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LG Frankfurt: Keine Irreführung durch Bezeichnung "Dubai-Schokolade" auch wenn diese nicht aus Dubai stammt - inzwischen beschreibend für Schokolade mit Pistazien und Engelshaar

LG Frankfurt
Beschluss vom 21.01.2025
2-06 O 18/25


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass keine Irreführung durch Verwendung der Produktbezeichnung "Dubai-Schokolade" vorliegte, auch wenn diese nicht aus Dubai stammt. Nach Ansicht des Gerichts ist sieht die Verkehrsauffassung die Bezeichnung inzwischen als beschreibend für Schokolade mit Pistazien und Engelshaar bzw. anderen ähnlich süßen Komponenten.

Aus den Entscheidungsgründen:
Es fehlt an einem Verfügungsanspruch. Ein solcher ergibt sich weder aus §§ 128 Abs. 1 S. 1, § 126 Abs. 1, § 127 Abs. 1 MarkenG i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG noch aus § 5 Abs. 1, § 8 UWG.

Nach den genannten Vorschriften des Markengesetzes kann derjenige, der eine geografische Herkunftsangabe im Sinne von § 126 MarkenG im geschäftlichen Verkehr für Waren benutzt, die nicht aus dem Gebiet stammen, das durch die geografische Herkunftsangabe bezeichnet wird, von den nach § 8 Abs. 3 UWG zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn bei der Benutzung eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft besteht. Gemäß § 127 Abs. 1 MarkenG dürfen geografische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geografische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft besteht. Insoweit ist die Bestimmung des § 127 Abs. 1 MarkenG unionsrechtskonform dahingehend einschränkend auszulegen, dass bei der Beurteilung der Frage, ob eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft des Produkts besteht, bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln mit der geografischen Herkunft etwa verbundene besondere Qualitäts- oder Eigenschaftsvorstellungen unberücksichtigt bleiben (BGH, GRUR 2016, 741 – Himalaya-Salz).

Ob eine Irreführung vorliegt, ist am Maßstab der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Von der Gefahr einer Irreführung ist auszugehen, wenn die angegriffene Bezeichnung bei einem nicht unwesentlichen Teil der Verkehrskreise eine unrichtige Vorstellung über die geographische Herkunft der Produkte hervorruft (Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl. 2023, § 127 Rn. 3 m.w.N.).

Insoweit ist zunächst zu beachten, dass es sich bei dem angegriffenen Produkt nicht um einen Rohstoff oder ein einheitliches Produkt handelt, sondern – wie dem angesprochenen Verkehrskreis bekannt ist und es sich auch aus der bildlichen Anpreisung ergibt – um ein aus mehreren Bestandteilen bestehendes Lebensmittel handelt. Dem angesprochenen Verkehr ist angesichts des häufig weltweiten Ursprungs von Bestandteilen solcher Lebensmittel darüber hinaus bekannt, dass es nicht ungewöhnlich ist, wenn einzelne Bestandteile aus verschiedenen Herkunftsländern stammen. Dementsprechend wird der angesprochene Verkehr auch den typischerweise auf der Rückseite angebrachten Pflichtangaben (wie Herkunftskennzeichnungen von Lebensmitteln) bei einem solchen Produkt mehr Aufmerksamkeit schenken als er dies bei Produkten bestehend aus im Wesentlichen einem Bestandteil (z.B. Kaffee oder Schaumwein) tun würde. Daher wird der angesprochene Verkehrskreis gerade bei nur aus einem Bestandteil bestehenden Produkten im Zusammenhang mit einer geographischen Angabe auch eher davon ausgehen, dass diese die Herkunft (zumindest) des Hauptbestandteils angibt, beispielsweise „Kaffee Costa Rica“, „Kaffee Peru“ oder ähnliches. Bei einem zusammengesetzten Produkt – wie hier – wird der Verkehr hingegen eher erwarten, dass die Bestandteile nicht aus einem Land stammen und deshalb die Verwendung einer Herkunftsangabe in geringerem Umfang als Hinweis darauf auffassen, woher die Bestandteile oder Teile hiervon stammen oder wo das Produkt insgesamt hergestellt wurde.

Angesichts dieser Umstände und unter Berücksichtigung dessen, dass es sich bei der angegriffenen „Dubai-Schokolade“ um ein aus mehreren Bestandteilen nach einem bestimmten Rezept hergestelltes Lebensmittel handelt, wird der Verkehr daher bereits im Ausgangspunkt einerseits der Herkunftskennzeichnung (hier: „MIT SCHOKOLADE; PISTAZIEN UND KADAYIF AUS EU/-NICHT-EU“) eher Beachtung schenken und andererseits davon ausgehen, dass es sich bei der Verwendung des Wortbestandteils „Dubai“ um eine Art der Zubereitung oder ein Rezept handelt, das aus Dubai stammt, ohne dass er zwingend davon ausgeht, dass die Einzelbestandteile aus Dubai stammen oder das Gesamtprodukt in Dubai zusammen- bzw. hergestellt worden ist.

Dies zugrunde gelegt geht die Kammer in Anwendung der oben dargestellten Grundsätze für den vorliegenden Streitfall nicht davon aus, dass ein nicht unwesentlicher Teil der Verkehrskreise hinsichtlich des hier angegriffenen Angebots der Antragsgegnerin einer unrichtigen Vorstellung über die geographische Herkunft der Produkte erliegt. Insoweit schließt die Kammer nicht aus, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit die angesprochenen Verkehrskreise jedenfalls zu einem nicht unwesentlichen Teil davon ausgegangen sind, dass Produkte, die mit „Dubai“ gekennzeichnet sind, tatsächlich aus Dubai stammen. Selbst wenn eine solche Vorstellung jedoch bei nicht unwesentlichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise bestanden haben sollte, ist dies zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer nicht mehr der Fall.

Wie der Kammer aus eigener Anschauung bekannt ist, ist um die „Dubai-Schokolade“ im Allgemeinen in Deutschland in den letzten Monaten ein regelrechter „Hype“ entstanden, der dazu geführt hat, dass eine Vielzahl von Produkten mittlerweile mit dem Zusatz „Dubai“ gekennzeichnet werden, wenn sie mit Pistazien und ggf. anderen Produkten hergestellt werden, ohne dass die angesprochenen Verkehrskreise davon ausgingen, dass die Produkte aus Dubai stammen. Der Kammer bekannt sind insoweit „Dubai“-Eis, -Kaffeegetränke, gebrannte Mandeln (auf dem Weihnachtsmarkt) und viele mehr. Ferner ist der Kammer – auch schon vor der Beantragung der hiesigen einstweiligen Verfügung – bekannt, dass – wie es auch die Antragsgegnerin vorgetragen hat – Rezepte für die Herstellung von „Dubai-Schokolade“ kursieren und vielfach umgesetzt werden. Jedenfalls durch diesen Gebrauch des Zusatzes „Dubai“ hat sich dieser – auch mit Wirkung für den Begriff „Dubai-Schokolade“ – eher zu einem Gattungsbegriff gewandelt, der insbesondere die Verwendung von Pistazien und Engelshaar oder ähnlichen süßen Produkten erfasst.

Dies gilt auch und gerade unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin konkret angegriffenen Aufmachung. Das Produkt der Beklagten ist als „DUBAI SCHOKOLADE Zartbitter“ bezeichnet und trägt eine durchgehend in deutscher Sprache gefasste Aufschrift. Gestaltungsmerkmale, die weiter auf eine Herkunft aus Dubai hinweisen, fehlen – anders als z.B. im Verfahren vor dem Landgericht Köln, Beschl. v. 20.12.2024 – 33 O 513/24, Anlage ASt11) vollständig.

Das Landgericht Köln hat in dieser Entscheidung bereits die Bezeichnung „Dubai Chocolate“ ausreichen lassen. Dem folgt die Kammer wie oben dargestellt nicht in dieser Allgemeinheit.

Das Landgericht Köln hat jedoch darüber hinaus maßgeblich darauf abgestellt, dass die dort jeweils angegriffenen Verpackungen weitere Hinweise auf eine Herkunft des Produkts aus Dubai enthielten, nämlich einerseits die Verwendung der englischen Sprache („Dubai Chocolate“) und einer weiteren Sprache, die der Verbraucher nicht kenne, ferner ein Aufkleber, der darauf hinweise, dass das Produkt importiert sei. Die Kammer folgt insoweit dem Landgericht Köln dahingehend, dass zusätzliche Gestaltungsmerkmale – auch in der Werbung – bei nicht unwesentlichen Teilen des Verkehrs trotz der obigen Grundannahmen den Eindruck hervorrufen könnten, dass das Produkt aus Dubai stamme. An solchen Merkmalen fehlt es jedoch im Streitfall. Ganz im Gegenteil weist die Werbung ausdrücklich auf eine „Qualitäts-Eigenmarke“ der Beklagten hin, was einem Eindruck, das Produkt stamme aus Dubai, seinerseits entgegenwirkt.

Aus den oben genannten Gründen scheidet nach Auffassung der Kammer auch eine Irreführung gemäß § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG aus.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier:

LG Köln: Irreführung durch Bezeichnung "Dubai Schokolade" wenn das Produkt nicht in Dubai hergestellt wurde und die konkrete Produktaufmachung dies aber suggeriert

LG Köln
Beschluss vom 06.01.2025
33 O 525/24


Das LG Köln hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass eine Irreführung über geographische Herkunftsangaben nach § 127 Abs. 1 MarkenG vorliegt, wenn für ein Schokoladenprodukt die Bezeichnung "Dubai Schokolade" verwendet wird, owbowhl das Produkt nicht in Dubai hergestellt wurde und die konkrete Produktaufmachung dies aber suggeriert.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Landgericht Köln erlässt einstweilige Verfügung zu sogenannter „Dubai Schokolade“

Das Landgericht Köln hat im Wege einer einstweiligen Verfügung vorläufig entschieden, dass Schokoladenprodukte, die nicht in Dubai hergestellt sind und keinen sonstigen geographischen Bezug zu Dubai aufweisen, nicht irreführend als „Dubai Schokolade“ oder ähnlich gekennzeichnet werden dürfen.

Die in Deutschland ansässige Antragstellerin vertreibt über einen Onlineshop unter anderem Schokoladenriegel „made in Dubai“. Sie macht gegen die Antragsgegnerin, die in ihrem eigenen Onlineshop mehrere Produkte unter dem Begriff „Dubai Schokolade“ vertreibt, Ansprüche wegen irreführender geographischer Herkunftsangaben auf Schokoladenprodukten geltend. Hierauf gestützt, hat sie eine Unterlassungsentscheidung beantragt.

Diesem Antrag ist das Landgericht Köln nach Anhörung der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 06.01.2025, Az. 33 O 525/24, gefolgt und hat der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln vorläufig untersagt, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ein Schokoladenprodukt, das nicht in Dubai hergestellt wurde und/oder keinen sonstigen geographischen Bezug zu Dubai hat, auf Deutsch oder Englisch unter Verwendung der Angaben „Dubai Schokolade“ und/oder „THE TASTE OF Dubai“ und/oder „mit einem Hauch von Dubai“, zu kennzeichnen, zu vertreiben und/oder zu bewerben und/oder kennzeichnen, vertreiben und/oder bewerben zu lassen.

Zur Begründung führt das Landgericht im Wesentlichen aus, dass die Verwendung der im hiesigen Verfahren konkret angegriffenen Produktaufmachung und die angegriffene Werbung gegen § 127 Abs. 1 MarkenG verstoßen würden. Danach dürfen geographische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht. Von der Gefahr einer Irreführung sei dabei auszugehen, wenn die angegriffene Bezeichnung bei einem nicht unwesentlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine unrichtige Vorstellung über die geographische Herkunft der Produkte hervorruft. Dabei sei auf das Verbraucherleitbild des durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abzustellen. Nach diesem Maßstab hat das Landgericht Köln in dem zu entscheidenden Fall die Gefahr einer Irreführung angenommen. Der Durchschnittsverbraucher würde den Angaben „Dubai Schokolade“, „The Taste of Dubai“ und „mit einem Hauch von Dubai“ in der konkreten Benutzungsform die Aussage entnehmen, dass die Schokolode in Dubai hergestellt sei.

Bereits die wörtliche Auslegung der Bezeichnung „Dubai Schokolade“ und der Angabe „The Taste of Dubai“ lege dem Verbraucher nahe, dass es sich um Schokolade aus Dubai handele. Diese Angaben würde der Durchschnittsverbraucher mit der Vorstellung verbinden, dass es sich um Schokolade handele, die in Dubai hergestellt sei. Hinzu komme, so das Landgericht weiter, dass der Durchschnittsverbraucher erkenne, dass das Produkt nicht in Deutschland hergestellt sei, weil es auf der Verpackung vorne eine englische Bezeichnung trage („The Taste of Dubai“) und die weitere Beschreibung auf dem Produkt in mehreren Sprachen gehalten sei. Deshalb werde ein erheblicher Teil der Verbraucher annehmen, dass das Produkt tatsächlich in Dubai hergestellt und nach Deutschland importiert worden sei. Der Hinweis auf den Hersteller mit Sitz in der Türkei sowie der Hinweis „Product of Türkiye / Produkt von Türkiye“ auf der Rückseite seien nach Auffassung des Landgerichts nicht geeignet, diesen Irrtum auszuräumen.

Die Antragsgegnerin hat die Möglichkeit, gegen den bisher ohne mündliche Verhandlung ergangenen Beschluss vom 06.01.2025, Az. 33 O 525/24, beim Landgericht Köln Widerspruch einzulegen. Dann wird das Landgericht aufgrund mündlicher Verhandlung zu prüfen haben, ob die einstweilige Verfügung durch Urteil zu bestätigen oder aufzuheben ist.


BGH: Schutz geografischer Herkunftsangaben als Kollektivmarke nach MarkenG steht selbständig neben Schutz geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen nach EU-Verordnung 1151/2012

BGH
Urteil vom 29.07.2021
I ZR 163/19
Hohenloher Landschwein
MarkenG § 100 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass der Schutz geografischer Herkunftsangaben als Kollektivmarke nach dem MarkenG selbständig neben dem Schutz geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen nach der EU-Verordnung Nr. 1151/2012 steht.

Leitsatz des BGH:

Der Schutz geografischer Herkunftsangaben als Kollektivmarken nach dem Markengesetz besteht grundsätzlich selbständig neben dem Schutz geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel. Ist eine nach deutschem Recht als Kollektivmarke eingetragene geografische Herkunftsangabe nicht nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingetragen und wurde auch kein Antrag auf eine Eintragung dorthin gestellt, wird die Anwendung des § 100 Abs. 1 MarkenG bei der Bestimmung der Grenzen zur Benutzung der Angabe seitens eines Dritten durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 daher weder gesperrt noch eingeschränkt. Im Rahmen der Abwägung, ob die Benutzung durch einen Dritten den guten Sitten im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 1 MarkenG entspricht, kann demgemäß auch die Qualitätsfunktion der Marke Berücksichtigung finden.

BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - I ZR 163/19 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG München: Unlautere Rufausbeutung durch "Schweizer Taschenmesser" aus China

LG München
Urteil vom 15.06.2021
33 O 7646/20

Das LG München hat entschieden, dass eine unlautere Rufausbeutung durch Anbieten eines "Schweizer Taschenmessers" aus China vorliegt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Schweizer Taschenmesser

Die auf Marken- und Wettbewerbsrecht spezialisierte 33. Zivilkammer das Landgerichts München I hat mit Urteil vom 15.06.2021 einer Klage der Herstellerin des bekannten Schweizer Taschenmessers stattgegeben, mit der sich diese gegen die Verwendung bestimmter Kennzeichen mit eindeutigem Bezug zur Schweiz durch die Beklagte wendet (Az. 33 O 7646/20).

Die Kammer hat mit ihrem Urteil der Beklagten unter anderem verboten, bestimmte Taschenmesser und Multifunktionswerkzeuge mit den Angaben „SWITZERLAND“ oder solchen Zeichen zu versehen, die isoliert oder als Bestandteil grafische Gestaltungen der Schweizer Flagge enthalten.

Die Beklagte hatte über eine Online-Plattform Taschenmesser und Multifunktionswerkzeuge angeboten. Dabei waren auf den Produkten selbst oder jedenfalls auf deren Verpackungen der Schriftzug „Switzerland“ bzw. „Swiss“, die Schweizer Flagge sowie verschiedene Logos, die diese Flagge in ihre Gestaltung aufgenommen hatten, abgebildet. Die angebotenen Taschenmesser und Multifunktionswerkzeuge waren zudem in roter Farbe gehalten. Tatsächlich werden diese Produkte nicht in der Schweiz, sondern in China produziert.

Nach Auffassung der Kammer stellen die von der Beklagten verwendeten Zeichen geographische Herkunftsangaben dar, deren guten Ruf die Beklagte in unlauterer Weise ohne rechtfertigenden Grund ausnutzt. Für die Annahme einer Rufausbeutung ausschlaggebend war dabei nach Ansicht der Kammer, dass sich die Beklagte mit den Gestaltungen ihrer Produkte eng an die von der Klägerin hergestellten „Schweizer Taschenmesser“ anlehne. Gerade die Produkte der Klägerin tragen aber entscheidend zum guten Ruf der geographischen Herkunftsangaben mit Bezug zur Schweiz bei.

Die Beklagte hatte dagegen argumentiert, bei den von ihr vertriebenen Produkten handele es sich klar erkennbar um „Souvenirartikel“. Man schließe deshalb nicht von der Kennzeichnung auf eine Herstellung in der Schweiz. Eine Irreführung der Verbraucher werde auch bereits dadurch ausgeräumt, dass auf den Produktverpackungen deutlich sichtbar der Hinweis „Made in China“ angebracht sei.

Ob Verbraucher zudem durch die Kennzeichnungspraxis der Beklagten in die Irre geführt werden, da sie davon ausgehen, die Beklagte lasse ihre Taschenmesser und Multifunktionswerkzeuge in der Schweiz produzieren, ließ die Kammer offen. Zur Begründung führte das Gericht in seinen Urteilsgründen aus: Sofern der gute Ruf einer geographischen Herkunftsangabe auf unlautere Weise ausgenutzt werde, sei für die Annahme entsprechender Unterlassungsansprüche nicht zusätzlich noch erforderlich, dass die angesprochenen Verkehrskreise auch über die Herkunft der Produkte in die Irre geführt werden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.


BGH: Schwarzwälder Schinken muss nicht zwingend im Schwarzwald geschnitten und verpackt werden - Erfordernis nicht produktspezifisch gerechtfertigt

BGH
Beschluss vom 03.09.2020
I ZB 72/19
Schwarzwälder Schinken II
VO (EU) Nr. 1151/2012 Art. 7 Abs. 1 Buchst. e


Der BGH hat in Umsetzung des Urteils des EuGH vom 19.12.2018 - C‑367/17 entschieden, dass Schwarzwälder Schinken nicht zwingend im Schwarzwald geschnitten und verpackt werden muss. Dieses Erfordernis ist - so der BGH - nicht produktspezifisch gerechtfertigt

Leitsätze des BGH:

a) Eine Änderung der Spezifikation, die die Zuerkennung einer geschützten geografischen Angabe an die Aufmachung im Erzeugungsgebiet knüpft, ist nur gerechtfertigt, wenn einer der drei in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 genannten Rechtfertigungsgründe - Qualitätswahrung oder Ursprungsgewährleistung oder Kontrollgewährleistung - vorliegt.

b) Bei der Prüfung, ob die Wahrung der Qualität des in Rede stehenden Erzeugnisses (hier: von der geschützten geografischen Angabe "Schwarzwälder Schinken" erfasster Schinken) das Erfordernis der Aufmachung (hier: das Schneiden und Verpacken) im Erzeugungsgebiet (hier: im Schwarzwald) erfordert, kommt es darauf an, ob dieses Erfordernis produktspezifisch gerechtfertigt ist. Eine produktspezifische Rechtfertigung liegt nur vor, wenn das betreffende Erzeugnis bei einer Verarbeitung außerhalb des Erzeugungsgebiets im Vergleich zu anderen vergleichbaren Erzeugnissen erhöhten Risiken ausgesetzt ist, denen mit den vorgesehenen Maßnahmen wirksam begegnet werden kann.

c) Das Erfordernis der Aufmachung im Erzeugungsgebiet ist unter dem Gesichtspunkt der Ursprungsgarantie und der Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses nur gerechtfertigt, wenn die Spezifikation zur Gewährleistung des Ursprungs des Erzeugnisses Kontrollen vorsieht, die innerhalb des Erzeugungsgebiets effektiver als außerhalb dieses Gebiets vorgenommen werden können.

d) Das Erfordernis der Aufmachung eines von einer geschützten geografischen Angabe erfassten Erzeugnisses im Erzeugungsgebiet ist gerechtfertigt, wenn es dem Ziel dient, eine wirksame Kontrolle der Spezifikation für diese geschützte geografische Angabe zu gewährleisten. Dabei muss es sich um Kontrollen handeln, die außerhalb des Erzeugungsgebiets weniger Garantien für die Qualität und Echtheit dieses Erzeugnisses geben als Kontrollen, die im Erzeugungsgebiet unter Einhaltung der in der Spezifikation vorgesehenen Verfahren durchgeführt werden.

