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OLG Frankfurt: Äußerungen im Rahmen einer Streitwertbeschwerde sind keine wettbewerbswidrige Verunglimpfung oder Geschäftsschädigung

OLG Frankfurt a.M.
Beschluss vom 22.09.2016
6 W 88/16


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Äußerungen in einem an das Gericht gerichteten Schriftsatz im Rahmen einer Streitwertbeschwerde keine geschäftlichen Handlungen sind und somit keine wettbewerbswidrige Verunglimpfung bzw. Geschäftsschädigung darstellen können.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Soweit der Eilantrag auf § 4 Nr. 1 und 2 UWG gestützt ist, fehlt es, worauf das Landgericht bereits mit Recht hingewiesen hat, am Vorliegen einer geschäftlichen Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Danach liegt eine geschäftliche Handlung in jedem Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Ware oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Zu einer Förderung des Absatzes oder des Bezugs kann es nur kommen, wenn das fragliche Verhalten nach außen in Erscheinung tritt. Die Handlung muss mit anderen Worten einen Marktbezug aufweisen. Ein Marktbezug liegt vor, wenn die Handlung ihrer Art nach auf die Marktteilnehmer (Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer) einwirken und damit das Marktgeschehen beeinflussen kann (Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 34. Auflage, § 2, Randnummer 35). An einem solchen Marktbezug fehlt es hier. Der Antragsgegner hat die von der Antragstellerin beanstandeten Äußerungen in einem Schreiben an das Landgericht Frankfurt am Main getätigt, mit welchem er eine Streitwertbeschwerde eingelegt hat. Kenntnis von dem Schreiben haben also das Landgericht und die Antragstellerin nebst ihrem Prozessbevollmächtigten erlangt. Damit ist ein Marktbezug wie in oben dargestelltem Sinne nicht hergestellt.

Soweit die Antragstellerin ihren Eilantrag auf §§ 823, 1004 BGB stützt fehlt es am Verfügungsgrund der Dringlichkeit. Insoweit gilt der Vermutungstatbestand des § 12 Abs. 2 UWG ungeachtet des Vorliegens eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses nicht, da diese Vorschrift ausweislich ihres ausdrücklichen Wortlauts nur für wettbewerbsrechtliche Ansprüche gilt.

Es ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass die Angelegenheit für die Antragstellerin dringlich sein könnte. Der Antragsgegner hat die Äußerungen im Rahmen einer Streitwertbeschwerde getätigt und es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er diese in absehbarer Zeit wiederholen wird. Die Antragstellerin bedarf daher keines vorläufigen Rechtsschutzes."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch von Anwalt gegen Anwalt durch Vorwurf organisierter Wirtschaftskriminalität in den Medien möglich - Im Immobiliensumpf

BGH
Urteil vom 31.01.2016 - I ZR 160/14
Im Immobiliensumpf
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3, § 4 Nr. 1; UWG § 4 Nr. 7 und 8 in der
Fassung vom 22. Dezember 2008

Leitsätze des BGH:


a) Nutzt ein Rechtsanwalt seine Kontakte zu Medien, um über eine Berichterstattung zu aktuellen Rechtsstreitigkeiten vorrangig potentielle Mandanten auf seine anwaltlichen Dienstleistungen aufmerksam zu machen, liegt eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vor.

b) Zwischen einem Rechtsanwalt und einem Anwaltsnotar, die beide am selben Ort im Bereich des Immobilienrechts tätig sind, besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, wenn abträgliche Äußerungen des Rechtsanwalts über die Notartätigkeit sich nachteilhaft auch im Bereich der anwaltlichen Tätigkeit des Anwaltsnotars auswirken können.

c) Eine Tatsachenbehauptung im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG 2008 kann ausscheiden und ein Werturteil vorliegen, wenn ein strafrechtlich relevanter Vorwurf erhoben wird, der eine komplexe rechtliche Würdigung erfordert und bei dem der wertende Gehalt der Äußerung einen etwaigen Tatsachenkern überlagert (hier: "Ich halte das für organisierte Wirtschaftskriminalität, bei der gezielt Anleger ruiniert werden").

d) § 4 Nr. 7 UWG 2008 ist inhaltsgleich in die Neufassung des § 4 Nr. 1 UWG übernommen worden, so dass ein Verstoß gegen § 4 Nr. 7 UWG 2008 zugleich die Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 UWG erfüllt.

e) Der gegenüber einem Rechtsanwalt und Notar in einem Zeitungsartikel von einem Rechtsanwalt erhobene Vorwurf kriminellen Handelns und einer gezielten Ruinierung von Anlegern kann besonders schwer wiegen und auch in Abwägung mit der Meinungsfreiheit einen Unterlassungsanspruch wegen Herabwürdigung eines Mitbewerbers begründen, wenn dieser Bewertung im Kontext der Äußerung eine sachliche Grundlage fehlt.

BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 160/14 - Kammergericht - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Auch gesetzliche Krankenkassen müssen sich an das Wettbewerbsrecht halten - Irreführung auf Internetseite wettbewerbswidrig

BGH
Urteil vom 23.04.2014
I ZR 170/10
Betriebskrankenkasse II
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 6, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7

Leitsatz des BGH:


Eine gesetzliche Krankenkasse, die auf ihrer Internetseite zur Irreführung geeignete Angaben macht, um ihre Mitglieder von einem Wechsel zu einer anderen Krankenkasse abzuhalten, ist als "Unternehmer" im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG anzusehen und die beanstandete Handlung ist als "geschäftliche Handlung" im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG einzustufen.

BGH, Urteil vom 30. April 2014 - I ZR 170/10 - OLG Celle - LG Lüneburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Zur Wettbewerbswidrigkeit bei falschem Vortrag in Antwortschreiben auf Filesharingabmahnung - Abmahnkanzlei gegen Abgemahntenkanzlei

BGH
Urteil vom 10.01.2013
I ZR 190/11
Standardisierte Mandatsbearbeitung
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 5a


Unsere Meinung dazu: Die Parteien des Rechtsstreit sollten sich besser um die jeweiligen Interessen ihrer Mandanten kümmern.

Leitsätze des BGH:

a) Das Merkmal des „objektiven Zusammenhangs“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist funktional zu verstehen und setzt voraus, dass die Handlung
bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern. Deshalb fehlt einer mangelhaften oder sonst nicht vertragsgemäßen Leistung als solche die Qualität einer geschäftlichen Handlung, so dass Schlecht- oder Nichtleistungen eines Unternehmers zwar vertragliche Rechte des Kunden begründen können, aber keinen lauterkeitsrechtlichen Verstoß darstellen.

b) Allerdings kann die Grenze zu einer an § 5 Abs. 1 UWG zu messenden geschäftlichen Handlung dann überschritten sein, wenn der Unternehmer mit dieser auf eine Übervorteilung des Kunden abzielt und von vornherein nicht gewillt ist, sich an seine Ankündigungen zu halten. In diesem Fall dient die Täuschung über die Schlechtleistung dem Abschluss des Vertrages und wird als Mittel im Wettbewerb um Kunden eingesetzt (Fortführung von BGH,
GRUR 1987, 180, 181 - Ausschank unter Eichstrich II).

BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - I ZR 190/11 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Wettbewerbsverstoß durch Verletzung der Pflicht zur neutralen und objektiven Amtsführung, wenn eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Zusammenarbeit mit einem Unternehmen prominent herausste

BGH
Urteil vom 12.07.2012
I ZR 54/11
Solarinitiative
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1

Leitsätze des BGH:


a) Stellt eine öffentlich-rechtliche Körperschaft in amtlichen Nachrichten und Schreiben eine Zusammenarbeit mit einem einzelnen Unternehmen prominent heraus, ohne auch andere Anbieter der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen zu nennen, und entnehmen die Verbraucher der Darstellung, dass es sich aus Sicht der öffentlichen Hand um ein besonders vertrauenswürdiges Unternehmen handelt, liegt ein Verstoß gegen die Pflicht zur neutralen und objektiven Amtsführung und eine unlautere geschäftliche Handlung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG vor.

b) Unterrichten eine öffentlich-rechtliche Körperschaft und ein Unternehmen die Öffentlichkeit über eine Zusammenarbeit, trifft das Unternehmen im Regelfall keine Pflicht zu prüfen, ob die Art und Weise der Mitteilung das der öffentlich-rechtlichen Körperschaft auferlegte Gebot zur neutralen und objektiven Amtsführung verletzt.
BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 54/11 - OLG Karlsruhe -LG Karlsruhe

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: