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BGH: Auch gesetzliche Krankenkassen müssen sich an das Wettbewerbsrecht halten - Irreführung auf Internetseite wettbewerbswidrig

BGH
Urteil vom 23.04.2014
I ZR 170/10
Betriebskrankenkasse II
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 6, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7

Leitsatz des BGH:


Eine gesetzliche Krankenkasse, die auf ihrer Internetseite zur Irreführung geeignete Angaben macht, um ihre Mitglieder von einem Wechsel zu einer anderen Krankenkasse abzuhalten, ist als "Unternehmer" im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG anzusehen und die beanstandete Handlung ist als "geschäftliche Handlung" im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG einzustufen.

BGH, Urteil vom 30. April 2014 - I ZR 170/10 - OLG Celle - LG Lüneburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


EuGH: Auch gesetzliche Krankenkassen müssen sich an die Vorgaben des Wettbewerbsrechts halten - BKK Mobil Oil ./. Wettbewerbszentrale

EuGH
Urteil vom 03.10.2013
C-59/12
BKK Mobil Oil Körperschaft des öffentlichen Rechts
./.
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.


Der EuGH hat wenig überraschend entschieden, dass sich auch die gesetzlichen Krankenkassen an die Vorgaben des Wettbewerbsrecht halten müssen. Vorliegend ging es um die irreführende Werbung durch eine Krankenkasse.

Leitsatz der Entscheidung:

"Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die mit einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe wie der Verwaltung eines gesetzlichen Krankenversicherungssystems betraut ist, in ihren persönlichen Anwendungsbereich fällt."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Liegt eine unlautere Geschäftspraktik zwischen Unternehmen und Verbrauchern vor, wenn Krankenkasse ihre Mitglieder irreführend über Kassenwechsel informiert ?

BGH
Beschluss vom 18.01.2012
I ZR 170/10
Betriebskrankenkasse
Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken Art. 3 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 2 Buchst. d; UWG §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 7

Leitsatz des BGH:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EG Nr. L 149 vom 11. Juni 2005, S. 22) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken dahin auszulegen, dass eine sich als Geschäftspraxis eines Unternehmens gegenüber Verbrauchern darstellende Handlung eines Gewerbetreibenden auch darin liegen kann, dass eine gesetzliche Krankenkasse gegenüber ihren Mitgliedern (irreführende) Angaben darüber
macht, welche Nachteile den Mitgliedern im Falle eines Wechsels zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse entstehen?

BGH, Beschluss vom 18. Januar 2012 - I ZR 170/10 - OLG Celle - LG Lüneburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: