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BMI: Entwurf des Open-Data-Gesetzes von Bundesregierung beschlossen - Ersten Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes

Der Entwurf des Open-Data-Gesetzes wurde von der Bundesregierung beschlossen:

Erstes Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes

Die Pressemitteilung des BMI:

Da­ten als Roh­stoff der Zu­kunft - Neues Gesetz soll Zugang zu öffentlich finanzierten Daten verbessern

Die Bundesregierung hat heute den vom Bundesminister des Innern vorgelegten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes, sog. Open-Data-Gesetz, beschlossen.

Mit der unentgeltlichen Bereitstellung offener Daten durch Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung erfüllt die Bundesregierung eine Forderung aus der Digitalen Agenda der Bundesregierung, die Rahmenbedingungen für einen effektiven und dauerhaften Zugang zu öffentlich finanzierten Daten zu verbessern.

"In Zeiten der Digitalisierung sind offene Daten eine sehr wertvolle Ressource. Transparenz und Offenheit im digitalen Bereich ermöglichen den Bürgerinnen und Bürgern mehr Teilhabe und eine intensivere Zusammenarbeit der Behörden mit der Zivilgesellschaft. Die Daten werden in unbearbeiteter Form, maschinenlesbar ohne Zugangsbeschränkung bereitgestellt und können von jedermann frei verwendet, nachgenutzt und verbreitet werden - soweit keine Rechte Dritter entgegenstehen", erklärt Bundesinnenminister de Maizière.

"Zwar stellt die Verwaltung bereits heute eine Vielzahl von Daten bereit, mit dem Gesetzentwurf wird die Veröffentlichung nun aber zum Regelfall. Damit sollen der Wirtschaft neue Geschäftsmodelle eröffnet werden. Wir wollen Impulse geben und Innovationen bieten. Davon profitieren dann vor allem auch die Bürgerinnen und Bürger, wenn beispielsweise mit Verkehrs-, Wetter- oder Geodaten Apps oder Internetangebote geschaffen werden, die im täglichen Leben oder im Umgang mit der Verwaltung für Erleichterungen sorgen", so de Maizière weiter.

Es ist das erklärte Ziel der Bundesregierung, Daten der Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung für Bürgerinnen und Bürger zugänglich zu machen. Um dem Anspruch auf eine Vorreiterrolle Deutschlands gerecht zu werden, orientiert sich die Regelung dabei an international anerkannten Open-Data-Prinzipien, wie beispielsweise der Internationalen Open-Data-Charta. Gleichzeitig ist sichergestellt, dass unter anderem der Schutz personenbezogener Daten sowie Sicherheitsbelange berücksichtig werden.


BVerfG: Zwei Eilanträge gegen Vorratsdatenspeicherungsgesetz abgelehnt - Datenspeicherung kein so schwerwiegender Nachteil der Außerkraftsetzung erforderlich macht

BVerfG
Beschlüsse vom 08.06.2016
1 BvQ 42/15
1 BvR 229/16


Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Eilanträge gegen das Vorratsdatenspeicherungsgesetz abgelehnt.

Den Volltext der Entscheidungen finden Sie hier:
1 BvQ 42/15
1 BvR 229/16

Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:

Eilanträge gegen das Vorratsdatenspeicherungsgesetz erfolglos

Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zwei Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 abgelehnt. Die Entscheidung der Kammer beruht auf einer Folgenabwägung. Mit der Datenspeicherung allein ist noch kein derart schwerwiegender Nachteil verbunden, dass er die Außerkraftsetzung eines Gesetzes erforderte. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber den Abruf von Telekommunikations-Verkehrsdaten von qualifizierten Voraussetzungen abhängig gemacht, die das Gewicht der durch den Vollzug der Vorschrift drohenden Nachteile im Vergleich mit den Nachteilen für das öffentliche Interesse an einer effektiven Strafverfolgung weniger gewichtig erscheinen lassen.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer nutzen privat und geschäftlich verschiedene Telekommunikationsdienste. Mit ihren Eilanträgen begehren die Beschwerdeführer die eingeführte Vorratsspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit außer Kraft zu setzen. Die von den Beschwerdeführern angegriffenen Regelungen finden sich in den neu geschaffenen §§ 113a bis 113g TKG, in dem neu gefassten § 100g StPO und den neu geschaffenen §§ 101a und 101b StPO.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen.

1. Das Bundesverfassungsgericht kann einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (§ 32 Abs. 1 BVerfGG). Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht eine Folgenabwägung vornehmen.

2. Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist bei der Folgenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines in Kraft getretenen Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, da der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist. Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder nur sehr erschwert revidierbar sind, um das Aussetzungsinteresse durchschlagen zu lassen.

3. Nach diesen Maßstäben waren die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

a) Zwar kann die umfassende und anlasslose Bevorratung sensibler Daten über praktisch jedermann einen erheblichen Einschüchterungseffekt bewirken, weil das Gefühl entsteht, ständig überwacht zu werden. Der in der Speicherung für Einzelne liegende Nachteil für ihre Freiheit und Privatheit verdichtet und konkretisiert sich jedoch erst durch einen Abruf der Daten zu einer möglicherweise irreparablen Beeinträchtigung. Mit der Speicherung allein ist noch kein derart schwerwiegender Nachteil verbunden, dass er die Außerkraftsetzung eines Gesetzes erforderte. Dies gilt auch für die Speicherung der Daten von Berufsgeheimnisträgern.

Ein die Aussetzung der Speicherpflicht erfordernder besonders schwerer Nachteil ergibt sich auch nicht daraus, dass beim Short Message Service (SMS) Verkehrsdaten und Kommunikationsinhalte möglicherweise nicht getrennt werden können. Nach dem klaren Wortlaut des § 113b Abs. 5 TKG dürfen der Inhalt der Kommunikation, Daten über aufgerufene Internetseiten und Daten von Diensten der elektronischen Post auf Grund dieser Vorschrift nicht gespeichert werden. Wenn dies technisch zurzeit noch nicht möglich sein sollte, rechtfertigt das nicht, sich über die Maßgabe des Gesetzes hinwegzusetzen; vielmehr sind dann zunächst die technischen Bedingungen zu schaffen, um die Speicherpflicht erfüllen zu können.

b) Im Verkehrsdatenabruf nach § 100g Abs. 1 und 2 StPO liegt ein schwerwiegender und nicht mehr rückgängig zu machender Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG. Doch hat der Gesetzgeber mit § 100g Abs. 2 StPO den Abruf von Telekommunikations-Verkehrsdaten im Sinne des § 113b TKG von qualifizierten Voraussetzungen abhängig gemacht, die das Gewicht der dem Einzelnen und der Allgemeinheit durch den Vollzug der Vorschrift drohenden Nachteile für die Übergangszeit bis zur Entscheidung über die Hauptsache hinnehmbar und im Vergleich mit den Nachteilen für das öffentliche Interesse an einer effektiven Strafverfolgung weniger gewichtig erscheinen lassen.

Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Anordnung gegen das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 wegen des öffentlichen Gewichts einer wirksamen Verfolgung schwerer Straftaten solche Abrufersuchen zugelassen, die der Verfolgung von Katalogtaten im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO dienten, wenn darüber hinaus auch die Voraussetzungen des § 100a Abs. 1 StPO vorlagen, namentlich die Tat auch im Einzelfall schwer wog und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos gewesen wäre. Diese Voraussetzungen ergeben sich nunmehr unmittelbar aus § 100g Abs. 2 Satz 1 StPO. Angesichts dieser Einschränkungen hat das öffentliche Strafverfolgungsinteresse grundsätzlich derartiges Gewicht, dass die Aussetzung der Vorschrift durch eine einstweilige Anordnung trotz der entgegenstehenden gewichtigen Nachteile nicht geboten ist.

c) Auch in Blick auf die das zu beachtende Verfahren regelnden §§ 101a, 101b StPO ist eine einstweilige Anordnung nicht geboten. Ob und gegebenenfalls in welcher Weise die Europäische Grundrechtecharta oder sonstiges Unionsrecht für die Beurteilung der angegriffenen Vorschriften Bedeutung entfaltet, ist im Hauptsacheverfahren zu entscheiden. Dass Unionsrecht dazu verpflichten könnte, die angegriffenen Vorschriften schon im Eilverfahren im Wege der einstweiligen Anordnung außer Kraft zu setzen, ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.


Regierungsentwurf: Gesetz zur Änderung des StGB – Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe

Die Bundesregierung hat den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben vorgelegt.

Damit sollen die neuen Straftatbestände des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben eingeführt werden und so korruptive Manipulationsabsprachen bei Sportwettbewerben unter Strafe stellen. Zudem soll die Möglichkeit der Telekommunikationsüberwachung in derartigen Fällen geschaffen werden.

Aus der Gesetzesbegründung:

"A. Problem und Ziel
Sportwettbetrug und Manipulationen von berufssportlichen Wettbewerben beeinträchtigen die Integrität des Sports und schädigen in betrügerischer Weise das Vermögen anderer. Sie untergraben die Glaubwürdigkeit und Authentizität des sportlichen Kräftemessens und gefährden dadurch den Sport in seiner gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Relevanz.
Die herausragende gesellschaftliche Rolle des Sports, seine große wirtschaftliche Bedeutung sowie die mit ihm verbundenen Vermögensinteressen machen es erforderlich, den Gefahren, die von Sportwettbetrug und Manipulationen von berufssportlichen Wettbewerben für die Integrität des Sports und das Vermögen anderer ausgehen, auch mit den Mitteln des Strafrechts entgegenzutreten. Eine strafrechtliche Verfolgung von Sportwettbetrug ist nach geltendem Recht nur unzureichend
möglich. Der allein auf den Schutz fremder Vermögensinteressen ausgerichtete Betrugstatbestand (§ 263 des Strafgesetzbuches – StGB) bildet den Unrechtsgehalt des Wettbetrugs im Sport und dessen Gefahren für den Sport nicht ausreichend ab. Er hat zudem die Strafverfolgungspraxis vor Anwendungs- und Nachweisschwierigkeiten gestellt, die eine effektive Strafverfolgung erschweren. Auf die Manipulation sportlicher Wettbewerbe ohne Bezug zu Sportwetten ist der Betrugstatbestand grundsätzlich nicht anwendbar. Auch der Straftatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) greift bei korruptiver Beeinflussung von sportlichen Wettbewerben grundsätzlich nicht.

Damit bestehen bei der strafrechtlichen Bekämpfung von Sportwettbetrug und Manipulationen von berufssportlichen Wettbewerben Lücken, die durch den vorliegenden Gesetzentwurf geschlossen werden sollen.

B. Lösung
Der Gesetzentwurf sieht die Einführung der Straftatbestände des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben vor. Beide Straftatbestände erfassen (zumindest intendierte) korruptive Manipulationsabsprachen bei Sportwettbewerben. Während der Straftatbestand des Sportwettbetrugs (§ 265c StGB in der Entwurfsfassung
(StGB-E)) Manipulationsabsprachen bei Wettbewerben erfasst, auf die eine Sportwette gesetzt werden soll, gilt der Straftatbestand der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (§ 265d StGB-E) für Manipulationsabsprachen bei hochklassigen Wettbewerben mit berufssportlichem Charakter. Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf für beide
Straftatbestände die Einführung von Regelbeispielen für besonders schwere Fälle (§ 265e StGB-E) und die Anwendbarkeit des erweiterten Verfalls (§ 73d StGB) unter den in § 265f StGB-E genannten Voraussetzungen vor. Durch den Gesetzentwurf soll zudem für die Straftatbestände des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben unter den in § 265e Satz 2 StGB-E geregelten Voraussetzungen eine Befugnis zur Überwachung der Telekommunikation geschaffen werden. "


Gesetzgeber: Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung

Der Gesetzgeber hat nun den Regierungsentwurf des "Gesetzes zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung" vorgelegt. Über den Entwurf wird bereits kontrovers diskutiert.

Aus der Gesetzesbegründung:

"A. Problem und Ziel

Die Reform des Urhebervertragsrechts im Jahr 2002 hatte erstmals einen Anspruch der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung gesetzlich verankert. Außerdem hatte der Gesetzgeber das Instrument der gemeinsamen Vergütungsregeln geschaffen. Entscheidungen der Gerichte haben seitdem das Recht der Kreativen auf
angemessene Vergütung konkretisiert; auch sind einige gemeinsame Vergütungsregeln aufgestellt worden. Nach wie vor bestehen aber insbesondere die folgenden Defizite:

– Eine gestörte Vertragsparität führt dazu, dass sich Kreative in vielen Fällen noch immer auf Vertragsbedingungen einlassen müssen, mit denen sie alle Rechte am Werk beziehungsweise an ihren Leistungen gegen eine unangemessene Einmalzahlung aus der Hand geben („Total Buy-Outs“)
.
– Den Kreativen fehlt nach wie vor oft die Markt- und Verhandlungsmacht, um den gesetzlich verankerten Anspruch auf angemessene Vergütung tatsächlich durchzusetzen. Ihnen droht, wenn sie ihre Rechte wahrnehmen, häufig ein faktischer Boykott („Blacklisting“).

Im Ergebnis führen diese Defizite teilweise zu unangemessen niedrigen Vergütungen der Urheber und ausübenden Künstler. Dem ist durch eine Stärkung der Vertragsparität zu begegnen: Es geht um die faire Beteiligung an den Erlösen der Verwertung von kreativen Leistungen, sichergestellt durch individualvertragliche und kollektivrechtliche Mechanismen.


B. Lösung
Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) wird wie folgt geändert:

– Gestärkt wird zum einen die individualrechtliche Stellung der Kreativen: Das reformierte Recht betont den Grundsatz der angemessenen Vergütung für jede Nutzung (§ 32 Absatz 2 UrhG in der Entwurfsfassung (UrhG-E)) und gibt einen gesetzlichen Auskunftsanspruch über die erfolgte Nutzung (§ 32d UrhG-E). Der Urheber, der gegen eine pauschale Vergütung ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, kann sein Werk nach Ablauf von zehn Jahren anderweitig verwerten. Seinem Vertragspartner verbleibt ein einfaches Nutzungsrecht, um seine Verwertung fortsetzen
zu können (§ 40a UrhG-E). Soweit tarifvertraglich oder im Rahmen von gemeinsamen Vergütungsregeln abweichende Regelungen getroffen werden, kann von diesen gesetzlichen Bestimmungen im Individualvertrag abgewichen werden.

– Zugleich wird das Recht der gemeinsamen Vergütungsregeln reformiert: Wer als Werknutzer selbst gemeinsame Vergütungsregeln aufgestellt hat oder Mitglied eines Verbands ist, der sich entsprechend verpflichtet hat, kann bei Verstößen gegen diese Regeln von den Vertragsparteien der einschlägigen gemeinsamen Vergütungsregeln auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 36b UrhG-E). Das Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln wird gestrafft (§§ 36, 36a UrhG-E).

– Weitere Rechtsänderungen im Interesse der Urheber und ausübenden Künstler flankieren die zuvor skizzierten Schwerpunkte der Reform. "

Verbandsklagerecht bei Datenschutzverstößen ab 24.02.2016 - Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts

Das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts wurde heute im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt somit am 24.02.2016 in Kraft. Damit wird die Verfolgung von Datenschutzverstößen durch Verbrauchschutzverbände und Abmahnvereine erleichtert. Zahlreiche Abmahnungen auf Grundlage von Verstößen gegen das Datenschutzrecht dürften nicht lange auf sich warten lassen.


OVG Berlin-Brandenburg: Presse hat keinen Anspruch gegen Bundespräsidenten auf Auskunft über verfassungsrechtliche Prüfung bei der Ausfertigung von Gesetzen

OVG Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 10.02.2016
6 S 56.15


Das OVG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Presse keinen Anspruch gegen den Bundespräsidenten auf Auskunft über verfassungsrechtliche Prüfung bei der Ausfertigung von Gesetzen (hier: Betreuungsgeldgesetz) hat.

Die Pressemitteilung des OVG:

Kein Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Bundespräsidenten zur Ausfertigung von Gesetzen

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass der Bundespräsident nicht verpflichtet ist, einem Pressevertreter Auskunft über den Inhalt seiner verfassungsrechtlichen Prüfung des Betreuungsgeldgesetzes und anderer Gesetze zu geben.

Der 6. Senat hat damit die erstinstanzliche Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin im Ergebnis bestätigt (vgl. Pressemitteilung vom 26. November 2015). Die Entscheidungsfindung des Bundespräsidenten bei der ihm nach Art. 82 Abs. 1 GG obliegenden Ausfertigung von Gesetzen gehört zum Kernbereich präsidialer Eigenverantwortung, für den ein schutzwürdiges Vertraulichkeitsinteresse besteht. Der Senat hat zudem die Eilbedürftigkeit verneint, weil der Pressevertreter nicht glaubhaft gemacht hat, dass ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug an der Berichterstattung zu dem von dem Bundesverfassungsgericht bereits für nichtig erklärten Betreuungsgeldgesetz sowie weiterer Gesetze bestehen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Beschluss vom 10. Februar 2016 – OVG 6 S 56.15 -



Problem offenes WLAN - Gesetzentwurf zu Public Hotspots - Neuer Beitrag in der Internet World Business von RA Marcus Beckmann

In Ausgabe 3/16, S. 19 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel "Problem offenes WLAN - Ein neuer Gesetzentwurf zu Public Hotspots lässt viele Fragen offen".

Gegenstand des Beitrags ist eine kritische Auseinandersetzung mit dem unzulänglichen Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes, welcher die Haftung der Betreiber öffentlicher WLAN-Hotspots neu regeln soll.

Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) tritt am 10.12.2015 in Kraft - Anpassung an EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken

Das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wurde heute im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt somit am 10.12.2015 in Kraft.

Das Gesetz soll das UWG weiter an die EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) anpassen. Paragrafenfolge und Begriffe werden weiter an die UGP-Richtlinie angenähert. Der Gesetzgeber hat aber keine wesentlichen materiell-rechtlichen Änderungen beabsichtigt. Auch bislang war und wurde das UWG richtlinienkonform ausgelegt. Gleichwohl ist nicht auszuschließen, dass sich in der Rechtsprechung gewisse Nuancen ändern werden.

Gesetzgebung: Gesetz gegen Routerzwang kommt - Bundesrat ruft Vermittlungsausschluss nicht an

Das "Gesetz zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten" wird kommen. Der Bundesrat ruft den Vermittlungsausschluss nicht an. Durch das Gesetz gegen den Routerzwang wird es Providern zu Recht untersagt, ihren Kunden bestimmte Router zur Nutzung des Anschluss zwingend vorzuschreiben.

Siehe zum Thema auch: Routerzwang soll abgeschafft werden - Gesetzgeber legt Gesetzentwurf zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten vor



Routerzwang soll abgeschafft werden - Gesetzgeber legt Gesetzentwurf zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten vor

Der Routerzwang wird von vielen Seiten zu Recht kritisiert. Das Bundeskabinett hat nun einen "Gesetzentwurf zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten" vorgelegt, wodurch der Routerzwang abgeschafft werden soll.

Aus der Pressemitteilung des BMWi:

"Gesetzliche Neuregelung stärkt Verbraucher und Wettbewerb

Die Vorgabe einiger Netzbetreiber, ausschließlich eigene Router zuzulassen, verhindert nicht nur eine freie Produktauswahl für die Verbraucher, sondern beschränkt auch den Wettbewerb, da die Hersteller von Routern und Modems in hoher Abhängigkeit einiger weniger Netzbetreiber stehen. Zur Stärkung von Verbrauchern und Wettbewerb beschloss das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Routerfreiheit am 12. August 2015. Zuvor hatte das BMWi einen entsprechenden Entwurf vorgelegt.

Freie Wahl bei allen Endgeräten

Die Neuregelungen beim Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) stellen sicher, dass alle Arten von Endgeräten (Router, Kabelmodem) von der Liberalisierung erfasst sind. Damit wird auch dem europäischen Ziel eines offenen und freien Warenverkehrs von Telekommunikationsgeräten Rechnung getragen.
Durch Änderungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) wird der Netzzugang der Verbraucher nun als sogenannter passiver Netzabschlusspunkt definiert. Das bedeutet konkret: Das Telekommunikationsnetz - dessen Ausgestaltung die Netzbetreiber bestimmen - endet gemäß den Neuregelungen damit bereits vor dem Router als aktives Endgerät. Der Router selbst gehört nicht mehr dazu; damit wird die aktuelle Praxis einiger Anbieter beendet, die ihre eigenen Router als aktiven Zugangspunkt zum öffentlichen Netz definieren und hierdurch Verbraucher bei der Nutzung von Internetdiensten an einen vorgeschriebenen Router zu binden.

Anbieter von Telekommunikationsdiensten dürfen ihren Kunden auch weiterhin ein Endgerät (Router/Modem) anbieten oder zur Verfügung stellen. Die Verbraucher erhalten durch den Gesetzentwurf allerdings eine Wahlfreiheit: Telekommunikationsanbieter dürfen ihre Kunden künftig nicht mehr zwingen, ein bestimmtes Endgerät zu verwenden.:
"

Den Gesetzentwurf finden Sie hier
Gesetz zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten

Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken im Bundesgesetzblatt veröffentlicht - wesentliche Teile treten am 09.10.2013 in Kraft

Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken wurde heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (siehe zum Thema: "Das unzureichende "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" vom Bundestag verabschiedet - Abmahnwesen, Telefonwerbung und Inkassowesen"). Die meisten Änderungen treten am 09.10.2013 in Kraft.


Bundesrat verabschiedet Anti-Abzocke-Gesetz - Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken: Abmahnwesen, Telefonwerbung und Inkassowesen

Der Bundesrat hat heute kurz vor Ende der Legislaturperiode das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken verabschiedet. Leider bieten auch diese Änderungen nach wie vor keinen ausreichenden Schutz. Aber es gilt die Devise: "Immerhin" !

Siehe zum Thema:
"Das unzureichende "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" vom Bundestag verabschiedet - Abmahnwesen, Telefonwerbung und Inkassowesen"


Das unzureichende "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" vom Bundestag verabschiedet - Abmahnwesen, Telefonwerbung und Inkassowesen

Der Bundestag hat das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken verabschiedet. Leider sind die Regelungen völlig unzureichend.

Die Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums finden Sie hier:

"Das unzureichende "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" vom Bundestag verabschiedet - Abmahnwesen, Telefonwerbung und Inkassowesen" vollständig lesen

BGH: Revision gegen Freiheitsstrafe für Abo-Fallen-Betreiber wegen gewerbsmäßigen Betruges durch betrügerische E-Card-Abmahnungen verworfen

BGH
Beschluss vom 03.04.2013
3 StR 408/12


WIe das LG Osnabrück in einer Pressemitteilung berichtet, hat der BGH die Revision gegen die Freiheitsstrafe für einen Abo-Fallen-Betreiber wegen gewerbsmäßigen Betruges durch betrügerische E-Card-Abmahnungen verworfen

Wir hatten bereits in dem Beitrag "LG Osnabrück: Freiheitsstrafe gegen Abo-Fallen-Betreiber wegen gewerbsmäßigen Betruges - betrügerische E-Card-Abmahnungen" über die Sache berichtet.

Die vollständige Pressemitteilung des LG Osnabrück finden Sie hier:

BMJ: Erhöhung der gesetzlichen Verzugszinsen und zusätzliche Pauschale bei Zahlungsverzug geplant

Wie einer Pressmitteilung des Bundesjustizministeriums hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf beschlossen der zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr u.a. eine Erhöhung der gesetzlichen Verzugszinsen und zusätzliche Pauschale bei Zahlungsverzug vorsieht:

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Die vollständige Pressemitteilung des BMJ finden Sie hier:
"BMJ: Erhöhung der gesetzlichen Verzugszinsen und zusätzliche Pauschale bei Zahlungsverzug geplant" vollständig lesen