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EuG: Keine Eintragung der Gemeinschaftsmarke "Mi Pad" in Klassen 9 und 31 - Verwechslungsgefahr mit Kennzeichenrechte "iPad" von Apple

EuG
Urteil vom 05.12.2017
T-893/16


Das EuG hat entschieden, dass eine Eintragung der Gemeinschaftsmarke "Mi Pad" in den Klassen 9 und 31 durch Xiami aufgrund der bestehenden Kennzeichenrechte von Apple an der Zeichenfolge "iPad" scheitert. Insofern besteht - so das Gericht - Verwechslungsgefahr.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Abrufbarkeit einer Internetseite in Deutschland reicht nicht - Für Internationale Zuständigkeit bei Verletzung einer Gemeinschaftsmarke im Internet kommt es auf Ort an wo Internetseite "in Gang

BGH
Urteil vom 09.11.2017
I ZR 164/16
Parfummarken
VO (EG) Nr. 207/2009 Art. 97 Abs. 5


Der BGH hat entschieden, dass es für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei der Verletzung einer Gemeinschaftsmarke im Internet auf den Ort ankommt, wo die Internetseite mit dem Angebot, welches die Gemeinschaftsmarke verletzt, "in Gang gesetzt" wurde. Die Abrufbarkeit einer Internetseite in Deutschland reicht nicht, um die internationale Zuständigkeit und die Anwendung deutschen Rechts zu begründen.

Leitsätze des BGH:

a) Bei der Bestimmung des für die internationale Zuständigkeit nach Art. 97 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 maßgeblichen schadensbegründenden Ereignisses in Fällen, in denen demselben Beklagten in verschiedenen Mitgliedstaaten begangene Verletzungshandlungen in Form der "Benutzung" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 vorgeworfen werden, ist nicht auf jede einzelne Verletzungshandlung abzustellen, sondern es ist eine Gesamtwürdigung seines Verhaltens vorzunehmen, um den Ort zu bestimmen, an dem die ursprüngliche Verletzungshandlung, auf die das vorgeworfene Verhalten zurückgeht, begangen worden ist oder droht.

b) Bietet ein Wirtschaftsteilnehmer auf seiner Internetseite, die sich an Abnehmer in anderen Mitgliedstaaten richtet, unter Verletzung der Rechte aus einer Unionsmarke Waren zum Kauf an, die auf dem Bildschirm betrachtet und über die Internetseite bestellt werden können, ist der Ort des für die internationale Zuständigkeit maßgeblichen schadensbegründenden Ereignisses im Sinne von Art. 97 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 der Ort, an dem der Prozess der Veröffentlichung des Angebots durch den Wirtschaftsteilnehmer auf seiner Internetseite in Gang gesetzt worden ist, und nicht der Ort, an dem die Internetseite abgerufen werden kann. Kommt der Kontakt zu Abnehmern in anderen Mitgliedstaaten dadurch zustande, dass der Händler Produkt- und Preislisten per E-Mail versendet, ist der Ort des schadensbegründenden Ereignisses der Ort, an dem die Versendung der E-Mail veranlasst wird.

BGH, Urteil vom 9. November 2017 - I ZR 164/16 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Nürnberg: Markenrechtsverletzung durch Nachahmung der Red Bull-Getränkedose durch anderen Energy-Drink-Hersteller

LG Nürnberg-Fürth
Urteil vom 30.06.2016
19 O 5172/15


Das LG Nürnberg hat entschieden, dass die eine Markenrechtsverletzung vorliegt, wenn ein anderer Energy-Drink-Hersteller eine ähnliche gestaltete Nachahmung der Red Bull-Getränkedose, die als Gemeinschaftsmarke markenrechtlich geschützt ist, anbietet.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die streitgegenständliche Ausstattung auf der Getränkedose verletzt unter dem Aspekt der Verwechslungsgefahr die klägerische Gemeinschaftsmarke (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 b GMV):

1. Eine markenmäßige Benutzung ist zu bejahen:

1.1. Eine markenmäßige Benutzung i. S. d. Art. 9 Abs. 1 S. 2 lit. b) GMV setzt voraus, dass die Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient (vgl. EuGH GRUR 2003, 55 - Arsenal FC; BGH GRUR 2012, 1040, 1041 - pjur; BGH GRUR 2009, 1055 - airdsl; BGH GRUR 2009, 766 - Stofffähnchen). Dient die Verwendung des Zeichens anderen Zwecken, insbesondere wenn sie rein beschreibenden oder ornamentalen Charakter hat, liegt keine markenmäßige Benutzung vor (EuGH GRUR 2004, 58, 60 - Adidas/Fitnessworld; BGH GRUR 2008, 912, 913 - Metrosex). Für die Frage der markenmäßigen Verwendung der Kollisionszeichen ist die Verkehrsauffassung aus der Sicht eines normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers maßgebend (BGH GRUR 2012, 618 - Medusa).

Der BGH betont in ständiger Rechtsprechung, dass im Interesse eines umfassenden Kennzeichenschutzes von einer weiten Auslegung des Begriffs der markenmäßigen Benutzung auszugehen ist (BGH GRUR 2002, 613 - GERRl/KERRY Spring; BGH GRUR 1996, 68 - COTTON LINE). Auch nach der Rechtsprechung des EuGH genügt bereits die objektive, nicht völlig fernliegende Möglichkeit, dass der Verkehr einen Herkunftshinweis annimmt (EuGH GRUR 2003, 55 - Arsenal Football Club). Nur wenn das Zeichen zweifelsfrei nicht in diesem Sinne als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird, ist markenmäßiger Gebrauch zu verneinen (BGH GRUR-1991, 609 - SL; BGH GRUR 1984, 352 - Ceramix). Ausreichend ist, dass der Verkehr das Muster nicht nur als schmückendes Beiwerk versteht (BGH, GRUR 2002, 171 - Marlboro Dach).

Bei der Beurteilung des Verkehrsverständnisses ist die Aufmachung der Kennzeichnung, in der sie dem Publikum entgegentritt, zu berücksichtigen (EuGH GRUR 2003, 55 - Arsenal Football Club; EuGH GRUR 2008, 698 - 02; BGH GRUR 2002, 809, 811 - Frühstücks Drink I). Die blickfangmäßige Herausstellung wertet die Rechtsprechung grundsätzlich als markenmäßigen Gebrauch (BGH GRUR 2003, 963 - AntiVir/AntiVirus; BGH GRUR 1998, 830 - Les-Paul-Gitarren; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage, § 14, Rn. 147). Insbesondere wenn ein Zeichen im Rahmen der Produktbezeichnung benutzt wird, ist eine markenmäßige Benutzung anzunehmen (BGH GRUR 2009, 1162 - DAX).

1.2. Im vorliegenden Fall wird die klägerische Wort-/Bildmarke auf der streitgegenständlichen Getränkedose, also auf dem Produkt selbst, blickfangmäßig verwendet. Der maßgebliche Verkehrskreis der Durchschnittsverbraucher, zu dem sich auch die Mitglieder der Kammer zählen, ordnet dieser Gestaltung keinen rein dekorativen Sinngehalt zu und versteht daher das Zeichen unter Berücksichtigung der Präsentation der klägerischen Getränkedosen (vgl. Anlagenkonvolut K 2) als Herkunftshinweis.

2. Es liegt auch Verwechslungsgefahr i. S. d. Art. 9 Abs. 1 S. 2 lit. b) GMV zwischen der Klagemarke und der angegriffenen Ausstattung vor:

2.1. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i. S. v. Art. 9 Abs. 1 S. 2 lit. b) GMV ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Identität oder der Ähnlichkeit der Zeichen und der Identität oder der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. BGH, GRUR 2012, 1040, 1042-pjur). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH GRUR 2010, 933 - Barbara Becker).

2.2. Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen für die Wort-Bildmarke Nr. … erfüllt:
Die Klagemarke besitzt deutlich überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft. Bei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere die Eigenschaften, die die Marke von Haus aus besitzt, der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke und der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke. Unter Berücksichtigung des klägerischen Werbeaufwands im Zusammenhang mit der Klagemarke und der dadurch entstandenen hohen Bekanntheit der Marke bei den beteiligten Verkehrskreisen (vgl. GFK-Meinungsumfragen), ist jeweils von einer deutlich überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft auszugehen.

Es besteht vorliegend Warenidentität. Die klägerische Marke genießt u. a. Schutz für „Energy Drinks“. Die streitgegenständliche Verletzungsform betrifft ebenfalls einen „Energy Drink“.

Zwischen der Klagemarke und dem angegriffenen Zeichen auf der streitgegenständlichen Getränkedose besteht Zeichenähnlichkeit. So greift die angegriffene Ausstattung zunächst die vier trapezförmigen Farbflächen aus den kontrastierenden Farbtönen blau und silber vollumfänglich auf. Daneben verwendet es die zu „...“ ähnlich klingende Aufschrift „Echt Kühl“ verbunden mit zwei sich gegenüberstehenden Kühen, in deren Mitte ein Stern abgebildet ist, anstatt der vor einer Sonne stehenden Doppelbullen der klägerischen Wort-/Bildmarke. Dabei ist neben dem Gestaltungsmerkmal zweier sich gegenüberstehender Rinder auch deren Farbgebung hochgradig ähnlich.

Unter Berücksichtigung der Prägung der zusammengesetzten Klagemarke durch die Farbtrapeze und das rotfarbene Tierbild mit gleichfarbiger Schrift führen die tatsächlich anders lautende Aufschrift „Echt Kühl“ und die Verwendung von Kühen mit Stern anstelle von Bullen vor einer Sonne zur Überzeugung der Kammer aufgrund des Gesamteindrucks nicht aus der Verwechslungsgefahr heraus.

2.3. Doch selbst bei der Annahme, die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen sei aufgrund des anderen Textes und der Abbildung von Kühen zu gering, um die Verwechslungsgefahr zu begründen, erfolgt aus Sicht der Kammer durch die angesprochenen Verkehrskreise eine gedankliche Verknüpfung des Zeichens der Beklagten mit der Klagemarke, da diese einen sehr hohen Bekanntheitsgrad aufweist und sich die Zeichen in ihren Strukturmerkmalen gleichen (vgl. hierzu BGH, IZR 59/13 - PUMA/PUDEL).

2.4. Unabhängig hiervon sind die Voraussetzungen der Verwechslungsgefahr jedenfalls auch hinsichtlich der Bildmarke Nr. 1074879 erfüllt.

Auch diese verfügt über eine außerordentliche Bekanntheit, es liegt Warenidentität vor und die Zeichen sich hochgradig ähnlich.
Darüber hinaus ist die klägerische Marke auch gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c GMV verletzt, da die Beklagten die Wertschätzung und Unterscheidungskraft der Klagemarke ohne rechtlichen Grund ausnutzt. Sie versucht, sich durch Verwendung eines Zeichens, dass der bekannten Marke der Klägerin ähnlich ist, sich in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen oder auf andere Weise an der Aufmerksamkeit teilzuhaben, die mit der Verwendung einer der bekannten klägerischen Marke ähnlichen Zeichens verbunden ist. Denn die Klagemarke verfügt über ein sehr hohes Maß an Bekanntheit und Kennzeichnungskraft und die Waren beider Parteien sind identisch. Zudem besteht zwischen der Klagemarke und der Ausstattung der gegenständlichen Getränkedose hohe Zeichenähnlichkeit."


Den Volltext der Entscheidung mit einer Abbildung der streitgegenständlichen Dose finden Sie hier:

EuG: Coca-Cola-Flasche ohne Riffelung kann nicht als dreidimensionale Gemeinschaftsmarke eingetragen werden - keine Unterscheidungskraft

EuG
Urteil vom 24.02.2016
T-411/14


Das EuG hat entschieden, dass die Coca-Cola-Flasche ohne Riffelung nicht als dreidimensionale Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann. Es fehlt an der notwendigen Unterscheidungskraft.

Die Pressemitteilung des EuG:

"Das Gericht weist die Klage von Coca-Cola ab, die eine Konturflasche ohne Riffelung als Gemeinschaftsmarke hatte eintragen lassen wollen - Die angemeldete Marke ist nicht unterscheidungskräftig

Im Dezember 2011 meldete The Coca-Cola Company (im Folgenden: Coca-Cola) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) u. a. für Flaschen aus Metall, Glas und Plastik folgende dreidimensionale Gemeinschaftsmarke an:

Im März 2014 wies das HABM die Anmeldung mit der Begründung zurück, dass der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren die Unterscheidungskraft fehle. Das HABM folgte nicht dem Vorbringen von Coca-Cola, dass die Anmeldemarke als eine natürliche Weiterentwicklung ihrer berühmten emblematischen Flasche (d. h. der Konturflasche mit Riffelung) anzusehen sei.
Coca-Cola hat beim Gericht der Europäischen Union Klage auf Aufhebung der Entscheidung des HABM erhoben.

Mit seinem Urteil vom heutigen Tag bestätigt das Gericht, dass die Flasche keine Merkmale aufweist, anhand deren sie von anderen Flaschen auf dem Markt unterschieden werden könnte. Die angemeldete Marke stellt nur eine Abwandlung der Form einer Flasche dar, die es dem Verbraucher nicht ermöglicht, die Waren von Coca-Cola von denen anderer Unternehmen zu
unterscheiden. Das Gericht schließt daraus, dass das fragliche Zeichen nicht über die für seine Eintragung nach
der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke erforderliche Unterscheidungskraft verfügt.

Außerdem konnte Coca-Cola nicht nachweisen, dass das Zeichen infolge seiner Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hätte.
Unter diesen Umständen weist das Gericht die Klage von Coca-Cola insgesamt ab.



EuG: FC Barcelona kann Umrisse seines Wappens mangels Unterscheidungskraft nicht als Gemeinschaftsmarke schützen lassen

EuG
Urteil vom 10.12.2015
T-615/14
Fútbol Club Barcelona / HABM


Das EuG hat entschieden, dass der FC Barcelona die Umrisse seines Wappens mangels Unterscheidungskraft nicht als Gemeinschaftsmarke schützen lassen kann.

Die Pressemitteilung des EuG:

Das Gericht weist die Klage des Fútbol Club Barcelona ab, der die Umrisse seines Wappens als Gemeinschaftsmarke schützen lassen wollte

Die angemeldete Marke erlaubt es den Verbrauchern nicht, die betriebliche Herkunft der von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen zu erkennen Im April 2013 meldete der Fútbol Club Barcelona (FC Barcelona) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) ein aus der Form seines Wappens bestehendes Bildzeichen u. a. für Papierwaren, Bekleidung und Sportaktivitäten als Gemeinschaftsmarke an.

Wappen des FC Barcelona (links) und angemeldetes Bildzeichen (rechts).

Im Mai 2014 wies das HABM die Anmeldung zurück, weil das betreffende Zeichen nicht geeignet sei, die Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen aufmerksam zu machen. Der FC Barcelona erhob gegen die Entscheidung des HABM Klage vor dem Gericht der Europäischen Union. In seinem heutigen Urteil bestätigt das Gericht, dass keines der Merkmale des fraglichen Zeichens ein hervorstechendes Element enthält, das die Aufmerksamkeit der Verbraucher auf sich ziehen könnte. Die angemeldete Marke wird von den Verbrauchern vielmehr als eine einfache Form wahrgenommen und ermöglicht es ihnen nicht, die Waren oder Dienstleistungen ihres Inhabers von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Das Gericht hebt ferner hervor, dass Wappen im Geschäftsleben häufig zu rein dekorativen Zwecken verwendet werden, ohne dass sie eine Funktion als Marke erfüllen. Infolgedessen fehlt dem fraglichen Zeichen die nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke für seine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft. Der FC Barcelona hat auch nicht nachgewiesen, dass das Zeichen durch seine Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat.

Unter diesen Umständen weist das Gericht die Klage des FC Barcelona in vollem Umfang ab.



EuG: Verwechslungsgefahr zwischen Kaiman und Lacoste-Krokodil - Kaiman-Logo kann nicht als Marke eingetragen werden

EuG
Urteil vom 30.09.2015
T‑364/13
Lacoste-Krokodil


Das EuG hat entschieden, dass ein Kaiman-Logo aufgrund von Verwechslungsgefahr mit dem bekannten Lacoste-Krokodil-Logo nicht als Marke für Bekleidung und Lederwaren eingetragen werden kann. Dies soll auch dann gelten, wenn sich die Logos grafisch unterscheiden.

Die Pressemitteilung des EuG:

"Das Gericht sieht in der Bekanntheit des Krokodils von Lacoste ein mögliches Eintragungshindernis für Formen von Krokodilen oder Kaimanen in Bezug auf Lederwaren, Bekleidungsstücke und Schuhe

Im Jahr 2007 meldete die polnische Gesellschaft Eugenia Mocek und Jadwiga Wenta KAJMAN Firma Handlowo-Usługowo-Produkcyjna (Mocek und Wenta) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) das nachstehend wiedergegebene Bildzeichen für verschiedene Waren und Dienstleistungen (u. a. Taschen, Bekleidungsstücke und Kissen für Tiere, Schuhe und Vermietung von Immobilien) als Gemeinschaftsmarke an:

Die französische Gesellschaft Lacoste trat dieser Anmeldung entgegen, wobei sie sich auf eine ältere Gemeinschaftsmarke berief, deren Inhaberin sie ist:

Das HABM gab dem Widerspruch von Lacoste teilweise statt und lehnte die Eintragung des Zeichens von Mocek und Wenta für Lederwaren, Bekleidungsstücke und Schuhe ab. Mocek und Wenta klagte daraufhin beim Gericht der Europäischen Union auf Aufhebung der Entscheidung des HABM.

Mit seinem heutigen Urteil weist das Gericht die Klage ab und bestätigt damit die Ablehnung der Eintragung des Zeichens von Mocek und Wenta für Lederwaren, Bekleidungsstücke und Schuhe.

Das Gericht prüft zunächst, ob die Gefahr einer Verwechslung der einander gegenüberstehenden Zeichen besteht, was der Fall sein könnte, wenn sie einen gewissen Grad an bildlicher, klanglicher und begrifflicher Ähnlichkeit aufweisen. Das Gericht kommt wie das HABM erstens zu dem Ergebnis, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen eine geringe bildliche Ähnlichkeit
aufweisen, da beide ein Reptil der Ordnung der Krokodile abbilden und da die breite Öffentlichkeit normalerweise nur ein unvollkommenes Bild einer Marke im Gedächtnis behält (in beiden Fällen die Abbildung eines Reptils der Ordnung der Krokodile im Profil mit gebogenem Schwanz). Das Gericht hält ferner den klanglichen Aspekt für irrelevant, da die Marke von Lacoste, anders als die angemeldete Marke, keine Wortbestandteile enthält. Schließlich bestätigt das Gericht, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen zumindest durchschnittliche begriffliche Ähnlichkeit aufweisen, da die Bildbestandteile jedes dieser Zeichen begrifflich einem Reptil der Ordnung der Krokodile entsprechen.

Das Gericht prüft sodann, ob die schwache bildliche Ähnlichkeit und die durchschnittliche begriffliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen angesichts der unbestrittenen Tatsache, dass die Marke Lacoste für Lederwaren (insbesondere Taschen), Bekleidungsstücke und Schuhe durch Benutzung erhöhte Kennzeichnungskraft erlangt hat, den Schluss zulassen,
dass die Gefahr einer Verwechslung dieser Zeichen besteht. Das Gericht bejaht für diese drei Warenarten eine Verwechslungsgefahr, da die breite Öffentlichkeit glauben könnte, dass die Waren mit den einander gegenüberstehenden Zeichen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Insbesondere könnte die Abbildung des Kaimans von Mocek und Wenta als Variante der Abbildung des Krokodils von Lacoste wahrgenommen werden, da Letztere in der breiten Öffentlichkeit weithin bekannt ist."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuG: Legofiguren sind als dreidimensionale Gemeinschaftsmarke geschützt - Markeneintragung des HABM bestätigt

EuG
Urteile vom 16.06.2015
T-395/14
T-396/14
Best-Lock (Europe) ./. HABM – Lego


Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat entschieden,dass Legofiguren als dreidimensionale Gemeinschaftsmarke eingetragen werden können und somit die Markeneintragung des HABM bestätigt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Das Gericht bestätigt die Eintragung der Form der Legofiguren als Gemeinschaftsmarke

Nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke können Zeichen, die ausschließlich aus der Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, oder aus der Form der Ware, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden.

Im Jahr 2000 ließ die Gesellschaft Lego Juris (Lego) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) folgende dreidimensionale Gemeinschaftsmarken u. a. für Spiele und Spielzeuge eintragen:

Best Lock, eine konkurrierende Gesellschaft, die ähnliche Figuren verwendet, beantragte die Nichtigerklärung dieser Marken, da zum einen die Form der Ware durch ihre Art selbst (nämlich ihre Eigenschaft, zu Spielzwecken mit anderen ineinander steckbaren Bausteinen zusammengesetzt werden zu können) bedingt sei und zum anderen die in Rede stehenden
Spielfiguren sowohl als Ganzes als auch in ihren Details technischen Lösungen (nämlich der Verbindung mit anderen Bausteinen) entsprächen. Das HABM wies die Nichtigkeitsanträge von Best Lock zurück. Diese focht daraufhin die Entscheidungen des HABM beim Gericht der Europäischen Union an.

Mit seinen heutigen Urteilen weist das Gericht die Klagen von Best Lock ab und bestätigt damit die Entscheidungen über die Eintragung der Form der Legofiguren als Gemeinschaftsmarke.

Zunächst weist das Gericht die Rüge, die Form der Ware sei durch ihre Art selbst bedingt, als unzulässig zurück, da Best Lock kein Argument zur Stützung dieses Vorbringens angeführt und nicht dargetan hat, dass die Erwägungen des HABM hierzu fehlerhaft sind. Zur Rüge, die Form der Ware sei zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich, stellt das Gericht fest, dass offensichtlich keine technische Wirkung mit der Form der charakteristischen Bestandteile der Figuren (Kopf, Körper, Arm und Bein) verbunden ist oder sich daraus ergibt, da diese Bestandteile jedenfalls keine Verbindung mit ineinander steckbaren Bausteinen ermöglichen. Darüber hinaus lässt sich allein aus der grafischen Darstellung der Vertiefungen unter den Füßen, der Hinterseite der Beine, der Hände und des Kontakts auf dem Kopf nicht ableiten, ob diese Bestandteile eine technische Funktion (wie die Möglichkeit, mit anderen Bestandteilen zusammengesetzt zu werden) haben, und gegebenenfalls auch nicht, worin diese bestünde. Schließlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Form der in Rede stehenden Figuren als solche und insgesamt erforderlich ist, um das Zusammensetzen mit ineinander steckbaren Bausteinen zu ermöglichen: Die „Wirkung“ dieser Form besteht nämlich lediglich darin, menschliche Züge zu verleihen; dass die in Rede stehende Figur eine Person darstellt und von einem Kind in einem entsprechenden spielerischen Rahmen verwendet werden kann, lässt sich nicht als „technische Wirkung“ einstufen. Das Gericht schließt daraus, dass die Formmerkmale der in Rede stehenden Figuren nicht zur
Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind."



EuGH: Keine ernsthafte Benutzung einer deutschen Marke bzw. Gemeinschaftsmarke, wenn diese nur in der Schweiz genutzt wird

EuGH
Urteil vom 12.12.2013
C-445/12 P
BASKAYA


Der EuGH hat entschieden, dass keine ernsthafte Benutzung einer deutschen Marke bzw. Gemeinschaftsmarke vorliegt, wenn diese nur in der Schweiz genutzt wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95, der die Harmonisierung der nationalen Vorschriften über die Marken bezweckt, sieht aber vor, dass eine Marke, deren Inhaber diese nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht ernsthaft in dem betreffenden Mitgliedstaat benutzt, den in dieser Richtlinie vorgesehenen Sanktionen unterliegt, zu denen u. a. die Nichtigkeit gehört.

Folglich hat das Gericht rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Begriff der Benutzung der Gemeinschaftsmarke im Gebiet der Union allein durch das Unionsrecht erschöpfend geregelt wird.
[...]
Insbesondere erlaubt Art. 111 Abs. 1 dieser Verordnung dem Inhaber eines älteren Rechts von örtlicher Bedeutung, sich der Benutzung der Gemeinschaftsmarke in dem Gebiet, in dem dieses ältere Recht geschützt ist, zu widersetzen, sofern dies nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats zulässig ist.

Demnach hat das Gericht in Randnr. 36 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass der Grundsatz der Einheitlichkeit der Gemeinschaftsmarke nicht uneingeschränkt gilt."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuG: Steiff-Stofftiere - Knopf im Ohr + Stofffähnchen markenrechtlich nicht geschützt - ähnliche Gestaltungen möglich

EuG
Urteile vom 16.01.2013
T-434/12
T-433/12
Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die in der Anbringung eines Fähnchens durch einen Knopf im mittleren Bereich des Ohrs eines Stofftiers besteht


Das Europäische Gericht hat entschieden, dass der bekannte "Knopf im Ohr" + Stofffähnchen mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für Stofftiere eingetragen werden kann. Die Klagen der Margarete Steiff GmbH gegen das HABM wegen der Nichteintragung einer entsprechenden Gemeinschaftsmarke wies das Gericht ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Insoweit sind Fähnchen und Knöpfe, wie sich im Wesentlichen aus den vorstehenden Rn. 29 bis 43 ergibt, zum einen für Stofftiere übliche Gestaltungselemente, und zum anderen sind die Verbraucher an eine sehr große Vielfalt dieser Waren, ihrer Designs und ihrer möglichen Gestaltungen gewöhnt. Ihre Anbringung unmittelbar am Stofftier selbst, einschließlich seines Ohrs, kann bei den betreffenden Waren nicht zu einem atypischen Gestaltungselement führen. Diese Gestaltung wird von den Verbrauchern lediglich als eine Variante möglicher Befestigungen des Fähnchens und des Knopfes an anderen Teilen dieser Waren oder auch als eine Variante etwaiger anderer an den Ohren angebrachter Verzierungen wahrgenommen werden. Deshalb können die angesprochenen Verkehrskreise darin keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sehen. Darüber hinaus braucht, wie bereits ausgeführt, nicht nachgewiesen zu werden, dass die Form im Verkehr üblich ist, um die fehlende Unterscheidungskraft der Anmeldemarke zu belegen (Urteil Auf einer Seite nach außen gewölbtes Rechteck in Purpur, oben in Rn. 32 angeführt, Rn. 30)."


Den Volltext der Entscheidungen finden Sie hier:

EuG - T-434/12

EuG - T-433/12

EuG: Zwischen der Marke "KNUD" der Zoologischer Garten Berlin AG und der Marke "Knut-Der Eisbär" der Knut IP Management Ltd besteht Verwechslungsgefahr

EuG
T‑250/10
Urteil vom 16.09.2013
KNUD ./. Knut der Eisbär


Das Europäische Gericht (EuG) hat entschieden, dass zwischen der Marke "KNUD" der Zoologischer Garten Berlin AG und der von der Knut IP Management Ltd angemeldete Marke ""Knut-Der Eisbär" Verwechslungsgefahr besteht. Daher ist - so das Gericht - die Markenanmeldung der "Knut-Der Eisbär" wegen der prioritätsälteren Rechte der Zoologischer Garten Berlin AG zurückzuweisen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuG: Zwischen den Zeichenfolgen "Curry King" und "TOFUKING" besteht Verwechslungsgefahr

EuG
Urteil vom 20.09.2011
T-99/10
Curry King ./. TOFUKING


Das Europäische Gericht hat entschieden, dass zwischen den Marken "Curry King" und "TOFUKING" Verwechslungsgefahr besteht. Beide Marken waren für Lebensmittel angemeldet worden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"In Anbetracht des Umstands, auf den in der oben in Randnr. 16 angeführten Rechtsprechung hingewiesen wurde, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat, ist im Zuge der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr angesichts der Identität der fraglichen Waren und der mittleren Ähnlichkeit der Marken zu folgern, dass zwischen der angemeldeten Marke TOFUKING und der älteren deutschen Marke Curry King Verwechslungsgefahr besteht."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: "Bayerisches Bier" gegen "BAVARIA HOLLAND BEER" - zum Schutz der geographischen Angabe "Bayerisches Bier"

BGH
Urteil vom 22.09.2011
I ZR 69/04
Bayerisches Bier II


Der BGH hat sich in diesem Rechtsstreit zwischen der bayerischen Brauwirtschaft und der niederländischen Brauerei BAVARIA über die Marke "BAVARIA HOLLAND BEER" mit der Frage befasst, ob die Marke "BAVARIA HOLLAND BEER" eine Verletzung der geschützten geographischen Angabe "Bayerisches Bier" darstellt.

Aus der Pressemitteilung des BGH:
"Die geographische Angabe "Bayerisches Bier" war nach einem in der einschlägigen EU-Verordnung vorgesehenen vereinfachten Verfahren eingetragen worden, wobei ungeklärt war, mit welchem Zeitrang eine auf diese Weise eingetragene Angabe Schutz genießt. Nachdem der EuGH diese Frage mit Urteil vom 22. Dezember 2010 (C-120/08, GRUR 2011, 189) in der Weise beantwortet hat, dass es nicht auf die - im Jahre 1994 erfolgte - Anmeldung durch die Bundesregierung, sondern auf die - hier erst 2001 erfolgte - Veröffentlichung der Eintragung im europäischen Recht ankommt, hat der BGH nunmehr das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Berufungsgericht, das für den Schutz der geographischen Angabe "Bayerisches Bier" ausschließlich die europäische Verordnung herangezogen hatte, wird nunmehr prüfen müssen, ob der mit der Klage geltenden gemachte Anspruch aus den Bestimmungen des deutschen Markengesetzes zum Schutz geographischer Herkunftsangaben (§§ 126, 127 MarkenG) hergeleitet werden kann. Dieser Schutz nach nationalem Recht tritt zwar grundsätzlich hinter den Schutz aus dem europäischen Recht zurück, besteht aber bis zur Eintragung der Angabe "Bayerisches Bier" in dem bei der Europäischen Kommission geführten Register fort. In Betracht kommt vorliegend, dass die Marke der Beklagten den Ruf der Bezeichnung "Bayerisches Bier" in unlauterer Weise ausnutzt (§ 127 Abs. 3 MarkenG). Ob dies der Fall ist, muss nunmehr das OLG München entscheiden."


Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

"BGH: "Bayerisches Bier" gegen "BAVARIA HOLLAND BEER" - zum Schutz der geographischen Angabe "Bayerisches Bier"" vollständig lesen

HABM: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichenfolgen "EyeSense" und "ISENSE" für medizinische Geräte

HABM
Entscheidung
der Vierten Beschwerdekammer
4. Februar 2011
R 1098/2010-4
EyeSense ./. ISENSE


Die vierte Beschwerdekammer des HABM hat entschieden, dass zwischen den Zeichenfolgen "EyeSense" und "ISENSE" trotz Warenidentität keine Verwechslungsgefahr besteht (medizinische Produkte). In den Entscheidungsgründen heißt es dazu:

"In der Gesamtabwägung (vgl. Urteil vom 7. Mai 2009, T-414/05, „LA Kings“, Rdn. 76) verbleibt somit eine visuell unterdurchschnittliche Markenähnlichkeit und eine deutlich geschwächte Kennzeichnungskraft der älteren Marke, der die Identität der Waren in Klasse 10 gegenübersteht. Angesichts des geringen Grades
der Markenähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft ist aber auch für identische Waren die Verwechslungsgefahr zu verneinen. Die angesprochenen Fachverkehrskreise werden weder auf eine gemeinsame betriebliche Herkunft der jeweils gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen schließen noch Schwierigkeiten haben, ohne die Gefahr von Fehlvorstellungen über die Herkunft die ergleichsmarken
sicher zu unterscheiden."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuG: Zwischen den Zeichenfolgen medidata und MeDiTA besteht Verwechslungsgefahr für „Durchführung der privatärztlichen Honorarabrechnung"

EuG
Urteil vom 30.09.2010
T-270/09
medidata
MeDiTA


Das Europäische Gericht (EuG) hat entschieden, dass zwischen den Zeichenfolgen "medidata" und "MeDiTA" Verwechslungsgefahr für „Durchführung der privatärztlichen Honorarabrechnung" besteht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Lego-Stein nicht als Gemeinschaftsmarke eintragbar

EuGH
Urteil vom 14.09.2010
C‑48/09 P
Lego


Der EuGH hat entscheiden, dass Lego-Steine nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden können. Auch der BGH hatte bereits in zwei Entscheidungen (BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 2009, I ZB 53/07 und 55/07) die Löschung von zwei deutschen 3D-Marken, welche Lego-Steine schützen sollten, bestätigt.

In den Entscheidungsgründen heißt es:

"Nach ständiger Rechtsprechung ist das Markenrecht ein wesentlicher Bestandteil des Wettbewerbssystems in der Union. In diesem System muss jedes Unternehmen, um die Kunden durch die Qualität seiner Waren oder seiner Dienstleistungen an sich zu binden, Zeichen als Marken eintragen lassen können, die es dem Verbraucher ermöglichen, diese Waren oder diese Dienstleistungen ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2001, Merz & Krell, C‑517/99, Slg. 2001, I‑6959, Randnrn. 21 und 22, vom 12. November 2002, Arsenal Football Club, C‑206/01, Slg. 2002, I‑10273, Randnrn. 47 und 48, sowie vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, Slg. 2007, I‑3569, Randnrn. 53 und 54).
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Im Übrigen hat der Gesetzgeber die mangelnde Markenfähigkeit von Formen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind, mit besonderer Strenge festgelegt, da er die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 40/94 aufgeführten Eintragungshindernisse vom Anwendungsbereich der in Art. 3 dieses Artikels vorgesehenen Ausnahme ausgenommen hat. So ergibt sich aus Art. 7 Abs. 3 dieser Verordnung, dass eine Form einer Ware, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, selbst dann nicht als Marke eingetragen werden darf, wenn sie infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat (zu Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 89/104, einer im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung wie Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94, vgl. Urteile Philips, Randnr. 57, und vom 20. September 2007, Benetton Group, C‑371/06, Slg. 2007, I‑7709, Randnrn. 25 bis 27).
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Dazu ist mit dem HABM festzustellen, dass nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 die Eintragung einer ausschließlich funktionellen Form einer Ware als Marke es deren Inhaber ermöglichen könnte, den anderen Unternehmen die Verwendung nicht nur der gleichen Form, sondern auch ähnlicher Formen zu verbieten. Damit besteht die Gefahr, dass zahlreiche alternative Formen für die Wettbewerber dieses Markeninhabers unbenutzbar werden.
Das gilt besonders für den Fall der Kumulierung von Eintragungen verschiedenartiger, ausschließlich funktionaler Formen einer Ware; durch eine solche Kumulierung könnten andere Unternehmen gänzlich daran gehindert werden, bestimmte Waren mit einer bestimmten technischen Funktion herzustellen und zu vertreiben."



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