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LG Nürnberg-Fürth: Kein Designschutz für technisch bedingte Merkmale wie quaderförmige Grundform oder 4x5-Flaschenraster bei Getränkekästen

LG Nürnberg-Fürth,
Urteil vom 02.04.2026
19 O 7322/24


Das LG Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass die Klage wegen behaupteter Designverletzungen an einem Getränkekasten unbegründet ist. Es fehlt bei den geltend gemachten Ansprüchen an einer Verletzung des Klagemusters, da wesentliche Übereinstimmungen auf rein technisch bedingten Merkmalen beruhen. Solche Merkmale, wie die quaderförmige Grundform oder das 4x5-Flaschenraster, müssen bei der Beurteilung des Schutzumfangs gemäß Art. 8 Abs. 1 GGV/UGV außer Betracht bleiben, da sie allein der technischen Funktion und der Stapelbarkeit dienen.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Nürnberg-Fürth international sowie sachlich und örtlich zuständig, Art. 80, 81, 82 Abs. 1, 88 GGV/UGV, 63 Abs. 1, 2 DesignG, §§ 12, 17 ZPO, § 41 Nr. 2 GZVJu. Die Beklagte hat ihren Sitz in Amberg.

B. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere nicht nach Art. 19 Abs. 1, 89 GGV/UGV, §§ 42, 43, 46 DesignG. Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Klägerin wird durch keine der angegriffenen Ausführungsformen der Produkte der Beklagten verletzt. Da die einschlägigen Vorschriften des GGV und des neueren UGV inhaltlich nicht relevant voneinander abweichen, kann offen bleiben, ob für die im Einzelnen geltend gemachten Ansprüche das GGV in der alten Fassung oder in der neuen Fassung des UGV anzuwenden ist oder ob, wie etwa bei dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch, sowohl die alte Fassung (für die Frage, ob eine Designrechtsverletzung stattgefunden hat) als auch die neue Fassung (für die Frage, ob die Verletzung noch andauert) heranzuziehen ist.

I. Für die Verletzungsprüfung kommt es nach Art. 10 Abs. 1 GGV darauf an, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Musters mit dem Gesamteindruck des eingetragenen Designs übereinstimmt; dabei sind nicht nur die Übereinstimmungen, sondern auch die Unterschiede der Muster zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist bei der Beurteilung des Schutzumfangs zum einen der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Designs (Art. 10 Abs. 2 GGV) und zum andern auch der Abstand des Klagedesigns zum vorbekannten Formenschatz zu berücksichtigen (BGH GRUR 2018, 832 Rn. 21 – Ballerinaschuh m.w.N.; OLG Frankfurt GRUR-RR 2018, 331 Rn. 33 ff. – Küchenmesser).

II. Der Gesamteindruck ist aus der Sicht eines informierten Benutzers vorzunehmen, Art. 10 Abs. 1 GGV. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff des informierten Benutzers als Bezeichnung eines Benutzers zu verstehen, dem keine durchschnittliche Aufmerksamkeit, sondern eine besondere Wachsamkeit eigen ist, sei es wegen seiner persönlichen Erfahrung oder seiner umfangreichen Kenntnisse in dem betreffenden Bereich (EuGH GRUR 2012, 506, Rn. 53 – PepsiCo; Jestaedt in Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser, Designgesetz Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung, 6. Auflage, Art. 6 GGV, Rn. 19). Nach den Ausführungen der Beschwerdekammer des EUIPO in der als Anlage K8 vorgelegten Beschwerdeentscheidung dort Rn. 48 ist betreffenden des Klagemusters als informierter Benutzer etwa ein Mitarbeiter in der Getränkeproduktion oder im Getränkevertrieb zugrunde zu legen, der Kästen für Flaschen gewöhnlich verwendet, kauft und sie bestimmungsgemäß einsetzt. Der so beschriebene informierte Benutzer ist mit den Merkmalen von Flaschenkästen und den verschiedenen Geschmacksmustern in diesem Bereich vertraut. Er bezieht seine Kenntnis aus Katalogen, dem Besuch von Fachmessen und Internetrecherchen und kennt die verschiedenen Arten von Flaschenkästen, die am Markt erhältlich sind. Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich die Kammer vollumfänglich an.

Der informierte Benutzer ist vorliegend auch gerade nicht der Verbraucher als Endabnehmer des Biers. Dieser nimmt den Flaschenkasten zwar wahr. Sein Interesse ist jedoch hauptsächlich auf den Erwerb der darin enthaltenen Getränke gerichtet, nicht so sehr die Gestaltung des Kastens, nachdem dieser aufgrund des in Deutschland vorherrschenden Pfandsystems auch nicht vom Verbraucher erworben wird, sondern im Eigentum der jeweiligen Brauerei verbleibt.

Der informierte Benutzer ist unter Berücksichtigung der großen Aufmerksamkeit in der Lage, auch kleinere Unterschiede zwischen den Gestaltungen zu erkennen, insbesondere bei geringer Musterdichte (Jestaedt in Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser, Designgesetz Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung, 6. Auflage, Art. 6 GGV, Rn. 19).

III. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters berücksichtigt, Art. 10 Abs. 2 GGV. Der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers wird insbesondere anhand der Vorgaben bestimmt, die sich aus den durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingten Merkmalen oder aus den auf das Erzeugnis anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ergeben (EuGH GRUR-RR 2016, 324 – H& M/HABM). Die technische Funktion grenzt den Kreis der verfügbaren Merkmale ein und führt zu einem geringeren Grad der Gestaltungsfreiheit (Ruhl/Tolkmitt, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 3. Auflage, Art. 10, Rn. 91; Jestaedt in Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser, Designgesetz Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung, 6. Auflage, Art. 10 GGV, Rn. 25). Gemeinsame technisch nur bedingte (d.h. technisch nicht ausschließlich bedingte) jeweilige Gestaltungsmerkmale haben für den beim informierten Benutzer hervorgerufenen Gesamteindruck eine eher geringe Bedeutung (BGH GRUR 2013, 285, Rn. 60 – Kinderwagen; EuG GRUR-RR 2010, 189 – PepsiCo/Grupo Promer).

IV. Bei der Bestimmung des Schutzumfangs haben allerdings ausschließlich technisch bedingte Merkmale im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GGV/UGV außer Betracht zu bleiben. Nach der genannten Vorschrift sind Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen vom Schutz ausgeschlossen, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind. Der Ausschlussgrund soll einer Monopolisierung von technisch bedingten Merkmalen durch Designrechte entgegenwirken (BGHZ 185, 224, Rn. 45 – Verlängerte Limousinen). Die Vorschrift enthält nicht nur einen Schutzausschlussgrund für das Muster in seiner Gesamtheit, sondern auch einen „Schutzerschwerungsgrund“ in dem Sinn, dass auch einzelne Merkmale des Musters, die funktional oder technisch bedingt sind, bei der Prüfung von Schutzfähigkeit und Schutzumfang „ausgeblendet“ werden müssen (vgl. OLG Nürnberg GRUR-RS 2020, 6586 Rn. 41f. – Spannseil-Set; OLG Frankfurt GRUR-RR 2016, 234, Rn. 13 – Einkaufswagenchip; OLG Frankfurt GRUR 2019, 67 Rn. 32 – Penisextensionsvorrichtung; OLG Düsseldorf, Urt. v. 3.4.2007 – I-20 U 128/06, Ruhl/Tolkmitt, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 3. Auflage, Art. 8, Rn. 8). Die Übereinstimmung zwischen Klagedesign und angegriffener Ausführungsform allein in ausschließlich technisch bedingten Merkmalen kann daher den Vorwurf der Designverletzung nicht begründen.

Nach der EuGH-Entscheidung „DOCERAM“ sind Merkmale ausschließlich durch ihre technische Funktion bedingt, wenn bei objektiver Beurteilung diese Funktion der einzige diese Merkmale bestimmende Faktor ist. Auf das Bestehen alternativer Gestaltungsmöglichkeiten für die technische Funktion kommt es nicht an (EuGH GRUR 2018, 612 Rn. 17-35 – DOCERAM). Der Ausschlussgrund greift ein, wenn „das Bedürfnis, eine technische Funktion des betreffenden Erzeugnisses zu erfüllen, der einzige Faktor ist, der den Entwerfer dazu bewogen hat, sich für ein bestimmtes Erscheinungsmerkmal dieses Erzeugnisses zu entscheiden, während anderweitige Erwägungen - insbesondere solche, die mit der visuellen Erscheinung des Erzeugnisses zusammenhängen – bei der Entscheidung für dieses Merkmal keine Rolle gespielt haben“ (aaO Rn. 26). Es kommt also darauf an, ob die Erscheinungsmerkmale des fraglichen Erzeugnisses bei objektiver Beurteilung nur mit dem Ziel gewählt wurden, dass dieses Erzeugnis eine bestimmte technische Funktion erfüllen soll, oder ob ihnen ein „ästhetischer Überschuss“ zukommt.

Dabei ist nach allen objektiven maßgeblichen Umständen des Einzelfalls zu würdigen, ob die fraglichen Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses ausschließlich technisch bedingt sind und unter Art. 8 Abs. 1 GGV/UGV fallen.

Hierzu zählen die Motive für die Wahl der Erscheinungsmerkmale des betreffenden Zeugnisses oder Informationen über dessen Verwendung (EuGH GRUR 2018, 612 Rn. 17-36 – DOCERAM; OLG Nürnberg GRUR-RS 2020, 6586 Rn. 41f. – Spannseil-Set) wie die Branche sowie konkrete Vertriebs- und Einsatzmodalitäten bzw. der Einsatzzweck des Erzeugnisses (OLG Nürnberg GRUR-RS 2020, 6586 Rn. 41f. – Spannseil-Set; Hackbarth GRUR 2019, 614, 615). So können etwa Werbeunterlagen von Interesse sein, in denen der Rechtsinhaber entweder gestalterische oder technische Aspekte herausstellt (OLG Nürnberg GRUR-RS 2020, 6586 Rn. 41f. – Spann-seil-Set; LG Düsseldorf BeckRS 2016, 13580 – Zentrierstifte). Auch parallele technische Schutzrechte können relevant sein, weil man von einer durch die technische Funktion vorgegebenen Ausgestaltung dann eher ausgehen kann, wenn einer Ausgestaltung in einer Patentschrift konkrete technische Vorteile zugesprochen werden (OLG Nürnberg, GRUR-RR 2026, 19, OLG Nürnberg GRUR-RS 2020, 6586 Rn. 41f. – Spannseil-Set; BGH GRUR 2021, 473 Rn. 25 – Papierspender; OLG Frankfurt GRUR 2019, 67 Rn. 36 ff. – Penisextensionsvorrichtung). Schließlich kommt der Sichtbarkeit des Designs eine starke indizielle Bedeutung zu.

V. Der Gesamteindruck des einen Flaschenkasten betreffenden Klagemusters wird durch folgende Merkmale bestimmt:
- Merkmal 1: quaderförmige Grundform mit vier unbedruckten Seitenwänden, die eine Kastenöffnung umranden, wobei (b) das Verhältnis von Länge zu Höhe zu Breite ca. 4:2:3 beträgt
- Merkmal 2: glatte Oberfläche der Seitenwände
- Merkmal 3: Öffnungen oberhalb der Mitte jeder Seitenwand, wobei die Ecken der Öffnungen rund, die Oberseite der Öffnungen gerade und die Unterseite konkav gewölbt ist
- Merkmal 4: hervorgehobene Seitenkanten an der Außenseite jeder Seitenwand, die im nahezu rechten Winkel zur Seitenwand steht
- Merkmal 5: hervorgehobene nach außen gewölbte Seitenkante an jeder Öffnung
- Merkmal 6: ein Gefache im Innenbereich des Kastens in einem quadratischen 4x5-Raster, wobei die Trennwände jedes einzelnen quadratischen Elements des Gefaches an den Ecken höher sind als in der Mitte
- Merkmal 7: ein der Kastenöffnung gegenüberliegender Kastenboden der sich je nachdem, ob man den Boden von unten oder durch die Kastenöffnung betrachtet etwas unterschiedlich darstellt. Beim Blick von unten zeigen sich in einem quadratisches 4x5-Raster angeordnete kreisförmige Strukturen, in denen kreuzförmige Verstrebungen aufgenommen sind. Beim Blick durch die Kastenöffnung erscheinen die kreisförmigen Strukturen als Quadrate mit abgerundeten Ecken, die jeweils um 45 Grad gedreht in einem der Quadrate des Rasters stehen.
- Merkmal 8: eine oberhalb der Öffnung des Flaschenkastens auf der Längsseite verlaufende Griffleiste, wobei (a) die Griffleiste auf der Innenseite mit drei konkaven Aussparungen bis zur Hälfte der Breite des Kastenrandes versehen ist, die sich (b) am unteren Rand der Kastenöffnung auf der Innenseite in vertikaler Linie wiederfinden.

VI. Das Merkmal 1 muss als ausschließlich technisch bedingt im oben dargestellten Sinn eingestuft werden. Auch Teile des Merkmals 3 und des Merkmals 6 sind technisch bedingt.

1. Dafür, dass bei der Gestaltung des Flaschenkastens vor allem technische und funktionale Aspekte maßgeblich waren, spricht bereits dessen Funktion.

