Skip to content

LG Saarbrücken: Email mit Vertraulichkeitsvermerk darf nicht durch den Empfänger oder Dritte öffentlich verbreitet werden

LG Saarbrücken
Urteil vom 16.12.2011
4 O 287/11
Email - Vertraulichkeitsvermerk


Das LG Saarbrücken hat entschieden, dass eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt, wenn eine Email, die mit einem Vertraulichkeitsvermerk versehen ist, vom Empfänger oder Dritten veröffentlicht wird.

Aus den Entscheidunggründen:

"Hier hat der Verfügungskläger geschäftliche Briefe und E-Mails versandt. Anders als etwa bei einem Brief, der in einem Kuvert verschlossen an den Adressaten verschickt wird, ist zwar bei einer E-Mail mit der Weiterleitung und Verbreitung an Dritte zu rechnen. Allerdings muss ein entsprechender Schutz wie bei Briefen gelten, wenn die Vertraulichkeit des Inhalts bzw. der einer Verbreitung entgegenstehende Wille in der E-Mail zutage tritt. Denn in diesem Fall soll der Inhalt der E-Mail vergleichbar mit einem geschlossenen Brief ebenfalls nicht aus der Geheimsphäre entlassen werden (Landgericht Köln, Urteil vom 2.10.2008, Az.: 28 O 558/06). Hier hat der Verfügungskläger E-Mails im geschäftlichen Verkehr verschickt, allerdings nicht an einen nicht abgegrenzten Personenkreis sondern lediglich an eine Person gerichtete und versandte E-Mail."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Auch das Ausstellen eines verpackten Produktes auf einer Messe ist markenrechtlich relevant

BGH
Urteil vom 22.04.2010
I ZR 17/05
Pralinenform II
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

Leitsätze des BGH:

a) Stellt ein Unternehmen ein Erzeugnis im Inland auf einer Messe aus, liegt eine Benutzung der Produktform im geschäftlichen Verkehr im Inland zu Werbezwecken vor, ohne dass es darauf ankommt, ob das Produkt in verpacktem oder unverpacktem Zustand ausgestellt wird.
b) Durch ein solches Ausstellen im Inland wird noch keine Vermutung für ein Anbieten oder Inverkehrbringen dieses Produktes im Inland begründet.

BGH, Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 17/05 - OLG Köln
LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: