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EuGH: Schutzbereich einer geschützten Ursprungsbezeichnung kann auch charakteristische Form oder das Erscheinungsbild umfassen - Morbier-Käse

EuGH
Urteil vom 17.12.2020
C-490/19
Syndicat interprofessionnel de défense du fromage Morbier / Société Fromagère du Livradois SAS


Der EuGH hat entschieden, dass der Schutzbereich einer geschützten Ursprungsbezeichnung auch die charakteristische Form oder das Erscheinungsbild umfassen kann.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Das Unionsrecht verbietet unter bestimmten Umständen die Wiedergabe der Form oder des Erscheinungsbilds, die bzw. das für ein Erzeugnis charakteristisch ist, das von einer geschützten Ursprungsbezeichnung erfasst wird

Es ist zu prüfen, ob diese Wiedergabe den Verbraucher irreführen kann, und dabei sind alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, einschließlich der Modalitäten, unter denen das Erzeugnis der Öffentlichkeit angeboten und vermarktet wird, sowie des tatsächlichen Kontexts Würdigung durch den Gerichtshof.

Der Gerichtshof entscheidet als Erstes, dass die Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der Verordnungen Nrn. 510/2006 und 1151/2012 nicht nur die Verwendung eines eingetragenen Namens durch einen Dritten verbieten. Als Zweites entscheidet der Gerichtshof, dass die Art. 13 Abs. 1 Buchst. d dieser beiden Verordnungen die Wiedergabe der Form oder des Erscheinungsbilds, die bzw. das für ein Erzeugnis charakteristisch ist, das von einem eingetragenen Namen erfasst wird, verbieten, wenn diese Wiedergabe den Verbraucher zu der Annahme veranlassen kann, dass das fragliche Erzeugnis von diesem eingetragenen Namen erfasst wird. Insoweit ist zu prüfen, ob diese Wiedergabe den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Verbraucher irreführen kann, und dabei sind alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, einschließlich der Modalitäten, unter denen die betreffenden Erzeugnisse der Öffentlichkeit angeboten und vermarktet werden, sowie des tatsächlichen Kontexts.

Um zu diesem Ergebnis zu kommen, weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass die Art. 13 Abs. 1 der Verordnungen Nrn. 510/2006 und 1151/2012 eine abgestufte Aufzählung verbotener Verhaltensweisen enthalten und nicht lediglich die Verwendung des eingetragenen Namens selbst verbieten. Obwohl die Art. 13 Abs. 1 Buchst. d dieser Verordnungen nicht spezifisch die
verbotenen Verhaltensweisen festlegen, erfassen sie somit weitgehend alle Verhaltensweisen, die nicht durch die Art. 13 Abs. 1 Buchst. a bis c verboten werden und dazu führen können, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des betreffenden Erzeugnisses irrezuführen.

Was sodann die Frage betrifft, ob die Wiedergabe der Form oder des Erscheinungsbilds eines Erzeugnisses, das von einem eingetragenen Namen erfasst wird, eine solche Praktik darstellen kann, die geeignet ist, den Verbraucher irrezuführen, stellt der Gerichtshof fest, dass der Gegenstand des von den Verordnungen Nrn. 510/2006 und 1151/2012 vorgesehenen Schutzes zwar der eingetragene Name und nicht das mit ihm benannte Erzeugnis ist. Der Zweck dieses Schutzes besteht deshalb nicht darin, die Verwendung von Herstellungstechniken oder die Wiedergabe einer oder mehrerer charakteristischer Eigenschaften, die in der Spezifikation eines Erzeugnisses genannt werden, das von einem eingetragenen Namen erfasst wird, deshalb zu verbieten, weil sie in dieser Spezifikation aufgeführt sind.

Geschützte Ursprungsbezeichnungen werden allerdings insoweit geschützt, als sie ein Erzeugnis bezeichnen, das eine bestimmte Güte oder bestimmte Eigenschaft aufweist.

Somit sind die geschützte Ursprungsbezeichnung und das von ihr erfasste Erzeugnis eng miteinander verbunden. Daher ist nicht auszuschließen, dass die Wiedergabe der Form oder des Erscheinungsbilds eines Erzeugnisses, das von einem eingetragenen Namen geschützt wird, ohne dass dieser Name auf dem fraglichen Erzeugnis oder auf seiner äußeren Verpackung erscheint, in den Anwendungsbereich der Art. 13 Abs. 1 Buchst. d fallen kann.