Bei einem Flaschenkasten ist davon auszugehen, dass dessen Funktion in erster Linie seine Wertschätzung und Verkäuflichkeit gewährleistet. Endabnehmer von Flaschenkästen sind die Brauereien. Verbraucher erwerben in der Regel gerade kein Eigentum an den Kästen. Dies gilt auch für die einzelnen Handelsstufen, also im Verhältnis des Herstellers zum Großhändler sowie des Großhändlers zum Einzelhändler. Vielmehr liegt hinsichtlich der Flaschenkästen lediglich eine Leihe oder ein atypischer Gebrauchsüberlassungsvertrag vor (OLG Hamm, NStZ 2008, 154, beckonline zu Leergut, zu dem auch Flaschenkästen zählen). Die Flaschenkästen dienen in erster Linie dem Transport und der Aufbewahrung von Flaschen und werden auch vom Endverbraucher in der Regel nicht an präsenter Stelle im Wohnbereich aufbewahrt, sodass das Erscheinungsbild des Kastens auch für die Kaufentscheidung des Endverbrauchers der darin angebotenen Getränke, welche wiederum für die Kaufentscheidung der Brauereien bezüglich der Kästen relevant ist, eine untergeordnete Bedeutung spielt. Gestalterische Entscheidungen mögen die Verkäuflichkeit der Flaschenkästen durchaus erhöhen, stehen aber nicht im Vordergrund. Deshalb ist grundsätzlich auch davon auszugehen, dass dem Entwerfer nicht nur die technisch notwendigen, sondern auch die technisch zweckmäßigen Lösungen vorgegeben sind und dass ihm in diesem Zusammenhang keine Gestaltungsmöglichkeiten bleiben (so zu technischen Geräten OLG Nürnberg, GRUR-RR 2026, 19).

2. Ein starkes Indiz dafür, dass das 5x4 Raster zur Aufnahme von 20 Flaschen, die quaderförmige Form mit den konkreten Abmessungen und der Umstand, dass die Grifföffnungen in die Seitenwände eingelassen sind, besteht darin, dass diese Merkmale des Klagemusters in der von der Klägerin am 15.04.2016 angemeldeten Gebrauchsmusterschrift für einen Modulkasten zur Aufnahme von 20 Getränkeflaschen mit einem Flascheninhalt von 0,33 l abgebildet und beschrieben sind (vgl. Anlage B16). So sind die Seitenverhältnisse des Modulkastens in einem konkreten Ausführungsbeispiel aus den Zeichnungen Fig. 1 bis Fig. 3 ersichtlich. In der Beschreibung wird unter Ziff. 0022 für die lange Seitenwand eine Länge von etwa 400 mm angegeben und für die kurze Seitenwand eine solche von 300 mm. Die Höhe soll nach Ziff. 0022 der Beschreibung etwa 210 mm betragen. In Ziff. 0017 ist zu den Maßen der Seitenwände ausgeführt, dass diese denen herkömmlicher Modulkästen entsprechen, sodass sich der klägerische Modulkasten ohne Weiteres mit herkömmlichen Modulkästen zur Aufnahme von Getränkeflaschen mit einem Nenninhalt von 0,5 l stapeln lässt. Zur Höhe der Seitenwand ist in Ziff. 0014 der Beschreibung ausgeführt, dass mit der angegebenen Höhe das Transportvolumen im Hinblick auf die darin einzusetzenden 0,33 l Getränkeflaschen optimiert werden kann.

Die Darstellung der Seitenmaße des Flaschenkastens in der Gebrauchsmusterschrift und die entsprechende Beschreibung lassen darauf schließen, dass die Maße des Klagemusters, die sich daraus ergebenden Seitenverhältnisse und auch die quaderförmige Grundform als solche allein dem Bedürfnis entsprechen, eine technische Lösung für einen optimalen Transport von 0,33 l Flaschen in einem Kasten zu ermöglichen der sich auf die herkömmlichen Modulkästen für 0,5 l Flaschen stapeln lässt, ohne dass hierfür gestalterische Überlegungen maßgeblich waren. Die im Gebrauchsmuster in Fig. 2 und 3 dargestellte Grifföffnung ist so gewählt, dass sie die Stapelbarkeit nicht stört, indem sie in die Seitenwand eingelassen ist. Zwar sind auch Designalternativen denkbar, bei denen die Griffe die Stapelbarkeit nicht stören. Das Aufzeigen gangbarer Designalternativen führt aber nicht zu einer Verneinung der technischen Bedingtheit, wenn gestalterische Erwägungen nicht im Vordergrund standen (OLG Nürnberg, GRUR-RR 2026, 19). Um den Kasten an den in die Seitenwände eingelassenen Griffen gut heben zu können und einen Durchbruch des Stücks zwischen Griff und Oberkante des Kastens zu vermeiden, ist auch der Abstand, den die Grifföffnungen zur Oberkante des Kastens haben können, in einem gewissen Rahmen technisch vorgegeben. Schließlich soll das Gebrauchsmuster im Hauptanspruch einen Modulkasten zur Aufnahme von 20 Flaschen mit sich kreuzenden Gefache-Quer- und -Längswänden schützen, sodass sich daraus ergebende und in Fig 3 des Gebrauchsmusters bildlich dargestellte 4x5 Raster bereits Gegenstand des Hauptanspruchs des Gebrauchsmusters ist.

3. Die technische Bedingtheit der genannten Merkmale des Klagemusters ergibt sich auch aus den Werbemaßnahmen der Klägerin für den Getränkekasten F210. Zwar preist die Klägerin in der auf der Website www.f....de veröffentlichten Werbung (Anlage B1) und den als Anlagen K21 und K22 vorgelegten Werbeunterlagen auch ästhetischen Gesichtspunkte des Getränkekastens an, indem sie auf der Website und in dem als Anlage K21 vorgelegten Flyer das klare Design mit bequemen Tragegriffen als Vorteil des Getränkekastens herausstellt und den F210 Kasten in der Anlage K22 als „Ladyliker“ mit folgenden Vorteilen beschreibt: trendig, vier Seiten bedruckbar, handlich, ansprechendes Design und hoher Wiedererkennungswert.

In sämtlichen Werbematerialien hebt die Klägerin aber vor allem auch die technischen Eigenschaften des Klagemusters hervor. Auf der Website www.f....de (Anlage B1) und in dem als Anlage K21 vorgelegten Flyer hebt die Klägerin als Vorteil hervor, dass es sich um einen multiplen Kasten in Modulform handelt, der für Europaletten marktfähig ist und sich bei einer Kastenhöhe von 210, besonders für 20x 0,33l Flaschen eignet. In der Anlage K22 wird der Kasten als System-Getränkekasten bezeichnet, also ebenfalls auf die Kompatibilität mit anderen Getränkekästen hingewiesen. Während sich aus der Werbung nicht erschließt, aufgrund welcher konkreten Design-Merkmale der Kasten als trendig, ansprechend und mit einem hohen Wiedererkennungswert erscheinen soll, liegt auf der Hand, dass sich die angepriesene Modulform, die Europalettentauglichkeit und die besondere Eignung des Kastens für 0,33l-Flaschen auf dessen Quaderform mit den entsprechenden Maßen und dem 4x5-Raster bezieht. Das angepriesene klare Design ergibt sich neben der schlichten Quaderform, die aber auch die Europalettentauglichkeit und die gewünschte Modulform gewährleistet, vor allem aus der glatten Oberfläche der Kastenseitenwände. Bei der Gesamtbetrachtung dieser Umstände und dem Umstand, dass die Werbung vor allem auch die sich aus der Quaderform und den Abmessungen des Kastens und den in die Seitenwände eingelassenen Griffe ergebenden technischen Vorteile für die Aufbewahrung und den Transport von 0,33 l-Flaschen hervorhebt, ergibt sich, dass zumindest diese Merkmale technisch bestimmt waren.

Damit kann auch offen bleiben, ob die als Anlagen K21 und K22 vorgelegten Unterlagen tatsächlich auch veröffentlicht wurden.

4. Die Analyse der vorgenannten Merkmale des Klagemusters zeigt im Zusammenspiel mit den allgemein zu berücksichtigenden Indizien, dass diese rein funktional und technisch bedingt sind wohingegen visuelle Aspekte betreffende Erwägungen in den Gestaltungsprozess dieser Merkmale des Klagemusters nicht einbezogen wurden. Der Schutzumfang des Klagemusters ist daher entsprechend eingeschränkt, da der technische Gehalt im unionsgeschmacksmusterrechtlichen Schutzumfang keine Berücksichtigung finden kann. Eine Übereinstimmung zwischen Klagemuster und den beiden angegriffenen Ausführungsformen hinsichtlich des Merkmals 1, also einer quaderförmige Grundform mit vier unbedruckten Seitenwänden, die eine Kastenöffnung umranden, wobei (b) das Verhältnis von Länge zu Höhe zu Breite ca. 4:2:3 beträgt, kann daher den Vorwurf der Designverletzung ebensowenig rechtfertigen wie der Umstand, dass die angegriffenen Ausführungsformen ebenso wie das Klagemuster über ein 4x5-Raster zur Aufnahme von 20 Flaschen aufweisen und in die Seitenwände eingelassene Griffe, die einen mit der Hand gut greifbaren Abstand zur jeweiligen Oberkante des Kastens haben.

Dabei ist unerheblich, ob das Klagedesign im Hinblick auf die als ausschließlich technisch bedingt angesehenen Merkmale schutzfähig ist. Das Klagemuster ist rechtsbeständig. Dem steht jedoch nicht entgegen, dass bei der Beurteilung des Schutzumfangs auch Gesichtspunkte berücksichtigt werden, die für die Frage der Schutzfähigkeit ebenfalls von Bedeutung sind. Dies gilt jedenfalls, solange die angegriffene Verletzungsform nicht in jeder Hinsicht identisch mit dem als schutzfähig anzusehenden Klagedesign ist (vgl. hierzu OLG Frankfurt Urt. v. 3.3.2016 – 6 U 34/15 – Handyhülle, sowie – für das Markenrecht – BGH GRUR 2008, 905 – Pantohexal m.w.N.). Eine solche Identität ist hier nicht gegeben.

Da wesentliche Merkmale des Klagemusters technisch bedingt sind, ist dessen Schutzumfang als gering anzusehen. Der Gestaltungsspielraum bezüglich des Klagemusters war aufgrund technischer Vorgaben erheblich eingeschränkt.

VII. Neben dem Gestaltungsspielraum ist Kriterium für die Bestimmung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz: Je größer dieser Abstand ist, desto weiter ist der Schutzumfang des Klagemusters. Der Schutzumfang eines Geschmacksmusters hängt grundsätzlich von dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz ab (vgl. z.B. BGH (U.v. 12.07.2012 – I ZR 102/11) – Kinderwagen II, juris, Rn. 31 f.; OLG Frankfurt (U.v. 31.01.2013 – 6 U 29/12) – Henkellose Tasse, juris, Rn. 14 f; BGH – Kinderwagen I, juris, Rn. 24; OLG Hamburg – Totenkopfflasche, juris, Rn. 39 f.).

1. Vorliegend wird der Schutzumfang durch den vorbekannten Formenschatz weiter eingeschränkt, da die beklagtenseits benannten Entgegenhaltungen jeweils viele der Merkmale des Klagemusters aufweisen.

a). Der Oberland-Kasten (Anlage B6) weist an der Oberfläche zwar leichte Streifen auf, jedoch wie das Klagemuster Grifföffnungen mit runden Ecken, einer geraden Oberseite und einer konkav gewölbten Öffnung. Zudem hat der Oberland-Kasten wie das Klagemuster hervorgehobene Seitenkanten an der Außenseite jeder Seitenwand, die einen nahezu rechten Winkel zur Seitenwand aufweisen. Die Ränder an den Grifföffnungen sind wie beim Klagemuster nach außen gewölbt. Wie das Klagemuster verfügt auch der Oberland-Kasten über Trennwände im Innenbereich des Kastens, wobei jedes einzelne quadratischen Element des Gefaches an den Ecken höher ist als in der Mitte.

b) Beim Ratzinger-Kasten ist die Oberfläche der Seitenwände wie beim Klagemuster glatt. Wie das Klagemuster hat auch der Ratzinger-Kasten Grifföffnungen mit runden Ecken, einer geraden Oberseite und einer konkav gewölbten Öffnung. Zudem hat auch der Ratzinger-Kasten Hervorhebungen an den Außenkanten der Seitenwände und Trennwände im Innenbereich des Kastens, bei denen jedes einzelne quadratischen Element des Gefaches an den Ecken höher ist als in der Mitte. Ferner hat der Ratzinger-Kasten an den Innenseiten der Längsseite drei konkave Aussparungen. Dies alles geht zweifelsfrei aus der Anlage B 8 hervor, die unstreitig den Ratzinger-Kasten zeigt.

c) Der Sanwald Blue-Kasten (Anlage B9) und der Langbräu-Kasten (Anlage B11) weisen ebenfalls eine glatte Oberfläche auf und Grifföffnungen mit runden Ecken, wobei die Oberseite der Öffnungen gerade und die Unterseite konkav gewölbt ist. Die Seitenkanten an den Außenseiten jeder Seitenwand sind hervorgehoben. Die Trennwände im Gefache im Innenbereich der Kästen, sind wie beim Klagemuster so gestaltet, dass jedes einzelne quadratische Element des Gefaches an den Ecken höher ist als in der Mitte.

2. Zwar ist keine der Entgegenhaltungen identisch mit dem Klagemuster und der Klagepartei ist zuzugeben, dass es auch bei einigen der genannten Merkmale, die sowohl die Entgegenhaltungen als auch das Klagemuster aufweisen, Unterschiede im Detail gibt. So weisen etwa die Seitenränder beim Oberland-Kasten eine etwas andere Breite auf als die der Seitenränder des Klagemusters. Der wellenförmige Verlauf der Oberkanten der Trennwände des Gefaches beim Ober-land-Kasten und beim Ratzinger-Kasten weisen einen etwas weniger konkavspitzen Verlauf auf als der beim Klagemuster, während beim Langbräu-Kasten die Linienführung des Gefaches im Innenbereich des Kastens flacher erscheint als beim Klagemuster. Die Grifföffnungen der Entgegenhaltungen weisen in Länge und Breite etwas andere Proportionen auf als das Klagemuster. Beim Ratzinger-Kasten sind die Ränder der Grifföffnungen auch glatt und nicht wie beim Klagemuster nach außen gewölbt und beim Sanwald Blue-Kasten wölbt sich die in der Mitte konkave Linie an der Unterseite der Grifföffnung zu beiden Seiten nach außen hin wieder leicht nach oben, sodass sich eine ganz leichte wellenförmige Linie ergibt, wobei aber die konkave Form gegenüber der nur ganz leichten Konkavwölbung an den Rändern deutlich bestimmend ist. Die deutlichsten Unterschiede zwischen dem Klagemuster und den Entgegenhaltungen bestehen beim Unterboden. Keine der Entgegenhaltungen weist einen dem Klagemuster vergleichbaren Kastenboden auf, der in einem quadratisches 4x5-Raster angeordnete kreisförmige Strukturen (wie auf der Bodenunterseite des Klagemusters) oder Quadrate mit abgerundeten Ecken, die jeweils um 45 Grad gedreht in einem der Quadrate des Rasters stehen (wie auf der Bodenoberseite des Klagemusters) enthält, in denen kreuzförmige Verstrebungen aufgenommen sind.

3. Im Ergebnis war der Gestaltungsspielraum des Entwerfers des Klagemusters, soweit er nicht schon aus technischen und funktionalen Erwägungen beschränkt war, auch durch eine jedenfalls nicht geringe Musterdichte eingeschränkt. Abweichungen zu den Merkmalen
- Öffnungen oberhalb der Mitte jeder Seitenwand, wobei die Ecken der Öffnungen rund, die Oberseite der Öffnungen gerade und die Unterseite konkav gewölbt ist
- hervorgehobene Seitenkanten an der Außenseite jeder Seitenwand
- Trennwände im Innenbereich des Kastens, wobei jedes einzelne quadratischen Element des Gefaches an den Ecken höher sind als in der Mitte wurden nur in den Details der Ausführung vorgenommen. Die glatte Oberfläche der Seitenwände und das dadurch erzeugte klare Design waren schon aus mehreren Entgegenhaltungen vorbekannt.

VIII. Unter Berücksichtigung des durch technische Vorgaben und den vorbekannten Formenschatz eingeschränkten Schutzbereichs erwecken die angegriffenen Ausführungsformen aus Sicht eines informierten Benutzers einen anderen Gesamteindruck als das Klagegeschmacksmuster.

1. Bei der Prüfung, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Modells beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck wie das Klagemuster erweckt, sind sowohl die Übereinstimmungen als auch die Unterschiede der Muster zu berücksichtigen. Dabei ist eine Gewichtung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den einzelnen Merkmalen danach vorzunehmen, ob sie aus der Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck von vorrangiger Bedeutung sind oder in den Hintergrund treten (BGH GRUR 2019, 398 Rn. 31 – Meda Gate). Ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers kann zu einem engen Schutzumfang des Musters mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen (BGH GRUR 2013, 285 Rn. 31 – Kinderwagen II; EuG 7.2.2019 – T-767/17, BeckRS 2019, 935 Rn. 45). Daher haben Ähnlichkeiten der Geschmacksmuster in Merkmalen, die durch eine technische Funktion bedingt sind, für den beim informierten Benutzer hervorgerufenen Gesamteindruck eine eher geringe Bedeutung (BGH GRUR 2013, 285 Rn. 60 – Kinderwagen II). Zudem sind auch aus dem Formenschatz bekannte Merkmale in der Regel unterzugewichten, da der informierte Benutzer an solche Merkmale gewöhnt ist und ihnen deshalb grundsätzlich weniger Beachtung schenken wird. Dies setzt allerdings voraus, dass man von einer gewissen Marktgängigkeit dieser Merkmale ausgehen kann, d.h. ein Produkt vor dem Prioritätszeitpunkt innerhalb der Gemeinschaft in einem Umfang vertrieben oder vermarktet wurde, der die Annahme rechtfertigt, ein interessierter Marktbeobachter werde hierüber informiert sein (LG Düsseldorf, Urteil vom 26. Juni 2014 – 14c O 37/13 –, Rn. 57, juris). Diese Voraussetzung ist vorliegend hinsichtlich aller Merkmale, die die bereits seit Jahren am Markt vorhandenen Entgegenhaltungen Oberland-, Ratzinger-, Sanwald Blue- und Langbräu-Kasten aufweisen, ohne Weiteres erfüllt.

2. Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabs weicht der Gesamteindruck der angegriffenen Ausführungsformen trotz der vorhandenen Übereinstimmungen aus Sicht eines informierten Benutzers von dem des Klagemusters ab.

a) Wie bereits ausgeführt haben die Übereinstimmungen zwischen Klagemuster und den beiden angegriffenen Ausführungsformen hinsichtlich des Merkmals 1, also einer quaderförmige Grundform mit vier unbedruckten Seitenwänden, die eine Kastenöffnung umranden, wobei (b) das Verhältnis von Länge zu Höhe zu Breite ca. 4:2:3 beträgt gemäß Art. 8 Abs. 1 GGV/UGV ebenso außer Betracht zu bleiben wie der Umstand, dass die angegriffenen Ausführungsformen ebenso wie das Klagemuster über ein 4x5-Raster zur Aufnahme von 20 Flaschen aufweisen und in die Seitenwände eingelassene Griffe, die einen mit der Hand gut greifbaren Abstand zur jeweiligen Oberkante des Kastens haben.

Selbst wenn man – wie nicht – ästhetische Aspekte bzw. gestalterische Erwägungen bei den genannten Merkmalen erkennen wollte, wäre eine Verletzung des Klagemusters mangels übereinstimmenden Gesamteindrucks nicht gegeben. Diese zumindest technisch bzw. funktional bedingten Merkmale sind jedenfalls erheblich unterzugewichten, da der informierte Benutzer, der auch um die funktionsbedingten Einschränkungen bei der Gestaltung von Flaschenkästen weiß, nämlich dass diese mit anderen Flaschenkästen stapelbar und europalettentauglich sein sollten und zudem in ihren Maßen an die aufzunehmenden Flaschenhöhe angepasst sein sollten, um einen optimalen, platzsparenden Transport und auch eine solche Aufbewahrung zu ermöglichen, diesen Merkmalen wenig Beachtung schenkt.

b) Dem Umstand, dass die Form der Grifföffnungen der angegriffenen Ausführungsformen mit denen des Klagemusters übereinstimmt, kommt für die Beurteilung, ob an abweichender Gesamteindruck vorliegt, größere Bedeutung zu. Die Grifföffnungen bestimmen das Erscheinungsbild eines Flaschenkastens unabhängig von dessen Befüllungsgrad erheblich. Sie erscheinen auf den gut sichtbaren Seitenflächen wie ein Gesicht des Kastens. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der Form der Grifföffnung, die sowohl das Klagemuster als auch die angegriffenen Ausführungsformen aufweist, bereits eine hohe Musterdichte gegeben ist. Zwar weichen die Grifföffnungsformen der Entgegenhaltungen in ihren Details und Proportionen voneinander und auch vom Klagemuster ab. Die aus abgerundeten Ecken, einer geraden Oberkante und einer konkav gewölbten Unterseite ist aber die gleiche. Der informierte Benutzer wird daher besonders den Details, in denen sich die von der Grifföffnung geprägten Seitenansichten der Kästen unterscheiden, Aufmerksamkeit schenken.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Grifföffnung der Ausführungsform 2 insoweit vom Klagemuster abweicht, als diese, anders als das Klagemuster, gerade keine wülstige Umrandung aufweist, die beim Klagemuster wie ein Rahmen um die Grifföffnung wirkt und diese dadurch noch besonders hervorhebt. Hingegen hat die Inaugenscheinnahme des Flaschenkastens der Ausführungsform 2 ergeben, dass bei dieser die Grifföffnung direkt in die glatte Oberfläche der Seitenwände hineingeschnitten zu sein, lediglich am unteren Ausschnitt der Grifföffnung befindet sich eine ganz minimale kleine Erhebung, die bei genauem Hinsehen sichtbar ist.

Zudem befinden sich an den Seitenkanten der Ausführungsform 2 anders als beim Klagemuster keine deutliche Absetzung der Kante von der Grundfläche. Es ist lediglich ein leichter Anstieg von der Grundfläche zur Kante hin sichtbar. Hierdurch weist die Seitenansicht der Ausführungsform 2 nicht den die Seitenansicht des Klagemusters nicht unerheblich mitprägenden Rahmen auf.

In der Gesamtbetrachtung vermittelt damit die Seitenansicht der Ausführungsform 2 trotz der gleichen Grifföffnungsform einen anderen Gesamteindruck als das Klagemuster.

Aber auch die Seitenansicht der Ausführungsform 1 weicht trotz der gleichen Grifföffnung erheblich von der Seitenansicht des Klagemusters ab, da die Seitenwände der Ausführungsform 1 anders als die des Klagemusters keine glatte Oberfläche aufweisen. Entgegen der Ansicht der Klagepartei erschöpft sich der Aussagewert der glatten Oberfläche nicht auf die Beschreibung, dass das Klagemuster überhaupt eine Oberfläche hat. Vielmehr kann auch das Weglassen von Merkmalen den Gesamteindruck beeinflussen, wie etwa bei Verwendung einer einfachen Form ohne Schnörkel und Verzierungen (Jestaedt/Fink/Meiser/Jestaedt, 7. Aufl. 2023, DesignG § 38 Rn. 53, beckonline). Das ist bei der hier vom Gestalter des Klagemusters gewählten glatten Oberfläche der Fall, die den von der Klägerin angepriesene klare Design (Anlage B1, K21) unterstützt. Auf der Oberfläche der Ausführungsform befinden sich links und rechts des Griffes an der kurzen Seite jeweils drei senkrecht erhabene Streifen, an der langen Seite sechs senkrechte erhabene Streifen. Statt eines klaren, schnörkellosen Designs, vermittelt die Seitenansicht der Ausführungsform 1 damit einen präsentierenden Vorhangeffekt und weicht dadurch in ihrem Gesamteindruck erheblich von der Seitenansicht des Klagemusters ab.

c) Die angegriffenen Ausführungsformen weisen aber besonders deshalb einen anderen Gesamteindruck auf als das Klagemuster, weil die Kastenböden der Ausführungsformen völlig anders gestaltet sind als der des Klagemusters. Zwar ist der Kastenboden der Ausführungsformen ebenso wie die Unterseite des Kastenbodens des Klagemusters in einem quadratischen 4x5- Raster mit kreisförmigen Strukturen angeordnet und ebenso wie beim Klagemuster sind kreuzförmige Verstrebungen vorhanden. Anders als beim Klagemuster bilden die Verstrebungen mittig aber kein vollendetes Kreuz, sondern münden in einen weiteren, inneren Kreis. Die Gestaltung des Kastenbodens ist für den informierten Benutzer auch nicht von untergeordneter Bedeutung. Gerade der Kastenboden lässt dem Entwerfer einen nicht unerheblichen Gestaltungsspielraum, der auch noch nicht durch eine große Musterdichte eingeengt ist. Vor diesem Hintergrund wird der informierte Benutzer gerade auch den Kastenböden Beachtung schenken. Für einen informierten Benutzer, bei dem es sich etwa um einen Mitarbeiter in der Getränkeproduktion oder im Getränkevertrieb handelt, sind die Kastenböden auch ohne weiteres sichtbar, da dieser die Kästen auch im leeren Zustand wahrnimmt, etwa beim Befüllen mit Flaschen oder beim Transport der leeren Kästen zum nächsten Einsatzort.

IX. Da der Gesamteindruck der angegriffenen Ausführungsformen nicht mit dem Gesamteindruck des Klagemusters übereinstimmt und folglich auch keine Rechtsverletzung vorliegt, steht der Klägerin keiner der geltend gemachten Unterlassungs-, Feststellungs-, Auskunfts-, Schadenser-satz-, Vernichtungs- und Rückrufansprüche aus ihrem Gemeinschaftsgeschmacksmuster zu.


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LG Hamburg: Keine Urheberrechtsverletzung durch Filmsequenzen bei bloßer Übernahme ungeschützter Gestaltungselemente von Illustrationen

LG Hamburg
Urteil vom 29.01.2026
310 O 376/23


Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Darstellung von Figuren in einem Film keine unfreie Bearbeitung von Illustrationen gemäß § 23 UrhG darstellt, wenn lediglich einzelne Gestaltungsmerkmale übernommen werden, die für sich genommen keinen Werkschutz genießen. Eine Verletzung scheidet aus, wenn die schöpferische Eigentümlichkeit des Ursprungswerks im neuen Gesamteindruck der Filmszene verblasst und die übernommenen Elemente gegenüber der neuen Gestaltung in den Hintergrund treten.

Aus den Entscheidungsgründen:
I. Die Klage ist hinsichtlich des hauptweise geltend gemachten Klageantrags zu 1 sowie des Klageantrags zu 2 unzulässig und in Bezug auf den mit Klageantrag zu 1 hilfsweise geltend gemachten Antrag zwar zulässig, aber unbegründet.

1. Die Kammer legt den Klageantrag zu 1 im Haupt- und Hilfsantrag dergestalt aus, dass die Klägerin nicht nur Auskunft über die Anzahl der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Illustrationen in unbearbeiteter Form, sondern auch in bearbeiteter Form begehrt. Dies entspricht dem tatsächlichen Willen der Klägerin, welcher insbesondere in der handschriftlichen Antragsfassung, die im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.12.2025 durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin überreicht und als Anlage zum Protokoll genommen wurde, zum Ausdruck kommt. Darin wird hinsichtlich der zitierten Passage auf S. 5 der Klageschrift verwiesen, in der Auskunft über die Anzahl der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Illustrationen in unbearbeiteter oder bearbeiteter Form begehrt wird.

2. Die Klage ist hinsichtlich des hauptweise geltend gemachten Klageantrags zu 1 mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig.

a) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Antrag muss – aus sich heraus verständlich – Art und Umfang des begehrten Rechtsschutzes nennen und ist damit ein wesentliches Element zur Bestimmung des Streitgegenstandes (vgl. MüKoZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl. 2025, ZPO § 253 Rn. 88). Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (vgl. BGH GRUR 2003, 228, 229 m.w.N. – P-Vermerk). Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt jedoch auch ab von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls (vgl. BGH a.a.O.). Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (vgl. BGH a.a.O.).

Im Rahmen des (urheberrechtlichen) Unterlassungsanspruchs ist Ausgangspunkt bei bereits erfolgter Verletzung die konkrete Verletzungshandlung. Diese muss der Unterlassungsantrag auch in ihrer konkreten Form beschreiben, zB durch den Zusatz im Unterlassungsantrag, „wenn dies geschieht, wie …“ (Anfügung der konkreten Verletzungsform) (vgl. Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider/Raue, 8. Aufl. 2025, UrhG § 97 Rn. 67). Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn auf die konkrete Verletzungshandlung Bezug genommen wird und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für die Rechtsverletzung und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (vgl. BGH GRUR 2022, 1336 Rn. 12 m.w.N. – dortmund.de).

Da die konkrete Verletzungshandlung auch für den Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG, § 242 BGB maßgeblich ist, um den auf die Rechtsverletzung bezogenen Gegenstand der Auskunft zu konkretisieren, bedarf es auch im Rahmen der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs einer Beschreibung der konkreten Verletzungshandlung, hinsichtlich welcher Auskunft erteilt werden soll.

b) Im vorliegenden Fall begehrt die Klägerin Auskunft in Bezug auf die Verwendung („Vervielfältigungen in bearbeiteter Form“) der Figuren gemäß der in Klageantrag zu 1 eingeblendeten Abbildungen für und in den Filmen „D. S. d. M. T.“ der Beklagten zu 1), der Produktion dieser Filme vorgelagertem Handeln und solchen Handlungen beim Vertrieb dieser Filme und deren Bewerbung.

Damit fehlt es dem Antrag an einer konkreten Verletzungsform. Er enthält lediglich die Illustrationen der Klägerin und stellt als Rechtsverletzung abstrakt auf die Verwendung derselben „in bearbeiteter Form“ ab. Diese Formulierung ist indes nicht hinreichend bestimmt, um feststellen zu können, welche konkreten Handlungen seitens der Beklagten dem Auskunftsanspruch unterfallen (vgl. dazu LG München, NJOZ 2009, 1971, 1979 – Die Wilden Fußball-Kerle). So sind weder die Art und das Ergebnis der vermeintlichen Bearbeitung noch deren konkrete Manifestation in Filmen oder im Rahmen andersartiger Handlungen der Beklagten bestimmbar. Mangels konkreter Bezugnahme kann der Klagegenstand auch unter Heranziehung des Klagevortrags – etwa der klägerischen Gegenüberstellungen von Illustrationen und Abbildungen aus Filmen ab Bl. 7 der Klageschrift (= Bl. 7 ff. der Akte) – nicht näher bestimmt werden (vgl. BGH a.a.O.).

Dies hat zur Konsequenz, dass es den Beklagten nicht möglich ist, sich adäquat zu verteidigen; auch dem Gericht ist eine Prüfung auf Verletzung von Urheberrecht verwehrt. Der Rechtsstreit würde zudem im Falle einer antragsgemäßen Tenorierung auf die Vollstreckungsebene verlagert, was den Anforderungen an die Bestimmtheit der Klage – wie dargestellt – zuwiderläuft. Da die Klägerin nach gebotener Auslegung ihres Antrags und ausweislich ihres Vorbringens im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.12.2025 mit diesem Antrag Auskunft hinsichtlich der Verletzung des Figurenschutzes, nicht aber mit Blick auf die konkreten Illustrationen begehrt, verbleibt auch kein zulässiger Antragsteil in Bezug auf die konkreten Darstellungen.

c) Die Kammer ist auch nicht wegen § 139 Abs. 2 ZPO daran gehindert, den hauptweise geltend gemachten Klagantrag zu 1 als unzulässig abzuweisen. So hat zum einen die Beklagte zu 2) bereits mit der Klageerwiderung vom 18.03.2024, dort S. 12 (= Bl. 85 der Akte), auf die Unzulässigkeit des Auskunftsantrag in der zu jenem Zeitpunkt angekündigten Fassung hingewiesen. Zum anderen hat auch die Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.12.2025 als vorläufige Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass der Klageantrag zu 1 in der angekündigten Fassung mangels Bestimmtheit unzulässig sein dürfte. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Terminprotokoll, ist den Kammermitgliedern aber jeweils noch erinnerlich, zumal die Klägerin vor allem aufgrund dieses Hinweises den Klageantrag zu 1 wie oben dargestellt abgeändert hat.

3. Aufgrund des unter Ziffer 2 Dargestellten ist auch der Klageantrag zu 2, der hinsichtlich der beanstandeten Handlungen den Klageantrag zu 1 in Bezug nimmt, unzulässig.

4. Im Übrigen ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet.

a) Der Hilfsantrag zu Klageantrag zu 1 ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Im Gegensatz zum hauptweise geltend gemachten Antrag nimmt die Klägerin hier jeweils die konkrete Verletzungsform in Bezug, indem sie ganz bestimmte Illustrationen konkreten Abbildungen aus Filmszenen gegenüberstellt.

Die Klägerin hat auch hinreichend bestimmt, was im Rahmen des Hilfsantrags jeweils als Klagemuster dienen soll. Auf die Nachfrage der Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.12.2025 hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten bestätigt, dass der Hauptantrag auf Figurenschutz und der Hilfsantrag auf einen Schutz der konkreten Illustrationen gerichtet ist. Da die Klägerin zu den im Hilfsantrag in Bezug genommenen Illustrationen jeweils konkrete Gestaltungsmerkmale benennt, die nach ihrem Vortrag den Werkschutz für die Illustration begründen und durch die Beklagten übernommen worden sein sollen, ist bei der gebotenen Auslegung des klägerischen Vorbringens zum Schutzgegenstand des Hilfsantrags dieser nicht so zu verstehen, dass die Klägerin ausschließlich die jeweilige Illustration in allen ihren Einzelheiten als konkretes Werk verstanden wissen will. Klagemuster ist vielmehr jeweils die Kombination der konkret benannten Merkmale, wie sie sich in den betreffenden Illustrationen wiederfinden.

b) Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Auskunfterteilung wie mit dem Hilfsantrag zu Klageantrag zu 1 geltend gemacht gemäß § 101 UrhG, § 242 BGB. Bei den streitgegenständlichen Illustrationen handelt es sich zwar jeweils um Werke gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, deren Urheberin die Klägerin ist. Die Beklagten haben indes – ungeachtet der Frage der jeweiligen konkreten Passivlegitimation – durch ihre Tätigkeit in Bezug auf die konkreten Filmszenen die Urheberrechte der Klägerin an ihren Illustrationen nicht durch eine unfreie Bearbeitung verletzt.

aa) Gemäß § 23 Abs. 1 UrhG dürfen Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 UrhG vor.

Zur Feststellung, ob eine Bearbeitung im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 UrhG vorliegt, sind zunächst die schöpferischen Merkmale des Ursprungswerks festzustellen, sodann die übernommenen Merkmale der neuen Gestaltung zu ermitteln und ist schließlich der Gesamteindruck der Gestaltungen zu vergleichen (vgl. BGH GRUR 2023, 571 Rn. 29 – Vitrinenleuchte). Stimmt danach der jeweilige Gesamteindruck überein, handelt es sich bei der neuen Gestaltung um eine Vervielfältigung des älteren Werks. Weicht hingegen der Gesamteindruck der neuen Gestaltung vom Gesamteindruck des älteren Werks in der Weise ab, dass die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründenden Elemente im Rahmen der Gesamtschau in der neuen Gestaltung verblassen, also nicht mehr wiederzuerkennen sind, greift die neue Gestaltung nicht in den Schutzbereich des älteren Werks ein (vgl. BGH a.a.O). Eine zwar Urheberrechtsschutz begründende, gleichwohl aber geringe Gestaltungshöhe führt zu einem entsprechend engen Schutzbereich des betreffenden Werks (BGH a.a.O., Rn. 15). Es obliegt im Verletzungsprozess der klagenden Partei, die konkreten Gestaltungselemente darzulegen, aus denen sich der urheberrechtliche Schutz ergeben soll (vgl. BGH, GRUR 2012, 58 Rn. 24 m. w. N. – Seilzirkus).

Im vorliegenden Fall ergibt sich unter Anwendung dieser Maßstäbe für keine der mit dem Hilfsantrag angegriffenen Abbildungen aus den Filmszenen eine Bearbeitung im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 UrhG. Dabei hat die Kammer nur solche von der darlegungsbelasteten Klägerin vorgetragenen Gestaltungsmerkmale berücksichtigt, die sich auf die konkreten Klagemuster beziehungsweise Verletzungsmuster beziehen. Die Kammer verkennt nicht, dass die Klagemuster als Illustrationen jeweils als Werke der bildenden Künste gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG schutzfähig sind. Diese Schutzfähigkeit beruht indes auf der jeweiligen konkreten Zusammenstellung der Gestaltungsmerkmale und deren zeichnerischer Umsetzung – mit Blick etwa auf den Stil, die Farbgebung und Linienführung. Hier wurden allerdings gerade nicht die Illustrationen als Ganze mit zeichnerischen Mitteln übernommen, sondern – wenn überhaupt – lediglich einzelne Gestaltungsmerkmale als solche, die für sich genommen nicht schutzfähig sind.


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EuG: Geschmacksmuster für Zhejiang-Motorroller verletzt nicht die Rechte von Piaggio am Motorroller Vespa LX - unterschiedlicher Gesamteindruck

EuG
Urteil vom 24.09.2019
T-219/18
Piaggio & C. SpA / EUIPO und Zhejiang Zhongneng Industry Group Co. Ltd


Das EuG hat enstchieden, dass das Geschmacksmuster für den Zhejiang-Motorroller nicht die Rechte von Piaggio am Motorroller Vespa LX verletzt. Das EuG sieht einen unterschiedlichen Gesamteindruck.

Die Pressemitteilung des EuG:

Piaggios Rechte des geistigen Eigentums an dem Motorroller Vespa LX wurden nicht verletzt

Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster des Motorrollers des chinesischen Unternehmens Zhejiang bleibt eingetragen

Im Jahr 2010 erwirkte das chinesische Unternehmen Zhejiang Zhongneng Industry Group beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Eintragung des folgenden Gemeinschaftsgeschmacksmusters (im Folgenden: Zhejiang-Motorroller):

Im Jahr 2014 stellte das italienische Unternehmen Piaggio & C. beim EUIPO einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit dieses Geschmacksmusters und wies darauf hin, dass es ihm in Bezug auf das der Öffentlichkeit ab 2005 zugänglich gemachte Geschmacksmuster „Vespa LX“ (im Folgenden: Motorroller Vespa LX, vgl. Abbildungen unten) mit den Konturen und Formmerkmalen des berühmten Kraftrads („Vespa“), einer italienischen Design-Ikone seit 1945, an Neuheit und Eigenart fehle. Außerdem sei der Motorroller Vespa LX in Italien als nicht eingetragene dreidimensionale Marke sowie in Frankreich und in Italien als schöpferisches Werk urheberrechtlich geschützt. Das EUIPO wies den von Piaggio gestellten Antrag auf Nichtigerklärung mit einer Entscheidung aus dem Jahre 2015 zurück. Auf eine von Piaggio eingelegte Beschwerde hin wurde diese Entscheidung im Jahr 2018 bestätigt.

Mit seinem heutigen Urteil weist das Gericht der Europäischen Union die Klage von Piaggio auf Aufhebung der Entscheidung des EUIPO ab und bestätigt somit deren Rechtmäßigkeit. Das Gericht weist vorab darauf hin, dass der Schutz eines Geschmacksmusters nach der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung nur gewährleistet wird, soweit es neu ist und Eigenart hat. Es stellt zunächst fest, dass Piaggio zum einen die fehlende Neuheit des ZhejiangMotorrollers nicht mehr geltend gemacht und zum anderen nur den Motorroller Vespa LX im Vergleich zum vorbestehenden Formschatz älterer Geschmacksmuster herausgegriffen hat, und führt aus, dass das EUIPO zutreffend festgestellt hat, dass der Zhejiang-Motorroller und der Motorroller Vespa LX einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorriefen und der Erstgenannte im Verhältnis zum Zweitgenannten Eigenart besitze. Während nämlich beim
Zhejiang-Motorroller im Wesentlichen eckige Konturen vorherrschen, stehen beim Motorroller Vespa LX runde Linien im Vordergrund. Auch finden sich die dem Motorroller Vespa LX eigenen Formmerkmale beim Zhejiang-Motorroller nicht wieder, während die trennenden Unterschiede zwischen den beiden zahlreich und signifikant sind und der Aufmerksamkeit des informierten Benutzers nicht entgehen werden.

Das Gericht führt weiter aus, dass das EUIPO auf der Grundlage des Vorbringens von Piaggio nicht feststellen konnte, dass der Zhejiang-Motorroller die nicht eingetragene dreidimensionale Marke hinsichtlich des Motorrollers Vespa LX benutzt habe. Insoweit betont das Gericht, dass die relevanten Verkehrskreise, die für den Kauf eines Motorrollers in Frage kommen und einen erhöhten Aufmerksamkeitsgrad aufweisen, den Stil, die Konturen und das Erscheinungsbild, die den Motorroller Vespa LX auszeichnen, visuell anders wahrnehmen als den Stil, die Konturen und das Erscheinungsbild des Zhejiang-Motorrollers. Aufgrund der unterschiedlichen Eindrücke, die durch die beiden Motoroller vermittelt werden, besteht keine Verwechslungsgefahr bei den maßgeblichen Verkehrskreisen.

Schließlich bestätigt das Gericht die Auffassung des EUIPO, dass eine Verletzung der Urheberrechte von Piaggio an dem Motorroller Vespa LX in Italien wie in Frankreich ausgeschlossen sei. Der Motorroller Vespa LX – der durch italienisches und französisches Urheberrecht als konkrete Ausformung des schöpferischen Kerngedankens der Ur-„Vespa“ insoweit geschützt ist, als er deren Formmerkmale und ihr spezifisches Gesamterscheinungsbild im Sinne eines „rundlichen, femininen Vintage-Charakters“ verkörpert – wurde durch den Zhejiang Motorroller nämlich nicht unerlaubt in Anspruch genommen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: