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BGH: Keine Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Veröffenlichung im Internet ohne Inlandsbezug

BGH
Urteil vom 29.03.2011
VI ZR 111/10
Persönlichkeitsrechtsverletzung


Der BGH hat enstschieden, dass die deutschen Gerichte nicht zuständig sind, wenn es um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet geht und der Veröffentlichung ein deutlicher Inlandsbezug fehlt.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Die in russischer Sprache und kyrillischer Schrift abgefasste Reisebeschreibung schildert ein privates Zusammentreffen der Parteien in Russland. Die beschriebenen Umstände aus dem privaten Bereich des Klägers sind in erster Linie für die an dem Treffen Beteiligten von Interesse. Diese haben, bis auf den Kläger, ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland. Allein dadurch, dass der Kläger an seinem Wohnsitz im Inland den Bericht abgerufen hat, wird noch nicht ein deutlicher Inlandsbezug hergestellt, selbst wenn vereinzelt Geschäftspartner Kenntnis von den angegriffenen Äußerungen erhalten haben sollten. Aus dem Standort des Servers in Deutschland lässt sich eine die Zuständigkeit deutscher Gerichte begründende Handlung der Beklagten ebenfalls nicht herleiten."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:



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