Dies ist dann der Fall, wenn diese Wiedergabe geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des fraglichen Erzeugnisses irrezuführen. Für die Beurteilung, ob dies der Fall ist, ist u. a. zu prüfen, ob ein Bestandteil des Erscheinungsbildes des Erzeugnisses, das von dem eingetragenen Namen erfasst wird, eine besonders unterscheidungskräftige Referenzeigenschaft dieses Erzeugnisses darstellt, so dass dessen Wiedergabe in Verbindung mit allen maßgeblichen Umständen des Einzelfalls den Verbraucher zu der Annahme veranlassen kann, dass das Erzeugnis,das diese Wiedergabe enthält, von diesem eingetragenen Namen erfasst wird.

Der „Morbier“ ist ein Käse, der im Jura-Massiv (Frankreich) hergestellt wird und seit dem 22. Dezember 2000 eine geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) trägt. Er ist durch einen schwarzen Streifen gekennzeichnet, der den Käse horizontal in zwei Hälften teilt. Dieser schwarze Streifen, der ursprünglich aus einer Kohleschicht bestand und heutzutage aus pflanzlicher Kohle
besteht, wird in der Beschreibung des Erzeugnisses, die in der Spezifikation der g.U. enthalten ist, ausdrücklich genannt.

Die Société Fromagère du Livradois SAS, die Morbier-Käse seit 1979 herstellt, ist nicht in dem geografischen Gebiet ansässig, dem die Bezeichnung „Morbier“ vorbehalten ist. Seit Ablauf eines Übergangszeitraums verwendet sie daher für ihren Käse die Bezeichnung „Montboissié du Haut Livradois“.

2013 verklagte das Syndicat interprofessionnel de défense du fromage Morbier (berufsübergreifender Verband zur Verteidigung des Morbier-Käses, im Folgenden: Verband) die Société Fromagère du Livradois vor dem Tribunal de grande instance de Paris (Gericht erster Instanz Paris, Frankreich). Nach Ansicht des Verbands verletzt die Société Fromagère du Livradois die g.U. und begeht dadurch unlautere und rufausnutzende Handlungen, dass sie einen Käse herstelle und vertreibe, der das äußere Erscheinungsbild, u. a. den schwarzen Streifen, des unter die g.U. „Morbier“ fallenden Erzeugnisses übernehme. Seine Klage wurde abgewiesen.

Mit einem 2017 erlassenen Urteil bestätigte die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris, Frankreich) diese Abweisung. Nach Ansicht dieses Gerichts sollen mit einer g.U. nicht das Erscheinungsbild eines Erzeugnisses oder dessen Eigenschaften geschützt werden, sondern sein Name, so dass sie nicht verbiete, ein Erzeugnis nach denselben Techniken herzustellen. Der
Verband legte daraufhin gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde beim vorlegenden Gericht ein.

Unter diesen Umständen ersucht die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) den Gerichtshof um Auslegung der jeweiligen Art. 13 Abs. 1 der Verordnungen Nrn. 510/20061 und 1151/20122, die den Schutz eingetragener Namen betreffen. Insbesondere stellt sich die Frage, ob die Übernahme der physischen Merkmale eines von einer g.U. geschützten Erzeugnisses ohne Verwendung des eingetragenen Namens eine Praktik darstellen kann, die geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen, was von Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der genannten Verordnungen verboten wird. Der Gerichtshof hat damit zum ersten Mal die Gelegenheit, diese Art. 13 Abs. 1 Buchst. d auszulegen.

Würdigung durch den Gerichtshof
Der Gerichtshof entscheidet als Erstes, dass die Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der Verordnungen Nrn. 510/2006 und 1151/2012 nicht nur die Verwendung eines eingetragenen Namens durch einen Dritten verbieten. Als Zweites entscheidet der Gerichtshof, dass die Art. 13 Abs. 1 Buchst. d dieser beiden Verordnungen die Wiedergabe der Form oder des Erscheinungsbilds, die bzw. das für ein Erzeugnis charakteristisch ist, das von einem eingetragenen Namen erfasst wird, verbieten, wenn diese Wiedergabe den Verbraucher zu der Annahme veranlassen kann, dass das fragliche Erzeugnis von diesem eingetragenen Namen erfasst wird. Insoweit ist zu prüfen, ob diese Wiedergabe den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Verbraucher irreführen kann, und dabei sind alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, einschließlich der Modalitäten, unter denen die betreffenden Erzeugnisse der Öffentlichkeit angeboten und vermarktet werden, sowie des tatsächlichen Kontexts.

Um zu diesem Ergebnis zu kommen, weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass die Art. 13 Abs. 1 der Verordnungen Nrn. 510/2006 und 1151/2012 eine abgestufte Aufzählung verbotener Verhaltensweisen enthalten und nicht lediglich die Verwendung des eingetragenen Namens selbst verbieten. Obwohl die Art. 13 Abs. 1 Buchst. d dieser Verordnungen nicht spezifisch die
verbotenen Verhaltensweisen festlegen, erfassen sie somit weitgehend alle Verhaltensweisen, die nicht durch die Art. 13 Abs. 1 Buchst. a bis c verboten werden und dazu führen können, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des betreffenden Erzeugnisses irrezuführen.

Was sodann die Frage betrifft, ob die Wiedergabe der Form oder des Erscheinungsbilds eines Erzeugnisses, das von einem eingetragenen Namen erfasst wird, eine solche Praktik darstellen kann, die geeignet ist, den Verbraucher irrezuführen, stellt der Gerichtshof fest, dass der Gegenstand des von den Verordnungen Nrn. 510/2006 und 1151/2012 vorgesehenen Schutzes zwar der eingetragene Name und nicht das mit ihm benannte Erzeugnis ist. Der Zweck dieses Schutzes besteht deshalb nicht darin, die Verwendung von Herstellungstechniken oder die Wiedergabe einer oder mehrerer charakteristischer Eigenschaften, die in der Spezifikation eines Erzeugnisses genannt werden, das von einem eingetragenen Namen erfasst wird, deshalb zu verbieten, weil sie in dieser Spezifikation aufgeführt sind.

Geschützte Ursprungsbezeichnungen werden allerdings insoweit geschützt, als sie ein Erzeugnis bezeichnen, das eine bestimmte Güte oder bestimmte Eigenschaft aufweist. Somit sind die geschützte Ursprungsbezeichnung und das von ihr erfasste Erzeugnis eng miteinander verbunden. Daher ist nicht auszuschließen, dass die Wiedergabe der Form oder des Erscheinungsbilds eines Erzeugnisses, das von einem eingetragenen Namen geschützt wird, ohne dass dieser Name auf dem fraglichen Erzeugnis oder auf seiner äußeren Verpackung erscheint, in den Anwendungsbereich der Art. 13 Abs. 1 Buchst. d fallen kann.

Dies ist dann der Fall, wenn diese Wiedergabe geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des fraglichen Erzeugnisses irrezuführen. Für die Beurteilung, ob dies der Fall ist, ist u. a. zu prüfen, ob ein Bestandteil des Erscheinungsbildes des Erzeugnisses, das von dem eingetragenen Namen erfasst wird, eine besonders unterscheidungskräftige Referenzeigenschaft dieses Erzeugnisses darstellt, so dass dessen Wiedergabe in Verbindung mit allen maßgeblichen Umständen des Einzelfalls den Verbraucher zu der Annahme veranlassen kann, dass das Erzeugnis,
das diese Wiedergabe enthält, von diesem eingetragenen Namen erfasst wird.



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Nach dem Muster "Ware aus Ort" gebildete Bezeichnung kann Verletzung einer geschützten Ursprungsbezeichnung sein

BGH
Urteil vom 12. Dezember 2019 - I ZR 21/19
Culatello di Parma
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b; Abs. 3


Der BGH hat entschieden, dass eine nach dem Muster "Ware aus Ort" gebildete Bezeichnung die Verletzung einer geschützten Ursprungsbezeichnung sein kann.

Leitsätze des BGH:

a) Die Frage, ob gegen die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung für die Vermarktung eines Erzeugnisses ein Unterlassungsanspruch besteht, ist nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats zu beurteilen, in dem das Erzeugnis vermarktet wird (Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012).

b) Bereits der Umstand, dass eine nach dem Muster "Ware aus Ort" gebildete Bezeichnung (hier: "Culatello di Parma") in der Ortsangabe (hier: "di Parma") mit einer nach demselben Muster gebildeten geschützten Ursprungsbezeichnung (hier: "Prosciutto di Parma") übereinstimmt, kann eine Anspielung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 begründen.

BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - I ZR 21/19 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


EuGH: Manchego - Gebrauch von Bildzeichen das auf geografisches Gebiet anspielt kann Verletzung einer geschützten Ursprungsbezeichnung sein

EuGH
Urteil vom 02.05.2019
C-614/17
Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego / Industrial Quesera Cuquerella SL und Juan Ramón Cuquerella Montagud


Der EuGH hat entschieden, dass der Gebrauch von Bildzeichen, die auf ein geografisches Gebiet anspielen, eine Verletzung einer geschützten Ursprungsbezeichnung sein kann.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Der Gebrauch von Bildzeichen, die auf das geografische Gebiet anspielen, das mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung (g. U.) verbunden ist, kann eine rechtswidrige Anspielung auf diese darstellen

Die Industrial Quesera Cuquerella SL (im Folgenden: IQC) vermarktet drei ihrer Käsesorten mit Etiketten, die das Bild eines Reiters, der den gewöhnlichen Darstellungen von Don Quijote de la Mancha ähnelt, eines abgemagerten Pferdes und von Landschaften mit Windmühlen und Schafen sowie die Begriffe „Quesos Rocinante“ enthalten. Diese Bilder und der Begriff „Rocinante“ beziehen sich auf den Roman Don Quijote de la Mancha von Miguel de Cervantes, wobei „Rocinante“ der Name des von Don Quijote gerittenen Pferdes ist. Die fraglichen Käse fallen nicht unter die geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) „queso manchego“, die die Käse erfasst, die in der Mancha (Spanien) mit Schafmilch unter Beachtung der Bedingungen ihrer Produktspezifikation hergestellt werden.

Die Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego (Stiftung Kontrollrat für die geschützte Ursprungsbezeichnung Queso Manchego, im Folgenden: Stiftung) ist damit beauftragt, diese g.U. zu verwalten und zu schützen. Deshalb erhob sie Klage gegen IQC und Herrn Juan Ramón Cuquerella Montagud auf Feststellung, dass die Etiketten, die zur Unterscheidung und Vermarktung dieser drei nicht von der g.U. „queso manchego“ erfassten Käsesorten verwendet werden, sowie der Gebrauch der genannten Begriffe einen Verstoß gegen die in Rede stehende g.U. darstellen. Die Stiftung ist nämlich der Auffassung, dass diese Etiketten und Begriffe eine rechtswidrige Anspielung im Sinne der Verordnung zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel darstellen.

Die spanischen Gerichte der ersten und zweiten Instanz waren der Auffassung, dass die von IQC zur Vermarktung dieser Käse verwendeten Zeichen und Bezeichnungen auf die Mancha anspielten, nicht aber unbedingt auf den von der g.U. erfassten Käse „queso manchego“. Das mit der Sache befasste Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) fragt den Gerichtshof zum
einen, ob die Anspielung auf eine eingetragene Bezeichnung durch den Gebrauch von Bildzeichen möglich ist, und zum anderen, ob die Verwendung solcher Zeichen, die auf das geografische Gebiet anspielen, mit dem eine g.U. verbunden ist, eine Anspielung auf diese auch dann darstellen kann, wenn diese Bildzeichen von einem Erzeuger verwendet werden, der in dieser Gegend ansässig ist, dessen Erzeugnisse aber nicht von dieser g.U. erfasst werden.

Mit seinem heutigen Urteil entscheidet der Gerichtshof, dass die Anspielung auf eine eingetragene Bezeichnung durch den Gebrauch von Bildzeichen erfolgen kann. Er stellt zunächst fest, dass die Verordnung eingetragene Bezeichnungen vor „jeder Anspielung“ schützt und dass der Gebrauch des Wortes „jede“ den Willen widerspiegelt, eingetragene Bezeichnungen zu schützen, indem in Betracht gezogen wird, dass eine Anspielung durch einen Wort- oder Bildbestandteil erfolgt. Das entscheidende Kriterium für die Feststellung, ob ein Element auf die eingetragene Bezeichnung anspielt, besteht darin, ob dieses Element geeignet ist, dem Verbraucher das Erzeugnis, das diese Bezeichnung trägt, gedanklich unmittelbar in Erinnerung zu rufen. Zudem wird das Ziel, zu gewährleisten, dass der Verbraucher über klare, knappe und glaubhafte Auskünfte über die Herkunft des Erzeugnisses verfügt, umso besser sichergestellt, wenn auf die eingetragene Bezeichnung nicht mittels Bildzeichen angespielt werden darf. Es ist Sache des nationalen Gerichts, konkret zu beurteilen, ob die fraglichen Bildzeichen geeignet sind, dem Verbraucher die Erzeugnisse, die eine g.U. tragen, gedanklich unmittelbar in Erinnerung zu rufen.

Der Gerichtshof stellt sodann fest, dass die Verwendung von Bildzeichen, die auf das geografische Gebiet anspielen, mit dem eine Ursprungsbezeichnung verbunden ist, eine Anspielung auf diese auch dann darstellen kann, wenn die Bildzeichen von einem in dieser Gegend ansässigen Erzeuger verwendet werden, dessen Erzeugnisse, die den von dieser Ursprungsbezeichnung geschützten Erzeugnissen ähnlich oder mit ihnen vergleichbar sind, aber nicht von dieser erfasst werden.

Die Verordnung sieht nämlich keinen Ausschluss zugunsten eines Erzeugers vor, der in einem der g.U. entsprechenden geografischen Gebiet ansässig ist und dessen Erzeugnisse, ohne von dieser g.U. geschützt zu sein, den von dieser geschützten ähnlich oder mit ihnen vergleichbar sind. Es ist daher Sache des Tribunal Supremo, zu prüfen, ob es eine hinreichend unmittelbare und eindeutige begriffliche Nähe zwischen den von IQC verwendeten Bildzeichen und der g.U. „queso manchego“
gibt, die auf das geografische Gebiet verweist, mit dem sie verbunden ist, nämlich die Mancha.

Das nationale Gericht wird sich vergewissern müssen, dass diese Bildzeichen, insbesondere die Bilder einer Don Quijote de la Mancha ähnelnden Person, eines abgemagerten Pferdes und von Landschaften mit Windmühlen und Schafen enthalten, eine begriffliche Nähe zu der g.U. „queso manchego“ herstellen können, so dass der Verbraucher gedanklich einen unmittelbaren Bezug zu dem Erzeugnis herstellt, das diese g.U. trägt. Dabei wird das Tribunal Supremo auch zu beurteilen haben, ob sämtliche Bild- und Wortbestandteile, die auf den in Rede stehenden Erzeugnissen abgebildet sind, zusammen zu berücksichtigen sind, um eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, in der allen Gesichtspunkten, die ein Anspielpotenzial haben, Rechnung getragen wird.

Das Tribunal Supremo fragt den Gerichtshof außerdem, ob der Begriff des „normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers“, auf dessen Wahrnehmung das nationale Gericht bei der Beurteilung abzustellen hat, ob eine „Anspielung“ im Sinne der Verordnung vorliegt, auf die europäischen Verbraucher Bezug nimmt oder nur auf die Verbraucher des Mitgliedstaats, in dem das Erzeugnis hergestellt wird, das zur Anspielung auf die geschützte Bezeichnung Anlass gibt oder mit dem diese Bezeichnung geografisch verbunden ist, und in dem das Erzeugnis überwiegend konsumiert wird.

Der Gerichtshof betont, dass dieser Begriff so auszulegen ist, dass ein effektiver und einheitlicher Schutz der eingetragenen Bezeichnungen vor jeder Anspielung im gesamten Unionsgebiet sichergestellt wird. Er ist daher der Auffassung, dass dieser Begriff dahin aufzufassen ist, dass er auf die europäischen Verbraucher einschließlich der Verbraucher des Mitgliedstaats
Bezug nimmt, in dem das Erzeugnis hergestellt wird, das zu der Anspielung auf die geschützte Bezeichnung Anlass gibt oder mit dem diese Bezeichnung geografisch verbunden ist, und in dem das Erzeugnis überwiegend konsumiert wird. Daraus schließt der Gerichtshof, dass das Tribunal Supremo zu beurteilen hat, ob die Bild- und Wortzeichen, die sich auf das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Erzeugnis, das in Spanien hergestellt und überwiegend dort konsumiert wird, beziehen, bei den Verbrauchern dieses Mitgliedstaats gedanklich das Bild einer eingetragenen Bezeichnung hervorrufen, die, sollte dies der Fall sein, gegen eine Anspielung in einem beliebigen Teil des Unionsgebiets zu schützen ist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH legt EuGH vor: Umfasst Schutz der geschützten Ursprungsbezeichnung Aceto Balsamico di Modena auch die Verwendung der einzeln nichtgeografischen Begriffe - Deutscher Balsamico

BGH
Beschluss vom 12.04.2018
I ZR 253/16
Deutscher Balsamico
Verordnung (EG) Nr. 583/2009 Art. 1; Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Art. 13 Abs. 1; MarkenG § 135 Abs. 1


Tenor der Entscheidung:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 583/2009 der Kommission vom 3. Juli 2009 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Aceto Balsamico di Modena [g.g.A.], ABl. Nr. L 175 vom 4. Juli 2009, S. 7) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Erstreckt sich der Schutz der Gesamtbezeichnung "Aceto Balsamico di Modena" auf die Verwendung der einzelnen nichtgeografischen Begriffe der zusammengesetzten Bezeichnung ("Aceto", "Balsamico", "Aceto Balsamico")?

BGH, Beschluss vom 12. April 2018 - I ZR 253/16 - OLG Karlsruhe - LG Mannheim

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: