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BGH: Das außerordentliche Informationsrecht des Kommanditisten umfasst auch Auskünfte über allgemeine Geschäftsführung des Komplementärs nebst Unterlagen

BGH
Beschluss vom 14. Juni 2016
II ZB 10/15
HGB § 166 Abs. 3


Der BGH hat entschieden, dass das außerordentliche Informationsrecht des Kommanditisten auch Auskünfte über die allgemeine Geschäftsführung des Komplementärs nebst Unterlagen umfasst.

Leitsatz des BGH:

Das in § 166 Abs. 3 HGB geregelte außerordentliche Informationsrecht des Kommanditisten ist nicht auf Auskünfte beschränkt, die der Prüfung des Jahresabschlusses dienen oder zum Verständnis des Jahresabschlusses erforderlich sind. Vielmehr erweitert § 166 Abs. 3 HGB das Informationsrecht des Kommanditisten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch auf Auskünfte über die Geschäftsführung des Komplementärs allgemein und die damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen der Gesellschaft.

BGH, Beschluss vom 14. Juni 2016 - II ZB 10/15 - OLG Oldenburg - AG Aurich

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: