist - so das Gericht - abermals die Förderung des illegalen Downloads urheberrechtlich geschützter Werke als Geschäftsmodell.

Die Pressemitteilung der GEMA:

"GEMA setzt sich erfolgreich gegen „UseNeXT“ durch

Die GEMA verzeichnet einen bahnbrechenden gerichtlichen Erfolg gegen die illegale Nutzung ihres Repertoires: Das Landgericht Hamburg untersagte dem Anbieter des Usenet-Zugangsdienstes „UseNeXT“, der Aviteo Ltd. mit Zweigniederlassung in München, die Nutzung von Werken der Verwertungsgesellschaft. Nach mehreren Änderungen des Angebotes von UseNeXT ist dies der dritte erfolgreiche Unterlassungstitel gegen den Diensteanbieter.

LG Hamburg erweitert die Verantwortlichkeit von Zugangsdiensten gegenüber Rechteinhabern

Die jüngste Entscheidung des LG Hamburg weitet die Haftung von Zugangsdiensten substantiell aus. Nicht nur die explizite Herausstellung und Bewerbung illegaler Nutzungsmöglichkeiten eines Angebotes kann eine Haftung begründen. Auch die Ausgestaltung des Angebotes kann bereits genügen, um besondere Verpflichtungen der Dienstbetreiber gegenüber den Rechteinhabern auszulösen.

Dies gilt insbesondere, wenn das Angebot anonym ist, der Dienstbetreiber mit seinem Angebot Erwerbszwecke verfolgt, bestimmte Werke mit einer speziellen Zugangssoftware gezielt aufgefunden werden können und das Angebot insgesamt klar auf den Download geschützter Werke ausgerichtet ist. In einem solchen Fall ist der Dienstbetreiber in der Pflicht, die von ihm geschaffene Gefahr für illegale Nutzung geschützter Rechtsgüter zu beseitigen, etwa durch den Einsatz einer geeigneten Filtersoftware, oder notfalls sogar den Dienst einzustellen.
LG Hamburg erlässt einstweilige Verfügung gegen „UseNeXT“.

Die GEMA hatte von den Dienstbetreibern nach der Durchführung von Umgestaltungen auf Grund vorheriger gerichtlicher Titel einen weitergehenden Schutz ihrer Werke gefordert. Dem war der Diensteanbieter nicht nachgekommen. Das LG Hamburg hat nun eine Unterlassungsverfügung antragsgemäß zu Gunsten der GEMA erlassen. Gegenständlich waren zehn exemplarisch ausgewählte Werke des GEMA Repertoires.
Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA, über den Beschluss: „Der Erlass dieser einstweiligen Verfügung ist ein positives Signal für alle Rechteinhaber. Sie bestätigt, dass Dienste, deren Geschäftsmodell auf dem illegalen Download geschützter Werke basiert und die dadurch Profit erzielen, den Rechteinhabern gegenüber in der Pflicht stehen.“

Das Usenet bietet die Möglichkeit, Dateien und Inhalte so zum Abruf bereitzustellen, dass diese über zahlreiche Server weltweit verteilt sind, zu denen Usenet-Dienstanbieter den Zugang vermitteln. Viele Usenet-Dienstbetreiber verhindern bislang nicht, dass auch urheberrechtlich geschützte Inhalte, wie beispielsweise Werke aus dem GEMA-Repertoire, illegal heruntergeladen werden können.

Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von mehr als 67.000 Mitgliedern (Komponisten, Textautoren und Musikverleger) sowie von über zwei Millionen Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik."





BGH: Überschreitung des Beurteilungsspielraums durch Verwertungsgesellschaft bei Aufstellen oder Ändern des Verteilungsplans - Verrechnung von Musik in Werbefilmen

BGH
Urteil vom 2409.2013
I ZR 187/12
Verrechnung von Musik in Werbefilmen
BGB §§ 276, 286 Abs. 4; UrhWG § 7

Leitsatz des BGH:

Einer Verwertungsgesellschaft ist beim Aufstellen und Ändern der Regeln eines Verteilungsplanes nach § 7 Satz 1 UrhWG ein außerordentlich weiter, nur durch das Willkürverbot begrenzter Beurteilungsspielraum eingeräumt. Überschreitet sie diesen Beurteilungsspielraum, ist für die Frage, ob der Rechtsirrtum verschuldet ist, der übliche Haftungsmaßstab des § 276 BGB maßgeblich. Der Rechtsirrtum ist nicht allein deshalb unverschuldet, weil die Verwertungsgesellschaft ihre Entscheidung mit Sorgfalt gebildet hat.

BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 187/12 - KG Berlin - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG München: YouTube muss Sperrtafeln für in Deutschland nicht aufrufbare Videos ändern - GEMA ist nicht für Sperrung verantwortlich

LG München
Urteil vom 25.02.2014
1 HKO 1401/13
GEMA ./. YouTube


Wie einer Pressemitteilung der GEMA zu entnehmen ist, hat das LG München entschieden, dass YouTube verpflichtet ist, die derzeit verwendeten Sperrtafeln für in Deutschland nicht aufrufbare Videos zu ändern.

YouTube verwendet derzeit Sperrtafeln mit Text wie "Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar, da es möglicherweise Musik enthält, für die die erforderlichen Musikrechte von der GEMA nicht eingeräumt wurden. Das tut uns leid." Das Gericht sieht darin ein

Der Text erweckt - so dass Gericht - bei den Nutzern den falschen Eindruck, die GEMA sei für die Sperrungen der Videos verantwortlich, obwohl YouTube die Sperrungen selbst vornimmt. Der Sperrtafel-Text stelle zudem eine Herabwürdigung der GEMA dar.

BGH-Entscheidung zur Haftung von Sharehostern liegt im Volltext vor - File-Hosting-Dienst

BGH
Urteil vom 15.08.2013
I ZR 80/12
File-Hosting-Dienst
UrhG § 97; TMG § 7 Abs. 2, § 10


Nun liegt auch der Volltext der Entscheidung vor (siehe auch "Pressemitteilung des BGH zur Rapidshare-Entscheidung liegt vor - Haftung und Prüfungspflichten von File-Hosting-Diensten" ).

Leitsätze des BGH:

a) Ist das Geschäftsmodell eines File-Hosting-Dienstes nicht von vornherein auf rechtsverletzungen angelegt, ist der Umstand, dass der Betreiber durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung des Dienstes fördert, bei der Bestimmung des Umfangs der ihm als Störer obliegenden Prüfpflichten zu berücksichtigen (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 Rn. 21 ff. - Alone in the Dark).

b) Leistet ein File-Hosting-Dienst durch sein konkretes Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub, so ist ihm eine umfassende regelmäßige Kontrolle der Linksammlungen zuzumuten, die auf seinen Dienst verweisen (Fortführung von BGHZ 194, 339 Rn. 39 - Alone in the Dark).

c) Die Prüfpflichten des Störers, die sich danach ergeben, bestehen in Bezug auf jedes Werk, hinsichtlich dessen ihm eine klare Rechtsverletzung angezeigt worden ist; sie verringern sich nicht deswegen, weil er auf eine große Zahl von Verletzungen - im Streitfall auf das Öffentlich-Zugänglichmachen von über 4800 Musiktiteln - hingewiesen worden ist.

BGH, Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 80/12 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Pressemitteilung des BGH zur Rapidshare-Entscheidung liegt vor - Haftung und Prüfungspflichten von File-Hosting-Diensten

BGH
Urteil vom 15.08.2013
I ZR 80/12
File-Hosting-Dienst


Nunmehr liegt auch eine Pressemitteilung des BGH zum Urteil vom 15.08.2013 - I ZR 80/12 vor. Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH bestätigt Rapidshare-Entscheidung des OLG Hamburg - Prüfungspflichten für Sharehoster" über die Entscheidung berichtet.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Ein File-Hosting-Dienst ist zu einer umfassenden regelmäßigen Kontrolle der Linksammlungen verpflichtet, die auf seinen Dienst verweisen, wenn er durch sein Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub leistet. "

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: "Pressemitteilung des BGH zur Rapidshare-Entscheidung liegt vor - Haftung und Prüfungspflichten von File-Hosting-Diensten" vollständig lesen

BGH bestätigt Rapidshare-Entscheidung des OLG Hamburg - Prüfungspflichten für Sharehoster

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat laut einer Pressemitteilung des Börsen Vereins des Deutschen Buchhandels mit Urteil vom 15. Augst 2013 die Revision von RapidShare gegen die Rapidshare-Entscheidung des OLG Hamburg, Urteil vom 14.03.2012 - 5 U 87/09 (siehe dazu OLG Hamburg: Rapidshare haftet als Störer für gehostete Dateien jedenfalls dann, wenn diese in einschlägigen Linklisten erscheinen ) zurückgewiesen.

Weitere Einzelheiten sind noch nicht bekannt. Der BGH hatte grundsätzlich bereits mit Urteil vom 12.07.2012 - I ZR 18/11 eine Verantwortlichkeit von Rapidshare und anderer Sharehostingdienste nach den Grundsätzen der Störerhaftung bejaht (siehe dazu BGH: Filehoster Rapidshare haftet nach den Grundsätzen der Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen durch gehostete Dateien ).

LG Hamburg: Irreführende Werbung eines Streamingdienstleisters für angeblich vergütungsfreies Internetradio

LG Hamburg
Beschluss vom 10.01.2013
315 O 540/12


Das LG Hamburg hat die irreführende und damit wettbewerbswidrige Werbung eines Streaminganbieters untersagt. Dieser hat damit geworben, dass der Betrieb eines Internetradios ohne Zahlungen von Vergütungen an Verwertungsgesellschaften möglich sei.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung hat auch in der Sache Erfolg. Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 3, 8, 5 S. 1, S. 2 Nr. 1, 3 UWG. Die beanstandete Äußerung ist irreführend, da der durch sie geweckte Eindruck nicht den Tatsachen entspricht.
[...]
Tatsächlich entsteht für die Internetradio-Betreiber in Deutschland jedoch eine solche Vergütungspflicht aus §§ 78 Abs. 2 Nr. 1, 86 UrhG."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zum Missbrauch des Verteilungsplans der GEMA - Regelungen eines Berechtigungsvertrages sind AGB und unterliegen der Inhaltskontrolle

BGH
Urteil vom 05.12.2012
I ZR 23/11
Missbrauch des Verteilungsplans
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2;
A-VPA (2006) der GEMA Abschnitt IV
Ziff. 4 Abs. 3

Leitsätze des BGH:


a) Die Regelungen eines Berechtigungsvertrags sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen unabhängig davon einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterworfen, ob es sich bei dem Vertragspartner um ein ordentliches, außerordentliches oder angeschlossenes Mitglied der Verwertungsgesellschaft
handelt.

b) In den Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan der GEMA für das Aufführungs- und Senderecht in der seit dem 28. Juni 2006 geltenden Fassung hält die Regelung des Abschnitt IV Ziff. 4 Abs. 3

Programme, die den Namen einzelner Bezugsberechtigter auffallend häufig enthalten, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist, sind von der Verrechnung insoweit ausgeschlossen, als sie auf dem zu beanstandenden Tatbestand beruhen. Im Zweifel werden diese Programme bis zur endgültigen Klärung von der Verrechnung zurückgestellt.

der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB nicht stand.

BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 23/11 - KG Berlin - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Lizenzvertrag über Nutzungsrechte ist auch wirksam, wenn das vermeintliche Werk nach dem Urheberrecht gar nicht schutzfähig ist

BGH
Urteil vom 02.02.2012
I ZR 162/09
Delcantos Hits
UrhG § 31


Leitsätze de BGH:
a) Ein urheberrechtlicher Lizenzvertrag über die Einräumung oder Übertragung von Nutzungsrechten an einem vermeintlichen Werk ist nicht deshalb unwirksam, weil das vermeintliche Werk tatsächlich keinen Urheberrechtsschutz genießt. Der Lizenzgeber eines solchen Lizenzvertrages kann grundsätzlich die vereinbarte Vergütung beanspruchen, solange der Lizenzvertrag besteht und dem Lizenznehmer eine wirtschaftliche Vorzugsstellung verschafft.

b) Den Parteien eines Lizenzvertrages ist es allerdings unbenommen, die Rechtsfolgen der Übertragung eines Scheinrechts anders zu regeln. Insbesondere können sie vereinbaren, dass ein Vergütungsanspruch nicht besteht, wenn der Lizenzgeber nicht nachweist, dass die materiellen Schutzvoraussetzungen des eingeräumten oder übertragenen Rechts vorliegen.

c) Die GEMA ist nach den Bestimmungen des Berechtigungsvertrages zur Erhebung und Verrechnung von Aufführungsgebühren nur berechtigt und verpflichtet, wenn der Bezugsberechtigte in Zweifelsfällen nachweist, dass die aufgeführten Musikstücke urheberrechtlich geschützt sind.

BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - I ZR 162/09 - Kammergericht -LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: