Skip to content

LG Frankfurt: Irreführende Werbung mit Teilergebnis eines Tests ohne Angabe des Gesamtergebnisses wenn schlechtes Gesamtergebnis kaschiert wird

LG Frankfurt
Urteil vom 14.06.2017
2-03 O 36/17


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige irreführende Werbung vorliegt, wenn mit einem Teilergebnis eines Tests ohne Angabe des Gesamtergebnisses geworben und dadurch ein schlechtes Gesamtergebnis kaschiert wird. Vorliegend ging es um die Bewerbung einer Matratze mit einem Test der Stiftung Warentest.


Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Bewerbung aus den § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 8 UWG ohne Angabe des Gesamturteils.

a. Der Kläger ist für Ansprüche nach dem UWG aktivlegitimiert. Denn es handelt sich bei ihm um eine qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG.

b. Die Werbung ist irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG. Wirbt ein Unternehmen mit Testergebnissen, kann darin eine irreführende Werbung liegen. Grundsätzlich dürften Untersuchungsergebnisse nicht dazu verwendet werden dürfen, den Verbrauchern einen Eindruck von der Überlegenheit einzelner Produkte zu vermitteln, den die Untersuchungsergebnisse nicht rechtfertigen (Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl. 2017, § 5 Rn. 2.280). Insoweit kann bei der Beurteilung einer Werbung mit Testergebnissen auf die Empfehlungen der Stiftung Warentest zur "Werbung mit Testergebnissen" (abgedruckt bei Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl. 2017, § 6 Rn. 213) zurückgegriffen werden (BGH GRUR 1991, 679 - Fundstellenangabe).

Es ist aber nicht in allen Fällen erforderlich, das Gesamtergebnis anzugeben. Vielmehr ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass eine Werbung auch mit Einzelergebnissen im konkreten Einzelfall zulässig sein kann, sofern nicht ein schlechtes Gesamtergebnis kaschiert wird (OLG Celle GRUR-RR 2005, 286; Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 5 Rn. 2.281).

Die angegriffene Bewerbung der Beklagten stellt sich nach diesen Maßstäben unter Betrachtung der Umstände des konkreten Einzelfalls als irreführend dar.

Insoweit hat die Kammer berücksichtigt, dass die Matratze der Beklagten bereits zum Zeitpunkt des Erscheinens des streitgegenständlichen Tests in der getesteten Form von der Beklagten nur noch in veränderter Form angeboten wurde. Die Beklagte hat insoweit vorgetragen, dass die angegriffene Webseite lediglich der Information der Verbraucher habe dienen sollen.

Die Kammer hat auf der anderen Seite berücksichtigt, dass nach § 4 Abs. 1 lit. e) der AGB der Stiftung Warentest "ein veröffentlichtes zusammenfassendes Qualitätsurteil in jedem Fall" mitzuteilen sein soll. Durch die angegriffene Bewerbung macht die Beklagte auch Gebrauch von den positiven Teilergebnissen des streitgegenständlichen Tests, ohne das für sie schlechtere Gesamturteil anzugeben. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass sie alle Teilergebnisse, also auch die für sie negativen zwei Bewertungen mit jeweils 5,0 angegeben hat, wenn auch - abweichend von den übrigen Ergebnissen - in grauer Schrift auf weißem Grund und ohne Verbalisierung ("Mangelhaft"). Die Beklagte weicht mit ihrer Werbung aber einseitig von der durch die Stiftung Warentest verwendeten Prüfsystematik ab. Nach dieser dem Test zugrundeliegenden Prüfsystematik führten die beiden mangelhaften Teilnoten trotz der eher untergeordneten Bedeutung der diesen zugrundeliegenden Beanstandungen zu einer Abwertung der Gesamtnote des getesteten Produkts. Diese sich in der Gesamtnote wiederfindende Abwertung verschweigt die Beklagte. Legt der Verbraucher nur die Angaben in der Werbung der Beklagten zu Grunde, kommt er zu einem besseren Gesamtergebnis als es das Produkt der Beklagten tatsächlich erzielt hat. Aus Sicht des Verbrauchers wird zwar deutlich, dass das (Vorgänger-)Produkt der Beklagten in diesen zwei Teilbereichen mit 5,0 abgeschlossen hat, nicht aber, dass deren Bedeutung nach der Prüfsystematik der Stiftung Warentest über kleine Beanstandungen hinausgeht, was sich gerade in der durchgeführten Abwertung im Gesamtergebnis wiederspiegelt.

Soweit die Beklagte sich auf die Entscheidung des OLG Celle (GRUR-RR 2005, 286; vgl. dazu kritisch Franz, WRP 2016, 439, 443; Koppe/Zagouras, WRP 2008, 1035, 1039) beruft, verhilft dies ihrem Klageabweisungsantrag nicht zum Erfolg. Anders als im dortigen Fall handelt es sich bei dem Produkt der Beklagten nicht um einen der Testsieger, bei dem die Beklagte lediglich die bedeutendste Einzelkategorie unter deutlicher Hervorhebung des Umstandes, dass die Werbung nur die Einzelkategorie enthält, herausgegriffen hätte. Vielmehr versteht der Verbraucher die Werbung der Beklagten angesichts der Angabe der Vielzahl der Teilergebnisse so, dass die Beklagte den Test umfassend und vollständig wiedergegeben hat. Dies entspricht aber gerade nicht der Wahrheit, da die Beklagte dem Verbraucher die nicht unbedeutende Bewertung bzw. Abwertung der Stiftung Warentest, die sich im nicht angegebenen Gesamturteil wiederfindet. Damit kaschiert die Beklagte das schlechtere Gesamtergebnis."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: