LG Schweinfurt: Wettbewerbswidrige gesundheitsbezogene Angabe durch Bewerbung eines alkoholfreien Weins mit "Der ideale Begleiter für alle, die gesund und bewusst genießen”
LG Schweinfurt
Urteil vom 19.03.2025
5 HK O 23/24
Das LG Schweinfurt hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige gesundheitsbezogene Angabe durch Bewerbung eines alkoholfreien Weins mit "Der ideale Begleiter für alle, die gesund und bewusst genießen” vorliegt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte, es zu unterlassen, Verbrauchern gegenüber im Internet mit der Angabe zu werben und/oder werben zu lassen, alkoholfreier Wein sei „der ideale Begleiter für alle, die gesund und bewusst genießen“, wie geschehen gemäß Screenshots nach Anlagen K 4 und K 5.
Die Aussage, der von der Beklagten als alkoholfrei vertriebene Wein sei „der ideale Begleiter für alle, die gesund genießen“, stellt eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß §§ 3 Abs. 1, 3a UWG dar, da es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe gemäß Art. 2 Abs. 2 VO (EG) 1924/2006 [Health-Claims-VO] handelt, die nach Art. 10 Abs. 1 VO (EG) 1924/2006 verboten ist, so dass ein Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG besteht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 17.05.2018 - I ZR 252/16) liegt eine „gesundheitsbezogene Angabe“ auch dann vor, wenn damit zum Ausdruck gebracht wird, dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem Verzehr des Lebensmittels einhergehen oder sich ihm anschließen, fehlen oder geringer ausfallen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Aussage, der von der Beklagten als alkoholfrei vertriebene Wein sei der ideale Begleiter für alle, die gesund genießen, ist nur sinnvoll zu verstehen, wenn beim Konsum des von der Beklagten als alkoholfrei vertriebenen Weins für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem Verzehr von Wein einhergehen oder sich ihm anschließen, zumindest geringer ausfallen. Mit dem Begriff „idealer Begleiter“ wird zum Ausdruck gebracht, dass sich dieser Wein gut mit einem gesunden Genuss von Lebensmitteln kombinieren lässt. Diese Aussage wäre logisch nicht nachzuvollziehen, wenn der Konsum dieses Weins die gleichen Auswirkungen auf die Gesundheit hätte wie der Konsum klassischen Weins mit dem entsprechenden Alkoholgehalt.
Der Unterlassungsanspruch ist gemäß § 11 UWG nicht verjährt, da die Verjährung von Unterlassungsansprüchen auf Grund einer Dauerhandlung nicht beginnen kann, solange der Eingriff noch fortdauert (KöhIer/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 11 Rn. 1.21), und sich die Werbeaussage noch am 10.07.2024 auf der Internetseite der Beklagten befand.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 19.03.2025
5 HK O 23/24
Das LG Schweinfurt hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige gesundheitsbezogene Angabe durch Bewerbung eines alkoholfreien Weins mit "Der ideale Begleiter für alle, die gesund und bewusst genießen” vorliegt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte, es zu unterlassen, Verbrauchern gegenüber im Internet mit der Angabe zu werben und/oder werben zu lassen, alkoholfreier Wein sei „der ideale Begleiter für alle, die gesund und bewusst genießen“, wie geschehen gemäß Screenshots nach Anlagen K 4 und K 5.
Die Aussage, der von der Beklagten als alkoholfrei vertriebene Wein sei „der ideale Begleiter für alle, die gesund genießen“, stellt eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß §§ 3 Abs. 1, 3a UWG dar, da es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe gemäß Art. 2 Abs. 2 VO (EG) 1924/2006 [Health-Claims-VO] handelt, die nach Art. 10 Abs. 1 VO (EG) 1924/2006 verboten ist, so dass ein Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG besteht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 17.05.2018 - I ZR 252/16) liegt eine „gesundheitsbezogene Angabe“ auch dann vor, wenn damit zum Ausdruck gebracht wird, dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem Verzehr des Lebensmittels einhergehen oder sich ihm anschließen, fehlen oder geringer ausfallen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Aussage, der von der Beklagten als alkoholfrei vertriebene Wein sei der ideale Begleiter für alle, die gesund genießen, ist nur sinnvoll zu verstehen, wenn beim Konsum des von der Beklagten als alkoholfrei vertriebenen Weins für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem Verzehr von Wein einhergehen oder sich ihm anschließen, zumindest geringer ausfallen. Mit dem Begriff „idealer Begleiter“ wird zum Ausdruck gebracht, dass sich dieser Wein gut mit einem gesunden Genuss von Lebensmitteln kombinieren lässt. Diese Aussage wäre logisch nicht nachzuvollziehen, wenn der Konsum dieses Weins die gleichen Auswirkungen auf die Gesundheit hätte wie der Konsum klassischen Weins mit dem entsprechenden Alkoholgehalt.
Der Unterlassungsanspruch ist gemäß § 11 UWG nicht verjährt, da die Verjährung von Unterlassungsansprüchen auf Grund einer Dauerhandlung nicht beginnen kann, solange der Eingriff noch fortdauert (KöhIer/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 11 Rn. 1.21), und sich die Werbeaussage noch am 10.07.2024 auf der Internetseite der Beklagten befand.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: