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OLG Oldenburg: Bauvertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher bedarf nach § 650i BGB der Textform - Vertrag unwirksam wenn Verbraucher Angebot nur mündlich annimmt

OLG Oldenburg
Hinweis vom 01.02.2023
2 U 20/23


Das OLG Oldenburg hat im Rahmen eines Berufungsverfahrens darauf hingewiesen, dass ein Bauvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher nach § 650i BGB der Textform bedarf. Nimmt der Verbraucher ein Angebot nur mündlich an, ist der Vertrag unwirksam.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Nur wer schreibt, der bleibt?“ - MÜNDLICHER VERTRAGSSCHLUSS KANN BEI BAUVORHABEN VON VERBRAUCHERN SCHWERWIEGENDE FOLGEN HABEN

Grundsätzlich können auch mündlich abgeschlossene Verträge rechtsverbindlich sein. Das gilt aber nicht, wenn das Gesetz eine besondere Form für den jeweiligen Vertrag vorschreibt. Mit dieser Erkenntnis zeigten sich vor dem Oberlandesgericht Oldenburg kürzlich ein Bauunternehmer aus Ostfriesland und eine Bauherrin aus Westerstede konfrontiert.

Der Bauunternehmer hatte die Bauherrin vor dem Landgericht Oldenburg auf Zahlung offener Rechnungen über rund 80.000 € für die Errichtung einer privat genutzten Doppelhaushälfte verklagt. Die Beklagte hielt den Zahlungsansprüchen entgegen, dass die Bauarbeiten mangelhaft gewesen seien und der Bauunternehmer daher nur einen Anspruch auf den geminderten Werklohn habe. Das Landgericht hatte die Klage u. a. deshalb abgewiesen, weil der Bauunternehmer rechtliche Besonderheiten bei der Pauschalpreisabrechnung nicht eingehalten habe. Mit seiner Berufung verfolgte der Kläger seine Zahlungsansprüche weiter. Vor dem Oberlandesgericht nahm das Verfahren eine überraschende Wendung.

Denn der auf das Baurecht spezialisierte 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat beide Parteien auf eine folgenschwere Gesetzesänderung aufmerksam machen müssen, die zum 01.01.2018 in Kraft trat. Seit diesem Tag bedürfen neu abgeschlossene Bauverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher der sogenannten Textform (§ 650i BGB). Das heißt, dass der Bauvertrag zwar keine Unterschriften tragen, der gesamte Vertrag (und damit auch der Zuschlag der Bauherrin) aber in einem Text (z. B. E-Mail, Fax o. ä.) dokumentiert sein muss. Anders als nach früherer Rechtslage ist eine nur mündliche Absprache in diesen Fällen nicht mehr ausreichend.

Die Parteien hatten ihren Bauvertrag im zweiten Halbjahr 2018 abgeschlossen, die neue Gesetzeslage jedoch nicht bedacht. Zwar hatte der Bauunternehmer der Beklagten zuvor schriftliche Angebotsunterlagen zukommen lassen, die Erteilung des Zuschlags durch die Bauherrin erfolgte jedoch nur mündlich. Mit fatalen Folgen: Der Senat wies beide Seiten darauf hin, dass der Bauvertrag wegen des Formverstoßes von vornherein nichtig war. Damit fehlte für die Berechnung des Werklohns eine vertragliche Grundlage. Aber nicht nur das: Auch die Gewährleistungsansprüche der Bauherrin setzten einen wirksamen Vertrag voraus.

So stellte sich die Frage, mit welchen Werten Bauleistungen abzurechnen und etwaige Baumängel einzupreisen sind, wenn der zugrundeliegende Vertrag und die verabredeten Abrechnungsmodalitäten nichtig sind. Der Senat hatte dazu die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des objektiven Marktwertes der Bauarbeiten einerseits sowie der anteiligen Höhe der behaupteten Baumängel andererseits in Erwägung gezogen.

Eine abschließende Entscheidung des Oberlandesgerichts ist jedoch nicht ergangen. Die Parteien haben nach einem entsprechenden Hinweis des Senats eine gütliche Einigung erzielt.

Zum Hintergrund:

Die maßgebliche Vorschrift, die zum 01.01.2018 in Kraft getreten ist, lautet wie folgt:

§ 650i BGB Verbraucherbauvertrag

(1) Verbraucherbauverträge sind Verträge, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird.

(2) Der Verbraucherbauvertrag bedarf der Textform.

(3) […]



BGH: Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche und Garantie sind keine Ansprüche aus demselben Grund nach § 213 BGB - Keine Hemmung der Verjährung

BGH
Urteil vom 27.09.2017
VIII ZR 99/16
BGB § 213


Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche und Ansprüche aus einer Garantievereinbarung sind keine Ansprüche aus demselben Grund nach § 213 BGB, so dass die Verjährung nicht automatisch gemeinsam gehemmt wird.

Leitsatz des BGH:

Zwei Ansprüche beruhen auf "demselben Grund" im Sinne von § 213 BGB, wenn sie aus demselben, durch das Anspruchsziel geprägten Lebenssachverhalt abgeleitet sind, der die Grundlage für das Entstehen der beiden Ansprüche darstellt; der Anspruchsgrund muss "im Kern" identisch sein. Hieran fehlt es im Verhältnis zwischen kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen einerseits und Ansprüchen aus einer daneben abgeschlossenen (Haltbarkeits-)Garantie andererseits (Fortführung Senatsurteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 180/14, BGHZ 205, 151).

BGH, Urteil vom 27. September 2017 - VIII ZR 99/16 - OLG Zweibrücken - LG Kaiserslautern

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: