EuGH-Generalanwältin: Recht auf Löschung nach der DSGVO kann grundsätzlich auch für personenbezogene Daten in kirchlichen Taufregistern gelten
EuGH-Generalanwältin
Schlussanträge vom 01.10.2026
Rechtssache C-12/25
Bisdom Gent
Die EuGH-Generalanwältin kommt in ihren Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass das Recht auf Löschung nach der DSGVO grundsätzlich auch für personenbezogene Daten in kirchlichen Taufregistern gelten kann.
Die Pressemitteilung des EuGH:
Generalanwältin Medina: Das Recht auf Löschung gemäß der DSGVO kann grundsätzlich auch für personenbezogene Daten in Taufregistern gelten
In solchen Fällen muss eine individuelle Abwägung zwischen der institutionellen Autonomie und der Religionsfreiheit der Kirchen zur Führung ihrer Sakramentenregister einerseits und den Datenschutzrechten der betroffenen Person andererseits vorgenommen werden.
Ein belgischer Staatsangehöriger, der als Kind katholisch getauft worden war, forderte die Diözese Gent auf, jeglichen Hinweis auf seine Person aus allen physischen oder digitalen Registern oder Archiven zu löschen. Er stützte sich auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Die Diözese vermerkte daraufhin seinen Austritt aus der Kirche, indem sie seine personenbezogenen Daten durchstrich, diese jedoch in lesbarer Form aufbewahrte. Da er mit dieser Vorgehensweise unzufrieden war, reichte er eine Beschwerde bei der belgischen Datenschutzbehörde ein, die die Diözese anwies, seine personenbezogenen Daten zu löschen.
Die Diözese focht diese Entscheidung vor einem belgischen Gericht an, das seinerseits den Gerichtshof um eine Auslegung der DSGVO in diesem Zusammenhang ersuchte.
In ihren heutigen Schlussanträgen bestätigt Generalanwältin Laila Medina zunächst, dass die DSGVO auf den Fall anwendbar sei. Das Taufregister enthalte einen „strukturierten“ Satz personenbezogener Daten der Getauften und stelle somit ein Datensystem im Sinne dieser Verordnung dar. Die Autonomie von Kirchen und religiösen Organisationen stelle diesen Schluss nicht in Frage. Folglich müsse die fragliche Datenverarbeitung – ihre Speicherung sowie gegebenenfalls ihr Abruf und ihre Nutzung – in Einklang mit der DSGVO stehen.
Zweitens ist die Generalanwältin der Auffassung, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers durch die Kirche – vor Stellung des Antrags auf Austritt aus der Kirche – auch ohne ausdrückliche Einwilligung der fraglichen Person als rechtmäßig im Sinne der DSGVO4 angesehen werden könne. Dennoch könne diese Person grundsätzlich die Löschung dieser Daten aus dem Taufregister beantragen, indem sie förmlich Widerspruch gegen die Verarbeitung einlege.
In diesem Fall dürfe die Kirche die Daten nur dann weiterverarbeiten, wenn sie zwingende schutzwürdige Gründe dafür nachweisen könne. Zwar könne die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Spendung der Sakramente, einschließlich der Taufe, als ein solcher Grund angesehen werden, doch müsse geprüft werden, ob die Verarbeitung zur Verfolgung dieses Ziels erforderlich sei und ob das Interesse der Kirche Vorrang vor den Rechten und Freiheiten der betroffenen Person habe.
Es sei Sache des nationalen Gerichts, diese komplexe Einzelfallprüfung vorzunehmen. Bei der Abwägung der betroffenen Interessen sollte das nationale Gericht zwei Gruppen konkurrierender Interessen und Rechte gegeneinander abwägen, die beide in der Unionsrechtsordnung als besonders schutzwürdig angesehen würden: einerseits das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Privat- und Familienlebens, sein Recht auf den Schutz personenbezogener Daten sowie seine Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, und andererseits die Autonomie der Kirche und deren Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
Diese Abwägung dürfe nicht abstrakt erfolgen; das nationale Gericht müsse die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigen. Insbesondere sollte das nationale Gericht die Gründe für den Antrag auf Löschung sowie die möglichen Auswirkungen einer Ablehnung auf die betroffene Person berücksichtigen. In diesem Zusammenhang weist die Generalanwältin darauf hin, dass die fortgesetzte Speicherung personenbezogener Daten durch eine Religionsgemeinschaft, von der sich eine Person trennen möchte, das Selbstbestimmungsrecht dieser Person beeinträchtigen und unter bestimmten Umständen seelische Belastung verursachen könne. Insoweit könne nur eine echte Abwägung der beteiligten Interessen ein gerechtes Ergebnis für die Betroffenen gewährleisten.
Drittens dürfe die Kirche, wenn sie die Weiterverarbeitung der Daten nicht aus den oben genannten Gründen rechtfertigen könne, diese dennoch zu Archivierungszwecken im öffentlichen Interesse oder zur Geschichtsforschung vornehmen. Dies unterliege jedoch bestimmten Voraussetzungen: Die Verarbeitung müsse für diese Zwecke erforderlich sein, den im Unionsrecht und im nationalen Recht festgelegten Garantien zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen entsprechen und den Grundsatz der Datenminimierung beachten.
Die Prüfung dieser Voraussetzungen obliege dem nationalen Gericht. In diesem Zusammenhang betont Generalanwältin Medina, dass eine Archivierungstätigkeit der Gesellschaft als Ganzes dienen, auf einer gesetzlichen Verpflichtung zur Aufbewahrung von Informationen oder Dokumenten beruhen und einen gewissen Zugang zu diesen durch Behörden oder die breite Öffentlichkeit beinhalten müsse. Was den Begriff der Geschichtsforschung betreffe, sei er im Rahmen der DSGVO so zu verstehen, dass er in erster Linie auf Tätigkeiten abziele, wie sie beispielsweise von akademischen oder Forschungseinrichtungen durchgeführt würden und die letztlich der Gesellschaft als Ganzes zugutekommen könnten.
Sollte das nationale Gericht schließlich entscheiden, dass die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten durch die Kirche nicht gerechtfertigt sei, stelle das bloße Durchstreichen personenbezogener Daten in einem Taufregister – wobei diese lesbar blieben – sowie das Hinzufügen eines Vermerks über den Austritt der Person aus der Kirche keine Löschung im Sinne der DSGVO dar. Die Daten müssten in dem Umfang unlesbar gemacht werden, der erforderlich sei, um sicherzustellen, dass die betroffene Person nicht mehr identifiziert oder leicht identifizierbar sei, während die Informationen darüber, dass an einem bestimmten Ort und zu einer bestimmten Zeit eine Taufe stattgefunden habe, aufbewahrt werden dürften. Dies erfordere nicht die physische Entfernung von Seiten aus dem Register. Geeignete Maßnahmen könnten ergriffen werden, um die betreffenden Daten zu verbergen, während andere Informationen unverändert blieben.
Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier:
Schlussanträge vom 01.10.2026
Rechtssache C-12/25
Bisdom Gent
Die EuGH-Generalanwältin kommt in ihren Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass das Recht auf Löschung nach der DSGVO grundsätzlich auch für personenbezogene Daten in kirchlichen Taufregistern gelten kann.
Die Pressemitteilung des EuGH:
Generalanwältin Medina: Das Recht auf Löschung gemäß der DSGVO kann grundsätzlich auch für personenbezogene Daten in Taufregistern gelten
In solchen Fällen muss eine individuelle Abwägung zwischen der institutionellen Autonomie und der Religionsfreiheit der Kirchen zur Führung ihrer Sakramentenregister einerseits und den Datenschutzrechten der betroffenen Person andererseits vorgenommen werden.
Ein belgischer Staatsangehöriger, der als Kind katholisch getauft worden war, forderte die Diözese Gent auf, jeglichen Hinweis auf seine Person aus allen physischen oder digitalen Registern oder Archiven zu löschen. Er stützte sich auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Die Diözese vermerkte daraufhin seinen Austritt aus der Kirche, indem sie seine personenbezogenen Daten durchstrich, diese jedoch in lesbarer Form aufbewahrte. Da er mit dieser Vorgehensweise unzufrieden war, reichte er eine Beschwerde bei der belgischen Datenschutzbehörde ein, die die Diözese anwies, seine personenbezogenen Daten zu löschen.
Die Diözese focht diese Entscheidung vor einem belgischen Gericht an, das seinerseits den Gerichtshof um eine Auslegung der DSGVO in diesem Zusammenhang ersuchte.
In ihren heutigen Schlussanträgen bestätigt Generalanwältin Laila Medina zunächst, dass die DSGVO auf den Fall anwendbar sei. Das Taufregister enthalte einen „strukturierten“ Satz personenbezogener Daten der Getauften und stelle somit ein Datensystem im Sinne dieser Verordnung dar. Die Autonomie von Kirchen und religiösen Organisationen stelle diesen Schluss nicht in Frage. Folglich müsse die fragliche Datenverarbeitung – ihre Speicherung sowie gegebenenfalls ihr Abruf und ihre Nutzung – in Einklang mit der DSGVO stehen.
Zweitens ist die Generalanwältin der Auffassung, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers durch die Kirche – vor Stellung des Antrags auf Austritt aus der Kirche – auch ohne ausdrückliche Einwilligung der fraglichen Person als rechtmäßig im Sinne der DSGVO4 angesehen werden könne. Dennoch könne diese Person grundsätzlich die Löschung dieser Daten aus dem Taufregister beantragen, indem sie förmlich Widerspruch gegen die Verarbeitung einlege.
In diesem Fall dürfe die Kirche die Daten nur dann weiterverarbeiten, wenn sie zwingende schutzwürdige Gründe dafür nachweisen könne. Zwar könne die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Spendung der Sakramente, einschließlich der Taufe, als ein solcher Grund angesehen werden, doch müsse geprüft werden, ob die Verarbeitung zur Verfolgung dieses Ziels erforderlich sei und ob das Interesse der Kirche Vorrang vor den Rechten und Freiheiten der betroffenen Person habe.
Es sei Sache des nationalen Gerichts, diese komplexe Einzelfallprüfung vorzunehmen. Bei der Abwägung der betroffenen Interessen sollte das nationale Gericht zwei Gruppen konkurrierender Interessen und Rechte gegeneinander abwägen, die beide in der Unionsrechtsordnung als besonders schutzwürdig angesehen würden: einerseits das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Privat- und Familienlebens, sein Recht auf den Schutz personenbezogener Daten sowie seine Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, und andererseits die Autonomie der Kirche und deren Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
Diese Abwägung dürfe nicht abstrakt erfolgen; das nationale Gericht müsse die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigen. Insbesondere sollte das nationale Gericht die Gründe für den Antrag auf Löschung sowie die möglichen Auswirkungen einer Ablehnung auf die betroffene Person berücksichtigen. In diesem Zusammenhang weist die Generalanwältin darauf hin, dass die fortgesetzte Speicherung personenbezogener Daten durch eine Religionsgemeinschaft, von der sich eine Person trennen möchte, das Selbstbestimmungsrecht dieser Person beeinträchtigen und unter bestimmten Umständen seelische Belastung verursachen könne. Insoweit könne nur eine echte Abwägung der beteiligten Interessen ein gerechtes Ergebnis für die Betroffenen gewährleisten.
Drittens dürfe die Kirche, wenn sie die Weiterverarbeitung der Daten nicht aus den oben genannten Gründen rechtfertigen könne, diese dennoch zu Archivierungszwecken im öffentlichen Interesse oder zur Geschichtsforschung vornehmen. Dies unterliege jedoch bestimmten Voraussetzungen: Die Verarbeitung müsse für diese Zwecke erforderlich sein, den im Unionsrecht und im nationalen Recht festgelegten Garantien zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen entsprechen und den Grundsatz der Datenminimierung beachten.
Die Prüfung dieser Voraussetzungen obliege dem nationalen Gericht. In diesem Zusammenhang betont Generalanwältin Medina, dass eine Archivierungstätigkeit der Gesellschaft als Ganzes dienen, auf einer gesetzlichen Verpflichtung zur Aufbewahrung von Informationen oder Dokumenten beruhen und einen gewissen Zugang zu diesen durch Behörden oder die breite Öffentlichkeit beinhalten müsse. Was den Begriff der Geschichtsforschung betreffe, sei er im Rahmen der DSGVO so zu verstehen, dass er in erster Linie auf Tätigkeiten abziele, wie sie beispielsweise von akademischen oder Forschungseinrichtungen durchgeführt würden und die letztlich der Gesellschaft als Ganzes zugutekommen könnten.
Sollte das nationale Gericht schließlich entscheiden, dass die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten durch die Kirche nicht gerechtfertigt sei, stelle das bloße Durchstreichen personenbezogener Daten in einem Taufregister – wobei diese lesbar blieben – sowie das Hinzufügen eines Vermerks über den Austritt der Person aus der Kirche keine Löschung im Sinne der DSGVO dar. Die Daten müssten in dem Umfang unlesbar gemacht werden, der erforderlich sei, um sicherzustellen, dass die betroffene Person nicht mehr identifiziert oder leicht identifizierbar sei, während die Informationen darüber, dass an einem bestimmten Ort und zu einer bestimmten Zeit eine Taufe stattgefunden habe, aufbewahrt werden dürften. Dies erfordere nicht die physische Entfernung von Seiten aus dem Register. Geeignete Maßnahmen könnten ergriffen werden, um die betreffenden Daten zu verbergen, während andere Informationen unverändert blieben.
Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier: