LG Düsseldorf verhängt Ordnungsgeld von 50.000 EURO gegen Gewerbeauskunftszentrale - GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH
LG Düsseldorf
Beschluss vom 23.04.2013
38 O 148/10
Das LG Düsseldorf hat gegen die GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH (Gewerbeauskunftszentrale) ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000,- € verhängt, nachdem diese trotz rechtskräftiger Entscheidung weiterhin irreführende Antragsformulare verschickt hatte (siehe BGH: Gewerbeauskunfts-Zentrale scheitert mit Nichtzulassungsbeschwerde - Urteil des OLG Düsseldorf gegen GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH rechtskräftig m.w.N.). Völlig zu Recht kam das LG Düsseldorf zu dem Ergebnis, dass auch durch ein leicht abgewandeltes Formular ein Verstoß gegen den Unterlassungstitel vorliegt. Unterlassungstitel und auch strafbewehrte Unterlassungserklärungen beziehen bekanntermaßen sich immer auch auf kerngleiche Verstöße.
Beschluss vom 23.04.2013
38 O 148/10
Das LG Düsseldorf hat gegen die GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH (Gewerbeauskunftszentrale) ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000,- € verhängt, nachdem diese trotz rechtskräftiger Entscheidung weiterhin irreführende Antragsformulare verschickt hatte (siehe BGH: Gewerbeauskunfts-Zentrale scheitert mit Nichtzulassungsbeschwerde - Urteil des OLG Düsseldorf gegen GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH rechtskräftig m.w.N.). Völlig zu Recht kam das LG Düsseldorf zu dem Ergebnis, dass auch durch ein leicht abgewandeltes Formular ein Verstoß gegen den Unterlassungstitel vorliegt. Unterlassungstitel und auch strafbewehrte Unterlassungserklärungen beziehen bekanntermaßen sich immer auch auf kerngleiche Verstöße.