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EuGH: Schiedssprüche des Sportgerichts (Court of Arbitration for Sport - CAS) unterliegen der Kontrolle der nationalen Gerichte

EuGH
Urteil vom 01.08.2025
C-600/23
Royal Football Club Seraing Fußball


Der EuGH hat entschieden, dassSchiedssprüche des Sportgerichts (Court of Arbitration for Sport - CAS) der Kontrolle der nationalen Gerichte unterliegen.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Der Gerichtshof erkennt u. a. den Klubs und den Spielern das Recht auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle der Schiedssprüche des Sportschiedsgerichts zu

Die Gerichte der Mitgliedstaaten müssen in der Lage sein, die Vereinbarkeit dieser Schiedssprüche mit den Grundregeln des Unionsrechts eingehend zu überprüfen

Im Bereich des Fußballs wie auch in vielen anderen Sportarten wird die Unterwerfung von Streitigkeiten unter die Schiedsgerichtsbarkeit im Allgemeinen nicht freiwillig akzeptiert, sondern den Sportlern und Klubs einseitig von internationalen Verbänden wie der Fédération internationale de football association (FIFA) auferlegt.

Unter diesen Umständen ist es unerlässlich, dass der Rückgriff auf ein Schiedsverfahren nicht die Rechte und Freiheiten beeinträchtigt, die die Grundregeln des Unionsrechts den Sportlern, den Klubs und, allgemeiner, jeder anderen Person garantieren, die einen Berufssport betreibt oder eine mit ihm verbundene wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Aus diesem Grund entscheidet der Gerichtshof heute, dass die nationalen Gerichte befugt sein müssen, auf Antrag des Einzelnen oder sogar von Amts wegen, eine eingehende rechtliche Kontrolle der Vereinbarkeit der Schiedssprüche des Sportschiedsgerichts (Court of Arbitration for Sport, CAS) mit der öffentlichen Ordnung der Union vorzunehmen.

Außerdem sind die nationalen Gerichte, wenn eine nationale oder von einem Sportverband stammende Regelung sie an der Ausübung ihrer Befugnisse hindert, verpflichtet, diese Regelung unangewendet zu lassen.

Im Jahr 2015 schloss ein belgischer Klub, der Royal Football Club Seraing (RFC Seraing), Finanzierungsvereinbarungen mit der maltesischen Gesellschaft Doyen Sports, die die Übertragung eines Teils der wirtschaftlichen Rechte einiger seiner Spieler auf diese Gesellschaft vorsahen. Da die FIFA der Ansicht war, dass diese Art von Verträgen gegen das Verbot für Dritte verstoße, wirtschaftliche Rechte an Spielern zu besitzen, verhängte sie gegen den Klub mehrere Sanktionen, nämlich das Verbot der Registrierung neuer Spieler während mehrerer Zeiträume und eine Geldstrafe. Diese Sanktionen wurden vom CAS, dem Schiedsorgan zur Beilegung von Streitigkeiten im Bereich des Sports weltweit, und anschließend vom Schweizer Bundesgericht bestätigt.

Da der RFC Seraing die FIFA-Regeln für mit dem Unionsrecht unvereinbar hielt, rief er daraufhin die belgischen Gerichte an. Die Tatsachengerichte waren der Auffassung, dass der Schiedsspruch des CAS endgültig und rechtskräftig sei und sie daher diese Frage der Vereinbarkeit nicht erneut prüfen könnten. Die mit der Rechtssache befasste belgische Cour de cassation hat beschlossen, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen. Dieses Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob es nach dem Unionsrecht zulässig ist, dass die nationalen Gerichte aufgrund des Grundsatzes der Rechtskraft daran gehindert werden, einen vom CAS erlassenen und vom Schweizer Bundesgericht, also einem nicht zur Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof berechtigten Gericht eines Drittstaats, bestätigten Schiedsspruch zu kontrollieren.

Der Gerichtshof stellt fest, dass nationale Vorschriften, die der Rechtskraft eine solche Tragweite verleihen, gegen das Unionsrecht verstoßen. Die Anwendung solcher Vorschriften nimmt dem Einzelnen nämlich die Möglichkeit, von den Gerichten der Mitgliedstaaten eine wirksame gerichtliche Kontrolle eines solchen Schiedsspruchs zu erlangen.

Konkret weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass die Inanspruchnahme eines Schiedsverfahrens durch Einzelne grundsätzlich möglich ist, fügt jedoch hinzu, dass, wenn die betreffende Schiedsgerichtsbarkeit innerhalb der Union durchgeführt werden soll, ihre Vereinbarkeit mit der justiziellen Architektur in der Union und die Einhaltung der öffentlichen Ordnung der Union sichergestellt sein müssen.

Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass der Schiedsspruch des CAS im vorliegenden Fall in Anwendung eines von einem internationalen Sportverband (der FIFA) einseitig auferlegten Schiedsmechanismus ergangen ist, wie dies bei Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Sport oft der Fall ist.

Aus diesem Grund entscheidet der Gerichtshof, dass die vom CAS erlassenen Schiedssprüche, um den wirksamen gerichtlichen Schutz von Sportlern, Klubs und anderen Einzelnen, die wegen der Ausübung einer mit Sport zusammenhängenden wirtschaftlichen Tätigkeit im Gebiet der Union betroffen sein können, zu gewährleisten, einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden können müssen. So muss diese Kontrolle, auch wenn sie wirksam beschränkt sein kann, um den Besonderheiten der Schiedsgerichtsbarkeit Rechnung zu tragen, es dem Einzelnen jedenfalls ermöglichen, eine eingehende gerichtliche Kontrolle der Vereinbarkeit dieser Schiedssprüche mit den Grundsätzen und Bestimmungen der öffentlichen Ordnung der Union zu erwirken. Außerdem muss es möglich sein, einstweilige Anordnungen zu erwirken und ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu richten.

Schließlich müssen die betroffenen Einzelnen in einem Fall, in dem es um einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln oder gegen eine Verkehrsfreiheit geht, bei diesen Gerichten nicht nur beantragen können, diesen Verstoß festzustellen und den Ersatz des ihnen dadurch entstandenen Schadens anzuordnen, sondern auch, das diesen Verstoß begründende Verhalten abzustellen.

m Übrigen ist, wie der Gerichtshof weiter ausführt, ein nationales Gericht verpflichtet, jede nationale oder von einem Sportverband stammende Regelung, die einem solchen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz des Einzelnen entgegensteht, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet zu lassen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BVerfG: Zur Begrenzung gerichtlicher Kontrolle durch den Erkenntnisstand der Fachwissenschaft

BVerfG
Beschluss vom 23.10.2018
1 BvR 2523/13 und 1 BvR 595/14


Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:

Zur Begrenzung gerichtlicher Kontrolle durch den Erkenntnisstand der Fachwissenschaft

Stößt die gerichtliche Kontrolle nach weitestmöglicher Aufklärung an die Grenze des Erkenntnisstandes naturschutzfachlicher Wissenschaft und Praxis, zwingt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG das Gericht nicht zu weiteren Ermittlungen, sondern erlaubt ihm, seiner Entscheidung insoweit die plausible Einschätzung der Behörde zu der fachlichen Frage zugrunde zu legen. Diese Einschränkung der Kontrolle folgt hier - anders als bei der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe - nicht aus einer der Verwaltung eingeräumten Einschätzungsprärogative und bedarf nicht eigens gesetzlicher Ermächtigung. Auf dieser Grundlage hat der Erste Senat mit heute veröffentlichtem Beschluss zwei Verfassungsbeschwerden von Windkraftunternehmen als unzulässig verworfen. Dabei hat er aber auch klargestellt, dass der Gesetzgeber in grundrechtsrelevanten Bereichen Verwaltung und Gerichten nicht ohne weitere Maßgaben auf Dauer Entscheidungen in einem fachwissenschaftlichen „Erkenntnisvakuum“ übertragen darf. Vielmehr muss er jedenfalls auf längere Sicht für eine zumindest untergesetzliche Maßstabsbildung sorgen.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerinnen begehrten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für Windenergieanlagen. Eine Genehmigung wurde in beiden Fällen wegen Unvereinbarkeit der Vorhaben mit § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) versagt. Dieser verbietet, wild lebende Tiere besonders geschützter Arten zu töten. Das Tötungsverbot steht der Genehmigung entgegen, wenn sich durch das Vorhaben das Tötungsrisiko für die geschützten Tiere signifikant erhöht. Die Genehmigungsbehörden nahmen in beiden Fällen an, das Risiko der Kollision mit den geplanten Windenergieanlagen sei für Rotmilane signifikant erhöht. Die Klagen gegen die Versagung der Genehmigungen blieben bis in die Revisionsinstanz erfolglos. Die Verwaltungsgerichte gestanden der Genehmigungsbehörde dabei eine gerichtlich eingeschränkt überprüfbare „naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative“ hinsichtlich der Erfassung des Bestandes und der Bewertung der von dem Vorhaben ausgehenden Risiken zu, weil die behördliche Beurteilung sich auf außerrechtliche Fragestellungen richte, für die allgemein anerkannte fachwissenschaftliche Maßstäbe und standardisierte Erfassungsmethoden zur Beurteilung des von Windenergieanlagen ausgehenden Risikos für Rotmilane fehlten. Mit der hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführerinnen vor allem eine Verletzung ihres Rechts auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG durch die Einräumung einer behördlichen Einschätzungsprärogative.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

Die Verfassungsbeschwerden entsprechen nicht dem Grundsatz der Subsidiarität. Die Beschwerdeführerinnen machen mit ihren Verfassungsbeschwerden geltend, dass für die aufgeworfenen außerrechtlichen Fragestellungen zum Tötungsrisiko für Rotmilane die nötigen naturschutzfachlichen Erkenntnisse bereits existieren. Dies hätten sie wegen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde im fachgerichtlichen Verfahren rechtzeitig substantiiert vortragen müssen. Es ist nicht auszuschließen, dass sie damit die in ihren Augen verfassungswidrige Begrenzung der gerichtlichen Kontrolle hätten abwenden können, weil die Gerichte daraufhin, ihrem eigenen Ansatz folgend, möglicherweise die Voraussetzungen einer solchen Kontrollbegrenzung verneint hätten.

Der Kontrollansatz der Verwaltungsgerichte zu § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist nicht von vornherein mit der Verfassung unvereinbar.

Grundsätzlich kann es zu einer mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbaren Begrenzung der gerichtlichen Kontrolle führen, wenn die Anwendung eines Gesetzes tatsächliche naturschutzfachliche Feststellungen verlangt, zu denen weder eine untergesetzliche Normierung erfolgt ist noch in Fachkreisen und Wissenschaft allgemein anerkannte Maßstäbe und Methoden existieren. Soweit es zur Beantwortung einer sich nach außerrechtlichen naturschutzfachlichen Kriterien richtenden Rechtsfrage an normativen Konkretisierungen fehlt und in Fachkreisen und Wissenschaft bislang keine allgemeine Meinung über die fachlichen Zusammenhänge und die im Einzelfall anzuwendenden Ermittlungsmethoden besteht, stößt die verwaltungsgerichtliche Kontrolle an Grenzen. Dem Verwaltungsgericht ist es dann objektiv unmöglich, den Sachverhalt vollständig aufzuklären und eine abschließende Überzeugung davon zu gewinnen, ob das Ergebnis der Entscheidung der Behörde richtig oder falsch ist. Die Grenzen der gerichtlichen Kontrolle betreffen insoweit nicht die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe (dazu BVerfGE 129, 1 <21ff.>) und ergeben sich hier nicht daraus, dass der Verwaltung eine Einschätzungsprärogative eingeräumt wäre, sondern rühren schlicht daher, dass sich die naturschutzfachliche Richtigkeit des Ergebnisses der Verwaltungsentscheidung objektiv nicht abschließend beurteilen lässt. Wenn die gerichtliche Kontrolle nach weitestmöglicher Aufklärung an die Grenze des Erkenntnisstandes der ökologischen Wissenschaft und Praxis stößt, zwingt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG das Gericht nicht zu weiteren Ermittlungen, sondern erlaubt dem Gericht, seiner Entscheidung insoweit die Einschätzung der Behörde zu der fachlichen Frage zugrunde zu legen, wenn die von der Behörde verwendeten fachlichen Maßstäbe und Methoden vertretbar sind und die Behörde insofern im Ergebnis zu einer plausiblen Einschätzung der fachlichen Tatbestandsmerkmale einer Norm gelangt ist. Nach allgemeinen Grundsätzen bleibt aber auch dann noch verwaltungsgerichtlicher Kontrolle unterworfen, ob der Behörde bei der Ermittlung und der Anwendung der von ihr aus dem Spektrum des Vertretbaren gewählten fachlichen Methode Verfahrensfehler unterlaufen sind, ob sie anzuwendendes Recht verkannt hat, von einem im Übrigen unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.

Verfassungsrechtliche Grenzen ergeben sich für den Gesetzgeber - ohne dass es in den vorliegenden Verfahren darauf ankam - in diesem Zusammenhang auch mit Blick auf die materiellen Grundrechte und den aus Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Wesentlichkeitsgrundsatz. Der Gesetzgeber darf in grundrechtsrelevanten Bereichen der Rechtsanwendung nicht ohne weitere Maßgaben auf Dauer Entscheidungen in einem fachwissenschaftlichen „Erkenntnisvakuum“ übertragen, das weder Verwaltung noch Gerichte selbst auszufüllen vermögen. Er würde sich so seiner inhaltlichen Entscheidungsverantwortung entziehen. Jedenfalls auf längere Sicht muss er daher zumindest für eine untergesetzliche Maßstabsbildung sorgen.