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VG Berlin: Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO für Minderjährige bedarf der Zustimmung beider sorgeberechtigter Elternteile

VG Berlin
Urteil vom 30.06.2026
42 K 41/25


Das VG Berlin hat entschieden, dass die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO für ein minderjähriges Kind bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung der Zustimmung beider sorgeberechtigter Elternteile bedarf.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die angegriffene Abschlussnachricht ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn er hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung der Beklagten zu einer erneuten Entscheidung über seine Beschwerde (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Abschlussnachricht der Beklagten ist Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO i.V.m. Art. 77 Abs. 1 DSGVO. Erhebt eine betroffene Person eine datenschutzrechtliche Beschwerde, muss sich die zuständige Aufsichtsbehörde nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO mit der Beschwerde befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten. Sofern sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften ergeben, hat die Aufsichtsbehörde dem nachzugehen und Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts zu ergreifen. Wie weit die Prüfpflicht der Aufsichtsbehörde reicht, hängt vom Einzelfall ab; sie muss mit der gebotenen Sorgfalt erfolgen, wobei insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Rechte der Betroffenen als auch die Ressourcen und Möglichkeiten der Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen sind (vgl. Körffer, in: Paal/Pauly, DSGVO BDSG, 4. Auflage 2026, Art. 77 DSGVO, Rn. 5). Dies folgt auch aus Erwägungsgrund 141 Satz 2 DSGVO, wonach die Untersuchung vorbehaltlich gerichtlicher Überprüfung so weit gehen soll, wie dies im Einzelfall angemessen ist. Die Entscheidungen der Aufsichtsbehörde unterliegen dabei einer vollständigen inhaltlichen gerichtlichen Überprüfung, wobei ihr im Hinblick auf Art. 58 Abs. 2 DSGVO (Abhilfebefugnisse) ein Ermessensspielraum zukommt, der nur auf die Einhaltung seiner Grenzen hin überprüft werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-621/22 –, juris Rn. 37, 46; EuGH, Urteil vom 26. September 2024 – C-768/21 –, juris Rn. 49; EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 – C-26/22 –, juris Rn. 53, 70). Hieraus ergibt sich eine zweistufige Prüfung. Zunächst ist zu fragen, ob die Aufsichtsbehörde in angemessenem Umfang überprüft hat, ob ein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt. Für den Fall, dass ein Verstoß festgestellt wird, besteht ein Anspruch des Klägers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein aufsichtliches Einschreiten der Beklagten (VGH München, Beschluss vom 12. September 2025 – 5 ZB 23.1778 –, juris Rn. 14 m.w.N.).

Bei der Behandlung der Beschwerde des Klägers ist die Beklagte ihrer Aufgabe nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO nachgekommen und hat insbesondere hinreichend ermittelt. Das Gericht teilt die Auffassung der Beklagten, dass hiernach ein Verstoß gegen Vorschriften der DSGVO nicht festgestellt werden kann. Denn dem Kläger stand ohne das Einvernehmen der Kindesmutter kein auf Art. 15 DSGVO fußender Anspruch zu, Auskunft über die personenbezogenen Daten seines Sohnes in Form der Übersendung der Entwicklungsdokumentationen der Kindertagesstätte zu erhalten.

Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass betroffene Person der minderjährige Sohn des Klägers ist, denn die beim g… vorhandenen personenbezogenen Daten des Sohnes des Klägers – namentlich die ihn betreffenden Entwicklungsdokumentationen – sind Gegenstand des Auskunftsersuchens.

Zutreffend geht die Beklagte weiter davon aus, dass eine rechtswirksame Vertretungsmacht vorliegen muss, wenn nicht die betroffene Person selbst, sondern eine andere Person in Stellvertretung die Rechte aus Art. 15 DSGVO für die betroffene Person geltend macht (vgl. auch Schaffland/Holthaus, in: Schaffland/Wiltfang, DSGVO BDSG, Werkstand: 4. Ergänzungslieferung 2026, Art. 15 DSGVO, Rn. 4). Vertreten durfte der Kläger seinen Sohn insoweit aber nicht allein. Vielmehr bedurfte er des Einvernehmens der Kindesmutter, von der er getrennt lebt und die gemeinsam mit ihm sorgeberechtigt ist.

Dies folgt – worauf die Beklagte richtig hinweist – aus § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach dieser Vorschrift ist, wenn Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt leben, bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Das Auskunftsverlangen betrifft eine solche Angelegenheit. Unter den Begriff „Angelegenheit“ nach § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB fallen die grundlegenden Entscheidungen über das „Ob“ einer Erziehungsfrage (Tillmanns, in BeckOK BGB, Stand: 15.04.2025, § 1687, Rn. 15). Insbesondere Bildungsangelegenheiten im weitesten Sinn (neben Fragen des schulischen Lebens auch solche der Betreuung und frühkindlichen Bildung im Kindergarten und der Berufsausbildung) kann eine erhebliche Bedeutung für das Kind beizumessen sein (Rake, in: Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Auflage 2020, § 1687 BGB, Rn. 7). Geht man hiernach hat die Entwicklungsdokumentation erhebliche Bedeutung für den Sohn des Klägers. Der Beklagten ist darin zuzustimmen, dass es sich bei der Entwicklungsdokumentation um einen wesentlichen Baustein bei der Bildungsentwicklung des Sohnes des Klägers handelt. In ihr werden die Bildungs- und Entwicklungsschritte des Kindes festgehalten. Sie bilden die fachliche Basis für die von den Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, einvernehmlich zu treffenden Entscheidungen über das „Ob“ der Bildung des Kindes. Insbesondere die Auswahl der Bildungseinrichtung, die das Kind besucht, kann auf Basis der in der Entwicklungsdokumentation enthaltenen Feststellungen getroffen werden.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Oldenburg: Veröffentlichung von Kinderfotos auf Website mit kommerziellem Hintergrund nur mit Zustimmung beider sorgeberechtigter Eltern zulässig

OLG Oldenburg
Beschluss vom 24.05.2018
13 W 10/18


Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Kinderfotos auf einer Website mit kommerziellem Hintergrund nur mit Zustimmung beider sorgeberechtigter Eltern zulässig ist.


Aus den Entscheidungsgründen:

Zu beachten ist zunächst, dass gemäß § 22 KunstUrhG Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Hierzu zählt auch das Einstellen von Fotos auf einer Internetseite. Ist der Abgebildete minderjährig, bedarf es zusätzlich der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (vgl. BGH NJW 2005, 56-58). Dies sind im Regelfall gemäß § 1629 BGB die sorgeberechtigten Eltern.

Der Antragsteller ist jedoch nicht befugt, allein im Namen seiner Tochter gegen eine unberechtigte Veröffentlichung von Fotos des Kindes gerichtlich vorzugehen, da für eine Entscheidung hierüber gemäß § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB das - hier nicht vorliegende - gegenseitige Einvernehmen der Eltern erforderlich ist. Dies folgt daraus, dass es sich bei einer Entscheidung über die Veröffentlichung von Fotos des Kindes auf der streitbefangenen Internetseite www.... und - hieraus folgend - bei einer Entscheidung über ein gerichtliches Vorgehen gegen eine unberechtigte Veröffentlichung um eine Angelegenheit handelt, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist. Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung i.S.v. § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB sind in Abgrenzung zu Angelegenheiten des täglichen Lebens i.S.v. § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB im Regelfall solche, die nicht häufig vorkommen und auch deshalb in aller Regel erhebliche Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben oder haben können und in ihren Folgen nur mit einigem Aufwand zu beseitigen sind. Zu beachten ist auch die soziale Bedeutung des Entscheidungsgegenstandes (vgl. Palandt-Götz, BGB, 77. Aufl. 2018, § 1687 Rdnr. 4). Im vorliegenden Fall ist zunächst der besonderen Bedeutung des in § 22 KunstUrhG einfachgesetzlich normierten Rechts am eigenen Bild als Ausprägung des auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG beruhenden allgemeinen Persönlichkeitsrechts Rechnung zu tragen (vgl. auch KG Berlin, FamRZ 2011, 1659-1660, juris-Rdnr. 51). Insbesondere bei Veröffentlichung von Fotos im Internet ist dieses Recht in erhöhtem Maße gefährdet, da der Personenkreis, dem die Fotos zugänglich gemacht werden, theoretisch unbegrenzt ist, eine verlässliche Löschung von Fotos nicht möglich und eine etwaige Weiterverbreitung kaum kontrollierbar ist (vgl. DIJuF Rechtsgutachten 2.11.2016 - ES 7.120 Lh, JAmt 2017, 27-30). Hinzu kommt, dass die streitbefangenen Fotos auf der Webseite des vom Antragsgegner betriebenen Bauernhofes veröffentlicht wurden und werden, die eindeutig werbenden Charakter hat und folglich kommerzielle Ziele verfolgt. Insbesondere aufgrund dieses Gesichtspunktes erscheint die sechsjährige ... besonders schutzbedürftig, so dass für diese eine Entscheidung für oder gegen die Veröffentlichung von Bildern auf der streitbefangenen Internetseite von erheblicher Bedeutung i.S.v. § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB ist. Eine derartige Entscheidung kann mithin nur im gegenseitigen Einvernehmen der Eltern erfolgen, woraus aber auch folgt, dass der Antragsteller nicht allein befugt ist, den Antragsgegner wegen unzulässigen Hochladens der Fotos gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Eine familiengerichtliche Übertragung der Entscheidung über ein derartiges Vorgehen auf den Antragsteller nach § 1628 BGB ist bislang nicht erfolgt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: