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LG Braunschweig: Adidas verstößt mit Stan Smith Boost Sneaker nicht gegen EU-Geschmacksmuster von PUMA

Das LG Braunschweig hat im Rahmen einer mündlichen Verhandlung in dem Rechtsstreit der Sportartikelhersteller Adidas und PUMA ausgeführt, dass Adidas mit seinen "Stan Smith Boost"- Sneaker nicht gegen ein EU-Geschmacksmuster von PUMA verstößt.

Die Pressemitteilung des LG Braunschweig:

Rechtsstreit zwischen zwei Sportartikelherstellern durch Rücknahme beendet

Die Klägerin hat in der heutigen mündlichen Verhandlung den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen.

Die Klägerin hatte die Verletzung ihrer europäischen Geschmacksmuster durch das Schuhmodell „Stan Smith Boost" geltend gemacht. Der Antrag zielte darauf ab, u. a. den Vertrieb des Schuhs durch die Beklagte zu untersagen.

In der mehrstündigen mündlichen Verhandlung hat die zuständige Kammer des Landgerichts Braunschweig mit den Parteien die einzelnen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erörtert. Dabei hat das Gericht das streitige Schuhmodell der Beklagten auch in Augenschein genommen und mit dem hinterlegten Bild des Geschmacksmusters verglichen.

Nach vorläufiger Beratung hat die Kammer mitgeteilt, dass das angegriffene Schuhmodell die europäischen Geschmacksmuster der Klägerin nicht verletze. Es seien aus Sicht der Kammer bei diesem Modell wesentliche Unterschiede zu den Geschmacksmustern zu erkennen.


OLG Düsseldorf: Geschäftsführer einer GmbH haftet regelmäßig auch persönlich bei Schutzrechtsverletzungen durch Plagiate

LG Düsseldorf
Urteil vom 15.12.2016
14c O 73/16


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH regelmäßig auch persönlich bei Schutzrechtsverletzungen durch Plagiate haftet.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegner aus Art. 19 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1, 89 Abs. 1 lit. a) GGV zur Unterlassung verpflichtet sind. Denn der Vertrieb der angegriffenen Luftliege stellt eine Verletzung des Verfügungsgeschmacksmusters I dar. Einer Prüfung der hilfsweise geltend gemachten Ansprüche bedurfte es mithin nicht.

[...]

5. Der Antragsgegner zu 2. ist schließlich aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1. zur Unterlassung verpflichtet.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Geschäftsführer bei der Verletzung absoluter Rechte durch die von ihm vertretene Gesellschaft persönlich als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletzt (vgl. BGH, GRUR 2016, 803 ff., Rz. 61 – Armbanduhr; BGH, Urt. v. 18.06.2014, Az. I ZR 242/12, Rn. 11, zitiert nach juris – Geschäftsführerhaftung, BGH, GRUR 2015, 672 Rn. 81, zitiert nach juris – Videospiel-Konsolen II).

Bei einer Maßnahme der Gesellschaft, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird, wie dies insbesondere bei der Aufnahme des Vertriebs eines neuen Produkts der Fall ist, kann nach dem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen davon ausgegangen werden, dass sie von den Geschäftsführern veranlasst worden ist (vgl. BGH, GRUR 2015, 909 – Exzenterzähne; BGH, Urt. v. 28.01.2016, Az. I ZR 40/14, Rz. 62, zitiert nach juris – Armbanduhr). Gegenteiliges vorzutragen hätte mithin den Antragsgegnern oblegen, was indes nicht erfolgt ist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



EuG: Geschmacksmuster für Yves Saint Laurent-Handtaschen können eingetragen werden - ähnliche H&M-Taschen haben ein abweichendes Gesamterscheinungsbild

EuG
Entscheidung vom 10.09.2015
T‑525/13
H&M Hennes & Mauritz BV & Co. KG
Yves Saint Laurent SAS


Das EuG hat entschieden, dass zwei Geschmacksmuster für Yves Saint Laurent-Handtaschen eingetragen werden können. H&M scheiterte mit dem Versuch die Eintragung zu verhindern. Die Modekette hatte eingewandt, dass die beantragten Geschmackmuster denen von ihr länger vertriebenen Taschen zu sehr ähneln. Das Gericht sah aber ein abweichendes Gesamterscheinungsbild, da es Unterschiede in Form, Struktur und der Oberflächengestaltung gebe.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung bei Verletzung gewerblicher Schutzrechte kann auch Tochterunternehmen umfassen - Flexitanks II

BGH
Beschluss vom 25.02.2014
X ZB 2/13
Flexitanks II
ZPO §§ 704, 888

Leitsatz des BGH:

Ein Vollstreckungstitel, der dem Schuldner aufgibt, über die von ihm getätigten Verkäufe bestimmter Gegenstände Auskunft zu geben und Rechnung zu legen, ist dahin auszulegen, dass sich die Pflicht auch auf Verkäufe durch ein Toch-terunternehmen des Schuldners erstreckt, sofern solche Geschäfte in den Gründen der zu vollstreckenden Entscheidung als von der Auskunftspflicht um-fasst bezeichnet werden.

BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - X ZB 2/13 - OLG Celle - LG Hannover

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




BGH: 1,3fache Geschäftsgebühr als Abmahnkosten auch bei Ansprüchen aus Gebrauchsmuster oder Geschmacksmuster - nicht automatisch schwierig oder umfangreich

BGH
Urteil vom 13.11.2013
X ZR 171/12


Der BGH hat völlig zu Recht entschieden, dass Abmahnungen aus einem Gebrauchsmuster bzw. Geschmacksmuster nicht automatisch schwierig oder umfangreich sind, so dass regelmäßig keine Abmahnkosten, die über eine 1,3 Geschäftfsgebühr hinaus gehen, verlangt werden können.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Der u. a. für das Gebrauchsmusterrecht zuständige X. Zivilsenat hat über die Höhe von Rechtsanwaltskosten bei einer Abmahnung aus einem Gebrauchs- und einem Geschmacksmuster entschieden.

Die Klägerin erwarb von der Beklagten, einem Verlagsunternehmen, zusammen mit einem dort bestellten Buch eine Einkaufstasche mit Kühlfach. Später bot sie diese Tasche über ein Internetauktionshaus zum Verkauf an. Daraufhin wurde sie anwaltlich im Auftrag eines dritten Unternehmens abgemahnt, dem Rechte an einem Gebrauchsmuster und einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster an der Tasche zustehen. Die Klägerin ließ die Berechtigung der Abmahnung von Rechtsanwälten prüfen. Diese stellten ihr dafür eine Geschäftsgebühr in Höhe einer eineinhalbfachen Gebühr nach einem Gegenstandswert von 100.000 € in Rechnung, wobei dieser Wert demjenigen entsprach, der zunächst auch der Abmahnung der Klägerin durch die Schutzrechtsinhaberin zugrunde gelegt war; der beklagte Verlag hatte diese der Klägerin entstandenen Abmahnkosten jedoch übernommen und dafür einvernehmlich einen Betrag von 500 € an die Schutzrechtsinhaberin erstattet.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin von der Beklagten die Erstattung der von ihren Rechtsanwälten berechneten 1,5-fachen Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von € 100.000,- verlangt (zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagenpauschale rund 2.440 €). Das Amtsgericht hat ihr den nach einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr und einem Gegenstandswert von 50.000 € berechneten Betrag zugesprochen; das Landgericht hat demgegenüber nur den Ansatz eines Gegenstandswertes von 10.000 € für angemessen erachtet, die Beklagte zur Zahlung von rd. 776 € verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Die dagegen gerichtete Revision, mit der die Klägerin ihren nach einer eineinhalbfachen Geschäftsgebühr und einem Gegenstandswert von 95.000 € berechneten Erstattungsanspruch weiterverfolgt, hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Er hat angenommen, das für die Wertbemessung maßgebliche Interesse der Klägerin als Schutzrechtsverletzerin sei nach den wirtschaftlichen Folgen zu bemessen, die ihr aus der Inanspruchnahme aus den Schutzrechten drohten. Diese entsprächen regelmäßig dem Interesse des Schutzrechtsinhabers an der Geltendmachung seiner Ansprüche, deren Wert nach dem Wert des Schutzrechts und seiner Beeinträchtigung durch den Verletzer zu schätzen sei.

Von einem überdurchschnittlichen Umfang oder einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit der Tätigkeit eines Rechtsanwalts, die eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 rechtfertige, könne auch bei einer Gebrauchsmuster- oder Gemeinschaftsgeschmacksmustersache nicht pauschal ausgegangen werden. Dies gelte insbesondere, wenn weder die Schutzfähigkeit in Ansehung des Standes der Technik bzw. vorbekannter Gestaltungen zu beurteilen sei noch im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verletzung aufwendige Prüfungen erforderlich gewesen seien.

Die Feststellungen zu diesen Umständen unterlägen tatrichterlicher Würdigung, die nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüfbar seien. Solche Fehler im angefochtenen Urteil habe die Revision nicht aufzuzeigen vermocht.
AG Augsburg – Urteil vom 8. September 2011 – 17 C 2055/11
LG Augsburg – Urteil vom 6. Juni 2012 – 72 S 4026/11"



OLG Düsseldorf: Dr. Oetker verliert erneut Puddingstreit Paula ./. Flecki - auch keine Patentverletzung

LG Düsseldorf
Urteil vom 20.11.2012
4b O 141/12


Dr. Oetker hat - wenig überraschend und völlig zu Recht - erneut im Puddingstreit Paula ./. Flecki eine Niederlage kassiert (siehe dazu auch ( OLG Düsseldorf: Paula gegen Flecki - Dr. Oetker unterliegt im Puddingstreit gegen Aldi ). In diesem Verfahren hatte der Markenherstelle nunmehr eine Patentverletzung bei der Herstellung gerügt. Allerdings stellte das LG Düsseldorf fest, dass bei der Herstellung im technischen Ablauf erhebliche Unterschiede bestehen.



OLG Düsseldorf: Paula gegen Flecki - Dr. Oetker unterliegt im Puddingstreit gegen Aldi

OLG Düsseldorf
Urteil vom 24.07.2012
Paula ./. Flecki


Das OLG Düsseldorf hat völlig zu Recht entschieden, das der von Aldi vertrieben Pudding "Flecki" keine unlautere Nachahmung des Dr. Oetker-Puddings "Paula" ist und auch nicht Rechte von Oetker an dem vom Puddinghersteller eingetragen Geschmacksmuster verletzt.


LG Düsseldorf: Pudding Flecki ist keine unlautere Nachahmung des Puddings Paula - Dr. Oetker ./. Aldi

LG Düsseldorf
Urteil vom 01.03.201
214c O 302/11
Paula ./. Flecki


Das LG Düsseldorf hat im Rechtsstreit zwischen der Dr. Oertker und Aldi entschieden, dass der von Aldi vertrieben Pudding "Flecki" keine unlautere Nachahmung des Puddings "Paula" ist. Aldi hat - so das Gericht - alles Erforderliche getan um eine Herkunftstäuschung zu verhindern. Auch eine Verletzung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters lehnte das Gericht ab.


Die vollständige Pressemitteilung des LG Düsseldorf finden Sie hier:
"LG Düsseldorf: Pudding Flecki ist keine unlautere Nachahmung des Puddings Paula - Dr. Oetker ./. Aldi" vollständig lesen

BGH: Unzulässige Wiedergabe eines Geschmacksmusters zu Werbezwecken - ICE - Volltext der Entscheidung liegt vor

BGH
Urteil vom 07.04.2011
I ZR 56/09
ICE
GeschmMG § 40 Nr. 3


Diese Entscheidung liegt nunmehr im Volltext vor.

Wir hatten bereits über die Pressemitteilung des BGH in dieser Sache berichtet.

Leitsatz des BGH:
Eine Wiedergabe zum Zwecke der Zitierung im Sinne des § 40 Nr. 3 GeschmMG setzt eine innere Verbindung zwischen dem wiedergegebenen Muster und eigenen Gedanken des Zitierenden voraus und erfordert daher, dass die Wiedergabe des Musters als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für eigene Ausführungen des Zitierenden dient.
BGH, Urteil vom 7. April 2011 - I ZR 56/09 - KG Berlin - LG Berlin

Den Volltext finden Sie hier:

LG Düsseldorf: Volltext des Urteils in dem Rechtsstreit Apple gegen Samsung - Samsung Galaxy Tab 10.1 liegt vor

LG Düsseldorf
Urteil vom 09.09.2011
14c O 194/1
Samsung Galaxy Tab 10.1


Das Urteil des LG Düsseldorf liegt nunmehr im Volltext vor. Den Volltext finden Sie hier:
LG Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2011 - 14c O 194/11

Samsung hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Da Aktenzeichen des Berufungsverfahrens beim OLG Düsseldorf lautet 20 U 175/11 (Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 13.09.2011).

LG Düsseldorf bestätigt einstweilige Verfügung in dem Rechtsstreit Apple gegen Samsung - Samsung Galaxy Tab 10.1

LG Düsseldorf
Urteil vom 09.09.2011
14c O 194/1
Samsung Galaxy Tab 10.1


Das LG Düsseldorf hat mit heutigem Urteil die einstweilige Verfügung in dem Rechtsstreit zwischen Apple und Samsung um den Tablet-PC Samsung Galaxy Tab 10.1 bestätigt.

Die Pressemitteilung des LG Düsseldorf finden Sie hier:


"LG Düsseldorf bestätigt einstweilige Verfügung in dem Rechtsstreit Apple gegen Samsung - Samsung Galaxy Tab 10.1" vollständig lesen

Pressemitteilung des LG Düsseldorf zur mündlichen Verhandlung in dem Rechtsstreit Apple gegen Samsung

Das LG Düsseldorf hat sich mit einer Pressemitteilung zur mündlichen Verhandlung im Rechtsstreit um den Tablet-PC Samsung Galaxy Tab 10.1 geäußert. Das Gericht gibt (leider) deutlich zu erkennen, dass es nach wie vor von einer Geschmacksmusterverletzung ausgeht. Zweifel hat das Gericht allenfalls bei der Dringlichkeit. Eine Entscheidung soll am 09.09.2011 ergehen.

Die vollständige Pressemitteilung des LG Düsseldorf finden Sie hier:

"Pressemitteilung des LG Düsseldorf zur mündlichen Verhandlung in dem Rechtsstreit Apple gegen Samsung" vollständig lesen

BGH: Abbildung eines Geschmacksmusters zu Werbezwecken ist nicht vom Zitatrecht gedeckt - ICE

BGH
Urteil vom 07.04.2011
I ZR 56/09
ICE


Der BGH hat entschieden, dass die Abbildung eines Geschmacksmusters nicht "zum Zwecke des Zitats" nach § 40 Nr. 3 GeschmMG zulässig ist, wenn dies ausschließlich zu Werbezwecken geschieht.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es:

"Der Bundesgerichtshof hat allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt, dass die Klägerin sich für den Fall einer Geschmacksmusterverletzung nicht auf Rechtfertigungsgründe berufen kann und insbesondere vergeblich geltend macht, die Abbildung des ICE 3 in ihrem Katalog sei nach § 40 Nr. 3 GeschmMG "zum Zwecke der Zitierung" erlaubt. Die Abbildung eines Geschmacksmusters zum Zwecke der Zitierung hätte - so der Bundesgerichtshof - vorausgesetzt, dass eine Verbindung zwischen dem abgebildeten Geschmacksmuster und der im Katalog dargestellten Tätigkeit der Klägerin besteht und das Muster damit als Belegstelle für eigene Ausführungen des Zitierenden gedient hätte. Daran fehlt es im Streitfall, da sich das Leistungsspektrum, das die Klägerin in dem Katalog beschreibt, nicht auf den ICE 3, sondern auf den ICE 1 bezieht. Die Abbildung des ICE 3 diente damit nur dem Marketing und lässt sich nicht als ein der Veranschaulichung der eigenen Tätigkeit dienendes Zitat verstehen."

Die vollständige Mitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: Abbildung eines Geschmacksmusters zu Werbezwecken ist nicht vom Zitatrecht gedeckt - ICE" vollständig lesen