BGH, Beschluss vom 3. September 2020 - I ZB 72/19 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Schwarzwälder Schinken muss nur dann im Schwarzwald geschnitten und verpackt werden wenn dies zur Einhaltung der Vorgaben erforderlich ist

EuGH
Urteil vom 19.12.2018
C‑367/17


Der EuGH hat entschieden, dass Schwarzwälder Schinken nur dann im Schwarzwald geschnitten und verpackt werden muss, wenn dies zur Einhaltung und Kontrolle der Vorgaben der geschützte geografische Angabe erforderlich ist.

Tenor der Entscheidung:

Art. 4 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 510/2006 und Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel sind dahin auszulegen, dass das Erfordernis der Aufmachung eines von einer geschützten geografischen Angabe erfassten Erzeugnisses in dem geografischen Gebiet, in dem es erzeugt wird, gemäß dem besagten Art. 4 Abs. 2 Buchst. e gerechtfertigt ist, wenn es ein erforderliches und verhältnismäßiges Mittel darstellt, um die Qualität des Erzeugnisses zu wahren oder dessen Ursprung oder die Kontrolle der Spezifikation für die geschützte geografische Angabe zu gewährleisten. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob dieses Erfordernis, was die geschützte geografische Angabe „Schwarzwälder Schinken“ betrifft, durch eines der vorstehend genannten Ziele gebührend gerechtfertigt ist.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG München: In Rosenheim gebrautes Bier darf nicht Chiemseer heißen - irreführende geographische Herkunftsangabe

OLG München
Urteil vom 17.03.2016
29 U 3187/15


Das OLG München hat entschieden, dass in Rosenheim gebrautes Bier nicht Chiemseer heißen darf. Es handelt sich um eine irreführende geographische Herkunftsangabe.

Aus den Entscheidungsgründen:

"a) Nach § 127 Abs. 1 MarkenG dürfen geographische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht. Das gilt nach § 127 Abs. 4 Nr. 1 MarkenG auch dann, wenn die geographische Herkunftsangabe mit Zusätzen benutzt wird, sofern trotz der Zusätze eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht.

bb) Bei der Bezeichnung Chiemseer handelt es sich um eine geographische Herkunftsangabe i. S. d. § 127 Abs. 1 MarkenG, weil sie in adjektivischer Form auf den Chiemsee Bezug nimmt (vgl. auch BGH GRUR 2002, 1091 [1092] - Bodensee-Tafelwasser). Wegen der deutschlandweiten Bekanntheit des Chiemsees wird sie nach der Verkehrsauffassung, für deren Beurteilung es auf den durchschnittlich informierten angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ankommt (vgl. EuGH GRUR 2010, 151 - Salame Felino Tz. 61; BGH GRUR 2002, 1074 [1076] - Original Oettinger m. w. N.), dahin verstanden, dass das so bezeichnete Bier von einer an diesem See gelegenen Brauerei hergestellt wird."

OLG München: Bier darf als Klosterseer bezeichnet werde - keine unzulässige Benutzung einer geographischen Herkunftsangabe i. S. d. § 127 Abs. 1 MarkenG

OLG München
Urteil vom 17.03.2016
29 U 2878/15


Das OLG München hat entschieden, dass Bier als Klosterseer bezeichnet werde darf. Insbesondere liegt keine unzulässige Benutzung einer geographischen Herkunftsangabe i. S. d. § 127 Abs. 1 MarkenG vor.

Aus den Entscheidungsgründen:

"bb) Die beanstandete Verwendung der Bezeichnung Klosterseer stellt keine Benutzung einer geographischen Herkunftsangabe i. S. d. § 127 Abs. 1 MarkenG dar. Ein Anspruch gemäß § 128 Abs. 1 MarkenG setzt eine Zuwiderhandlung gegen § 127 Abs. 1 MarkenG voraus und ist deshalb im Streitfall ausgeschlossen.

(1) Nach § 127 Abs. 1 MarkenG dürfen geographische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren benutzt werden, die nicht aus dem Gebiet stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Angaben für Waren anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht. Für die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, maßgeblich ist die Sichtweise eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (vgl. EuGH GRUR 2010, 151 - Salame Felino Tz. 61; BGH GRUR 2002, 1074 [1076] - Original Oettinger m. w. N.).

(2) Im Streitfall wird die Angabe Klosterseer vom maßgeblichen Durchschnittsverbraucher nicht als Kennzeichnung der geographischen Herkunft des so bezeichneten Bieres verstanden.

Unstreitig gibt es eine Vielzahl von Seen, die Klostersee genannt werden. Keiner dieser Seen genießt überregionale Bekanntheit; auch für den See bei Seeon-Seebrück kann selbst nach dem Vorbringen der Klägerin nur davon ausgegangen werden, dass er im Vergleich zu den anderen Klosterseen in Bayern der bekannteste sei, nicht aber, dass er absolut gesehen - gar über Bayern hinaus - bekannt sei.

Die Bezeichnung Klosterseer ist wegen der Vielzahl von Seen, die entsprechend heißen und von denen keiner überregionale Bekanntheit genießt, nicht geeignet, eine bestimmte geographische Herkunft zu bezeichnen. Der Durchschnittsverbraucher kann diese Bezeichnung für ein Bier nicht einem bestimmten See zuordnen und sieht sie deshalb nicht als geographische Herkunftsangabe an. Da es sich bei Bier um ein ohne erheblichen Kostenaufwand erhältliches Alltagsgut handelt, hat der situationsangemessen handelnde Durchschnittsverbraucher auch keine Veranlassung, sich zu den geographischen Gegebenheiten näher zu informieren und sodann eine Überlegung anzustellen, auf welchen Klostersee die Bezeichnung Bezug nehmen könnte.

Ohne Bedeutung für die Würdigung der Bezeichnung ist, dass diejenigen Verbraucher, die in der Nähe eines der zahlreichen Klosterseen wohnen oder einen davon aus anderen Gründen kennen, einen Bezug zu jeweils diesem See herstellen könnten. Denn die Annahme einer gespaltenen Verkehrsauffassung ist mit der Sichtweise eines Durchschnittsverbrauchers im Grundsatz nicht zu vereinbaren. Eine andere Beurteilung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Sicht verschiedener Verkehrskreise zu ermitteln ist, die sich - wie etwa der allgemeine Verkehr und Fachkreise oder unterschiedliche Sprachkreise - objektiv voneinander abgrenzen lassen; innerhalb eines einzigen Verkehrskreises scheidet dagegen eine gespaltene Verkehrsauffassung aus (vgl. BGH GRUR 2015, 587 - PINAR Tz. 22 f m. w. N.). Da sich die beanstandete Bezeichnung an den Kreis der (potentiellen) Bierkonsumenten in Deutschland richtet (ähnlich auch die Klägerin auf S. 19 d. Berufungsbegründung v. 9. November 2015 = Bl. 158 d. A.), ist im Streitfall von einer einheitlichen Verkehrsauffassung auszugehen, der nur regional vorliegende, noch dazu unterschiedliche (weil auf jeweils andere Seen bezogene) Sonderkenntnisse nicht zugrunde gelegt werden können (vgl. zur lauterkeitsrechtlichen Irreführung Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, § 5 UWG Rz. 2.83).

Der Senat kann das Verständnis des maßgeblichen Durchschnittsverbrauchers selbst feststellen, weil seine Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören (vgl. BGH GRUR 2016, 83 - Amplidect/ampliteq Tz. 52; GRUR 2004, 244 [245] - Marktführerschaft) und er zudem aufgrund seiner ständigen Befassung mit Kennzeichen- und Wettbewerbsstreitsachen in der Lage ist, das Verkehrsverständnis anhand seiner Erfahrungen selbst zu beurteilen (vgl. BGH GRUR 2014, 1211 - Runes of Magic II Tz. 20; GRUR 2004, 244 [245] - Marktführerschaft)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Beurteilung der Frage, ob zukünftig die Verwendung einer geographischen Herkunftsangabe für eine bestimmte Warengruppe vernünftigerweise zu erwarten ist, ist Aufgabe der nationalen Gerichte

BGH
Beschluss vom 20.05.2009
I ZB 107/08
Vierlinden
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 83 Abs. 3 Nr. 1 und 6


Leitsatz des BGH:
Im Rahmen der Prüfung des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist die Beurteilung, ob eine zukünftige Verwendung einer geographischen Herkunftsangabe für eine bestimmte Warengruppe vernünftigerweise zu erwarten ist, grundsätzlich Sache der nationalen Gerichte. Allein aus dem Umstand, dass das Bundespatentgericht der Bekanntheit einer Ortsbezeichnung bei der Prüfung des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG im konkreten Fall ein anderes Gewicht beimisst als das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, ohne ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu richten, folgt keine Verletzung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters i.S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
BGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 - I ZB 107/08 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: