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OLG Dresden: Facebook / Meta trägt bei Deaktivierung eines Nutzerkontos die Darlegungs- und Beweislast für Verstoß gegen Nutzungsbedingungen

OLG Dresden
Urteil vom 12.12.2023
4 U 1049/23


Das OLG Dresden hat entschieden, dass Facebook / Meta bei Deaktivierung eines Nutzerkontos die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen trägt.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die einer fristlosen Kündigung gleichstehende „Deaktivierung“ des Nutzerkontos durch die Beklagte am 15.12.2019 ist unter Verstoß gegen die Verpflichtungen aus dem Nutzungsvertrag erfolgt. Die Beklagte kann sich insoweit weder auf ihre Nutzungsbedingungen unter Ziffer 4.2 noch auf entsprechende gesetzliche Regelungen §§ 314, 626 BGB stützen. An der Wirksamkeit von Ziffer 4.2 der Nutzungsbedingungen (Anlage K 40) bestehen keine Bedenken, denn sie entsprechen nahezu wörtlich der gesetzlichen Regelung in § 314 BGB.

Die vorübergehende (in Ziff. 3.2 der Nutzungsbedingungen geregelte) Deaktivierung und die dauerhafte Aussetzung oder Kündigung von Konten in Ziff. 4.2 erfordern in gleicher Weise eine Abwägung der gegenüberstehenden Grundrechtspositionen im Wege der praktischen Konkordanz, was nach der Rechtsprechung des BGH auch die Berücksichtigung verfahrensrechtlicher Sicherungen beinhaltet (vgl. auch Senat, Urteil vom 08.03.2022 - 4 U 1050/22, Rn 22 - juris). Dass die Netzwerkbetreiber vor dem Ergreifen von Sanktionen die ihnen zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts ergreifen müssen, gilt nicht nur für vorübergehende Maßnahmen, sondern erst recht für die dauerhafte Kündigung eines Nutzerkontos, die die Grundrechte des Nutzers in weitaus stärkerem Maße beeinträchtigt als etwa die 30-tägige Versetzung in den "read-only"-Modus (vgl. Senat, Urteil vom 08.03.2022 - 4 U 1050/21, Rn 22 - juris). Der Netzwerkbetreiber muss sich in seinen Geschäftsbedingungen dazu verpflichten, den betreffenden Nutzer über die Entfernung eines Beitrages und eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos umgehend zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen, an die sich eine Neubescheidung anschließt, mit der die Möglichkeit der Wiederzugänglichmachung des entfernten Beitrages einhergeht (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.2022 - III ZR 12/21, Leitsatz 4 zu Ziffer 3.2. der Nutzungsbedingungen der Beklagten). Es ist allerdings nicht zwingend geboten, die notwendige Anhörung vor dieser Maßnahme durchzuführen. Ausreichend ist vielmehr, wenn der Netzwerkbetreiber im Hinblick auf die Löschung eines Beitrages in seinen Geschäftsbedingungen den Nutzern ein Recht auf unverzügliche nachträgliche Benachrichtigung, Begründung und Gegendarstellung mit anschließender Neubescheidung einräumt (BGH, a.a.O.). Eine solche Sachverhaltsaufklärung vor einer fristlosen Kündigung wird sowohl in den §§ 314, 626 BGB als auch in Ziff. 4.2. der Nutzungsbedingungen durch das Regelerfordernis der Abmahnung sichergestellt (vgl. Senat, Urteil vom 08.03.2022 - 4 U 1050/21, Rn 22 - juris). Von dem Erfordernis der Abmahnung oder der Einräumung einer Abhilfefrist kann nur in bestimmten, eng begrenzten Ausfällen abgewichen werden, wenn die andere Seite die Erfüllung ihrer Pflicht ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände eine sofortige Kündigung rechtfertigen.

Die Beklagte hat diese von ihr selbst aufgestellten Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung hier allerdings nicht eingehalten. Sie hat dem Kläger unstreitig weder eine Abhilfefrist eingeräumt noch ihn abgemahnt, bevor sie das Konto dauerhaft deaktivierte. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich ernsthaft geweigert hätte, sich an die Gemeinschaftsstandards zu halten, sind nicht ersichtlich und von der Beklagten nicht vorgetragen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass unter Abwägung der Interessen beider Parteien wegen der besonderen Umstände eine sofortige Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung oder einer zu gewährenden Abhilfefrist zulässig gewesen sein soll. Vortrag hierzu ist nicht vorhanden.

Darüber hinaus hat die Beklagte zum Vorliegen eines Kündigungsgrundes nicht schlüssig vorgetragen. Die Beklagte hat sich zur Begründung eines Verstoßes des Klägers gegen ihre Gemeinschaftsstandards darauf beschränkt, einen Verstoß gegen das Verbot von Nacktdarstellung und sexueller Ausbeutung von Kindern zu behaupten. Dies reicht nicht aus. Es besteht weder ein Screenshot des vom Kläger veröffentlichten Beitrages noch hat die Beklagte den Inhalt des Beitrages konkret dargestellt.

Es obliegt nach allgemeinen Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen der Beklagten, die sich auf einen Verstoß gegen ihre Gemeinschaftsstandards durch den Kläger beruft, vorzutragen und zu beweisen, dass ein wichtiger Grund für die dauerhafte Deaktivierung des Nutzerkontos vorgelegen hat. Insoweit kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf den Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts München vom 22.08.2019 (18 U 1319/19, Anlage B35) stützen. Der maßgebliche Abschnitt verhält sich nicht zur dauerhaften Deaktivierung, sondern betrifft die Darlegungs- und Beweislast des Gesamtkontextes als Voraussetzung der korrekten rechtlichen Bewertung der konkreten Äußerung. Unabhängig davon ist nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen derjenige, der sich auf bestimmte Tatsachen stützt (Verstoß gegen Gemeinschaftsstandards, Wirksamkeit der von ihm ausgesprochenen fristlosen Kündigung) darlegungs- und beweisbelastet. Die Beweislast für den Kündigungsgrund liegt beim Kündigungsberechtigten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22.09.2020 - 21 U 92/19 - juris). Unabhängig hiervon wäre es dem Kläger angesichts der Pauschalität der Vorwürfe auch gar nicht möglich, die Vorwürfe der Beklagten zu widerlegen und die negative Tatsache, nicht gegen die Gemeinschaftsstandards verstoßen zu haben, zu beweisen.

Soweit die Beklagte behauptet, ihr sei kein weiterer Vortrag möglich, weil der Beitrag unwiederbringlich und vollständig gelöscht worden sei, hat sie den Umstand, dass ihr weder ein schlüssiger Vortrag noch ein Beweisantritt möglich ist, selbst herbeigeführt.

1.3. Dem Kläger steht jedoch der im Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf die Wiederherstellung des Nutzerkontos mit allen Verknüpfungen seines Profils, wie es zum Löschungszeitpunkt bestand, nicht zu. Denn insoweit ist die Wiederherstellung nahezu vier Jahre nach der Deaktivierung nicht ohne weiteres möglich. Zum einen - und dies stellt der Kläger auch nicht in Abrede - ist offen, ob andere Nutzer, mit denen der Kläger zum Zeitpunkt der Deaktivierung seines Nutzerkontos noch verknüpft war, noch auf der sozialen Plattform aktiv sind. Zum anderen hat die Beklagte plausibel dargelegt, dass sie den in Rede stehenden Beitrag, der Auslöser für die Deaktivierung des Kontos war, endgültig und dauerhaft gelöscht habe. Auch dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr ernsthaft in Abrede gestellt. Eine Herstellung ist insoweit unmöglich gemäß § 275 Abs. 1 BGB und kann von der Beklagten nicht verlangt werden.

1.4. Der mit dem Hilfsantrag begehrte Anspruch ist nicht gemäß § 242 BGB i.V.m. Ziffer 3.1. der Nutzungsbedingungen wegen Fehlens eines schutzwürdigen Eigeninteresses ausgeschlossen, weil der Kläger ein anderes Nutzerkonto auf der sozialen Plattform bei der Beklagten errichtet hat. Nach Ziffer 3.1. kann jeder Nutzer nur ein einziges Konto für persönliche Zwecke nutzen. Gleichwohl kann die von der Beklagten vertragswidrige Deaktivierung des Nutzerkontos nicht mit der Begründung verweigert werden, der Kläger verfüge über ein anderes Konto, zumal das deaktivierte Konto über Beiträge und Verknüpfungen verfügte, die das neue Konto allein schon wegen der Dauer seines Bestehens nicht aufweisen kann. Es ist nach Wiederherstellung des früheren Nutzerkontos Sache der Parteien, wie die in Ziffer 3.1. der Nutzungsbedingungen enthaltene Regelung umgesetzt wird. Dies kann auch durch eine Löschung eines der Nutzerkonten durch den Kläger geschehen.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Berichtigung der Daten dahingehend, dass das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen, der der Deaktivierung zugrunde lag, aus dem Datensatz gelöscht und der Zähler, der die Zahl der Verstöße erfasst, um einen Verstoß zurückgesetzt wird, §§ 280, 241, 249 BGB. Der Anspruch folgt aus dem Nutzungsvertrag, den die Beklagte durch die rechtswidrige Deaktivierung verletzt hat (vgl. Senat, Urteil vom 08.03.2022 - 4 U 1050/21, Rn 26 - juris).

[…]

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch, dass es diese unterlässt, sein Konto zu deaktivieren, ohne ihn vorab über die beabsichtigte Sperre zu informieren und ihm die Möglichkeit zur Gegenäußerung mit anschließender Neubescheidung einzuräumen. Ebenso wenig hat er Anspruch darauf, dass es die Beklagte unterlässt, etwaige Beiträge zu löschen, ohne ihn zugleich in speicherbarer Form den Anlass der Löschung oder Sperrung mitzuteilen.

Unabhängig davon, dass die Beklagte verpflichtet ist, vor einer fristlosen Kündigung und damit verbundener Kontosperrung dem Kläger eine Abhilfemöglichkeit einzuräumen oder ihn abzumahnen, ist es nicht stets unwirksam, ein Nutzerkonto ohne vorherige Anhörung zu deaktivieren. Dies kann z. B. bei besonders schweren Verstößen gegen die Gemeinschaftsstandards und/oder bei strafbaren Handlungen der Fall sein. Nimmt ein Nutzer z. B. kinderpornographische Bilder oder andere strafbare Handlungen in seine timeline auf, so ist eine sofortige Sperrung oder Deaktivierung seines Nutzerkontos ohne Anhörung möglich(vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2022 - III ZR 12/21, Leitsatz 5). Um eine strafrechtliche Verantwortlichkeit, eine zivilrechtliche Haftung oder eine Inanspruchnahme nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) auszuschließen, muss die Beklagte unverzüglich tätig werden, um Beiträge mit strafbaren oder rechtsverletzenden Inhalten, die sie für ihre Nutzer gespeichert hat, zu entfernen oder zu sperren, sobald sie Kenntnis von Tatsachen oder Umständen erlangt hat, aus denen die Rechtswidrigkeit der Beiträge offensichtlich wird (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, Rdnr. 77 - juris). Aus diesem Grund kann eine sofortige Sperrung oder Löschung eines Beitrags erforderlich und auch wirksam sein.

Ebenso kann aus vorgenannten Gründen eine Sperrung oder eine Löschung eines Beitrages auch dann wirksam sein, wenn dem Nutzer nicht zugleich der Anlass der Sperrung mitgeteilt wird. Es kommt stets auf die Umstände des Einzelfalles an. Eine abstrakte Verbotsregelung kann nicht ausgesprochen werden.

Für die zugleich gegen die dauerhafte Aussetzung der Nutzungsfunktion und Kündigung gerichtete Klage besteht ein solches pauschales Anhörungserfordernis ohnehin nicht, vielmehr knüpfen Ziffer 4.2 der Nutzungsbedingungen an den Ablauf einer „gewährten Abhilfefrist“ oder einer erfolglosen Abmahnung an (vgl. Senat, Urteil vom 08.03.2022 - 4 U 1050/21, Rdnr. 28 - juris).

[…]

7. Ein Schadensersatzanspruch steht dem Kläger ebenfalls nicht zu

7.1. Der Antrag ist zwar zulässig, denn es liegt keine unzulässige alternative Klagehäufung vor. Der Kläger stützt seinen Antrag auf die rechtswidrige Deaktivierung seines Kontos und damit einen bestimmten Lebenssachverhalt. Er stützt seinen Anspruch lediglich auf unterschiedliche Anspruchsgrundlagen.

7.2. Er hat aber schon einen bei ihm entstandenen materiellen Schaden nicht hinreichend dargelegt, sondern lediglich ausgeführt, dass ihm die Nutzung unmöglich geworden sei und er dadurch einen materiellen Schaden erlitten habe. Dies genügt nicht. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 08.03.2022 (4 U 1050/21 unter Rdnr. 31 - juris) in vollem Umfang Bezug genommen.

Ebenso wenig steht ihm ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes in Form eines Schmerzensgeldes im Sinne von § 253 BGB zu. Ein solcher Anspruch wird regelmäßig erst dann zugesprochen, wenn ein schwerwiegender Eingriff von der Art ist, dass Rechtsbehelfe, die auf die Unterlassung bzw. Beseitigung der Störung zielen, die Verletzungsfolgen nicht hinreichend ausgleichen können. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Insoweit wird ebenfalls auf die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 08.03.2022 (- 4 U 1050/21 unter Rdnr. 32 - juris) in vollem Umfang Bezug genommen.

Ein Schadensersatzanspruch ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer fiktiven Lizenzgebühr begründet. Unabhängig davon, dass nicht ersichtlich ist, dass vorliegend der Nutzungsmöglichkeit des Accounts ein wirtschaftlicher Wert beizumessen wäre, ist eine Bemessung von Leistung und Gegenleistung angesichts der Natur des für den Kläger unentgeltlichen Nutzungsvertrages und des unbestimmten Umfangs der im Einzelfall für die Beklagte nutzbaren Daten des Klägers nicht möglich (vgl. Senat, Urteil vom 08.03.2022 - 4 U 1050/21, Rdnr. 33 - juris).

Einen Schadensersatzanspruch kann der Kläger auch nicht mit Erfolg auf Art. 82 DSGVO stützen. Dieser hängt von einer Verarbeitung personenbezogener Daten unter Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO ab. Erforderlich ist daneben ein Kausalzusammenhang zwischen der rechtswidrigen Verarbeitung und einem konkreten Schaden (so EuGH, Urteil vom 04.05.2023 - C - 300/21, Rdnr. 36 - juris). Für einen immateriellen Schaden besteht ein Nachweiserfordernis durch die betroffene Person (vgl. EuGH, a.a.O., Rdnrn. 49, 50 - juris). Der Schaden muss tatsächlich und sicher entstanden sein (vgl. EuGH, Urteil vom 04.04.2017 - C-337/15, Rdnr. 91 - juris). Dazu ist - wie bereits ausgeführt - nichts vorgetragen worden. Der bloße Datenverlust stellt keinen Schaden dar (vgl. Senat, Urteil vom 20.08.2020 - 4 U 784/20 - juris; vgl. Urteil Senat vom 05.12.2023 - 4 U 709/23 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Der Kontrollverlust über die Daten stellt keinen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO dar (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, Rn 151 - juris; vgl. Urteil Senat vom 05.12.2023 - 4 U 709/23 - zur Veröffentlichung vorgesehen).




LG Regensburg: Kein Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO oder wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung bei unberechtigter Sperrung eines Facebook-Accounts

LG Regensburg
Urteil vom 27.08.2019
72 O 1943/18


Das LG Regensburg hat entschieden, dass kein Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO oder wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung bei unberechtigter Sperrung eines Facebook-Accounts besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:
5. Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 BGB, 287 Abs. 1 S. 1 ZPO oder § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG.

a) Die Sperrung des Klägers war rechtmäßig. Auf die Ausführungen zu Ziffer 1 wird verwiesen.

b) Selbst für den Fall der unrechtmäßigen Sperrung liegen jedoch die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung einer Geldentschädigung nicht vor, sodass unter keinen Umständen ein entsprechender Zahlungsanspruch des Klägers gegeben ist.

aa) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann, nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also Umfang, Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens (BGH, Urteil vom 17.12.2013, Az: VI ZR 211/12). Zweifelhaft ist bereits, ob der Kläger durch die teilweise berechtigte Löschung seines Beitrags und die dreitägige Versetzung in den „read only“-Modus in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt ist. Der behauptete Eingriff betrifft vorliegend jedenfalls die Sozialsphäre und gerade nicht die Privat- oder Intimsphäre. Der Kläger konnte während dieses kurzen Zeitraums weiterhin Nachrichten empfangen und wesentliche Funktionen des …-Dienstes nutzen (vgl. Auch OLG München, Beschluss vom 24.05.2019, Az: 18 U 335/19; LG Traunstein, Urteil vom 04.04.2019, Az: 8 O 3510/18).

bb) Dem Kläger ist auch kein materieller Schaden entstanden, z.B. infolge der Nutzung seiner persönlichen Inhalte durch die Beklagte während des Sperrzeitraums. Nach der sogenannten Differenzhypothese wird die tatsächlich eingetretene Vermögenslage mit der hypothetischen Vermögenslage verglichen, die ohne das haftungsbegründende Ereignis eingetreten wäre (BGH, Urteil vom 5.2.2015, Az: IX ZR 167/13). Der Schadensbegriff orientiert sich im gesamten Schadensrecht stets am Leistungsinteresse des Gläubigers. Für den vom Kläger angenommenen Schaden bzw. die behauptete ungerechtfertigte Bereicherung auf Seiten der Beklagten ist es daher nicht ausreichend, dass der Beklagten während der Dauer der Einschränkung der Benutzungsrechte des Klägers die uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit von deren Daten offenstand (vgl. LG Traunstein, Urteil vom 04.04.2019, Az: 8 O 3510/18).

Einen konkreten finanziellen Schaden hat der Kläger schon nicht substantiiert dargelegt. Zwar mögen seine Kommunikationsmöglichkeiten in Folge der Sperre kurzzeitig eingeschränkt gewesen sein; ein Schaden allein unter dem abstrakten Gesichtspunkt des Verlusts von Kommunikationsmöglichkeiten kommt bei einer nicht im unternehmerischen Verkehr stehenden Person nicht in Betracht. Der Kläger erhielt und erhält auch ohne Sperrung keine Lizenzgebühr für die Nutzung seiner Daten, sodass eine fiktive Lizenzgebühr von 50 Euro täglich nicht als Schaden angesetzt werden kann. Weiterhin ist fraglich, ob der Kläger selbst bereit wäre, für die uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit eine tägliche Gebühr in der genannten Höhe zu zahlen. Sinn und Zweck des Schadensersatzes ist es gerade, eingetretene Schäden auszugleichen, nicht, diese überzukompensieren (vgl. BGH, Urteil vom 22.2.2018. Az: VII ZR 46/17). Das Gericht schließt sich zudem der höchstrichterlichen Rechtsprechung an, derzufolge eine fiktive wie auch abstrakt-normative Schadensberechnung Ausnahmefällen vorbehalten ist (vgl. Heinemeyer: Ende der fiktiven Mängelbeseitigungskosten auch im Kaufrecht?, NJW 2018, 2441; BGH, Urteil vom 22.03.1990, Az: I ZR 59/88).

cc) Schließlich steht dem Kläger auch nach Art. 82 Abs. 2 S. 1 DSGVO kein Ersatzanspruch für materielle oder immaterielle Schäden zu. Soweit dieser Anspruch mit einer Einschränkung der Datenverarbeitung durch den Kläger infolge der Sperrung seines Nutzerkontos bei … begründet wird, ist schon der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung nicht eröffnet, die nach Art. 2 Abs. 2 c) keine Anwendung findet auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten; über persönliche Tätigkeiten hinausgehende Nutzungszwecke wurden vom Kläger nicht vorgetragen. Auch wird lediglich der Eintritt eines materiellen Schadens durch die Sperrung des Nutzerkontos behauptet, weil der Kläger gehindert gewesen sei, seine geäußerte Meinung weiter zu verbreiten, ohne diesen behaupteten Schaden konkret darzulegen oder sonst nachvollziehbar zu begründen (vgl. LG Traunstein, Urteil vom 04.04.2019, Az: 8 O 3510/18).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: