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EuGH: Kein Recht auf Vergessenwerden für im Handelsregister bzw Gesellschaftsregister enthaltene personenbezogene Daten

EuGH
Urteil vom 09.03.2017
C‑398/15
Camera di Commercio,Industria, Artigianato e Agricoltura di Lecce gegen Salvatore Manni


Der EuGH hat entschieden, dass kein Recht auf Vergessenwerden für im Handelsregister bzw Gesellschaftsregister enthaltene personenbezogene Daten besteht.

Nur in ganz engen Ausnahmefällen bei konkreter Beeinträchtigung der Rechte der betroffenen Person kann der Zugriff nach Ablauf einer hinreichend langen Frist nach Auflösung der Gesellschaft auf Dritte mit besonderem Interesse an einer Einsichtnahme beschränkt werden.

Tenor der Entscheidung:

Art. 6 Abs. 1 Buchst. e, Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr in Verbindung mit Art. 3 der Ersten Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, in der durch die Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass es beim derzeitigen Stand des Unionsrechts Sache der Mitgliedstaaten ist, zu entscheiden, ob die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und j der Richtlinie 68/151 angeführten natürlichen Personen die mit der Führung des zentralen Registers oder des Handels- oder Gesellschaftsregisters betraute Stelle ersuchen können, auf der Grundlage einer Einzelfallbeurteilung zu prüfen, ob es ausnahmsweise gerechtfertigt ist, aus überwiegenden, schutzwürdigen, sich aus ihrer besonderen Situation ergebenden Gründen nach Ablauf einer hinreichend langen Frist nach Auflösung der betreffenden Gesellschaft den Zugang zu den in diesem Register eingetragenen sie betreffenden personenbezogenen Daten auf Dritte zu beschränken, die ein besonderes Interesse an der Einsichtnahme in diese Daten nachweisen.

Die Pressemitteilung des EuGH:

"Nach Ansicht des Gerichtshofs gibt es kein Recht auf Vergessenwerden für die im Gesellschaftsregister eingetragenen personenbezogenen Daten

Die Mitgliedstaaten können jedoch nach Ablauf einer hinreichend langen Frist nach der Auflösung
der betreffenden Gesellschaft in Ausnahmefällen einen beschränkten Zugang Dritter zu diesen
Daten vorsehen Herr Salvatore Manni, Geschäftsführer einer Gesellschaft, die einen öffentlichen Auftrag für die Errichtung einer Ferienanlage in Italien erhielt, ging 2007 gerichtlich gegen die Handelskammer Lecce vor. Er war der Auffassung, dass sich die Immobilien der Anlage deshalb nicht veräußern ließen, weil sich aus dem Gesellschaftsregister ergebe, dass er Geschäftsführer eine anderen Gesellschaft gewesen sei, die 1992 insolvent geworden und 2005 liquidiert worden sei.
Das Tribunale di Lecce (erstinstanzliches Gericht Lecce, Italien) gab der Handelskammer Lecce
auf, die personenbezogenen Daten zu anonymisieren, die Herrn Manni mit der Insolvenz der
früheren Gesellschaft in Verbindung bringen, und verurteilte die Handelskammer zum Ersatz des
Herrn Manni daraus entstandenen Schadens. Die von der Handelskammer Lecce angerufene
Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) hat dem Gerichtshof mehrere Fragen
zur Vorabentscheidung vorgelegt. Sie möchte wissen, ob es die Richtlinie zum Schutz der Daten
natürlicher Personen und die Richtlinie über die Offenlegung von Gesellschaftsurkunden verbieten, dass jede Person ohne zeitliche Beschränkung Zugang zu natürliche Personen betreffenden Daten im Gesellschaftsregister haben kann.

Im heutigen Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass die Offenlegung von
Gesellschaftsregistern die Rechtssicherheit in den Beziehungen zwischen den Gesellschaften und
Dritten sicherstellen soll und u. a. dazu dient, die Interessen Dritter gegenüber
Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu schützen, da diese zum
Schutz Dritter lediglich ihr Gesellschaftsvermögen zur Verfügung stellen. Außerdem können sich
auch noch mehrere Jahre nach Auflösung einer Gesellschaft Fragen ergeben, die einen Rückgriff
auf im Gesellschaftsregister eingetragene personenbezogene Daten erfordern. In Anbetracht der
Vielzahl der Rechte und Rechtsbeziehungen, die eine Gesellschaft (auch nach ihrer Auflösung) mit
Akteuren in mehreren Mitgliedstaaten verbinden können, und der Unterschiede in den
Verjährungsfristen der verschiedenen nationalen Rechte erscheint es nämlich nicht möglich, eine
einheitliche Frist festzulegen, nach deren Ablauf die Eintragung der Daten im Register und ihre
Offenlegung nicht mehr notwendig wären.

Unter diesen Umständen können die Mitgliedstaaten natürlichen Personen, deren Daten im
Gesellschaftsregister eingetragen sind, nicht das Recht garantieren, nach einer bestimmten Frist
nach Auflösung der Gesellschaft die Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten
verlangen zu können.

Nach Ansicht des Gerichtshofs ist dieser Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Personen
(insbesondere in ihre durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten
Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten) nicht
unverhältnismäßig, da erstens nur eine begrenzte Zahl an personenbezogenen Daten im
Gesellschaftsregister eingetragen wird und es zweitens gerechtfertigt ist, dass die natürlichen
Personen, die sich dafür entscheiden, über eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung am Wirtschaftsleben teilzunehmen, und die zum Schutz Dritter lediglich das
Vermögen dieser Gesellschaft zur Verfügung stellen, verpflichtet sind, die Daten zu ihren
Personalien und Aufgaben innerhalb der Gesellschaft offenzulegen.

Der Gerichtshof schließt es jedoch nicht aus, dass in besonderen Situationen überwiegende,
schutzwürdige, sich aus dem konkreten Fall der Person ergebende Gründe ausnahmsweise
rechtfertigen können, den Zugang zu den sie betreffenden personenbezogenen Daten nach Ablauf
einer hinreichend langen Frist nach der Auflösung der Gesellschaft auf Dritte zu beschränken, die
ein besonderes Interesse an der Einsichtnahme in die Daten nachweisen. Eine solche
Zugangsbeschränkung zu personenbezogenen Daten muss das Ergebnis einer Einzelfallprüfung
sein. Es ist Sache jedes Mitgliedstaats, zu entscheiden, ob er eine solche Zugangsbeschränkung
in seiner Rechtsordnung wünscht.

Im vorliegenden Fall vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass der Umstand allein, dass sich die
Immobilien der Ferienanlage nicht veräußern lassen, weil die potenziellen Käufer Zugang zu den
im Gesellschaftsregister eingetragenen Daten über Herrn Manni haben, u. a. wegen des
berechtigten Interesses dieser Käufer an diesen Informationen nicht für eine Rechtfertigung der
Zugangsbeschränkung zu diesen Daten ausreichen kann."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: