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BPatG: Wortfolge "Myfruit" nicht für fruchthaltige Lebensmittel und Getränke als Marke eintragbar

BPatG
Beschluss vom 23.12.2010
25 W (pat) 3/10
Myfruit


Das BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge "Myfruit" nicht für fruchthaltige Lebensmittel und Getränke als Marke eingetragen werden kann. Der Anmelder hatte die Eintragung einer entsprechenden Marke für zahlreiche Waren aus diesem Bereich beantragt.

Aus den Entscheidungsgründen:
"[...] Ausgeschlossen vom Markenschutz sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darüber hinaus auch solche Angaben,
die zur Bezeichnung von Merkmalen der beanspruchten Waren dienen können. Vorliegend ist dies in Bezug auf solche Waren der Fall, bei deren Herstellung Früchte als Bestandteil oder Zutat, insbesondere auch als Geschmacksstoff in Betracht kommen können. Daher ist die Bezeichnung "Myfruit" in Bezug auf die vorliegend noch beanspruchten
Waren nicht schutzfähig [...]."


Lediglich für die Waren "Speisegelatine; Tapioka; Sago; feine Backwaren (salzig); Dauerbackwaren (salzig)" hat das BPatG eine Eintragungsfähigkeit bejaht, da - so das BPatG - insoweit kein direkter oder indirekter Zusammenhang mit Früchten vorliegt.

BPatG: Die Zeichenfolge "Wach auf" ist mangels Unterscheidungskraft nicht für Tee und Kaffee als Marke eintragbar

BPatG
Beschluss vom 28.10.2010
25 W (pat) 44/10
Wach auf

Das BPatG hat entschieden, dass die Zeichenfolge "Wach auf" nicht für Getränke (Tee, Kaffee etc.) eingetragen werden kann. Es fehlt an der Unterscheidungskraft. In den Entscheidungsgründen heißt es:

"Schlagwortartige Wortkombinationen wie die hier vorliegende Markenanmeldung "Wach auf" unterliegen weder strengeren, noch geringeren sondern den gleichen Schutzvoraussetzungen wie andere Wortmarken. Einerseits
[...]
Aufgrund des sich aus dem o. g. ergebende eindeutigen Aussagegehalts der Wortkombination "Wach auf" und des daraus resultierenden Zusammenhangs zwischen den beanspruchten Nahrungs- und Genussmitteln und der ihnen zugeschriebenen belebenden, erfrischenden und konzentrationsfördernden Wirkung bedarf es für den der normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Endverbraucher auch keiner analysierenden Betrachtungsweise oder vertieften Nachdenkens, um diesen sachlichen Bezug zwischen der angemeldeten Wortkombination und den beanspruchten Waren zu erkennen und zu erfassen; vielmehr drängt sich ein solcher Sachbezug bei der angemeldeten Wortkombination in Verbindung mit den hier beanspruchten Waren geradezu auf. Der Verkehr wird mithin in einer derart naheliegenden, als solche sich ohne weiteres erschließenden Sachangabe, die sich auf die Beschaffenheit und die Eigenschaften der beanspruchten Waren bezieht, keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Waren sehen."

BPatG bestätigt Löschung der Marke Cool Cassis für Süßigkeiten

BPatG
Beschluss vom 29.09.2010
25 W (pat) 186/09
Cool Cassis


Das BPatG hat die Anordnung der Löschung der Marke "Cool Cassis" durch das DPMA für folgende Waren

"Schokolade und Schokoladewaren, Marzipan, Kaugummi (nicht für medizinische Zwecke), feine Back- und Konditorwaren"

bestätigt. Das BPatG sieht in der Zeichenfolge "Cool Cassis" eine rein beschreibende Angabe die mangels Unterscheidungskraft jedenfalls für Lebensmittel nicht als Marke eingetragen werden kann.

In den Entscheidungsgründen heißt es:

"Der Senat teilt die Auffassung der Markenabteilung, dass die angegriffene Marke hinsichtlich der beanspruchten Waren entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eingetragen worden ist und das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft auch derzeit noch fortbesteht. Die Löschung der angegriffenen Marke ist deshalb zu Recht gemäß § 50 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG angeordnet worden.

[...]

Soweit es sich bei "Cool" um ein Wort handelt, welches in der deutschen Sprache - vor allem in der Jugendsprache - auch "[stets] die Ruhe bewahrend, keine Angst habend, nicht nervös [werdend], sich nicht aus der Fassung bringen lassend; kühl u. lässig, gelassen" oder auch "in hohem Maße gefallend, der Idealvorstellung entsprechend" bedeuten kann (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. S. 364), führt dies vorliegend bereits nicht zu einer echten Mehrdeutigkeit des Begriffs, da ein solches Verständnis in Bezug auf die konkret von der Anmelderin beanspruchten Waren jedenfalls bei einer Verbindung mit der Geschmacksangabe "Cassis" fernliegend und damit nicht maßgeblich ist. Zudem ist zu beachten, dass selbst eine Mehrdeutigkeit eines Begriffs bzw. einer Bezeichnung nicht zur Eintragungsfähigkeit führt, wenn zumindest eine der Bedeutungen für die beanspruchten Waren/Dienstleistungen beschreibenden Charakter hat (vgl. EuGH GRUR 2004,147 - DOUBLEMINT; BGH, GRUR 2008, 397, 398 Tz. 15 - SPA II), was vorliegend aber aus den dargelegten Gründen der Fall ist."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: