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BMJV: Referententwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinien zur Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen und zur Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften

Das BMJV hat den
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union
und den
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen vorgelegt.

Die Pressemitteilung des BMJV:

Verbesserter Verbraucherschutz beim Kauf von Software und Apps sowie auf Online-Marktplätzen

Entwürfe zur Umsetzung der Richtlinie über digitale Inhalte und zu den vertraglichen Regelungen der Modernisierungsrichtlinie vorgelegt

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen sowie den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union veröffentlicht.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht erklärt:

„Die Regelungen bringen Verbraucherinnen und Verbrauchern zahlreiche Verbesserungen beim Kauf von Software, Apps oder E-Books sowie beim Einkauf auf den bekannten Online-Marktplätzen.

Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher Software oder Apps kaufen, ist es nicht hinnehmbar, wenn sie diese nicht über einen längeren Zeitraum nutzen können. Unser Entwurf verpflichtet die Verkäufer nun gesetzlich zur kostenfreien Bereitstellung funktionserhaltender Updates und Sicherheitsupdates.“

Wesentliche Kernpunkte des Umsetzungsgesetzes zur Richtlinie Digitale Inhalte:

Der Entwurf gibt Verbraucherinnen und Verbrauchern umfassende Gewährleistungsrechte für digitale Inhalte (z. B. Musik- und Videodateien, E-Books, Apps, Spiele und sonstige Software) und digitale Dienstleistungen (z. B. soziale Netzwerke, Cloud-Anwendungen und Cloud-Speicherdienste). Die Regelungen gelten auch für körperliche Datenträger, auf denen digitale Inhalte gespeichert sind (z. B. Musik-CDs, DVDs, etc.). Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten unabhängig von der Vertragsart Gewährleistungsrechte, wie sie das deutsche Recht bislang nur bei Kauf-, Werk- oder Mietverträgen kennt, beispielsweise das Recht zur Nacherfüllung, zur Minderung und zur Vertragsbeendigung.
Diese Gewährleistungsrechte stehen Verbraucherinnen und Verbrauchern ferner künftig auch bei solchen Verträgen zu, bei denen der Verbraucher anstelle der Zahlung eines Preises personenbezogene Daten zur Verfügung stellt („Bezahlen mit Daten“). Dies betrifft etwa die Nutzung von sozialen Netzwerken.

Durch den Entwurf wird den Anbietern von digitalen Produkten auch eine Updateverpflichtung auferlegt. Haben Verbraucherinnen und Verbraucher ein digitales Produkt erworben, schuldet der Unternehmer auch die Bereitstellung von funktionserhaltenden Updates und Sicherheitsupdates. Bei fortlaufenden Vertragsbeziehungen gilt diese Verpflichtung über die gesamte Vertragsdauer; bei einmalig zu erfüllenden Verträgen wie Kaufverträgen gilt sie für einen Zeitraum, den der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann.

Wesentliche Kernpunkte des Umsetzungsgesetzes zur Modernisierungsrichtlinie:

Für Online-Marktplätze wie etwa eBay oder Amazon gelten zugunsten von Verbraucherinnen und Verbrauchern künftig wesentliche Hinweispflichten:

Sie sind künftig u. a. verpflichtet, bis spätestens ab Beginn des Bestellvorgangs die wesentlichen Kriterien des Rankings von Suchergebnissen und deren Gewichtung offenzulegen.

Sie müssen Verbraucherinnen und Verbraucher künftig darüber informieren, ob es sich bei deren potentiellen Vertragspartnern um Unternehmer oder Verbraucher handelt.

Der Entwurf enthält zugunsten von Verbraucherinnen und Verbrauchern auch eine Neuregelung zum Weiterverkauf von Eintrittskarten über Ticketbörsen. Der Anbieter soll künftig über den vom Veranstalter festgelegten Originalpreis der Eintrittskarte informieren.

Daneben wird für Anbieter eine Informationspflicht eingeführt, wenn ein Preis auf Basis einer automatisierten Entscheidung personalisiert wurde.

Der Entwurf sieht zudem eine Reihe von Verschärfungen bei den Sanktionen von Verstößen vor. Europaweite Verstöße gegen Regelungen des Verbrauchervertragsrechts sollen künftig mit einem Bußgeld geahndet werden können.

Die Entwürfe wurden heute an Länder und Verbände verschickt und auf unserer Homepage veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 30. November 2020 Stellung nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht werden.

EuGH: Auch für einen Petitionsausschuss gelten die Vorgaben der DSGVO - Petionsausschuss als Verantwortlicher

EuGH
Urteil vom 09.07.2020
C‑272/19
VQ gegen Land Hessen


Der EuGH hat entschieden, dass auch für einen Petitionsausschuss die Vorgaben der DSGVO gelten und dieser Verantwortlicher im Sinne der DSGVO sein kann.

Tenor der Entscheidung:

Art. 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass der Petitionsausschuss eines Gliedstaats eines Mitgliedstaats insoweit, als dieser Ausschuss allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet, als „Verantwortlicher“ im Sinne dieser Bestimmung einzustufen ist, so dass die von einem solchen Ausschuss vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, u. a. unter deren Art. 15, fällt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

VG Wiesbaden legt EuGH vor: Unterfällt Petitionsausschuss der DSGVO - können hessische Verwaltungsgerichte Vorlagefragen an EuGH richten

VG Wiesbaden
Beschluss vom 28.03.2019
6 K 1016/15.WI


Das VG Wiesbaden, hat dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt, ob ein Petitionsausschuss der DSGVO unterfällt und ob hessische Verwaltungsgerichte überhaupt Vorlagefragen an den EuGH richten können.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Verwaltungsgericht Wiesbaden legt EuGH Fragen zu Datenschutz und richterlicher Unabhängigkeit vor

Mit Beschluss vom 28.03.2019 hat der Einzelrichter der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden dem EuGH zwei Fragen vorgelegt, die die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und die Unabhängigkeit der hessischen Justiz betreffen (Az.: 6 K 1016/15.WI).

Dem Verfahren liegt eine Auskunftsklage eines Bürgers gegen den Hessischen Landtag zugrunde, mit dem er Auskunft über die über ihn beim Petitionsausschuss gespeicherten personenbezogenen Daten begehrt. Der Präsident des Landtags hatte den Antrag mit dem Argument abgelehnt, das Petitionsverfahren sei eine parlamentarische Aufgabe des Landtages, die nicht in den Anwendungsbereich des europäischen Datenschutzrechts falle (§ 30 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz).

Das Verwaltungsgericht habe insoweit Zweifel, ob dieser Ausschluss mit der DSGVO vereinbar sei, weil der Petitionsausschuss nicht an der Gesetzgebung mitwirke, sondern als Behörde tätig sei. Die DSGVO klammere aber nur die Gesetzgebungsorgane von ihrem Anwendungsbereich aus, nicht aber die Verwaltung.

Darüber hinaus sei fraglich, ob die hessischen Verwaltungsgerichte überhaupt Vorlagefragen an den EuGH richten könnten. Die Unionsverträge verliehen ein Vorlagerecht nur an unabhängige Gerichte. Die deutsche Rechtsordnung sehe aber nur die Unabhängigkeit der Richter vor, während die Institution „Gericht“ maßgeblich vom Justizministerium, das die Personalakten führe und Personal einstelle, gesteuert werde, und das wiederum Beteiligter an Konkurrenten- und richterrechtlichen Streitigkeiten sei.



Bundestag hat Novelle des Datenschutzrechts insbesondere zur Umsetzung der EU-Datenschutz-Grundverordnung verabschiedet

Der Deutsche Bundestag hat am 27.04.2016 die Novelle des Datenschutzrechts insbesondere zur Umsetzung der EU-Datenschutz-Grundverordnung verabschiedet.

Die Mitteilung des Deutschen Bundestages:

Der Bundestag hat am Donnerstag, 27. April 2017, das Datenschutzrecht novelliert. Den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anpassung des Datenschutzrechts an die EU-Verordnung 2016/679 und zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/680 (18/11325, 18/11655, 18/11822 Nr. 10) nahm er auf Empfehlung des Innenausschusses (18/12084, 18/12144) gegen das Votum der Opposition an.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Laut Bundesregierung ist die Reform notwendig, da Deutschland sein Datenschutzrecht bis Mai 2018 an das geänderte Datenschutzrecht der EU anpassen müsse. Kernstück sei die Neustrukturierung des Bundesdatenschutzgesetzes. Es ergänze die neue europäische Datenschutz-Grundverordnung, die unmittelbar in Deutschland gilt.

Mit der Novellierung würden Gestaltungsspielräume genutzt, die die europäische Verordnung den Mitgliedstaaten einräumt, heißt in der Vorlage weiter. Daneben würden wesentliche Teile der Datenschutz-Richtlinie „Polizei und Justiz“ umgesetzt. Weitere Änderungen beträfen eine Vielzahl von Gesetzen, die aus der Ablösung des bisherigen Bundesdatenschutzgesetzes resultierten. Geändert wurden danach das Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst und das Gesetz über den Bundesnachrichtendienst. Neu gefasst wurden auch das Gesetz zur Überprüfung von Personen, die sicherheitsempfindliche Tätigkeiten ausüben (Sicherheitsüberprüfungsgesetz) sowie das sogenannte Artikel-10-Gesetz zum Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis.

Entschließungsantrag der Grünen abgelehnt
Gegen das Votum der Opposition abgelehnt wurde ein Entschließungsantrag der Grünen (18/12132), in dem die Bundesregierung unter anderem aufgefordert worden war, bei der Umsetzung verbliebene Spielräume zurückhaltend und im Sinne des Datenschutzes zu nutzen, nationale Alleingänge weitestgehend zu vermeiden und der Datenschutzgrundverordnung angemessen Rechnung zu tragen.

Darüber hinaus sollten bei den das sogenannte Profiling und Scoring betreffenden Bestimmungen weitere Vorgaben vorgesehen werden, um Ausgrenzungen und Benachteiligungen ganzer Personengruppen zu vermeiden und zusätzliche verbraucherschützende Regeln für Bewertungen von Personen gewährleistet werden.
Antrag der Linken abgelehnt

Ebenfalls gegen das Votum der Opposition abgelehnt hat der Bundestag einen Antrag der Linksfraktion mit dem Titel „Datenschutzrechte der Bürgerinnen und Bürger stärken“ (18/11401). Die Linke wollte die Rechte Betroffener im Datenschutz stärken, indem auf Beschränkungen der Auskunftsrechte soweit wie möglich verzichtet wird. Die Möglichkeiten, personenbezogene Daten löschen zu lassen, sollten ausgeweitet werden.

Darüber hinaus wollte die Fraktion die Kompetenzen der Bundesdatenschutzbeauftragten stärken und auch gegenüber öffentlichen Stellen Sanktionsmöglichkeiten schaffen, um den Datenschutz effektiv durchsetzen zu können.

Minister: Datenschutzrechtliche Zäsur in Europa
Bundesinnenmister Dr. Thomas de Maizière (CDU) sprach von einer datenschutzrechtlichen Zäsur in Europa. Dank der EU-Datenschutzgrundverordnung würden künftig in allen Mitgliedstaaten einheitliche Datenschutzstandards gelten. Unternehmen mit niedrigen Datenschutzstandards könnten sich nun nicht mehr gezielt dort ansiedeln, wo niedrige Standards akzeptiert würden. „Das schafft Rechtssicherheit für alle“, sagte der Minister.

Bei dem Umsetzungsgesetz, so de Maizière weiter, habe sich die Bundesregierung „eins zu eins“ an die europarechtlichen Vorgaben gehalten. Dort, wo der europäische Gesetzgeber Gestaltungsspielraum gelassen habe, werde davon „in verantwortlicher und selbstbewusster Weise“ Gebrauch gemacht. So habe die Bundesregierung beispielsweise darauf verzichtet, die Altersgrenze für die Einwilligung eines Kindes unter 16 Jahre abzusenken, was europarechtlich möglich gewesen wäre.

Linke: Datenschutz wird geschwächt
Mit dem Umsetzungsgesetz werde der Datenschutz geschwächt, befand hingegen Petra Pau (Die Linke). Daher lehne ihre Fraktion die Vorlage ab. Mit ihrem Nein stehe die Fraktion nicht allein, so Pau. Auch die Mehrheit der zu einer Anhörung im Innenausschuss geladenen Experten habe deutliche Kritik an dem Gesetz geäußert. Damit verbunden sei ein massiver Rückfall Deutschlands beim Datenschutz.

Hauptkritikpunkte sind laut Pau die „verfassungswidrige“ Erweiterung der Videoüberwachung, die Einschränkung der Rechte betroffener Bürger und die „unverantwortliche Kleinschreibung“ der Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen gegen den Datenschutz. Kleingemacht werde auch die Rolle der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, sagte die Linke-Abgeordnete.

SPD verweist auf Änderungen am Regierungsentwurf
Gerold Reichenbach (SPD) räumte ein, dass es auch aus seiner Fraktion Kritik an dem Regierungsentwurf gegeben habe. Nach intensiven Diskussionen innerhalb der Koalitionsfraktionen seien aber eine ganze Reihe von Änderungen vorgenommen worden, betonte er. Davon betroffen sei unter anderem die in der EU-Vorlage enthaltene Regelung, wonach ein Bürger darüber informiert werden muss, wenn seine Daten für andere Zwecke als vereinbart genutzt werden sollen.

In der Kabinettsvorlage sei diese Informationspflicht sehr weit eingeschränkt worden. Sie sollte nicht mehr gelten, „wenn das für das Unternehmen mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist“. Nun beziehe sich die Einschränkung nur noch auf die Weitergabe analoger Daten. Gleiches, so Reichenbach, gelte auch für das Recht auf Löschung.

Grüne: Regierung hat hohe Standards hintertrieben
Dr. Konstantin von Notz (Bündnis 90/Die Grünen) bezeichnete es als richtig, „dass die EU den Datenschutz als entscheidenden Bestandteil der Digitalisierung erkannt hat“. Die EU-Datenschutzverordnung sei daher „richtig und wichtig“. Die Bundesregierung habe allerdings nichts unversucht gelassen, die hohen Standards zu hintertreiben, kritisierte Notz.

Seine Fraktion könne dem Gesetzentwurf nicht zustimmen. „Wir lehnen den Versuch ab, die Informationspflichten der Unternehmen nach den Wünschen der Wirtschaft zurückzuschneiden“, sagte er. Zugleich kritisiert der Grünen-Abgeordnete, dass mit dem Gesetz die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit „mundtot gemacht werden soll“.

CDU/CSU: Harmonisierung in deutschem Interesse
Stephan Mayer (CDU/CSU) nannte die EU-Datenschutzgrundverordnung einen Meilenstein. Die dadurch erfolgte Harmonisierung des Datenschutzrechts sei in deutschem Interesse, betonte Mayer.

Mit dem Umsetzungsgesetz werde der Datenschutz in Deutschland im Übrigen nicht abgesenkt sondern erhöht. Trotzdem sei es möglich, bewährte Geschäftsmodell im Bereich Inkasso, Auskunfteien oder Dialogmarketing auch künftig legal zu betreiben, sagte er.



Europäische Kommission plant einheitliches europäisches Kaufrecht

Die Europäische Kommission plant ein einheitliches europäisches Kaufrecht. Dabei sollen die Vertragsparteien die Geltung des europäischen Kaufrechts freiwillig vereinbaren können.

Aus der Pressemitteilung der Europäischen Kommission:
"Heute hat die Kommission ein fakultatives Gemeinsames Europäisches Kaufrecht vorgeschlagen, das diese Hindernisse beseitigen und Verbrauchern mehr Auswahl und ein höheres Schutzniveau bringen soll. Es wird den Handel durch ein einheitliches Regelwerk für grenzübergreifende Verträge in allen 27 EU-Mitgliedstaaten erleichtern. Bieten Unternehmen ihre Produkte auf der Grundlage des Gemeinsamen Kaufrechts an, so können sich Verbraucher mit nur einem Mausklick für einen benutzerfreundlichen europäischen Vertrag entscheiden, der ihre Rechte umfassend schützt. Dem Vorschlag der Kommission müssen nun noch die EU-Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament zustimmen, das dieses Jahr bereits mit überwältigender Mehrheit seine Unterstützung signalisiert hat (IP/11/683)."


Die vollständige Pressemitteilung finden Sie hier: