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BGH: Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag

BGH
Beschluss vom 26.11.2015
III ZB 62/14
BGB § 677; GVG § 13; BbgBestG § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1


Leitsätze des BGH:

a) Für die Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag kommt es nicht auf die Rechtsnatur der vom Geschäftsführer ergriffenen Maßnahmen, sondern darauf an, welchen Charakter das Geschäft gehabt hätte, wenn es vom Geschäftsherrn selbst ausgeführt worden wäre (Fortführung der Senatsurteile vom 22. Februar 1971 - III ZR 205/67, NJW 1971, 1218 und vom 17. November 2011 - III ZR 53/11, BGHZ 191, 325).

b) Nimmt der (hoheitliche) Geschäftsführer zugleich eine privatrechtliche Befugnis oder Verpflichtung für einen (privaten) Geschäftsherrn wahr (hier: Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bestattung naher Angehöriger), gelten die §§ 677 ff
BGB unmittelbar. Es liegt dann eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 13 GVG vor.

BGH, Beschluss vom 26. November 2015 - III ZB 62/14 - LG Cottbus - AG Lübben (Spreewald)

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Düsseldorf: Kein Anspruch auf Abmahnkosten, wenn der Unterlassungsanspruch nach erfolgloser Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungseklärung nicht gerichtlich geltend gemacht wird

LG Düsseldorf
Urteil vom 19.01.2011
23 S 359/09
Abmahnkosten


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten besteht, wenn der Abmahnende seinen Unterlassungsanspruch trotzt fehlender strafbewehrter Unterlassungserklärung nicht gerichtlich durchsetzt und nur auf Erstattung von Abmahnkosten klagt.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Der Kläger hat die Beklagte wiederholt erfolglos abgemahnt, diese hat die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben. Dennoch hat der Kläger bis heute keine Unterlassungsklage erhoben, und dies, obwohl er selbst betont, dass die Beklagte mit der jeweiligen Löschung der Dateien seiner Forderung nicht nachgekommen sei und er damit sein Ziel in der Sache erklärtermaßen nicht erreicht hat. Einen plausiblen Grund hat er dafür nicht genannt. Gleichzeitig ist aufgrund des Verhaltens der Beklagten offensichtlich, dass sie nicht bereit ist, die verlangten strafbewehrten Unterlassungserklärungen abzugeben, weil sie sich nicht als Störerin betrachtet. Diese Haltung der Beklagten trägt der Kläger in der Klageschrift selbst vor. Bei dieser Sachlage kann nach Auffassung der Kammer aber nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Abmahnungen dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprochen haben. Ein Ersatz der Abmahnkosten nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag scheidet demnach aus."

Eine Ausnahme besteht in Einklang mit der herrschenden Meinung auch nach Ansicht des LG Düsseldorf, wenn es einen nachvollziehbaren Grund gibt, weshalb der Abmahnende nachträglich von einer gerichtlichen Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs Abstand nimmt.

"Soweit in der Literatur die Ansicht vertreten wird, die Abmahnkosten seien gemäß §§ 677, 683, 670 BGB zu ersetzen, wenn der Abmahnende einen nachvollziehbaren Grund dafür angebe, warum er seinen Unterlassungsanspruch nicht weiter verfolge, teilt die Kammer – wie oben bereits ausgeführt – grundsätzlich diese Auffassung. Nach dem Sinn und Zweck der Geschäftsführung ohne Auftrag kann dies jedoch nur gelten, wenn er nachträglich von einer gerichtlichen Geltendmachung seines Unterlassungsanspruchs Abstand nimmt, nicht aber, wenn von vornherein feststeht, dass er keine Unterlassungsklage erheben wird. Schließlich kommt es für die Ermittlung des Interesses sowie des – wirklichen oder mutmaßlichen – Willens auf Seiten des Geschäftsherrn auf den Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung an (vgl. Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 70. Aufl., § 683 Rn. 4 und 5 m. w. N.), d. h. hier auf die Versendung der Abmahnungen nebst Unterlassungserklärung."