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BGH: Zur rechtlichen Einheit von Geschäftsanteilsübertragungsvertrag und verknüpftem Treuhandvertrag - Amtspflichten des Notars bei der Beurkundung

BGH
Urteil vom 22.09.2016
III ZR 427/15
BNotO § 19 Abs. 1; GmbHG § 15 Abs. 3 und 4; BGB § 139

Leitsätze des BGH:


a) Zu den Amtspflichten eines Notars bei der Beurkundung eines Vertrags über die Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils an einen Treuhänder.

b) Eine rechtliche Einheit im Sinne von § 139 BGB zwischen einem Geschäftsanteilsübertragungsvertrag und einem hiermit wirtschaftlich verknüpften Treuhandvertrag kann zu verneinen sein, wenn die Beteiligten von der erforderlichen Beurkundung des Treuhandvertrags bewusst absehen, den Geschäftsanteilsübertragungsvertrag aber gleichwohl - in Kenntnis der Formnichtigkeit des Treuhandvertrags - ordnungsgemäß beurkunden lassen. In diesem Fall berührt die Formnichtigkeit des Treuhandvertrags die Wirksamkeit des Geschäftsanteilsübertragungsvertrags nicht.

BGH, Urteil vom 22. September 2016 - III ZR 427/15 - Schleswig-Holsteinisches OLG - LG Lübeck

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: