LG Lübeck: Privatverkauf und kein gewerbliches Angebot wenn Verkäufer zuvor rein privat von ihm genutzte Fahrzeuge zum Verkauf anbietet
LG Lübeck
Urteil vom 24.02.2023
15 O 90/22
Das LG Lübeck hat entschieden, dass ein Privatverkauf und kein gewerbliches Angebot vorliegt, wenn der Verkäufer zuvor rein privat von ihm genutzte Fahrzeuge zum Verkauf anbietet.
Aus den Entscheidungsgründen:
Unternehmer ist nach § 14 BGB jede natürliche oder juristische Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Dies setzt ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus. Ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, ist irrelevant. Ist der Abschluss eines Vertrags weder der gewerblichen noch der selbstständigen beruflichen Tätigkeit des Verkäufers zuzuordnen, liegt rein privates Handeln vor.(BGH, BGHZ 167, 40 = NJW 2006, 2250 Rdnrn. 14 ff.; MüKoBGB/Micklitz, 9. Aufl. 2021, BGB § 14 Rn. 19). Das rechtsgeschäftliche Handeln einer – wie hier – natürlichen Person ist dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes mit Rücksicht auf den Wortlaut des § 13 BGB grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen. Eine Zuordnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck kommt nur in Betracht, wenn die dem Vertragspartner bei Vertragsschluss erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Speziell im Hinblick auf den An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen ist dabei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblich auf den bisherigen Nutzungszweck des Verkäufers abzustellen. Der Verkauf eines zuvor ausschließlich privat genutzten Fahrzeugs ist danach in der Regel nicht als Unternehmergeschäft zu klassifizieren (BGH, Urteil vom 13. 3. 2013 – VIII ZR 186/12-, NJW 2013, 2107: OLG Celle, NJW-RR 2004, 1645; ähnl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2012, 289; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 13 Rdnr. 4; Micklitz, in: MünchKomm-BGB, 6. Aufl., § 14 Rdnr. 19; vgl. auch Reinking/Eggert, Rdnrn. 1973 ff.).
Diesen Maßstäben entsprechend liegt hier kein unternehmerischer Verkauf des streitgegenständlichen Jetskis vor. Zum einen ist schon kein planmäßiges, auf gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen festzustellen. Ausweislich der vom Kläger selbst eingereichten Screenshots des eBay-Profils des Beklagten agierte dieser als „Privater Nutzer“. Die unterschiedlichen von ihm zum Verkauf angebotenen Gegenstände, wie etwa ein Boot, ein Jetski, Anker, eine Uhr oder ein Auto Marke Porsche ließen zudem auch keine Anhaltspunkte auf ein irgendwie planmäßig angelegtes Anbieten erkennen und ließen daher auch keine zwingenden und eindeutigen Rückschlüsse auf ein gewerbliches Handeln (zumal entgegen des Auftritts als „privater Nutzer“) zu. Auch war der bisherige Nutzungsweck des verkauften Jetskis unstreitig rein privater Natur.
(c) Der Gewährleistungsausschluss ist auch nicht unwirksam nach § 444 BGB. Nach dieser Bestimmung kann sich ein Verbraucher nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen, soweit er den fraglichen Mangel arglistig verschwiegen hat. Arglist setzt dabei voraus, dass der Käufer beweist, dass der Käufer entweder positiv Kenntnis von dem Mangel hatte oder zumindest mit bedingtem Vorsatz handelte, also den Mangel mindestens für möglich hält oder mit ihm rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer ihn übersieht (MüKoBGB/Westermann, 8. Aufl. 2019, BGB § 438 Rn. 28, 29).
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 24.02.2023
15 O 90/22
Das LG Lübeck hat entschieden, dass ein Privatverkauf und kein gewerbliches Angebot vorliegt, wenn der Verkäufer zuvor rein privat von ihm genutzte Fahrzeuge zum Verkauf anbietet.
Aus den Entscheidungsgründen:
Unternehmer ist nach § 14 BGB jede natürliche oder juristische Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Dies setzt ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus. Ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, ist irrelevant. Ist der Abschluss eines Vertrags weder der gewerblichen noch der selbstständigen beruflichen Tätigkeit des Verkäufers zuzuordnen, liegt rein privates Handeln vor.(BGH, BGHZ 167, 40 = NJW 2006, 2250 Rdnrn. 14 ff.; MüKoBGB/Micklitz, 9. Aufl. 2021, BGB § 14 Rn. 19). Das rechtsgeschäftliche Handeln einer – wie hier – natürlichen Person ist dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes mit Rücksicht auf den Wortlaut des § 13 BGB grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen. Eine Zuordnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck kommt nur in Betracht, wenn die dem Vertragspartner bei Vertragsschluss erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Speziell im Hinblick auf den An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen ist dabei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblich auf den bisherigen Nutzungszweck des Verkäufers abzustellen. Der Verkauf eines zuvor ausschließlich privat genutzten Fahrzeugs ist danach in der Regel nicht als Unternehmergeschäft zu klassifizieren (BGH, Urteil vom 13. 3. 2013 – VIII ZR 186/12-, NJW 2013, 2107: OLG Celle, NJW-RR 2004, 1645; ähnl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2012, 289; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 13 Rdnr. 4; Micklitz, in: MünchKomm-BGB, 6. Aufl., § 14 Rdnr. 19; vgl. auch Reinking/Eggert, Rdnrn. 1973 ff.).
Diesen Maßstäben entsprechend liegt hier kein unternehmerischer Verkauf des streitgegenständlichen Jetskis vor. Zum einen ist schon kein planmäßiges, auf gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen festzustellen. Ausweislich der vom Kläger selbst eingereichten Screenshots des eBay-Profils des Beklagten agierte dieser als „Privater Nutzer“. Die unterschiedlichen von ihm zum Verkauf angebotenen Gegenstände, wie etwa ein Boot, ein Jetski, Anker, eine Uhr oder ein Auto Marke Porsche ließen zudem auch keine Anhaltspunkte auf ein irgendwie planmäßig angelegtes Anbieten erkennen und ließen daher auch keine zwingenden und eindeutigen Rückschlüsse auf ein gewerbliches Handeln (zumal entgegen des Auftritts als „privater Nutzer“) zu. Auch war der bisherige Nutzungsweck des verkauften Jetskis unstreitig rein privater Natur.
(c) Der Gewährleistungsausschluss ist auch nicht unwirksam nach § 444 BGB. Nach dieser Bestimmung kann sich ein Verbraucher nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen, soweit er den fraglichen Mangel arglistig verschwiegen hat. Arglist setzt dabei voraus, dass der Käufer beweist, dass der Käufer entweder positiv Kenntnis von dem Mangel hatte oder zumindest mit bedingtem Vorsatz handelte, also den Mangel mindestens für möglich hält oder mit ihm rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer ihn übersieht (MüKoBGB/Westermann, 8. Aufl. 2019, BGB § 438 Rn. 28, 29).
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