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OLG Frankfurt: Gerichtsstandsklausel gilt auch für gesetzliche Ansprüche die mit den vertraglichen Ansprüchen konkurrieren und auch nach Kündigung des Vertrages

OLG Frankfurt
Urteil vom 30.06.2015
11 U 31/14


Das OLG Frankfurt hat klargestellt, dass sich Gerichtsstandsklausel nicht nur auf vertragliche Ansprüche, sondern auch auf konkurrierende gesetzliche Ansprüche Anwendung findet. Dies gilt auch, - so das Gericht zutreffend - wenn der Vertrag gekündigt wurde.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Gerichtsstandsvereinbarung in Ziff. 11 Satz 2 des Vertrags ist gemäß Art. 5 Abs. 1, Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zulässig und in ordnungsgemäßer Form geschlossen worden.

Damit haben die Parteien nicht nur die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die vertraglichen Ansprüche, sondern auch für die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aus UrhG und UWG begründet. Denn die Parteien wollen durch eine solche Vereinbarung regelmäßig die Prozessführung der aus dem Vertragsabschluss und der Vertragsabwicklung herrührenden Streitigkeiten gebündelt an einem Gerichtsstandort führen und eine doppelte Prozessführung vermeiden. Dementsprechend umfassen Zuständigkeitsvereinbarungen im Zweifel auch in Anspruchskonkurrenz stehende deliktische Anspruchsgrundlagen (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Auflage, Anh I, Art. 23 EuGVVO, Rn. 39; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, § 40 Rn. 4 und Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 12. Auflage, § 40 Rn. 3, OLG Stuttgart, Urteil vom 8.11.2007 - 7 U 104/07 -, juris; jeweils für die Auslegung einer inländischen Gerichtsstandsvereinbarung). Die Streitigkeiten stehen zudem, auch soweit sich die Klägerin auf UrhG und UWG stützt, in einer inhaltlichen Verbindung zum Vertrag und rühren damit im Sinne von Ziff. 11 aus dem Vertrag her.

Die Kündigung des Vertrags führt nicht zum Außerkrafttreten der Zuständigkeitsvereinbarung. Denn das forum prorogatum ist im Zweifel gerade für Streitigkeiten in solchen Situationen gewollt (Geimer, aaO, Rn. 40)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: