KG Berlin: Irreführung durch Werbung mit "aus Berlin" wenn das Produkt dort nicht hergestellt wird sondern nur der Geschäftssitz in Berlin ist
KG Berlin
Beschluss vom 16.03.2021
5 U 86/19
Das KG Berlin hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung mit "aus Berlin" vorliegt, wenn das Produkt dort nicht hergestellt wird sondern nur der Geschäftssitz in Berlin ist. Vorliegend ging es um Getränke. Geklagte hatte die Wettbewerbszentrale.
Aus den Entscheidungsgründen:
"a) Dem – nach Vorstehendem auch anspruchsberechtigten – Kläger steht der mit der mit dem Klageantrag zu Ziff. 1 geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.
Der Anspruch folgt aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 i. V. mit § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 UWG.
Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch ist begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten zum Zeitpunkt seiner Vornahme wettbewerbswidrig war und sich auch noch nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz geltenden Rechtslage als wettbewerbswidrig darstellt (BGH Beschl. v. 15.10.2020 – I ZR 8/19, GRUR-RS 2020, 31452 Rn. 12 – Gruppenversicherung).
So liegt es hier.
aa) Die von dem Kläger angegriffene geschäftliche Handlung der Beklagten ist unzulässig i.S. von § 3 Abs. 1 UWG, da sie gem. § 5 Abs. 1 S. 1 i. V. mit S. 2 Nr. 1 UWG unlauter ist.
Unlauter handelt nach § 5 Abs. 1 S. 1 UWG, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
(1) Die angegriffene Angabe „PREMIUM FILLER AUS BERLIN“ ist irreführend.
Nach § 5 Abs. 1 S. 2 Fall 2 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung enthält, zu denen auch die, was hier relevant ist, geographische Herkunft zählt. Eine Irreführung liegt vor, wenn das Verständnis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (BGH, Urt. v. 25.06.2020 – I ZR 96/19, GRUR 2020, 1226 Rn. 14 – LTE-Geschwindigkeit; Urt. v. 08.3.2012 − I ZR 202/10, GRUR 2012, 1053 Rn. 19 – Marktführer Sport). Das ist hier der Fall.
(a) Für die Frage, wie die angegriffene geschäftliche Handlung von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden wird, ist hier die Sichtweise des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers maßgebend, der jener Angabe die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.2017 – I ZR 78/16 –, Rn. 27, juris – Tiegelgröße).
(aa) Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte die hier interessierenden Getränke seit Ende des Jahres 2016 über den stationären Einzelhandel vertreibt, insbesondere also auch gegenüber Verbrauchern. Der Senat kann das Verständnis des hiernach maßgeblichen Durchschnittsverbrauchers selbst feststellen, weil seine Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören (vgl. BGH, Urt. v. 23.09.2015 – I ZR 15/14, GRUR 2016, 83 Rn. 52 – Amplidect/ampliteq; Urt. v. 02.10.2003 – I ZR 150/01, GRUR 2004, 244, 245 – Marktführerschaft) und er zudem aufgrund seiner ständigen Befassung mit Kennzeichen- und Wettbewerbsstreitsachen in der Lage ist, das Verkehrsverständnis anhand seiner Erfahrungen selbst zu beurteilen (vgl. BGH, Urt. v. 18.09.2014 – I ZR 34/12, GRUR 2014, 1211 Rn. 20 – Runes of Magic II; Urt. v. 02.10.2003 – I ZR 150/01, GRUR 2004, 244, 245 – Marktführerschaft). Eine Beweisaufnahme bedurfte es mithin zu der Frage, wie jene Verkehrskreise die Angabe verstehen, entgegen der Berufung nicht. Die Ermittlung des Verkehrsverständnisses ist keine Tatsachenfeststellung, sondern die Anwendung eines speziellen Erfahrungswissens (BGH, Urt. v. 18.09.2014 – I ZR 34/12, GRUR 2014, 1211 Rn. 19 – Runes of Magic II).
(bb) Entgegen der Berufung ist nicht allein darauf abzustellen, wie “Fachkreise aus der Bar-/Gastronomie-/Barkeeper-Szene“ die streitgegenständliche Angabe verstehen. Nur dann, wenn eine geschäftliche Handlung sich ausschließlich an Fachleute wendet, ist deren Auffassung und Sprachgebrauch auf dem betreffenden Fachgebiet entscheidend (Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 5 Rn. 1.64; vgl. BGH, Urt. v. 06.02.2013 – I ZR 62/11, GRUR 2013, 649 Rn. 50). Demgegenüber genügt die Irreführung in einem der angesprochenen Verkehrskreise, wenn die geschäftliche Handlung sich – wie hier – an verschiedene Kreise richtet (BGH, Urt. v. 02.10.2003 – I ZR 150/01 –, BGHZ 156, 250, Rn. 23, juris – Marktführerschaft).
(b) Auf der Grundlage der angegriffenen Angabe entsteht jedenfalls bei den angesprochenen Verbrauchern der Eindruck, die geographische Herkunft des beworbenen Produkts liege in Berlin.
(aa) Jenes Verständnis folgt insbesondere daraus, dass in der Bezeichnung ausdrücklich auf die Stadt Berlin Bezug genommen wird (“PREMIUM FILLER AUS BERLIN“). Anknüpfend hieran gehen die Verbraucher davon aus, dass jedenfalls wesentliche Produktionsschritte, sei es bei der Herstellung oder beim Abfüllen, in Berlin vorgenommen werden.
(bb) Entgegen der Berufung beziehen die angesprochenen Verbraucher die angegriffene Bezeichnung nicht allein auf den Geschäftssitz des Herstellers oder den Entwicklungsort. Die Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, richtet sich maßgeblich danach, wie der angesprochene Verkehr diese Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks versteht (vgl. nur BGH, Urt. v. 05.11.2015 – I ZR 182/14 –, Rn. 10, juris – Durchgestrichener Preis II). Hier ist zu berücksichtigen, dass sich die angegriffene Angabe auf dem Etikett der von der Beklagten angebotenen Produkte befindet und dort unmittelbar unter der Angabe, um welche Sorte es sich bei dem jeweiligen Produkt handelt, und nicht etwa im Anschluss an die Unternehmensbezeichnung. Der Verkehr bezieht die Ortsangabe damit auf das Produkt. Auch die Beklagte geht davon aus, der Begriff “Filler“ weise auf das Produkt hin; sie zieht nur den unzutreffenden Schluss, der Verkehr verbinde dies allein mit dem Geschäftssitz oder gehe davon aus, das Produkt sei in Berlin besonders “hip“. Auch bei Produkten der hier interessierenden Art geht der angesprochene Verbraucher demgegenüber bei dem Hinweis darauf, dass ein Produkt “AUS“ Berlin sei, davon aus, dass es dort hergestellt und nicht lediglich entwickelt wurde; dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein Getränk handelt, das insbesondere in der Berliner Bar-/Gastronomie-/Barkeeper-Szene zum Einsatz kommen mag. Auf die genaue Übersetzung des englischen Begriffs “Filler“ kommt es insoweit nicht an, zumal sie dem hier angesprochenen durchschnittlichen Verbraucher ohnehin nicht bekannt ist. Es handelt sich keineswegs um einen in Deutschland geläufigen Begriff der englischen Sprache.
(cc) Zwar entnimmt der Verkehr einer Ortangabe etwa dann keine geographische Herkunftsangabe, wenn der genannte Ort von vorneherein nicht dazu geeignet ist, das in Rede stehende Produkt zu produzieren und die angesprochenen Verkehrskreise hierüber in Kenntnis sind (vgl. OLG München, Urt. v. 01.02.2018 – 29 U 885/17 –, Rn. 43, juris – betr. die Angabe „Neuschwansteiner“ für Bier). So liegt es hier aber nicht. Die Stadt Berlin scheidet als Herstellungs- und/oder Abfüllort des hier interessierenden Produkts nicht schlechterdings aus.
(dd) Aufgrund der bereits aufgezeigten Gesamtzusammenhangs, in dem die Angabe steht, wäre es für das von der Beklagten befürwortete Verständnis erforderlich gewesen, dass sich aus den weiteren Umständen, ggf. auf der Grundlage eines unmissverständlichen Zusatzes, eindeutig ergibt, dass mit der Ortsangabe lediglich der Geschäftssitz des Unternehmens oder etwa der Ort gemeint ist, an dem gewichtige unternehmerische Entscheidungen getroffen werden, insbesondere die Entwicklung stattgefunden habe. Eine solche Klarstellung wird nicht etwa dadurch erreicht, dass der Begriff “Filler“ verwendet wird.
(ee) Es kann offen bleiben, ob der Verkehr in jener Angabe – wie ausgeführt – neben dem Hinweis auf die geographische Herkunft des Produktes zusätzlich noch einen Hinweis darauf erkennt, in welchem Ort die Beklagte ihren Geschäftssitz unterhält. Aus den genannten Gründen entnimmt der Verkehr der Bezeichnung einen solchen Inhalt keineswegs ausschließlich. Ist die Aussage aber mehrdeutig, muss der Werbende die verschiedenen Bedeutungen gegen sich gelten lassen (BGH, Urt. v. 31.03.2016 – I ZR 88/15, GRUR 2016, 1189 Rn. 47 – Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur; Urt. v. 21.02.1991 – I ZR 106/89, GRUR 1992, 66, 67 – Königl.-Bayerische Weisse).
(c) Das Verständnis, das durch die Werbung bei den relevanten Verkehrskreisen erzeugt wird, ist unzutreffend; es stimmt mit den wirklichen Verhältnissen nicht überein. Dabei kann hier dahin stehen, ob der verständige Verbraucher annimmt, dass sowohl die Herstellung als auch das Abfüllen, nur einer dieser Produktionsschritte oder auch nur Teile davon in Berlin vorgenommen werden (zur vergleichbaren Frage im Rahmen von § 127 MarkenG vgl. Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl. 2018, § 127 Rn. 7). Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte ihre Produkte in Berlin weder (teilweise) herstellt noch abfüllt. Dass die Beklagte ihren Geschäftssitz in Berlin haben und dort die wesentlichen Entscheidungen treffen mag, ist mithin insoweit unerheblich.
(2) Die angegriffene geschäftliche Handlung ist auch dazu geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (vgl. § 5 Abs. 1 S. 1 UWG).
(a) Mit diesem Merkmal soll sichergestellt werden, dass nur solche geschäftlichen Handlungen unlauter sind, die wettbewerblich relevant sind (vgl. Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 5 Rn. 1.172). Eine Irreführung ist wettbewerbsrechtlich relevant, wenn die Fehlvorstellung des angesprochenen Verkehrs für den Kaufentschluss irgendwie – im Sinne einer allgemeinen Wertschätzung – von Bedeutung ist, ohne dass es auf besondere Qualitätserwartungen ankommt (BGH, Urt. v. 30.07.2015 – I ZR 250/12, GRUR 2016, 406 Rn. 22 – Piadina-Rückruf). Dabei kann auf Grund des Hervorrufens einer Fehlvorstellung grundsätzlich auf die wettbewerbliche Relevanz der Irreführung geschlossen werden. Etwas anderes gilt zwar dann, wenn über Umstände getäuscht worden ist, die für das Marktverhalten der Gegenseite nur eine unwesentliche Bedeutung haben (BGH, Urt. v. 19.04.2018 – I ZR 244/16, GRUR 2018, 950 Rn. 43 – Namensangabe; Urt. v. 29.03.2007 – I ZR 122/04, GRUR 2007, 1079 Rn. 26 – Bundesdruckerei). Das ist hier aber nicht der Fall. Es ist – im Gegenteil – vielmehr grundsätzlich davon auszugehen, dass der Verkehr dem Herkunftshinweis eine wettbewerbliche Bedeutung beimisst (vgl. Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 5 Rn. 1.187). Da geographische Herkunftsangaben ein wesentliches werbliches Kennzeichnungsmittel sind, bedarf es – wie im Rahmen von § 127 Abs. 1 MarkenG (vgl. BGH, Urt. v. 30.07.2015 – I ZR 250/12, GRUR 2016, 406 Rn. 22 – Piadina-Rückruf; s. auch Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl. 2018, § 127 Rn. 7, der von einer tatsächlichen Vermutung spricht) – regelmäßig besonderer Gründe für die Annahme, dass eine irreführende geographische Herkunftsangabe für den Kaufentschluss des getäuschten Publikums ohne Bedeutung ist (BGH, Urt. v. 30.07.2015 – I ZR 250/12, GRUR 2016, 406 Rn. 22 – Piadina-Rückruf).
(b) Hier sind solche besonderen Umstände weder von der Beklagten vorgetragen noch sonst erkennbar. Insbesondere überzeugt der Einwand der Beklagten nicht, es sei – anders als bei Bier oder Wein – letztlich gleichgültig, an welchem Ort das hier in Rede stehende Getränk produziert und abgefüllt werde. Das mag zwar auf das erzielte Geschmacksergebnis zutreffen, lässt aber außer Acht, dass ein relevanter Anteil auch der hier angesprochenen Verkehrskreise bei der Kaufentscheidung sich auch davon leiten lässt, ob es sich um ein regionales Produkt handelt. Vor diesem Hintergrund wird auch deutlich, dass der Einwand der Berufung, es gehe dem Verbraucher allein darum, dass es sich bei den beworbenen Getränken um innovative Produkte handele, die in der modernen Stadt Berlin besonders “hip“ seien, ebenfalls nicht durchgreifen kann.
bb) Die gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor.
Dabei besteht eine tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsgefahr, wenn es in der Vergangenheit bereits zu einem (kerngleichen) Wettbewerbsverstoß gekommen ist (s. nur BGH, Beschl. v. 16.11.1995 – I ZR 229/93, GRUR 1997, 379 f. – Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Dies ist hier aus den oben ausgeführten Gründen der Fall. Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass die tatsächliche Vermutung entfallen ist, sind nicht erkennbar.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 16.03.2021
5 U 86/19
Das KG Berlin hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung mit "aus Berlin" vorliegt, wenn das Produkt dort nicht hergestellt wird sondern nur der Geschäftssitz in Berlin ist. Vorliegend ging es um Getränke. Geklagte hatte die Wettbewerbszentrale.
Aus den Entscheidungsgründen:
"a) Dem – nach Vorstehendem auch anspruchsberechtigten – Kläger steht der mit der mit dem Klageantrag zu Ziff. 1 geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.
Der Anspruch folgt aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 i. V. mit § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 UWG.
Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch ist begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten zum Zeitpunkt seiner Vornahme wettbewerbswidrig war und sich auch noch nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz geltenden Rechtslage als wettbewerbswidrig darstellt (BGH Beschl. v. 15.10.2020 – I ZR 8/19, GRUR-RS 2020, 31452 Rn. 12 – Gruppenversicherung).
So liegt es hier.
aa) Die von dem Kläger angegriffene geschäftliche Handlung der Beklagten ist unzulässig i.S. von § 3 Abs. 1 UWG, da sie gem. § 5 Abs. 1 S. 1 i. V. mit S. 2 Nr. 1 UWG unlauter ist.
Unlauter handelt nach § 5 Abs. 1 S. 1 UWG, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
(1) Die angegriffene Angabe „PREMIUM FILLER AUS BERLIN“ ist irreführend.
Nach § 5 Abs. 1 S. 2 Fall 2 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung enthält, zu denen auch die, was hier relevant ist, geographische Herkunft zählt. Eine Irreführung liegt vor, wenn das Verständnis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (BGH, Urt. v. 25.06.2020 – I ZR 96/19, GRUR 2020, 1226 Rn. 14 – LTE-Geschwindigkeit; Urt. v. 08.3.2012 − I ZR 202/10, GRUR 2012, 1053 Rn. 19 – Marktführer Sport). Das ist hier der Fall.
(a) Für die Frage, wie die angegriffene geschäftliche Handlung von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden wird, ist hier die Sichtweise des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers maßgebend, der jener Angabe die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.2017 – I ZR 78/16 –, Rn. 27, juris – Tiegelgröße).
(aa) Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte die hier interessierenden Getränke seit Ende des Jahres 2016 über den stationären Einzelhandel vertreibt, insbesondere also auch gegenüber Verbrauchern. Der Senat kann das Verständnis des hiernach maßgeblichen Durchschnittsverbrauchers selbst feststellen, weil seine Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören (vgl. BGH, Urt. v. 23.09.2015 – I ZR 15/14, GRUR 2016, 83 Rn. 52 – Amplidect/ampliteq; Urt. v. 02.10.2003 – I ZR 150/01, GRUR 2004, 244, 245 – Marktführerschaft) und er zudem aufgrund seiner ständigen Befassung mit Kennzeichen- und Wettbewerbsstreitsachen in der Lage ist, das Verkehrsverständnis anhand seiner Erfahrungen selbst zu beurteilen (vgl. BGH, Urt. v. 18.09.2014 – I ZR 34/12, GRUR 2014, 1211 Rn. 20 – Runes of Magic II; Urt. v. 02.10.2003 – I ZR 150/01, GRUR 2004, 244, 245 – Marktführerschaft). Eine Beweisaufnahme bedurfte es mithin zu der Frage, wie jene Verkehrskreise die Angabe verstehen, entgegen der Berufung nicht. Die Ermittlung des Verkehrsverständnisses ist keine Tatsachenfeststellung, sondern die Anwendung eines speziellen Erfahrungswissens (BGH, Urt. v. 18.09.2014 – I ZR 34/12, GRUR 2014, 1211 Rn. 19 – Runes of Magic II).
(bb) Entgegen der Berufung ist nicht allein darauf abzustellen, wie “Fachkreise aus der Bar-/Gastronomie-/Barkeeper-Szene“ die streitgegenständliche Angabe verstehen. Nur dann, wenn eine geschäftliche Handlung sich ausschließlich an Fachleute wendet, ist deren Auffassung und Sprachgebrauch auf dem betreffenden Fachgebiet entscheidend (Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 5 Rn. 1.64; vgl. BGH, Urt. v. 06.02.2013 – I ZR 62/11, GRUR 2013, 649 Rn. 50). Demgegenüber genügt die Irreführung in einem der angesprochenen Verkehrskreise, wenn die geschäftliche Handlung sich – wie hier – an verschiedene Kreise richtet (BGH, Urt. v. 02.10.2003 – I ZR 150/01 –, BGHZ 156, 250, Rn. 23, juris – Marktführerschaft).
(b) Auf der Grundlage der angegriffenen Angabe entsteht jedenfalls bei den angesprochenen Verbrauchern der Eindruck, die geographische Herkunft des beworbenen Produkts liege in Berlin.
(aa) Jenes Verständnis folgt insbesondere daraus, dass in der Bezeichnung ausdrücklich auf die Stadt Berlin Bezug genommen wird (“PREMIUM FILLER AUS BERLIN“). Anknüpfend hieran gehen die Verbraucher davon aus, dass jedenfalls wesentliche Produktionsschritte, sei es bei der Herstellung oder beim Abfüllen, in Berlin vorgenommen werden.
(bb) Entgegen der Berufung beziehen die angesprochenen Verbraucher die angegriffene Bezeichnung nicht allein auf den Geschäftssitz des Herstellers oder den Entwicklungsort. Die Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, richtet sich maßgeblich danach, wie der angesprochene Verkehr diese Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks versteht (vgl. nur BGH, Urt. v. 05.11.2015 – I ZR 182/14 –, Rn. 10, juris – Durchgestrichener Preis II). Hier ist zu berücksichtigen, dass sich die angegriffene Angabe auf dem Etikett der von der Beklagten angebotenen Produkte befindet und dort unmittelbar unter der Angabe, um welche Sorte es sich bei dem jeweiligen Produkt handelt, und nicht etwa im Anschluss an die Unternehmensbezeichnung. Der Verkehr bezieht die Ortsangabe damit auf das Produkt. Auch die Beklagte geht davon aus, der Begriff “Filler“ weise auf das Produkt hin; sie zieht nur den unzutreffenden Schluss, der Verkehr verbinde dies allein mit dem Geschäftssitz oder gehe davon aus, das Produkt sei in Berlin besonders “hip“. Auch bei Produkten der hier interessierenden Art geht der angesprochene Verbraucher demgegenüber bei dem Hinweis darauf, dass ein Produkt “AUS“ Berlin sei, davon aus, dass es dort hergestellt und nicht lediglich entwickelt wurde; dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein Getränk handelt, das insbesondere in der Berliner Bar-/Gastronomie-/Barkeeper-Szene zum Einsatz kommen mag. Auf die genaue Übersetzung des englischen Begriffs “Filler“ kommt es insoweit nicht an, zumal sie dem hier angesprochenen durchschnittlichen Verbraucher ohnehin nicht bekannt ist. Es handelt sich keineswegs um einen in Deutschland geläufigen Begriff der englischen Sprache.
(cc) Zwar entnimmt der Verkehr einer Ortangabe etwa dann keine geographische Herkunftsangabe, wenn der genannte Ort von vorneherein nicht dazu geeignet ist, das in Rede stehende Produkt zu produzieren und die angesprochenen Verkehrskreise hierüber in Kenntnis sind (vgl. OLG München, Urt. v. 01.02.2018 – 29 U 885/17 –, Rn. 43, juris – betr. die Angabe „Neuschwansteiner“ für Bier). So liegt es hier aber nicht. Die Stadt Berlin scheidet als Herstellungs- und/oder Abfüllort des hier interessierenden Produkts nicht schlechterdings aus.
(dd) Aufgrund der bereits aufgezeigten Gesamtzusammenhangs, in dem die Angabe steht, wäre es für das von der Beklagten befürwortete Verständnis erforderlich gewesen, dass sich aus den weiteren Umständen, ggf. auf der Grundlage eines unmissverständlichen Zusatzes, eindeutig ergibt, dass mit der Ortsangabe lediglich der Geschäftssitz des Unternehmens oder etwa der Ort gemeint ist, an dem gewichtige unternehmerische Entscheidungen getroffen werden, insbesondere die Entwicklung stattgefunden habe. Eine solche Klarstellung wird nicht etwa dadurch erreicht, dass der Begriff “Filler“ verwendet wird.
(ee) Es kann offen bleiben, ob der Verkehr in jener Angabe – wie ausgeführt – neben dem Hinweis auf die geographische Herkunft des Produktes zusätzlich noch einen Hinweis darauf erkennt, in welchem Ort die Beklagte ihren Geschäftssitz unterhält. Aus den genannten Gründen entnimmt der Verkehr der Bezeichnung einen solchen Inhalt keineswegs ausschließlich. Ist die Aussage aber mehrdeutig, muss der Werbende die verschiedenen Bedeutungen gegen sich gelten lassen (BGH, Urt. v. 31.03.2016 – I ZR 88/15, GRUR 2016, 1189 Rn. 47 – Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur; Urt. v. 21.02.1991 – I ZR 106/89, GRUR 1992, 66, 67 – Königl.-Bayerische Weisse).
(c) Das Verständnis, das durch die Werbung bei den relevanten Verkehrskreisen erzeugt wird, ist unzutreffend; es stimmt mit den wirklichen Verhältnissen nicht überein. Dabei kann hier dahin stehen, ob der verständige Verbraucher annimmt, dass sowohl die Herstellung als auch das Abfüllen, nur einer dieser Produktionsschritte oder auch nur Teile davon in Berlin vorgenommen werden (zur vergleichbaren Frage im Rahmen von § 127 MarkenG vgl. Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl. 2018, § 127 Rn. 7). Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte ihre Produkte in Berlin weder (teilweise) herstellt noch abfüllt. Dass die Beklagte ihren Geschäftssitz in Berlin haben und dort die wesentlichen Entscheidungen treffen mag, ist mithin insoweit unerheblich.
(2) Die angegriffene geschäftliche Handlung ist auch dazu geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (vgl. § 5 Abs. 1 S. 1 UWG).
(a) Mit diesem Merkmal soll sichergestellt werden, dass nur solche geschäftlichen Handlungen unlauter sind, die wettbewerblich relevant sind (vgl. Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 5 Rn. 1.172). Eine Irreführung ist wettbewerbsrechtlich relevant, wenn die Fehlvorstellung des angesprochenen Verkehrs für den Kaufentschluss irgendwie – im Sinne einer allgemeinen Wertschätzung – von Bedeutung ist, ohne dass es auf besondere Qualitätserwartungen ankommt (BGH, Urt. v. 30.07.2015 – I ZR 250/12, GRUR 2016, 406 Rn. 22 – Piadina-Rückruf). Dabei kann auf Grund des Hervorrufens einer Fehlvorstellung grundsätzlich auf die wettbewerbliche Relevanz der Irreführung geschlossen werden. Etwas anderes gilt zwar dann, wenn über Umstände getäuscht worden ist, die für das Marktverhalten der Gegenseite nur eine unwesentliche Bedeutung haben (BGH, Urt. v. 19.04.2018 – I ZR 244/16, GRUR 2018, 950 Rn. 43 – Namensangabe; Urt. v. 29.03.2007 – I ZR 122/04, GRUR 2007, 1079 Rn. 26 – Bundesdruckerei). Das ist hier aber nicht der Fall. Es ist – im Gegenteil – vielmehr grundsätzlich davon auszugehen, dass der Verkehr dem Herkunftshinweis eine wettbewerbliche Bedeutung beimisst (vgl. Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 5 Rn. 1.187). Da geographische Herkunftsangaben ein wesentliches werbliches Kennzeichnungsmittel sind, bedarf es – wie im Rahmen von § 127 Abs. 1 MarkenG (vgl. BGH, Urt. v. 30.07.2015 – I ZR 250/12, GRUR 2016, 406 Rn. 22 – Piadina-Rückruf; s. auch Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl. 2018, § 127 Rn. 7, der von einer tatsächlichen Vermutung spricht) – regelmäßig besonderer Gründe für die Annahme, dass eine irreführende geographische Herkunftsangabe für den Kaufentschluss des getäuschten Publikums ohne Bedeutung ist (BGH, Urt. v. 30.07.2015 – I ZR 250/12, GRUR 2016, 406 Rn. 22 – Piadina-Rückruf).
(b) Hier sind solche besonderen Umstände weder von der Beklagten vorgetragen noch sonst erkennbar. Insbesondere überzeugt der Einwand der Beklagten nicht, es sei – anders als bei Bier oder Wein – letztlich gleichgültig, an welchem Ort das hier in Rede stehende Getränk produziert und abgefüllt werde. Das mag zwar auf das erzielte Geschmacksergebnis zutreffen, lässt aber außer Acht, dass ein relevanter Anteil auch der hier angesprochenen Verkehrskreise bei der Kaufentscheidung sich auch davon leiten lässt, ob es sich um ein regionales Produkt handelt. Vor diesem Hintergrund wird auch deutlich, dass der Einwand der Berufung, es gehe dem Verbraucher allein darum, dass es sich bei den beworbenen Getränken um innovative Produkte handele, die in der modernen Stadt Berlin besonders “hip“ seien, ebenfalls nicht durchgreifen kann.
bb) Die gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor.
Dabei besteht eine tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsgefahr, wenn es in der Vergangenheit bereits zu einem (kerngleichen) Wettbewerbsverstoß gekommen ist (s. nur BGH, Beschl. v. 16.11.1995 – I ZR 229/93, GRUR 1997, 379 f. – Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Dies ist hier aus den oben ausgeführten Gründen der Fall. Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass die tatsächliche Vermutung entfallen ist, sind nicht erkennbar.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: