Skip to content

BGH: Rückwirkender Wegfall einer Karenzentschädigung für denn Fall dass GmbH-Geschäftsführer gegen nachvertragliches Wettbewerbsverbot verstößt zulässig

BGH
Urteil vom 23.04.2024
II ZR 99/22
BGB § 138.; GmbHG § 6


Der BGH hat entschieden, dass eine Klausel, die den rückwirkenden Wegfall einer Karenzentschädigung für denn Fall vorsieht, dass ein GmbH-Geschäftsführer gegen nachvertragliches Wettbewerbsverbot verstößt, zulässig ist.

Leitsatz des BGH:
Zur Wirksamkeit eines mit einem GmbH-Geschäftsführer vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, das bei Zuwiderhandlung den rückwirkenden Verfall einer Karenzentschädigung vorsieht.

BGH, Urteil vom 23. April 2024 - II ZR 99/22 - KG - LG Berlin


Aus den Entscheidungsgründen:
Nach der Rechtsprechung des Senats muss dem Geschäftsführer einer GmbH, mit dem ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wird, keine Karenzentschädigung versprochen und später gezahlt werden (BGH, Urteil vom
26. März 1984 - II ZR 229/83, BGHZ 91, 1, 3; Urteil vom 4. März 2002 - II ZR 77/00, ZIP 2002, 709, 710; Urteil vom 28. April 2008 - II ZR 11/07, ZIP 2008, 1379 Rn. 6; Beschluss vom 7. Juli 2008 - II ZR 81/07, ZIP 2008, 1719 Rn. 3, 5). Wird dennoch eine Entschädigung versprochen, können die Vertragsparteien ihre Höhe frei vereinbaren (BGH, Urteil vom 28. April 2008 - II ZR 11/07, ZIP 2008, 1379 Rn. 6). Dementsprechend kann auch der rückwirkende Wegfall einer versprochenen Karenzentschädigung wirksam für den Fall vereinbart werden, dass der Geschäftsführer gegen das Wettbewerbsverbot verstößt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Geschäftsführer einer GmbH ist kein Unternehmer nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG und damit kein Mitbewerber im Sinne des UWG

OLG Köln
Beschluss vom 28.02.2011
6 W 35/11


Das OLG Köln hat entschieden, dass der Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft im Regelfall nicht selbst Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG und somit auch nicht Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist. Dieser kann also nicht im eigenen Namen wettbwerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen. Im hier entschiedenen Fall hat das OLG Köln jedoch aufgrund einer Sonderkonstellation einen eigenen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch des Geschäftsführers bejaht, da ihn die Sache auch in der Rolle eines Existenzgründers mit einem Konkurrenzunternehmen betraf.

Die umgekehrte Konstellation darf nicht mit den aufgezeigten Grundsätzen verwechselt werden. Der Geschäftsführer einer GmbH oder sonstigen juristischen Person haftet nach ständiger Rechtsprechung für Rechtsverletzungen der juristischen Person regelmäßig als (Mit-)Störer auch persönlich auf Unterlassung. Dies wird häufig vergessen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: