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EuGH-Generalanwalt: Deutsche PKW-Maut unionsrechtskonform - keine Diskriminierung ausländischer Autobahnnutzer

EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom 06.02.2019
C-591/17
Österreich / Deutschland


Der EuGH-Generalanwalt kommt in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass die deutsche PKW-Maut unionsrechtskonform ist und keine Diskriminierung ausländischer Autobahnnutzer darstellt.

Der EuGH ist an die Schlussanträge des Generalanwalts nicht gebunden, folgt diesen aber häufig.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Generalanwalt Wahl schlägt dem Gerichtshof vor, die Klage Österreichs gegen die neue deutsche Autobahngebühr abzuweisen

Der Umstand, dass Haltern von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen eine Steuerentlastung bei der deutschen Kraftfahrzeugsteuer zugutekomme, die dem Betrag der Infrastrukturabgabe entspreche, stelle keine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dar Deutschland hat 2015 ein Gesetz erlassen, das die Erhebung einer Gebühr für die Benutzung von Bundesfernstraßen (insbesondere Autobahnen) mit Fahrzeugen mit einem Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen – so genannte Infrastrukturabgabe – vorsieht.

Für in Deutschland zugelassene Fahrzeuge (inländische Fahrzeuge) ist die Abgabe vom Fahrzeughalter im Voraus in Form einer Jahresvignette zu entrichten. Bei im Ausland zugelassenen Fahrzeugen gilt die Verpflichtung zur Zahlung der
Infrastrukturabgabe entweder dem Halter oder dem Fahrer und entsteht mit der ersten Benutzung von Bundesfernstraßen nach einem Grenzübertritt. Für diese Fahrzeuge stehen drei Optionen zur Verfügung: eine Zehntagesvignette, eine Zweimonatsvignette und eine Jahresvignette.

Abhängig vom Hubraum, der Art des Motors und der Emissionsklasse liegt der Preis einer Zehntagesvignette zwischen mindestens 2,50 Euro und höchstens 25 Euro. Der Preis der Zweimonatsvignette liegt zwischen mindestens 7 Euro und höchstens 55 Euro. Die Jahresvignette schließlich hat einen Höchstpreis von 130 Euro.

Mit Beginn der Erhebung der Infrastrukturabgabe wird den Haltern inländischer Fahrzeuge eine Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer zugutekommen, die dem Betrag der Infrastrukturabgabe entsprechen wird (Haltern von Euro-6-Fahrzeugen wird sogar eine noch höhere Steuerentlastung zugutekommen).

Österreich ist der Ansicht, dass Deutschland mit der Festlegung der Infrastrukturabgabe gegen mehrere Bestimmungen des Unionsrechts verstoßen habe. Die Infrastrukturabgabe und die Steuerentlastung für Halter inländischer Fahrzeuge wirken sich nach Auffassung Österreichs in der Kombination insbesondere dahin aus, dass in der Praxis nur die Fahrer von Fahrzeugen, die in anderen Mitgliedstaaten zugelassen seien (ausländische Fahrzeuge), der Infrastrukturabgabe unterlägen, was zu einer mittelbaren Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit führe.

Da die Kommission das Vertragsverletzungsverfahren, das sie gegen Deutschland eingeleitet hatte, eingestellt hat (nachdem Deutschland die nationalen Rechtsvorschriften hinsichtlich des Preises für Kurzzeitvignetten und der Steuerentlastung geändert hatte), hat Österreich beim Gerichtshof gegen Deutschland eine Vertragsverletzungsklage erhoben. In diesem Verfahren wird
Österreich von den Niederlanden unterstützt, während Deutschland von Dänemark unterstützt wird. Diese Rechtssache ist eine der seltenen Rechtssachen, in denen ein Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen einen anderen Mitgliedstaat eingeleitet hat.

In seinen Schlussanträgen vom heutigen Tag schlägt Generalanwalt Nils Wahl dem Gerichtshof vor, die von Österreich gegen Deutschland erhobene Klage abzuweisen. Der Generalanwalt ist insbesondere der Ansicht, dass das Vorbringen Österreichs, das sich auf eine angebliche Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit stützt, auf einem grundlegenden Missverständnis des Begriffs „Diskriminierung" beruhe.

Er räumt ein, dass Halter inländischer Fahrzeuge überwiegend die deutsche Staatsangehörigkeit besäßen, während Fahrer ausländischer Fahrzeuge überwiegend Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats seien. Somit wäre, obgleich die deutschen Rechtsvorschriften keine explizite Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit begründeten, eine mittelbare
Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und folglich ein Unionsrechtsverstoß zu erwarten, sollten die von Österreich vorgebrachten Argumente für begründet erachtet werden.

Nach Auffassung des Generalanwalts ist es Österreich jedoch nicht gelungen, seinen Standpunkt in Bezug auf zwei Diskriminierungsgrundsätze überzeugend darzulegen.

Erstens befänden sich die beiden Gruppen von Personen, die Österreich miteinander verglichen habe, in Bezug auf die Maßnahmen, die es beanstande, nicht in einer vergleichbaren Situation.

Halter inländischer Fahrzeuge seien sowohl Nutzer deutscher Straßen (und unterlägen somit der Infrastrukturabgabe) als auch deutsche Steuerzahler (da sie der Kraftfahrzeugsteuer unterlägen).

Hingegen handele es sich bei den Fahrern ausländischer Fahrzeuge um Steuerzahler anderer Mitgliedstaaten: Sie könnten als solche anderen Steuern oder Abgaben in ihrem jeweiligen Wohnsitzland unterliegen, aber sie würden niemals verpflichtet sein, deutsche Kraftfahrzeugsteuer zu zahlen.

Daher seien die Halter inländischer Fahrzeuge und die Fahrer ausländischer Fahrzeuge zwar im Hinblick auf die Benutzung der deutschen Autobahnen vergleichbar, aber sie seien nicht vergleichbar, wenn man sie im Licht beider Maßnahmen prüfe, d. h., wenn man sie sowohl als Benutzer deutscher Autobahnen als auch als Steuerzahler betrachte. Daher sei das Vorbringen Österreichs widersprüchlich: Einerseits bestehe dieser Mitgliedstaat darauf, dass die beiden Maßnahmen zusammen geprüft werden müssten, andererseits schaue er bei der Ermittlung der Vergleichsgröße lediglich auf die Vergleichbarkeit der beiden Gruppen im Hinblick auf die Benutzung der deutschen Autobahnen durch diese Gruppen.

Zweitens habe Österreich keine weniger günstige Behandlung darlegen können, die die in Rede stehenden Maßnahmen für die Fahrer ausländischer Fahrzeuge bedeuten würden. Bei einer Prüfung im Licht beider Maßnahmen befänden sich die Fahrer ausländischer Fahrzeuge nicht in einer Situation, die weniger günstig sei als die, in der sich die Halter inländischer Fahrzeuge befänden, und könnten sich auch niemals in einer solchen Situation befinden. Um auf deutschen Autobahnen fahren zu dürfen, müssten die Erstgenannten nur die Infrastrukturabgabe zahlen und seien dabei nicht verpflichtet, den Betrag für ein ganzes Jahr zu zahlen: Sie könnten sich entsprechend ihrem tatsächlichen Bedarf für eine Vignette mit kürzerer Gültigkeitsdauer entscheiden. Hingegen müssten die Halter inländischer Fahrzeuge, um auf deutschen Autobahnen fahren zu dürfen, von Gesetzes wegen sowohl die Infrastrukturabgabe als auch Kraftfahrzeugsteuer zahlen. Darüber hinaus seien die Halter von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen unabhängig davon, ob sie tatsächlich heimische Autobahnen benutzten, verpflichtet,
die Infrastrukturabgabe in Höhe des für eine Jahresvignette geschuldeten Betrags zu entrichten.

Folglich liege, betrachte man beide Maßnahmen zusammen – wie es Österreich vom Gerichtshof verlange –, offensichtlich keine weniger günstige Behandlung ausländischer Fahrer vor: Für jedes in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Fahrzeug, das künftig auf deutschen Autobahnen genutzt werde, werde, damit es dort genutzt werden dürfe, an die deutschen Behörden stets ein geringerer Betrag gezahlt werden als der, der vom Halter eines in Deutschland zugelassenen Fahrzeugs desselben Modells entrichtet werde.

Der Generalanwalt räumt ein, dass die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer, die von den Fahrzeughaltern inländischer Fahrzeuge zu entrichten sei, dank der Steuerentlastung geringer sein werde als in der Vergangenheit. Aber selbst wenn die Steuerentlastung eine „Nullreduzierung" der Kraftfahrzeugsteuer zur Folge hätte (was nicht der Fall sei), wäre jeder ausländische Fahrer verpflichtet, für die Benutzung deutscher Autobahnen einen Betrag zu zahlen, der höchstens so hoch wäre, wie der Betrag, der von den Haltern inländischer Fahrzeuge zu zahlen wäre.

Nach Ansicht des Generalanwalts haben die deutschen Behörden völlig zu Recht die Ansicht vertreten, dass erstens die Kosten des Autobahnnetzes, die bisher hauptsächlich von den Steuerzahlern getragen würden, gleichmäßig auf alle Nutzer, einschließlich der Fahrer ausländischer Fahrzeuge, aufgeteilt werden müssten, und zweitens, dass die Halter inländischer Fahrzeuge einer unverhältnismäßig hohen Besteuerung unterworfen würden, wenn sie sowohl der Infrastrukturabgabe als auch der Kraftfahrzeugsteuer unterlägen.

Hinsichtlich der deutschen Kontroll- und Vollzugsmaßnahmen (stichprobenartige Überwachung, Erhebung einer Sicherheitsleistung, Untersagung der Weiterfahrt) vertritt der Generalanwalt die Auffassung, dass Österreich seiner Beweislast dafür, dass diese Maßnahmen zu einer mittelbaren Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit führen würden, nicht nachgekommen sei.

Was die behauptete Verletzung des freien Warenverkehrs und des freien Dienstleistungsverkehrs anbelangt, ist der Generalanwalt der Ansicht, dass Österreich im Hinblick auf eine mögliche Auswirkung der Infrastrukturabgabe auf den grenzüberschreitenden Handel keinerlei Nachweise erbracht habe. Es gebe keine Anhaltspunkte, die auf eine Behinderung des Markzugangs hindeuten könnten. Eine Auswirkung auf die Verkehrsfreiheiten scheine daher ungewiss bzw. allenfalls mittelbar zu sein.

Was die Vertragsbestimmungen über die gemeinsame Verkehrspolitik anbelangt, konkret die Stillhalteklausel, die es den Mitgliedstaaten untersagt, Vorschriften in ihren Auswirkungen auf die Verkehrsunternehmer anderer Mitgliedstaaten ungünstiger zu gestalten, hat der Generalanwalt Zweifel, ob diese Klausel noch anwendbar ist. Aber selbst wenn dies der Fall sein sollte, hat
Österreich nach Ansicht des Generalanwalts nicht hinreichend erläutert, noch gar irgendwelche Beweise dafür vorgebracht, wie eine Maßnahme, die nur Fahrzeuge von weniger als 3,5 Tonnen betreffe, tatsächliche Auswirkungen auf ausländische Verkehrsunternehmen haben könnte. In diesem Zusammenhang weist der Generalanwalt darauf hin, dass die deutsche
Infrastrukturabgabe mit zwei weithin anerkannten Dogmen der EU-Verkehrspolitik in Einklang stehe: Die Kosten im Zusammenhang mit der Benutzung von Verkehrsinfrastrukturen sollen auf dem „Benutzerprinzip" und dem „Verursacherprinzip"
beruhen.


Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier:


EuGH-Generalanwalt: Betreiber einer Facebook-Fanpage ist neben Facebook datenschutzrechtlich für Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich

EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom 24.10.2017
C-434/15
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein gegen Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH,
Beteiligte: Facebook Ireland Ltd, Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht


Der EuGH-Generalanwalt kommt zu dem Ergebnis, dass der Betreiber einer Facebook-Fanpage neben Facebook datenschutzrechtlich für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich ist. Sollte sich der EuGH dieser Ansicht anschließen, würde dies de facto das Aus für Fanpages bedeuten.

Das Ergebnis des EuGH-Generalanwalts:

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Bundesverwaltungsgerichts wie folgt zu beantworten:

1. Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Betreiber einer Fanpage eines sozialen Netzwerks wie Facebook ein für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne dieser Bestimmung hinsichtlich der Phase der Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist, die in der Erhebung von Daten über die diese Seite besuchenden Personen durch dieses soziale Netzwerk im Hinblick auf die Erstellung von diese Seite betreffenden Besucherstatistiken besteht.

2. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 in der durch die Verordnung Nr. 1882/2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass im Sinne dieser Bestimmung eine Verarbeitung personenbezogener Daten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung ausgeführt wird, die der für die Verarbeitung Verantwortliche im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats besitzt, wenn ein ein soziales Netzwerk betreibendes Unternehmen in einem Mitgliedstaat für die Förderung des Verkaufs der Werbeflächen dieses Unternehmens und diesen Verkauf selbst eine Tochtergesellschaft gründet, deren Tätigkeit auf die Einwohner dieses Staates ausgerichtet ist.

3. In einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in der das auf die betreffende Verarbeitung personenbezogener Daten anwendbare nationale Recht dasjenige des Mitgliedstaats einer Kontrollstelle ist, ist Art. 28 Abs. 1, 3 und 6 der Richtlinie 95/46 in der durch die Verordnung Nr. 1882/2003 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass diese Kontrollstelle sämtliche wirksamen Einwirkungsbefugnisse, die ihr gemäß Art. 28 Abs. 3 dieser Richtlinie übertragen sind, gegenüber dem für die Verarbeitung Verantwortlichen ausüben darf, und zwar auch dann, wenn dieser Verantwortliche seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat.

4. Art. 28 Abs. 1, 3 und 6 der Richtlinie 95/46 in der durch die Verordnung Nr. 1882/2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Kontrollstelle des Mitgliedstaats, in dem sich die Niederlassung des für die Verarbeitung Verantwortlichen befindet, ihre Einwirkungsbefugnisse gegenüber diesem Verantwortlichen selbständig ausüben darf, ohne verpflichtet zu sein, zuvor die Kontrollstelle des Mitgliedstaats, in dem dieser Verantwortliche seinen Sitz hat, um die Ausübung ihrer Befugnisse zu ersuchen.


Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier:




Generalanwalt EuGH: Bußgeld gegen Intel von über 1 Mrd Euro wegen Missbrauchs marktbeherrschender Stellung muss neu verhandelt werden

Der Generalanwalt beim EUGH hat in der Rechtssache C-413/14 P Intel Corporation Inc. / Kommission in seinem Schlussantrag ausgeführt, dass das Bußgeld gegen Intel von über 1 Mrd Euro wegen Missbrauchs marktbeherrschenden Stellung neu verhandelt werden muss.

Die Pressemitteilung des EuGH:

"Generalanwalt Wahl hält das Rechtsmittel von Intel gegen die Festsetzung einer Geldbuße in Höhe von 1,06 Mrd. € wegen Missbrauchs ihrer marktbeherrschenden Stellung für begründet

Die Rechtssache sollte zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückverwiesen werden

Mit Entscheidung vom 13. Mai 2009 verhängte die Kommission gegen den amerikanischen Mikroprozessorhersteller Intel eine Geldbuße in Höhe von 1,06 Mrd. €, weil dieses Unternehmen seine beherrschende Stellung auf dem Markt für x862
-Prozessoren unter Verletzung der Wettbewerbsregeln der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) missbräuchlich ausgenutzt habe. Die Kommission gab Intel zudem auf, die Zuwiderhandlung, falls nicht bereits geschehen, sofort abzustellen. Nach Ansicht der Kommission nutzte Intel ihre beherrschende Stellung auf dem Weltmarkt für x86- Prozessoren von Oktober 2002 bis Dezember 2007 missbräuchlich aus, indem das Unternehmen eine Strategie zum Marktausschluss des einzigen ernsthaften Wettbewerbers, der Advanced Micro Devices, Inc. (AMD), umgesetzt habe.

Intel habe eine beherrschende Stellung innegehabt, weil ihr Marktanteil ungefähr 70 % oder mehr betragen habe und es für die Wettbewerber wegen der Nichtamortisierbarkeit der Investitionen in Forschung und Entwicklung, gewerblichen Rechtsschutz und Produktionsanlagen äußerst schwierig gewesen sei, in den Markt einzutreten und sich dort zu behaupten. Die missbräuchliche Ausnutzung der beherrschenden Stellung sei durch mehrere Maßnahmen
gekennzeichnet gewesen, die Intel gegenüber ihren Kunden (Computerherstellern) und dem europäischen Einzelhandelsunternehmen für Mikroelektronikgeräte Media-Saturn-Holding getroffen habe.

Intel habe vier führenden Computerherstellern (Dell, Lenovo, HP und NEC) Rabatte gewährt, die an die Bedingung geknüpft gewesen seien, dass sie alle oder nahezu alle x86-Prozessoren bei Intel kauften. Ebenso habe Intel Zahlungen an Media-Saturn geleistet, die an die Bedingung geknüpft gewesen seien, dass Media-Saturn nur Computer mit x86-Prozessoren von Intel verkaufe. Diese Rabatte und Zahlungen hätten die Treue dieser vier Hersteller und von MediaSaturn sichergestellt und dadurch die Fähigkeit der Wettbewerber von Intel, einen auf den Vorzügen ihrer x86-Prozessoren basierenden Wettbewerb zu führen, erheblich verringert. Das wettbewerbswidrige Verhalten von Intel habe mithin dazu beigetragen, die Wahlmöglichkeit der Verbraucher und die Anreize für Innovationen zu mindern.

Die Kommission setzte die gegen Intel verhängte Geldbuße anhand der Leitlinien von 2006 auf 1,06 Mrd. € fest. Intel erhob beim Gericht Klage, mit der sie die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, zumindest aber eine erhebliche Herabsetzung der Geldbuße begehrte.

Am 12. Juni 20147 wies das Gericht die Klage von Intel in vollem Umfang ab. Intel hat ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts eingelegt, da es Rechtsfehler begangen habe (i) bei der rechtlichen Einordnung von Rabatten als „Ausschließlichkeitsrabatte“, (ii) bei der Feststellung, dass in den Jahren 2006 und 2007 eine Zuwiderhandlung vorgelegen habe, und der Beurteilung der Relevanz der Markterfassung, (iii) bei der Einstufung bestimmter Rabattabsprachen, die eine Minderheit der von den Kunden getätigten Einkäufe betroffen hätten, als „Ausschließlichkeitsrabatte“, (iv) bei der Auslegung des Unionsrechts in Bezug auf das Fehlen einer Pflicht der Kommission zur Aufzeichnung der Befragung eines Mitglieds der Geschäftsleitung von Dell, (v) bezüglich der Zuständigkeit der Kommission für die Absprachen von Intel mit Lenovo in China und (vi) bei der Höhe der Geldbuße und der rückwirkenden Anwendung der Leitlinien von 2006 zur Festsetzung von Geldbußen.

Zum ersten Rechtsmittelgrund führt Generalanwalt Nils Wahl in seinen heutigen Schlussanträgen aus, das Gericht habe festgestellt, dass die Dell, HP, NEC und Lenovo gewährten Rabatte „Ausschließlichkeitsrabatte“ seien, und habe es aufgrund dieser Einstufung nicht für erforderlich gehalten, zu prüfen, ob ein solcher Rabatt geeignet sei, den Wettbewerb zu beschränken. Der Generalanwalt verweist auf den der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entnehmenden Grundsatz bezüglich der Missbrauchsvermutung bei Treuerabattregelungen, weist aber darauf hin, dass der Gerichtshof in der Praxis stets „sämtliche Umstände“ bei der Prüfung berücksichtigt habe, ob das gerügte Verhalten eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung darstelle. Durch die Beurteilung des Kontexts des gerügten Verhaltens solle ermittelt werden, ob rechtlich hinreichend nachgewiesen worden sei, dass ein Unternehmen seine beherrschende Stellung missbräuchlich ausgenutzt habe. Andernfalls könnte ein Verhalten, das gar nicht geeignet sei, den Wettbewerb zu beschränken, von einem Pauschalverbot erfasst werden. Bei einem solchen Pauschalverbot bestünde außerdem die Gefahr, dass auch wettbewerbsförderndes Verhalten erfasst und mit Sanktionen belegt werde.

Der Generalanwalt kommt daher zu dem Ergebnis, dass das Gericht zu Unrecht befunden habe, dass Ausschließlichkeitsrabatte“ eine besondere und eigenständige Kategorie von Rabatten darstellten, bei denen für die Entscheidung, ob eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung vorliege, die Beurteilung sämtlicher Umstände nicht erforderlich sei.

Der Generalanwalt stellt ferner fest, dass dem Gericht bei seiner ergänzenden Beurteilung der Eignung ein Rechtsfehler unterlaufen sei, weil es auf der Grundlage sämtlicher Umstände nicht erkannt habe, dass die von der Rechtsmittelführerin gewährten Rabatte und Zahlungen aller Wahrscheinlichkeit nach eine wettbewerbswidrige Verdrängungswirkung gehabt hätten.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund weist der Generalanwalt darauf hin, dass das Gericht eine Gesamtwürdigung des von 2002 bis 2007 im Durchschnitt abgeschotteten Teils des Marktes für ausreichend gehalten habe. Infolgedessen habe das Gericht es für unerheblich erachtet, das die Markterfassung in den Jahren 2006 und 2007 erheblich geringer gewesen sei.

Mit dieser Vorgehensweise habe das Gericht das Kriterium der „hinreichenden Markterfassung“ aufgegeben und sei daher nicht zu der Feststellung gelangt, dass das fragliche Verhalten geeignet gewesen sei, den Wettbewerb in den Jahren 2006 und 2007 zu beschränken. Hätte es dies nicht versäumt, hätte es zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass ein so geringer gebundener Marktanteil nicht den Schluss auf eine Wettbewerbsbeschränkung zulasse; diesem Mangel lasse sich nicht durch Heranziehung des Begriffs der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung abhelfen. Jede Handlung müsse selbst bereits eine Zuwiderhandlung sein. Damit greife auch der zweite Rechtsmittelgrund durch.

In Bezug auf den dritten Rechtsmittelgrund wiederholt der Generalanwalt, dass es keine eigenständige Kategorie von „Ausschließlichkeitsrabatten“ gebe. Sollte der Gerichtshof dieser Auslegung jedoch nicht folgen, sei diesem Rechtsmittelgrund deshalb stattzugeben, weil „Ausschließlichkeitsrabatte“ an die Bedingung anknüpften, dass der Abnehmer seinen
Bedarf „vollständig oder zu einem beträchtlichen Teil“ bei dem Unternehmen in beherrschender Stellung decke. Diese Bedingung sei unter den vorliegenden Umständen nicht erfüllt, denn HP und Lenovo seien noch in der Lage gewesen, signifikante Mengen von x86- Prozessoren bei AMD zu kaufen.

Zum vierten Rechtsmittelgrund weist der Generalanwalt darauf hin, dass die Kommission nach den Rechtsvorschriften der Union verpflichtet sei, Befragungen aufzuzeichnen, um sicherzustellen, dass Unternehmen, die eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Union verdächtigt würden, ihre Verteidigung vorbereiten könnten, und dass die Unionsgerichte kontrollieren könnten, ob die Kommission ihre Ermittlungsbefugnisse innerhalb der rechtlichen Grenzen ausgeübt habe.
Folglich habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es entschieden habe, dass die Kommission dadurch, dass sie ein Treffen nicht im Einklang mit den geltenden Vorschriften durchgeführt und aufgezeichnet habe, nicht gegen das Unionsrecht verstoßen habe. Ein solcher Verfahrensfehler könne nämlich nicht durch den von der Kommission später zur Verfügung gestellten Aktenvermerk geheilt werden, da dieser Vermerk nicht den Inhalt der Befragung des Mitglieds der Geschäftsleitung von Dell durch die Kommission wiedergebe. Daher sei auch dem vierten Rechtsmittelgrund stattzugeben.

Was den fünften Rechtsmittelgrund und die Frage anbelangt, ob die Kommission völkerrechtlich zuständig war, ein Verfahren gegen Intel wegen dessen wettbewerbswidrigen Verhaltens einzuleiten, ist der Generalanwalt nicht davon überzeugt, dass davon ausgegangen werden kann, dass das Intel zur Last gelegte missbräuchliche Verhalten im EWR durchgeführt wurde. Das
Gericht habe nicht geprüft, ob die wettbewerbswidrigen Wirkungen bestimmter Absprachen zwischen Intel und Lenovo geeignet gewesen seien, im EWR unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare wettbewerbswidrige Wirkungen hervorzurufen. Daher habe es das Kriterium der Durchführung und das Kriterium der „qualifizierten“ Auswirkungen zu Unrecht herangezogen,
um das Vorbringen von Intel zur fehlenden Zuständigkeit der Kommission zurückzuweisen.

Schließlich begründe der Umstand, dass die festgesetzte Geldbuße seinerzeit Rekordhöhe gehabt habe, für sich allein noch nicht ihre Unverhältnismäßigkeit, und Intel habe dem Gericht keinen Rechtsfehler vorgeworfen, der es dem Gerichtshof ermöglichen würde, die Verhältnismäßigkeit der Geldbuße zu beurteilen.

Hinsichtlich der rückwirkenden Anwendung der Leitlinien der Kommission von 2006 zur Festsetzung von Geldbußen auf ein Verhalten, das zum Teil zeitlich vor ihrem Erlass stattgefunden hatte, ist der Generalanwalt der Ansicht, dass die Grenzen, die dem Ermessen der Kommission bei der Festsetzung einer Geldbuße wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union gesetzt seien, durch das Unionsrecht und nicht durch die Leitlinien zur Festsetzung von
Geldbußen festgelegt würden. Sofern sich die verhängte Geldbuße in den Grenzen des Unionsrechts halte, könne sich Intel nicht mit Erfolg auf das Rückwirkungsverbot berufen, um die verhängte Geldbuße anzufechten.

Da die Rechtsmittelgründe 1 bis 5 durchgreifen, kommt der Generalanwalt zu dem Ergebnis, dass das Urteil des Gerichts aufzuheben sei. Seines Erachtens sollte die Rechtssache jedoch an das Gericht zurückverwiesen werden, damit es sämtliche Umstände des Einzelfalls und gegebenenfalls die tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen des Verhaltens von Intel auf den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts prüft. Das impliziere eine Beurteilung des Sachverhalts, zu der das Gericht besser in der Lage sei.




Generalanwalt beim EuGH: Setzen eines Links allein stellte keine Urheberrechtsverletzung dar sofern die Inhalte im Internet frei zugänglich sind

Generalanwalt beim EuGH
C-160/15
GS Media BV gegen
Sanoma Media Netherlands BV and Playboy Enterprises International Inc. and Britt Geertruida Dekker


Der Generalanwalt beim EuGH hat sich heute in diesem Verfahren zur möglichen Haftung für die Verlinkung auf urheberrechtlich geschützte Inhalte (hier: Fotos ) geäußert und ausgeführt, dass das Setzen eines Links allein keine Urheberrechtsverletzung darstellt, sofern die Inhalte im Internet frei zugänglich sind. Ob die Fotos mit Zustimmung des Rechteinhabers auf der verlinkten Webseite veröffentlicht werden oder nicht, ist - so der Generalanwalt - nicht relevant. Auf die Motivation desjenigen, der den Link setzt, kommt es ebenso wenig an wie auf den Umstand, ob dieser wusste oder hätte wissen müssen, dass die Veröffentlichung auf der verlinkten Webseite ohne Zustimmung des Urhebers erfolgt.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Nach Auffassung von Generalanwalt Melchior Wathelet stellt das Setzen eines Hyperlinks zu einer Website, auf der ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers Fotos veröffentlicht worden sind, an sich keine Urheberrechtsverletzung dar.

Auf die Beweggründe der Person, die den Hyperlink setzt, und darauf, dass sie wusste oder hätte wissen müssen, dass die ursprüngliche Wiedergabe der Fotos auf anderen Websites ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers erfolgt ist, kommt es nicht an.

Nach einer Unionsrichtlinie bedarf jede Handlung der öffentlichen Wiedergabe eines Werkes der Zustimmung des Urheberrechtsinhabers.

Sanoma, die Verlegerin der monatlich erscheinenden Zeitschrift Playboy, hatte eine Fotoreportage über Frau Britt Dekker in Auftrag gegeben. Frau Dekker tritt in den Niederlanden regelmäßig im Fernsehen auf. GS Media, die Betreiberin der Website GeenStijl, veröffentlichte Anzeigen und einen Hyperlink zu einer australischen Website, auf der die Fotos ohne Genehmigung von Sanoma zugänglich gemacht worden waren. Trotz entsprechender Aufforderungen durch Sanoma weigerte ich GS Media, den Hyperlink zu entfernen. Als die Fotos auf der australischen Website auf Verlangen von Sanoma entfernt wurden, wurde auf der Website GeenStijl eine neue Anzeige veröffentlicht, die wieder einen Hyperlink enthielt, und zwar zu einer anderen Website, auf der die Fotos zu sehen waren. Auch dort wurden die Fotos schließlich auf Verlangen von Sanoma entfernt. Die Internetnutzer, die das Forum von GeenStijl besuchten, setzten daraufhin neue Hyperlinks zu anderen Websites mit den Fotos.
Sanoma wirft GS Media eine Urheberrechtsverletzung vor. In einem Kassationsverfahren hat der Hoge Raad der Nederlanden (Kassationshof, Niederlande) dem Gerichtshof eine Frage hierzu vorgelegt. Er weist insbesondere darauf hin, dass die Fotos, bevor GS Media den Hyperlink gesetzt habe, zwar nicht überhaupt nicht, aber auch nicht leicht zu finden gewesen seien, so dass das Auffinden durch das Setzen des Hyperlinks enorm vereinfacht worden sei.

In seinen heutigen Schlussanträgen stellt Generalanwalt Melchior Wathelet zunächst klar, dass sich das Vorabentscheidungsersuchen nur auf die Hyperlinks auf der Website GeenStijl bezieht. Die Urheberrechtsverletzungen durch Zugänglichmachung der Fotos auf anderen Websites sind nicht Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens.

Der Generalanwalt führt aus, dass Hyperlinks auf einer Website das Entdecken anderer Websites und der geschützten Werke, die dort zugänglich sind, zwar erheblich erleichtern und den Besuchern der Website damit einen schnelleren und direkteren Zugang zu den geschützten Werken bieten. Durch die entsprechenden Hyperlinks werden die geschützten Werke, sofern sie
bereits auf einer anderen Website frei zugänglich sind, aber nicht der Öffentlichkeit „zugänglich gemacht“, auch nicht wenn es sich um direkte Hyperlinks handelt. Mit den Hyperlinks wird lediglich die Entdeckung der geschützten Werke erleichtert. Die eigentliche „Zugänglichmachung“ ist durch die ursprüngliche Wiedergabe erfolgt.

Hyperlinks auf einer Website zu geschützten Werken, die auf einer anderen Website frei zugänglich sind, können daher nicht als „Handlung der öffentlichen Wiedergabe“ im Sinne der Richtlinie eingestuft werden. Das Tätigwerden des Betreibers der Website, der den Hyperlink setzt,hier der GS Media, ist für die Zugänglichmachung der Fotos für die Internetnutzer, auch die Internetnutzer der Website GeenStijl, nicht unerlässlich.

Insoweit kommt es auf die Beweggründe von GS Media und darauf, dass GS Media wusste oder hätte wissen müssen, dass die Fotos auf den anderen Websites ursprünglich ohne die Zustimmung von Sanoma wiedergegeben und auch nicht vorher mit Zustimmung von Sanoma für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden waren, nicht an.

Der Generalanwalt weist jedoch darauf hin, dass diese Schlussfolgerungen auf der Prämisse beruhen, dass die Fotos auf den Drittwebsites für sämtliche Internetnutzer frei zugänglich waren. Es ist Sache des Hoge Raad, die Tatsachenfrage zu klären, ob ein Tätigwerden von GS Media unerlässlich war, um den Besuchern der Website GeenStijl die Fotos zugänglich zu machen.
Der Generalanwalt ist der Auffassung, dass jede andere Auslegung des Begriffs „Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit“ das Funktionieren des Internets erheblich beeinträchtigen und die Verwirklichung eines Hauptziels der Richtlinie, nämlich die Förderung der Entwicklung der Informationsgesellschaft in Europa, gefährden würde.

Er führt insoweit aus, dass, auch wenn die Umstände im vorliegenden Fall besonders offenkundig sind, die Internetnutzer normalerweise nicht wissen, ob ein geschütztes Werk, das im Internet frei zugänglich ist, ursprünglich mit oder ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, und auch nicht in der Lage sind, dies herauszufinden. Liefen die Internetnutzer, wenn sie einen Hyperlink zu Werken setzen, die auf einer anderen Website frei zugänglich sind, Gefahr, gerichtlich wegen Verletzung von Urheberrechten belangt zu werden, würden sie noch mehr davor zurückscheuen, solche Links zu setzen, was dem guten Funktionieren des Internets, dessen Architektur als solcher und letztlich
der Entwicklung der Informationsgesellschaft abträglich wäre



Generalanwalt beim EuGH: Providerprivileg für offenes WLAN gilt auch für Personen die als Nebentätigkeit zu ihrer wirtschaftlichen Haupttätigkeit ein lokales Funknetz mit Internetzugang betreiben

Generalanwalt beim EuGH
Schlussantrag vom 16.03.2016
C‑484/14
Tobias Mc Fadden ./. Sony Music Entertainment Germany GmbH


Der Generalanwalt beim EuGH hat sich heute in diesem Verfahren in seinen Schlussantrag zur Störerhaftung bei Betrieb eines offenen WLANs geäußert. Der Generalanwalt ist der Ansicht, dass die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr dahingehend auszulegen ist, dass das Providerprivileg für offenes WLAN auch für Personen gilt, die lediglich als Nebentätigkeit zu ihrer wirtschaftlichen Haupttätigkeit ein lokales Funknetz mit Internetzugang betreiben.

Der EuGH ist an die Vorschläge des Generalanwalts nicht gebunden, folgt diesem aber meistens.

Der Vorschlag des Generalanwalt:

1. Art. 2 Buchst. a und b sowie Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) sind dahin auszulegen, dass sie für eine Person gelten, die als Nebentätigkeit zu ihrer wirtschaftlichen Haupttätigkeit ein lokales Funknetz mit Internetzugang betreibt, das der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung steht.

2. Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 steht der Verurteilung eines Anbieters von Diensten der reinen Durchleitung auf einen Antrag hin entgegen, der die Feststellung der zivilrechtlichen Haftung dieses Diensteanbieters einschließt. Dieser Artikel steht daher nicht nur der Verurteilung des Anbieters solcher Dienste zur Leistung von Schadensersatz, sondern auch seiner Verurteilung zur Tragung der Abmahnkosten und der gerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der von einem Dritten durch die Übermittlung von Informationen begangenen Verletzung des Urheberrechts entgegen.

3. Art. 12 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2000/31 steht dem Erlass einer mit einem Ordnungsgeld bewehrten gerichtlichen Anordnung nicht entgegen.

Ein nationales Gericht muss sich, wenn es eine solche Anordnung erlässt, vergewissern,

– dass die fraglichen Maßnahmen mit Art. 3 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vereinbar und insbesondere wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind;

– dass sie gemäß den Art. 12 Abs. 3 und 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 darauf gerichtet sind, eine bestimmte Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, und keine allgemeine Überwachungspflicht implizieren und

– dass diese Bestimmungen und andere vom nationalen Recht vorgesehene Modalitäten ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den betroffenen Grundrechten wahren, insbesondere denjenigen, die in den Art. 11 und 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf der einen und in Art. 17 Abs. 2 dieser Charta auf der anderen Seite verankert sind.

4. Die Art. 12 Abs. 3 und 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31, ausgelegt nach Maßgabe der Anforderungen, die sich aus dem Schutz der einschlägigen Grundrechte ergeben, stehen grundsätzlich dem Erlass einer gerichtlichen Anordnung nicht entgegen, die es dem Adressaten freistellt, welche konkreten Maßnahmen er ergreift. Es ist jedoch Sache des mit einem Antrag auf Erlass einer gerichtlichen Anordnung befassten nationalen Gerichts, sich zu vergewissern, dass es geeignete Maßnahmen gibt, die mit den unionsrechtlichen Beschränkungen im Einklang stehen.

Die genannten Bestimmungen stehen der gerichtlichen Anordnung, die an eine Person gerichtet ist, die als Nebentätigkeit zu ihrer wirtschaftlichen Haupttätigkeit ein der Öffentlichkeit zugängliches lokales Funknetz mit Internetzugang betreibt, entgegen, wenn der Adressat der Anordnung nur dadurch nachkommen kann, dass

– er den Internetanschluss stilllegt oder

– mit einem Passwortschutz versieht oder

– sämtliche über diesen Anschluss laufende Kommunikation daraufhin untersucht, ob das bestimmte urheberrechtlich geschützte Werk erneut rechtswidrig übermittelt wird.


Den Volltext des Schlussantrags finden Sie hier:

Generalanwalt EuGH: Generelles Verbot des Internetvertriebs im Rahmen selektiver Vertriebssysteme nur im Ausnahmefall zulässig

Generalanwalt EuGH
Schlussantrag vom 03.03.2011
C-439/09
Internetvertrieb


Der Generalanwalt beim EugH vertritt in seinen Schlussanträgen die Ansicht, dass ein generelles Verbot des Internetvertriebs auch im Rahmen selektiver Vertriebssysteme nur in engen Ausnahmefällen zulässig ist. Dies kann jedenfalls nur durch eine Einzelfreistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV erfolgen, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.


Im Schlussantrag heißt es:

1. Ein den Vertriebshändlern eines selektiven Vertriebsnetzes auferlegtes allgemeines und absolutes Verbot, Produkte über das Internet an Endbenutzer zu verkaufen, das den Parallelhandel in einem weiteren Umfang verhindert oder einschränkt als die mit jeder selektiven Vertriebsvereinbarung verbundenen Beschränkungen und das über das hinausgeht, was für einen Vertrieb der Produkte in einer nicht nur ihren materiellen Eigenschaften, sondern auch ihrer Ausstrahlung oder ihrem Image angemessenen Weise objektiv erforderlich ist, bezweckt die Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG.

2. Einer selektiven Vertriebsvereinbarung, die ein allgemeines und absolutes Verbot von Verkäufen über das Internet enthält, kann keine Gruppenfreistellung nach der Verordnung Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zugutekommen, da ein solches Verbot eine Beschränkung des aktiven und passiven Verkaufs im Sinne von Art. 4 Buchst. c dieser Verordnung darstellt. Der von einem zugelassenen Vertriebshändler getätigte Verkauf von Vertragsprodukten über das Internet erfüllt nicht den Tatbestand des „Betreibens von Geschäften von nicht zugelassenen Niederlassungen aus“ im Sinne von Art. 4 Buchst. c der Verordnung Nr. 2790/1999.

3. Einer selektiven Vertriebsvereinbarung, die ein allgemeines und absolutes Verbot von Verkäufen über das Internet enthält, kann eine Einzelfreistellung nach Art. 81 Abs. 3 EG zugutekommen, sofern die dort genannten vier Tatbestandsmerkmale kumulativ erfüllt sind.

Das vollständige Dokument in der Rechtssache C-439/09