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OLG Hamburg: Urheberrechtlicher Schutz als Werk der angewandten Kunst für Heizstrahler in Pyramidenform

OLG Hamburg
Urteil vom 30.03.2023
5 U 77/21


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Heizstrahler in Pyramidenform als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sein kann.

Aus den Entscheidungsgründen:
Das Landgericht hat dem Verfügungsmuster zutreffend urheberrechtlichen Schutz zugebilligt.
aa) Im Ausgangspunkt sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat angeschlossen hat, an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens (BGH, Urteil vom 13. 11. 2013 - I ZR 143/12, GRUR 2014, 175 Rn. 26 - Geburtstagszug; Senat, Beschluss vom 14.10.2021 - 5 W 40/21, GRUR 2022, 565 Rn. 17 ff. - Grand Step Shoes; Senat, Urteil vom 25.11.2021 - 5 U 12/20, GRUR-RS 2021, 58851 Rn. 50 ff. - Leuchte Doo). Eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG ist eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer „künstlerischen“ Leistung gesprochen werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2014, 175 Rn. 15 - Geburtstagszug). Auch wenn bei Werken der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe eines Werkes zu stellen sind als bei Werken der zweckfreien Kunst, ist bei der Beurteilung, ob ein solches Werk die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe erreicht, zu berücksichtigen, dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen kann, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht (vgl. BGH, GRUR 2014, 175 Rn. 41 - Geburtstagszug). Maßgeblich ist der Gesamteindruck, der sich aus dem Zusammenwirken aller wesentlichen Eigenschaften ergibt.

Eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers setzt voraus, dass ein Gestaltungsspielraum besteht und vom Urheber dafür genutzt wird, seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen (vgl. EuGH, Urteil vom 04.10.2011 - C-403, 429/08, GRUR 2012, 156 Rn. 98 – Football Association Premier League und Murphy; EuGH, Urteil vom 02.05.2012 - C-406/10, GRUR 2012, 814 Rn. 67 – SAS Institute). Bei Gebrauchsgegenständen, die durch den Gebrauchszweck bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen müssen, ist der Spielraum für eine künstlerische Gestaltung regelmäßig eingeschränkt. Deshalb stellt sich bei ihnen in besonderem Maß die Frage, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2011 - I ZR 53/10, GRUR 2012, 58 Rn. 25 - Seilzirkus, mwN; BGH, GRUR 2014, 175 Rn. 41 - Geburtstagszug). Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine zwar Urheberrechtsschutz begründende, gleichwohl aber geringe Gestaltungshöhe zu einem entsprechend engen Schutzbereich des betreffenden Werkes führt (vgl. BGH, GRUR 2014, 175 Rn. 41 - Geburtstagszug).

bb) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH hat der Begriff „Werk“ zwei Bestandteile. Zum einen muss es sich um ein Original handeln, das eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers ist, und zum anderen muss eine solche Schöpfung zum Ausdruck gebracht werden (vgl. EuGH, Urteil vom 12.09.2019 - C-683/17, GRUR 2019, 1185 Rn. 29 - Cofemel/G-Star; EuGH, Urteil vom 11.06.2020 - C-833/18, GRUR 2020, 736 Rn. 22 - Brompton/Get2Get).

Was den ersten Bestandteil angeht, kann nach der Rechtsprechung des EuGH ein Gegenstand erst bzw. bereits dann als Original angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt (EuGH, GRUR 2019, 1185 Rn. 30 - Cofemel/G-Star; EuGH, GRUR 2020, 736 Rn. 23 - Brompton/Get2Get). Wenn die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wurde, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist und folglich urheberrechtlich geschützt werden kann (vgl. EuGH, GRUR 2019, 1185 Rn. 31 - Cofemel/G-Star; EuGH, GRUR 2020, 736 Rn. 24 - Brompton/Get2Get). Hinsichtlich des zweiten Bestandteils hat der EuGH klargestellt, dass der Begriff „Werk“ im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG zwangsläufig einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand voraussetzt (EuGH, GRUR 2019, 1185 Rn. 32 - Cofemel/G-Star; EuGH, GRUR 2020, 736 Rn. 25 - Brompton/Get2Get). Daraus ergibt sich, dass ein Gegenstand, der der Voraussetzung der Originalität genügt, auch dann urheberrechtlich geschützt sein kann, wenn seine Schaffung durch technische Erwägungen bestimmt wurde, sofern dies seinen Urheber nicht daran hindert, seine Persönlichkeit in diesem Gegenstand widerzuspiegeln, indem er freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt (EuGH, GRUR 2020, 736 Rn. 26 - Brompton/Get2Get).

cc) Um festzustellen, ob das betroffene Erzeugnis nach dem Urheberrecht schutzfähig ist, ist zu bestimmen, ob der Urheber des Erzeugnisses mit der Wahl von dessen Form seine schöpferische Fähigkeit in eigenständiger Weise zum Ausdruck gebracht hat, indem er freie und kreative Entscheidungen getroffen und das Erzeugnis dahin gehend gestaltet hat, dass es seine Persönlichkeit widerspiegelt (EuGH, GRUR 2020, 736 Rn. 34 - Brompton/Get2Get). Die Prüfung ist unter Berücksichtigung aller einschlägigen Aspekte des Ausgangsrechtsstreits durchzuführen (vgl. EuGH, GRUR 2020, 736 Rn. 38 - Brompton/Get2Get). Es ist die Frage zu beurteilen, von welchen Faktoren sich der Schöpfer in seiner Wahl leiten lassen hat (EuGH, GRUR 2020, 736 Rn. 35 - Brompton/Get2Get). Weiter ist eine differenzierte merkmalsbezogene Analyse vorzunehmen und unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände zu prüfen, welche formprägenden Merkmale technisch bedingt und welche frei wählbar sind (Senat, GRUR-RS 2021, 58851 Rn. 55 - Leuchte Doo).

dd) Unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze sind hier die Voraussetzungen urheberrechtlichen Schutzes - auch bei der für Gebrauchskunst gebotenen Zurückhaltung – aus Sicht des erkennenden Senats zu bejahen. Entscheidend ist, dass trotz des zweifelsfreien Gebrauchszwecks des Heizstrahlers für den Entwerfer nicht nur hinreichende Spielräume für freie, kreative Entscheidungen bestanden, in denen sich die Persönlichkeit des Schöpfers widerspiegelt, und von diesem in individueller Weise ausgefüllt wurden, sondern auch ein erheblicher Abstand vom vorbekannten Formenschatz realisiert worden ist. Im vorliegenden Fall wird dabei eine Gestaltungshöhe erreicht, die die Gewährung von Urheberrechtsschutz rechtfertigt.

(1) Das Verfügungsmuster weist eine dreieckige - möglicherweise auch dreibeinige - Grundform auf, die pyramidenhaft nach oben hin schmaler wird und einen fließenden Übergang vom Unterteil - zur Aufnahme der nicht sichtbaren Gasflasche - ohne ein Mittelstück in die Brennkammer als Oberteil aufweist. Dabei ist das etwa ein Drittel ausmachende Unterteil geschlossen und das etwa zwei Drittel ausmachende Oberteil durch eine offene Gitterstruktur mit quer verlaufenden Gitterstäben gestaltet. Hinter dem Gitter findet sich ein senkrechtes Glasrohr, durch welches die Heizflamme geleitet wird. Oberhalb des Oberteils wird das Verfügungsmuster abgeschlossen durch einen die Grundform widerspiegelnden dreieckigen Deckel. Der Gesamteindruck des Verfügungsmusters wird durch die klare geometrische Form einer Pyramide - oder eines dreikantigen Kegels - geprägt, die einen fließenden Übergang vom Unterteil mit der Gasflasche ohne ein Mittelstück unmittelbar in die Brenneinheit aufweist und in der die Funktion der Brenneinheit mittels eines Glaskolbens für den Betrachter durch die Gitterstruktur hindurch sichtbar gemacht wird. Es wird ein Gesamteindruck einer klaren geometrischen Form aus einem Guss kreiert mit einer unterbrechungsfreien Linienführung zwischen dem Unterteil - zur Aufnahme der nicht sichtbaren Gasflasche - und der vertikal angeordneten, transparenten Brennkammer, die durchaus als minimalistisch zu bezeichnen ist und auch im ausgeschalteten Zustand eine künstlerisch ansprechende Gestaltung aufweist. Diese Gestaltung ist nicht dem Gebrauchszweck geschuldet, sondern beruht auf einer künstlerischen Idee des Schöpfers. Der Schöpfer des Verfügungsmusters hat im Rahmen des bestehenden weiten Gestaltungsspielraums seine originelle Idee zur Gestaltung eines Gas-Heizstrahlers umgesetzt.

(2) Zwar dienen wesentliche Teile der Gestaltung, insbesondere die Trennung in ein Unterteil - zur Aufnahme der Gasflasche - und in ein Oberteil - mit einer Brenneinheit - dem Gebrauchszweck eines Heizstrahlers. Daraus folgt aber nicht, dass eine persönliche geistige Schöpfung ausgeschlossen ist. Gebrauchsform und künstlerische Lösung können in einer Form verschmelzen (Senat, GRUR 2022, 565 Rn. 24 - Grand Step Shoes). Auch nach der Auffassung des EUIPO (vgl. Anlage K 26, S. 4) bestanden trotz des Gebrauchszwecks weite Auswahlmöglichkeiten an Formen, Materialien oder Verzierungen. Vorliegend hat der Schöpfer einen über die durch die Funktion vorgegebene Form hinaus bestehenden Gestaltungsspielraum individuell in origineller Weise genutzt. Denn entscheidende Merkmale des Heizstrahlers sind gerade nicht durch den Gebrauchszweck bestimmt. Vielmehr sticht die dreieckige Grundform, die pyramidenhaft ohne Unterbrechung nach oben hin schmaler wird, und der Wechsel aus geschlossenem Unterteil und vergittertem Oberteil mit dem senkrechten Glasrohr, das die Arbeit der Flammen erkennbar macht, unverwechselbar hervor. Dadurch werden Aufbau, Konstruktion und auch die Funktion des Heizstrahlers für jeden Betrachter offengelegt. Der Schöpfer hat insoweit einen Heizstrahler geschaffen, der die Brennkammer als ästhetisch ansprechendes Gestaltungselement verwendet, die dem Betrachter - anders als bei dem geschlossenen Heizpilz - das Flammenspiel zugänglich macht und dies über einen Großteil des Musters hinweg. Hierfür bestand vom Gesamteindruck her zum Zeitpunkt der Schöpfung im Jahre 2006 kein Vorbild. Gegenteiliges, nämlich dass eine Gestaltung eines Heizstrahlers mit den Formmerkmalen des Verfügungsmusters im vorbekannten Formenschatz enthalten wäre, macht auch die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg geltend. Die von ihr angeführten aktuellen Produkte lassen keinen Rückschluss auf deren Vorhandensein im Jahre 2006 zu. Dasselbe gilt für das - für nichtig erklärte - Muster gemäß Anlage AG 1 aus dem Jahr 2007. Das Verfügungsmuster mit der dreieckigen Grundform, die pyramidenhaft nach oben hin schmaler wird, und dem Wechsel aus geschlossenem Unterteil und vergittertem Oberteil mit senkrechtem Glasrohr weicht ganz erheblich von der Gestaltung gewöhnlicher „Heizpilze“ - zur Zeit der Schöpfung des Verfügungsmusters im Jahr 2006 - ab. „Heizpilze“ sind gekennzeichnet durch einen zylinderförmigen breiten Fuß, in dem sich meist die Gasflasche befindet. Darauf steht ein Rohr, an dessen oberem Ende sich der Brennkopf befindet, auf dem ein Schirm angebracht ist. Diese an die Form eines Pilzes erinnernde Gestaltung unterscheidet sich deutlich von dem hier streitgegenständlichen Heizstrahler.

(3) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin sind als technisch notwendig zur Herstellung eines gasbetriebenen Heizstrahlers tatsächlich lediglich eine Gasflasche und eine damit (z.B. durch einen Schlauch) verbundene Verbrennungseinheit zur Abstrahlung der Verbrennungswärme einzustufen. Wie diese im Einzelnen angeordnet und gestaltet werden, blieb dem Schöpfer des Heizstrahlers überlassen, so dass ein weiter Gestaltungsspielraum bestand. Dass es verschiedene Möglichkeiten zur Gestaltung eines Heizstrahlers gibt, hat das Landgericht zutreffend auch durch das als Anlage K 25 vorgelegte Rechercheergebnis einer Google Bildersuche zu dem Begriff „Heizstrahler“ als belegt angesehen. Der Einwand der Antragsgegnerin, die vom Schöpfer gewählte Grundform sei die sicherheitstechnisch überlegene und rein technisch bedingt, verfängt schon mit Blick auf die Anlage K 25 nicht. Auch diese Übersicht enthält zweifelsohne Modelle, die Sicherheitsbedingungen in puncto Standsicherheit gerecht zu werden vermögen. Dass ein Gerät oben schmaler werden müsse, um die Stabilität und Sicherheit zu gewährleisten, wird hierdurch im Zweifel widerlegt. Diese Übersicht zeigt vielmehr, dass es durchaus auch zahlreiche quaderförmige Heizstrahler gibt und somit die Form der Pyramide nicht als technische Notwendigkeit im Bereich von Heizstrahlern zu werten ist. Weder die eckige Grundform noch der pyramidenhaft nach oben hin schmaler werdende Korpus mit dem senkrechten Glasrohr hinter den querverlaufenden Gitterstäben noch der eckige Schirm am oberen Ende der Pyramide sind erkennbar technisch bedingt. Dass der Brenner eine Durchbrochenheit wegen der Luftdurchlässigkeit benötige, um die Flamme aufrechtzuerhalten, sagt noch nichts über deren Ausgestaltung. Zwar mag eine Turmstruktur bei einem Heizstrahler für den technischen Effekt der sicheren Nutzung der Heizung und der Strahlungswärmeausbreitung sinnvoll sein; zwingend ist die konkrete Ausgestaltung aber keineswegs. Auch der Umstand, dass der Sockel konstruktionsbedingt Platz für eine Gasflasche bieten müsse, sagt noch nichts über das Verhältnis von Sockel zum Rest des Musters und den Linienverlauf aus.

(4) Zwar lässt sich nach der Rechtsprechung des Senats aus einem Abstand zum Formenschatz allein noch nicht schließen, dass der Urheber bei der Erstellung „frei kreative Entscheidungen“ treffen konnte, die eine Originalität des Werkes vermitteln und die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegeln (vgl. Senat, GRUR-RS 2021, 58851 Rn. 64 - Leuchte Doo). Insoweit wären etwaige Vorgaben, Aufträge oder Aufgabenstellungen berücksichtigungsfähig, die den Gestaltungsspielraum für kreative Entscheidungen betreffend die Formgestaltung einschränken können. Dasselbe gilt, wenn es ein etwaiges Vorgängermodell gibt, um dessen Fortentwicklung es bei der Kreation lediglich ging. Denn u.a. einer objektiv vorbekannten Gestaltung kann keine schöpferische Eigentümlichkeit zuerkannt werden (vgl. Senat, GRUR-RS 2021, 58851 Rn. 66 f. - Leuchte Doo). Vorliegend sind jedoch keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die für eine solche Einengung des Gestaltungsspielraums des Schöpfers sprächen.

d) Die Antragsgegnerin hat das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht der Antragstellerin gemäß §§ 16, 17 Abs. 1 UrhG verletzt. Der angegriffene Heizstrahler übernimmt die wesentlichen Gestaltungsmerkmale des Verfügungsmusters.

aa) Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Mustern in der Grundform besteht. Denn während das Verfügungsmuster eine dreieckige Grundform hat, hat das Verletzungsmuster eine quadratische Grundform. Dies betrifft dann auch den Deckel oberhalb des Oberteils. Außerdem weist das Verletzungsmuster einen ringförmigen Wärmeabzug unter dem Dach auf, welcher bei dem Verfügungsmuster nicht vorhanden ist, und die Füße sind stärker sichtbar. Weitere Abweichungen gibt es nicht. Beide Muster haben mit Ausnahme des Grundrisses dieselben Proportionen und eine metallische Farbe des Korpus.

bb) Auch unter Berücksichtigung dieser - geringen - Abweichungen liegt eine Verletzung ohne Weiteres vor. Denn auch das Verletzungsmuster wird geprägt durch die geometrische Form einer Pyramide, die zwar in der Grundfläche über mehr Ecken als das Verfügungsmuster verfügt, nämlich vier, aber in der eben auch ohne ein Mittelteil ein Übergang vom Unterteil verjüngend in die Brennkammer des Oberteils erfolgt und in der die Funktion der Brennkammer und das Flammenspiel durch einen vertikalen Glaskolben durch das Gitter hindurch sichtbar gemacht werden. Demgegenüber treten die metallischen, besser sichtbaren Füße in den Hintergrund. Ebenfalls kein besonderes Gewicht misst der für Kunst empfängliche Betrachter dem ringförmigen Wärmeabzug unter dem Dach bei. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Verfügungsmuster eben einen erheblichen Abstand zur vorbekannten Formgestaltung von Heizstrahlern aufweist und daher keinen ganz geringen Schutzumfang beanspruchen kann. Zwar besteht ein Unterschied in der Anzahl an Ecken, nämlich vier statt drei. Bei diesem Merkmal handelt es sich indes nicht um einen Umstand, der einen anderen Gesamteindruck zu bewirken vermag. Vielmehr erzeugt auch das Verletzungsmuster den gleichen Gesamteindruck, weil der Charakter der Erscheinung hierdurch nicht verändert wird. Insoweit kommt auch der keineswegs nur unterdurchschnittliche Schutzbereich des Verfügungsmusters zum Tragen, mit der Folge, dass lediglich das Hinzufügen einer vierten Ecke bei im Übrigen gleichbleibender Gestaltung nicht aus der Verletzung herausführt (vgl. auch die designrechtliche Entscheidung des EUIPO in Anlage K 26, S. 4). Denn beide Muster teilen sich die nach oben verjüngende, metallene Gestaltung mit einem offenen Gitter, horizontalen Lamellen und einem sichtbaren Gaskolben aus Glas.

e) Die Antragsgegnerin kann sich nicht mit Erfolg auf die Schrankenbestimmung der freien Benutzung berufen. Weder sind die Voraussetzungen der bis zum 07.06.2021 geltenden Regelung des § 24 Abs. 1 UrhG a.F. im Streitfall erfüllt, noch die des § 23 Abs. 1 S. 1 und 2 UrhG in der seit dem 07.06.2021 geltenden Fassung (n.F.).

aa) Das Recht, das Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen, erstreckt sich nicht nur auf das Original des Werkes, sondern auch auf Vervielfältigungsstücke des Werkes iSv § 16 UrhG sowie Bearbeitungen und Umgestaltungen des Werkes iSv § 23 UrhG. Dabei handelt es sich bei der Bearbeitung und Umgestaltung um besondere Fälle der Vervielfältigung des Werkes (BGH, Urteil vom 16.05.2013 - I ZR 28/12, GRUR 2014, 65 Rn. 36 - Beuys-Aktion, mwN). Das Recht, das Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen, sperrt dagegen nicht freie Benutzungen des Werkes iSv § 24 Abs. 1 UrhG a.F. (BGH, GRUR 2014, 65 Rn. 37 – Beuys-Aktion, mwN). Die in freier Benutzung eines geschützten Werkes geschaffene Gestaltung ist nach § 24 Abs. 1 UrhG a.F. selbstständig, also unabhängig vom benutzten Werk. Ihre Verwertung kann nicht nach § 97 Abs. 1 UrhG untersagt werden (Senat, Urteil vom 10.6.2021 – 5 U 80/20, GRUR-RR 2022, 116 Rn. 46 - Ottifanten in the city).

bb) Für die Frage, ob die Übernahme gestalterischer Elemente eine Vervielfältigung (§ 16 UrhG), eine (unfreie) Bearbeitung (§ 23 UrhG) oder eine freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) darstellt, kommt es entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält. Die für eine freie Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG a.F. erforderliche Selbständigkeit des neuen Werkes gegenüber dem benutzten Werk setzt voraus, dass das neue Werk einen ausreichenden Abstand zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält, wobei dies nur dann der Fall ist, wenn die entlehnten eigenpersönlichen Züge des älteren Werkes angesichts der Eigenart des neuen Werkes verblassen (Senat, GRUR-RS 2022, 9866 Rn. 53 - Metall auf Metall III; Senat, GRUR-RR 2022, 116 Rn. 47 - Ottifanten in the city). Diese Beurteilung ist von einer Feststellung der objektiven Merkmale, die die schöpferische Eigentümlichkeit des benutzten Werkes bestimmen, abhängig. Sodann ist durch Vergleich der einander gegenüberstehenden Gestaltungen zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in der neuen Gestaltung eigenschöpferische Züge des älteren Werkes übernommen worden sind (Senat, GRUR-RR 2022, 116 Rn. 49 - Ottifanten in the city). Für die Rechtslage nach dem 07.06.2021 gilt in der Sache nichts anderes. Nach § 23 Abs. 1 S. 1 und 2 UrhG n.F. dürfen Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor. Für die Auslegung dieser Tatbestandsmerkmale kann auf die zum bisherigen Recht ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden.

cc) Im Streitfall rechtfertigen die Abweichungen der Gestaltung des Verletzungsmusters von derjenigen des Verfügungsmusters und die dadurch begründeten nur geringfügigen Unterschiede des Gesamteindrucks nicht die Annahme, die entlehnten eigenpersönlichen Züge des älteren Werkes seien angesichts der Eigenart des neuen Werkes verblasst.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Düsseldorf: Zur Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters an einem Bauelement eines Fahrzeugs durch Veröffentlichung eines Fotos des Fahrzeugs

OLG Düsseldorf
Urteil vom 02.02.2023
20 U 124/17


Das OLG Düsseldorf hat sich in dieser Entscheidung mit der möglichen Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters an einem Bauelement eines Fahrzeugs durch Veröffentlichung eines Fotos des Fahrzeugs befasst.

Aus den Entscheidunsggründen:
Die Berufung der Klägerin, die nur noch die Feststellung einer Haftung dem Grunde nach zum Gegenstand hat, weil die dreijährige Schutzfrist der geltend gemachten Klagemuster zwischenzeitlich abgelaufen ist, hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin auf nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gestützten Anträge auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung sind unbegründet.

A. (Klagegeschmacksmuster 1)

Ohne Erfolg unterlegt die Klägerin den von ihr geltend gemachten Ansprüchen das Klagegeschmacksmuster 1, bestehend aus einem gekrümmten V-förmigen Element der Fronthaube, einem mittig aus diesem Element herausragenden, in Längsrichtung angeordneten, flossenartigen Element („Strake“), einem in die Stoßstange integrierten, zweischichtigen Frontspoiler und dem mittigen vertikalen Verbindungssteg („Philtrum“).

1. Losgelöst von der Frage, ob das von der Klägerin beanspruchte Klagegeschmacksmuster 1 wirksam entstanden ist (siehe dazu unter 2.), war der Berufungsantrag zu Ziffer I. schon deshalb teilweise zurückzuweisen, weil sich die Klägerin auch gegen ein von der Beklagten zu 1) vertriebenes „Front kit“ wendet, das über ein einheitlich dunkles „V“ auf der Fronthaube verfügt. Selbst wenn - entgegen der nachfolgend unter 2. vertretenen Auffassung - davon auszugehen wäre, dass die Klägerin ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster an dem Klagegeschmacksmuster 1 erlangt hat, so werden ihre Rechte durch das mit einheitlich dunklem „V“ ausgestaltete „Front kit“ (siehe erste Abbildung im Berufungsantrag zu Ziffer I.) nicht verletzt.

Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Schutzumfangs fällt die von der Klägerin angegriffene Ausführungsform nicht in den Schutzbereich des (unterstellten) Klagegeschmacksmusters 1. Das mit einheitlich dunklem „V“ ausgestaltete „Front kit“ (siehe erste Abbildung im Berufungsantrag zu Ziffer I.) erzeugt aus der Sicht des maßgeblichen informierten Benutzers nicht denselben Gesamteindruck.

1.1. Gemäß Art. 10 Abs. 1 GGV sind für die Frage der Übereinstimmung des Gesamteindrucks die Übereinstimmungen und Unterschiede in den einzelnen Merkmalen zu gewichten und so der Gesamteindruck zu beurteilen. Maßstab für die Prüfung des hervorgerufenen Gesamteindrucks ist der informierte Benutzer (vgl. EuGH GRUR 2012, 506 Rn. 57 - PepsiCo). Hierbei handelt es sich um eine Person, die das Produkt, welches das Geschmacksmuster verkörpert, zu dem für dieses Produkt vorgesehenen Zweck benutzt (vgl. EuG GRUR Int 2011, 746 Rn. 51 - Sphere Time), verschiedene Geschmacksmuster, die es in dem betreffenden Wirtschaftsbereich gibt, kennt, über gewisse Kenntnisse über die Gestaltungselemente, die die Geschmacksmuster regelmäßig aufweisen, verfügt und die Produkte mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit nutzt (vgl. EuGH GRUR 2012, 506 Rn. 59 - PepsiCo; BGH GRUR 2013, 285 Rn. 55 - Kinderwagen II). Bei Sportwagen - wie hier - schenkt der informierte Benutzer dem Produktdesign eine hohe Aufmerksamkeit und nimmt die Details - sowohl was die Gemeinsamkeiten als auch was die Unterschiede angeht - entsprechend wahr.

1.2 In Anwendung dieses Prüfungsmaßstabes ergibt sich kein übereinstimmender Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Ausführungsformen. Bei dem V-förmigen Element der Fronthaube handelt es sich um das den Gesamteindruck prägende Merkmal der Frontpartie des Fahrzeugs. Da dem informierten Benutzer aus dem Formenschatz V-förmige Elemente als Gestaltungsmerkmale bei Fahrzeugen auf der Motorhaube bekannt sind, erkennt er zwischen dem (unterstellten) Klagegeschmacksmuster 1 und dem Verletzungsmuster auf den ersten Blick einen erheblichen Unterschied. So bewirkt dasbeim Verletzungsmuster bis in die Spitze in schwarzer Lackierung ausgeführte V-förmige Element eine optische Verlängerung des Cockpits und weckt Assoziationen an einen gekrümmten Schnabel. Die Frontpartie des Verletzungsmusters wirkt dynamisch sowie sportlich-aggressiv, womit das Geschäftsmodell der Beklagten zu 1), das auf einen speziellen Kundenkreis zugeschnitten ist, zusätzlich unterstrichen wird. Diese stellt nämlich als Fahrzeugveredler hochpreisige Anbauteile in Form von sogenannten „Tuning-Bausätzen“ für Luxusfahrzeuge her und vertreibt diese. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung erwarten Kunden, die an Fahrzeug-Tuning interessiert sind, eine wenn nicht gar provokante, so zumindest doch auffallende Dynamik und Sportlichkeit des Designs. Im Gegensatz zum Verletzungsmuster wirkt das (unterstellte) Klagegeschmacksmuster 1 mit seiner in der Grundfarbe des Fahrzeugs ausgestalteten Spitze des „V“ deutlich weniger aggressiv. Der Senat verkennt nicht, dass das Cockpit durch silberfarbene Kontraststreifen ebenfalls optisch nach vorne verlängert wird. Gleichwohl muten die silberfarbenen Kontraststreifen deutlich dezenter und erheblich weniger wuchtig als die bis nach unten gezogene, dunkle Spitze des „V“ beim Verletzungsmuster. Die Formensprache des (unterstellten) Klagegeschmacksmusters ist eleganter sowie zurückhaltender und damit eine gänzlich andere als die des Verletzungsmusters. Angesichts dieser Unterschiede kann von einem übereinstimmenden Gesamteindruck keine Rede sein.

2. Die Berufung der Klägerin hat auch insoweit keinen Erfolg, als sie sich gegen ein von der Beklagten zu 1) vertriebenes „Front kit“ wendet, in der das V-förmige Element der Fronthaube mit einer etwas abgestumpften Spitze ausgestaltet ist (siehe zweite Abbildung im Berufungsantrag zu Ziffer I.). Denn das von der Klägerin beanspruchte Klagegeschmacksmuster 1 ist schon nicht wirksam entstanden. Die vom Gerichtshof der Europäischen Union formulierten Kriterien für die Entstehung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters an einzelnen Teilen eines Erzeugnisses durch die Offenbarung einer Gesamtabbildung dieses Erzeugnisses sind vorliegend nicht erfüllt.

2.1. Der von der Klägerin als Klagegeschmacksmuster 1 in Anspruch genommene Teilbereich des Fahrzeugs PKW A. stellt sich als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV) dar (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2022, Az.: I ZR 1/19, zitiert nach juris, Rn. 32 ff.).

Gemäß Art. 4 Abs. 1 GGV wird ein Geschmacksmuster durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt, soweit es neu ist und Eigenart hat. Gemäß Art. 4 Abs. 2 GGV gilt ein Geschmacksmuster, das in einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefügt wird, nur dann als neu und hat nur dann Eigenart, wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt (Buchst. a) und soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen (Buchst. b). Art. 5 Abs. 1 Buchst. a GGV definiert ein Geschmacksmuster als neu, wenn der Öffentlichkeit im Fall nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Tag, an dem das Geschmacksmuster, das geschützt werden soll, erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, kein identisches Geschmacksmuster zugänglich gemacht worden ist. Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a GGV hat ein Geschmacksmuster Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, im Fall nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Tag, an dem das Geschmacksmuster, das geschützt werden soll, erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

Nach Art. 11 Abs. 1 GGV wird ein Geschmacksmuster, das die im ersten Abschnitt der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung genannten Voraussetzungen erfüllt, als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster für eine Frist von drei Jahren geschützt, beginnend mit dem Tag, an dem es der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft erstmals zugänglich gemacht wurde. Nach Art. 11 Abs. 2 Satz 1 GGV gilt ein Geschmacksmuster als der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft zugänglich gemacht, wenn es in solcher Weise bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart wurde, dass dies den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konnte. Nach Art. 3 Buchst. a GGV bedeutet Geschmacksmuster im Sinne dieser Verordnung die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt.

Wie der EuGH mit Urteil vom 28. Oktober 2021 - Az.: C-123/20 - auf Vorlage des Bundesgerichtshofes vom 30. Januar 2020 entschieden hat, ist Art. 11 Abs. 2 GGV dahin auszulegen, dass, wenn Abbildungen eines Erzeugnisses der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wie bei der Veröffentlichung von Fotografien eines Fahrzeugs, dies dazu führt, dass ein Geschmacksmuster an einem Teil dieses Erzeugnisses im Sinne von Art. 3 Buchst. a GGV oder an einem Bauelement dieses Erzeugnisses als komplexem Erzeugnis im Sinne von Art. 3 Buchst. c und Art. 4 Abs. 2 GGV der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, sofern die Erscheinungsform dieses Teils oder Bauelements bei dieser Offenbarung eindeutig erkennbar ist. Damit geprüft werden kann, ob diese Erscheinungsform die Voraussetzung der Eigenart im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GGV erfüllt, ist es erforderlich, dass der in Rede stehende Teil oder das in Rede stehende Bauelement einen sichtbaren Teilbereich des Erzeugnisses oder des komplexen Erzeugnisses darstellt, der durch Linien, Konturen, Farben, die Gestalt oder eine besondere Oberflächenstruktur klar abgegrenzt ist (EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2021, Az.: C-123/20 - A., zitiert nach juris, Rn. 52). Dies setzt voraus, dass die Erscheinungsform dieses Teils eines Erzeugnisses oder dieses Bauelements eines komplexen Erzeugnisses geeignet sein muss, selbst einen "Gesamteindruck" hervorzurufen, und nicht vollständig in dem Gesamterzeugnis untergeht (EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2021, Az.: C-123/20 - A., zitiert nach juris, Rn. 50). Ein Schutz unbedeutender oder willkürlich ausgewählter Teile des Gesamterzeugnisses scheidet aus (siehe die Schlussanträge des Generalanwaltes vom 15. Juli 2021, Az.: C-123/20, zitiert nach juris, Rn. 117).

2.2. Mit dieser Maßgabe scheidet eine Geschmacksmusterfähigkeit des Klagegeschmacksmusters 1 aus. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, schutzbegründend für das Klagegeschmacksmuster 1 sei das untere Foto auf Seite 1 der Anlage rop 20. Die streitgegenständliche Offenbarungshandlung hat nicht dazu geführt, dass die Erscheinungsform des in Rede stehenden Teils klar erkennbar ist. Er stellt einen sichtbaren Teilbereich des Erzeugnisses oder des komplexen Erzeugnisses dar, der durch Linien, Konturen, Farben, die Gestalt oder eine besondere Oberflächenstruktur klar abgegrenzt ist (dazu unter a.). Die Erscheinungsform des in Rede stehenden Teils ist zudem nicht geeignet, selbst einen "Gesamteindruck" hervorzurufen, sondern geht vollständig im Gesamterzeugnis unter (dazu unter b.)

a. Im Streitfall fehlt es an einer klaren und sichtbaren Erscheinungsform der von der Klägerin als Geschmacksmuster in Anspruch genommenen Teilbereiche des Fahrzeugs PKW A. (Klagegeschmacksmuster 1). Diese sind in Ermangelung präzise und sicher zu erkennender Linien, Konturen, Farben oder Strukturen nicht hinreichend durch Merkmale abgegrenzt, die eine besondere Erscheinungsform begründen.

aa. Der Klägerin ist darin zuzustimmen, dass das V-förmige Element am oberen Rand durch die Windschutzscheibe bzw. die ihr zugewandte Kante der Fronthaube begrenzt ist. Der Senat vermag der Klägerin auch darin zu folgen, dass das V-förmige Element an den Seiten farblich durch die Innenkanten der silbernen Kontraststreifen absetzt ist. Gleichwohl sind diese Merkmale nicht ausreichend, um den von der Klägerin als Klagegeschmacksmuster 1 in Anspruch genommenen Teilbereich des Fahrzeugs präzise und sicher von dem Gesamterzeugnis abzugrenzen. Aus der maßgeblichen Sicht des informierten Benutzers scheitert eine hinreichend präzise Abgrenzung des V-förmigen Elements schon daran, dass das V-förmige Element mit einer abgestumpften Spitze ausgestaltet ist. Die im oberen Bereich des „V“ vorhandene schwarze Farbgebung wird durch die in der Grundfarbe des Fahrzeugs gehaltene Farbgebung unterbrochen. Das „V“ wirkt daher wie „abgeschnitten“. Dieser Farbkontrast führt zu einer auf den ersten Blick wahrnehmbaren optischen Teilung des V-förmig ausgestalteten Bereichs auf der Fronthaube in einen unteren und einen oberen Bereich. Dass die Klägerin diese beiden Teilbereiche ausweislich ihrer Antragsfassung als Einheit begreift, erscheint in Anbetracht der vorbeschriebenen Linienführung und Farbgestaltung keineswegs zwingend. Eine klar erkennbare und hinreichend präzise Abgrenzung liegt nicht vor. Die an den Seiten des „V“ aufgebrachten silbernen Kontraststreifen sind nicht geeignet, dem mit dem Farbkontrast beim informierten Benutzer entstandenen Eindruck, das „V“ sei „abgeschnitten“, also in sich bereits in einen unteren sowie in einen oberen Teilbereich geteilt, in relevanter Weise entgegenzuwirken. Die silbernen Kontraststreifen betonen zwar grundsätzlich die V-Form. Sie folgen aber schon nicht exakt der Linie, die im oberen Bereich mittels des Farbkontrastes erzeugt wird. Auf dem Lichtbild (Anlage rop 20), das die Klägerin ihre Merkmalsgliederung zugrunde legt (siehe Seite 14 des Schriftsatzes vom 24. Oktober 2022 sowie Seite 2 des Schriftsatzes vom 10. Januar 2023), ist zu sehen, dass zwischen dem Verlauf der silbernen Kontraststreifen und dem schwarzen V-förmigen Bereich ein schmaler Streifen vorhanden ist, der in der Grundfarbe des Fahrzeugs lackiert ist. Das Lichtbild (Anlage rop 20) zeigt, dass sich dieser Streifen nach unten hin zusätzlich vergrößert, weil der schwarz lackierte, obere Teil des V-förmigen Bereichs über abgerundete Ecken verfügt. Es ist deutlich erkennbar, dass die silbernen Kontraststreifen in diesem Bereich nicht unmittelbar an die Lackierung in der Grundfarbe anschließen. Auf Grundlage dieser Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass sich die Linien, Konturen und Farbgestaltung des V-förmigen Elements auf der Fronthaube aus Sicht des informierten Benutzers als diffus und uneinheitlich darstellen und weder eine klare noch präzise Abgrenzung dieses Teilbereichs ermöglichen, so dass der Klägerin bereits aus diesem Grund der begehrte Musterschutz zu versagen ist.

bb. Aber selbst wenn dies anders zu beurteilen wäre, so ist nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen allenfalls für den oberen und seitlichen Bereich des V-förmigen Elements eine Abgrenzung im Sinne der vom EuGH aufgestellten Kriterien zu bejahen. Dies reicht nicht aus, um die Entstehung des Klagegeschmacksmusters 1 zu bejahen. Hervorzuheben ist, dass der Teilbereich, für den die Klägerin Musterschutz beansprucht, nicht nur aus dem V-förmigen Element der Fronthaube und einem mittig aus diesem Element herausragenden, in Längsrichtung angeordneten, flossenartigen Element („Strake“) besteht, sondern die Klägerin auch den in die Stoßstange integrierten, zweischichtigen Frontspoiler sowie den mittigen vertikalen Verbindungssteg („Philtrum“) in das Klagegeschmacksmuster 1 einbezogen wissen will. Damit dringt sie nicht durch. Der Senat verkennt nicht, dass der EuGH die Kriterien der Einheitlichkeit und Geschlossenheit der Form für nicht maßgeblich erachtet. Vor dem Hintergrund, dass es ausweislich der Erwägungsgründe 6 und 7 GGV Ziel des Verordnungsgebers ist, einen verbesserten Schutz für gewerbliche Geschmacksmuster zu erreichen, der zur Innovation und zur Entwicklung ermutigt, ist es jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass auch uneinheitliche, nicht zusammenhängende und/oder zu einem gewissen Grad nicht geschlossene Teilbereiche einer komplexen Erscheinungsform dem Schutz als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster zugänglich sind. Im Sinne der EuGH-Rechtsprechung ist jedoch - ohne damit allzu hohe Hürden für die Erfüllung der formellen Entstehungsvoraussetzungen von nichteingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern aufzustellen - zu fordern, dass die einzelnen Teilbereiche eines komplexen Erzeugnisses, für die Musterschutz beansprucht wird, in ihrer Gesamtheit und ihrem Zusammenspiel in der Wahrnehmung des informierten Benutzers klar und präzise von der Gestaltung im Übrigen abgrenzbar sind. Mithin müssen wenigstens die äußeren Grenzen des Teilbereichs eindeutig erkennbar entlang von Gestaltungselementen - wie Linien, Konturen, Farben oder Oberflächenstruktur - verlaufen. Dies ist hier nicht der Fall.

(1) Entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht fehlt es bereits an hinreichend klar erkennbaren Merkmalen, die eine in der äußeren Linienführung sicher abgrenzbare Verbindung zwischen dem V-förmigen Bereich der Fronthaube einerseits und dem Frontspoiler andererseits schaffen. Soweit die Klägerin in dem vertikalen Verbindungssteg („Philtrum“) ein geeignetes Verbindungselement zwischen Fronthaube und Frontspoiler erblickt, ist dem nicht zu folgen. Die Klägerin trägt selbst vor, dass der Verbindungssteg („Philtrum“) durch seine Form von der übrigen Gestaltung klar abgegrenzt sei. Hierzu verweist sie auch auf das erste Foto der Pressemitteilung, welches das Fahrzeug von der Seite zeigt und führt aus, dass der Verbindungssteg unter der Fronthaube abgesetzt sei und sich in seiner Gestalt als längliches, lotgerecht nach unten weisendes Element deutlich von der Fronthaube abgrenze. Dies berücksichtigend, erschließt sich nicht, weshalb der informierte Benutzer den vertikalen Verbindungssteg als Teil des Bereichs wahrnehmen soll, für den die Klägerin insgesamt Schutz beansprucht. Die Klägerin irrt, wenn sie meint, die von ihr vorgenommenen Grenzziehungen würden in diesem Bereich entlang von Strukturen, Konturen und Farbgrenzen verlaufen. Auf dem Lichtbild (Anlage rop 20) ist zu sehen, dass die vordere Kante der Fronthaube in seiner Struktur auskragend mit einer Unterkante ausgearbeitet ist, die etwas hervorsteht („Oberlippe“) und den durch das V-förmige Element erzeugten Eindruck einer optischen Verlängerung des Fahrzeugs nach vorne verstärkt. Eine Einbeziehung des vertikalen Verbindungsstegs („Philtrum“) in den V-förmigen Bereich der Fronthaube findet nicht statt. Im Gegenteil: Die „Oberlippe“ stellt sich als Gestaltungselement dar, das den vertikalen Verbindungssteg („Philtrum“) aus der Sicht des informierten Benutzers deutlich wahrnehmbar von der Fronthaube trennt. Diese Unterbrechung in der Linienführung und Struktur wird zusätzlich noch dadurch verstärkt, dass sich die „Oberlippe“ über die von der Klägerin vorgenommene Bereichsbestimmung hinaus als Bauteil weiter seitlich fortsetzt. Angesichts dieser Umstände und vor dem Hintergrund, dass der V-förmige Bereich zweifarbig ausgestaltet ist, reicht es für eine Einbeziehung des vertikalen Verbindungsstegs („Philtrum“) in den Bereich des V-förmigen Elements der Fronthaube nicht aus, dass dieser in der Grundfarbe des Fahrzeugs lackiert ist. Eine präzise und sicher erkennbare Abgrenzung von der übrigen Gestaltung folgt daraus nicht. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Übergangsbereich von der Fronthaube zum vertikalen Verbindungssteg („Philtrum“) in seinem ästhetischen Gehalt durch die sich auf der Fronthaube befindlichen silbernen Kontraststreifen als besonderes Gestaltungselement eine besondere Betonung erfährt. Die Kontraststreifen erfassen aber gerade nicht den Bereich der „Oberlippe“. Der V-förmige Bereich mag zwar, auch wenn er „abgeschnitten“ ist, den Blick des Betrachters pfeilmäßig auf den darunter liegenden Frontspoiler lenken. Allein dies bewirkt aber keine ausreichende Abgegrenztheit zur übrigen Gestaltung.

(2) Hinzu kommt, dass der vertikale Verbindungssteg („Philtrum“) unstreitig über eine Bauteilnaht verfügt, die nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin gut erkennbar ist. Diese Bauteilnaht steht der der Bereichsbestimmung der Klägerin zugrundeliegenden Annahme, das V-förmige Element der Fronthaube sei mit dem zweischichtigen Frontspoiler verbunden, entgegen. Es gelingt insbesondere auch nicht, den V-förmigen Bereich der Fronthaube mit dem oberen Bereich des Frontspoilers mittels der silbernen, auf den vertikalen Verbindungssteg („Philtrum“) zulaufenden Kontraststreifen zu verbinden und auf diese Weise von der übrigen Gestaltung klar erkennbar abzugrenzen. Denn die Kontraststreifen enden - wie dargetan - an der vorderen Kante der Fronthaube und setzen sich gerade nicht in den Bereich des Frontspoilers fort.

(3) Schließlich lässt sich auch die von der Klägerin mit dem Klagegeschmacksmuster 1 im Bereich des Frontspoilers vorgenommene äußere Grenzziehung nicht präzise und klar erkennbar anhand von Gestaltungsmerkmalen nachzuvollziehen. Sie verläuft nicht entlang der vom Europäischen Gerichtshof für maßgeblich erachteten Linien, Konturen, Farben, Gestaltungselementen oder Strukturen; ein aus der Sicht des informierten Benutzers eindeutig umrissenes Muster liegt daher nicht vor.

(a) Von maßgebender Bedeutung ist zunächst, dass die Klägerin seitlich sowie weiter hinten liegende Bereiche des Frontspoilers ausweislich der Abbildung auf Seite 14 des Schriftsatzes vom 24. Oktober 2020 willkürlich aus der Bereichsbestimmung ausklammert. So knüpft die seitliche Beschneidung der „Unterlippe“ nicht an Merkmale an, die eine klar erkennbare und damit aus Sicht des informierten Benutzers sichere Abgrenzung dieses Bereichs in Optik und Struktur erlauben. Zutreffend weist die Klägerin zwar darauf hin, dass sich die von ihr vorgenommene Grenzziehung, was die außen liegende Grenzen betrifft, an der Farbgebung orientiert. Der Farbwechsel (von silber zu schwarz) ist aber in der Gesamtbetrachtung als Abgrenzungsmerkmal ungeeignet, weil er nicht den Strukturen und Linien dieses Bauteils folgt. Die „Unterlippe“ setzt sich an den äußeren Enden mit nach oben weisenden Flügeln fort, die die Klägerin durch das Klagegeschmacksmuster 1 ausdrücklich nicht geschützt wissen will.

(b) Soweit die Klägerin ausweislich ihres Berufungsantrages zu Ziffer I. davon ausgeht, dass die obere Schicht des zweischichtigen Frontspoilers in die untere Schicht eingebettet sei, indem beide Schichten eine durchgehende Oberfläche bilden, ist dies nicht nachvollziehbar. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin ist in sich widersprüchlich. So verweist sie nämlich zur Begründung ihres zweiten Hilfsantrages auf Seite 19 des Schriftsatzes vom 20. Oktober 2022 auf eine Bauteilnaht, von der sie unter Hinweis auf eine Abbildung auf Seite 20 desselben Schriftsatzes selbst behauptet, dass diese gut erkennbar sei. Von einer einheitlichen, durchgehenden Oberflächenstruktur der Bereiche, die die Klägerin als Einheit begreift, kann bei dieser Sachlage nicht die Rede sein.

b. Im Übrigen kann bei wertender Betrachtung aller besonderen Umstände des Streitfalles nicht davon ausgegangen werden, dass die Erscheinungsform des Teilbereichs des Gesamterzeugnisses, für den die Klägerin Schutz beansprucht, selbst einen sichtbaren Gesamteindruck hervorruft. Das Klagegeschmacksmuster 1 geht in seiner Wirkung bei umfassender Würdigung des Zusammenspiels von Linien, Konturen, Farben und Gestalt aus der Sicht des informierten Benutzers im Gesamterzeugnis vollständig unter.

aa. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass die Front des PKW A. vom Betrachter als „Gesicht“ gelesen werde. Hierzu hat der Senat hat bereits mit Urteil vom 06. Dezember 2018 (dort auf Seite 36) ausgeführt, dass jeder Betrachter in die Einheit „Gesicht“, der die Klägerin selber ausdrücklich die „Augenbrauen“ zurechnet, auch die von der Klägerin textlich nicht gekennzeichneten und bei der Bestimmung ihrer Einheit außer Betracht gelassenen Bestandteile „Augen“ (Scheinwerfer) und „Kiefer“ (seitliche Enden des Frontspoilers) einbeziehe. Beide geben einem „Gesicht“ schon grundsätzlich ein maßgebliches Gepräge und das hier umso mehr, als beide ausgesprochen markant sind. Dies gilt insbesondere für die Scheinwerfer („Augen“) in ihrer schlitzartigen, für den Straßenverkehr nicht tauglichen Form. So finden die „kleinen Scheinwerfer-Schlitzer“ in der von der Klägerin in Bezug genommenen Berichterstattung auf der Internetseite autobild.de in einem Artikel vom 03. Dezember 2014 ausdrückliche Erwähnung. An diesen Erwägungen, die die Klägerin in der Sache auch nicht zu entkräften vermocht hat, hält der Senat fest. Die Nichteinbeziehung sowohl der schlitzartigen Scheinwerfer („Augen“) als auch der seitlichen Enden des Frontspoilers („Kiefer“) hat zur Folge, dass die Erscheinungsform des Teilerzeugnisses beim Betrachter keinen Gesamteindruck im Sinne eines „Gesichts“ hervorruft.

bb. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht erzeugt die Erscheinungsform des Teilerzeugnisses beim Betrachter auch keinen Gesamteindruck im Sinne eines „Greifvogelkopfes“. Assoziationen an einen „Greifvogelkopf“ können - wenn überhaupt -nur durch die Variante des PKW A. geweckt werden, bei der der v-förmige Bereich der Fronthaube in schwarzer Lackierung bis an die Vorderkante der Fronthaube heruntergezogen ist. Diese Variante ist jedoch nicht Gegenstand der Offenbarung. Auch nach Auffassung der Klägerin ist schutzbegründend für das Klagegeschmacksmuster 1 das untere Foto auf Seite 1 der Anlage rop 20, auf dem das V-förmige Element der Fronthaube mit einer etwas abgestumpften Spitze ausgestaltet ist. Bei einem „abgeschnittenen“ V fehlt es an dem für einen „Greifvogelkopf“ charakteristischen und prägenden Merkmal des spitzen Schnabelendes. Darauf hat der Senat bereits mit Urteil vom 06. Dezember 2022 hingewiesen, ohne dass die Klägerin dem im weiteren Gang des Verfahrens inhaltlich entgegengetreten ist.

cc. Ohne Erfolg trägt die Klägerin betreffend den Gesamteindruck vor, die Gestaltung des beanspruchten mittleren Bereichs lehne sich an ein Flugzeug an. Der informierte Benutzer erkennt in den von der Klägerin in Bezug genommenen Lichtbildern (vgl. Seite 8 ihres Schriftsatzes vom 16. November 2016), auf denen Flugzeuge abgebildet sind, eine ganz andere Formensprache, die sich deutlich von der Gestaltung des beanspruchten mittleren Bereichs unterscheidet. In dem doppelschichtigen Frontspoiler in Kombination mit dem vertikalen Verbindungssteg („Philtrum“) sowie dem mittig aus dem V-förmigen Element der Fronthaube herausragenden, in Längsrichtung angeordneten flossenartigen Element („Strake“) findet sich keine Entsprechung zu einem Cockpit ebenso wenig wie ein Pendant zu den Flügeln.

dd. Schlussendlich folgt der Senat der Klägerin auch nicht darin, wenn diese ausführt, der Teil des PKW A., für den sie Schutz beanspruche, erinnere in charakteristischer Weise an die Front eine Formel-1-Rennwagens. Um Assoziationen an einen Formel-1-Rennwagen hervorzurufen, genügt es nicht, dass der Spoiler bloß am Mittelsteg „aufgehängt“ ist. Die Anmutung an einen Formel-1-Rennwagen knüpft nach der Wahrnehmung des informieren Benutzers entscheidend an die freien Enden des Frontspoilers mit den nach oben weisenden Flügeln an, denn diese Gestaltungsmerkmale verleihen dem Fahrzeug den sportlich-schnittigen, dynamischen Charakter und pflegen das Image eines rasanten Formel-1-Rennwagens. Genau diesen Bereich hat die Klägerin jedoch aus dem Klagegeschmacksmuster 1 ausgeklammert.

B. (Klagegeschmacksmuster 2)

Die Berufung der Klägerin bleibt auch in Bezug auf den von ihr formulierten Hilfsantrag erfolglos. Das Klagegeschmacksmuster 2 ist nicht entstanden, denn es nicht in einer den Kriterien der EuGH-Rechtsprechung entsprechenden Art und Weise durch Linien, Konturen, Farben, die Gestalt oder eine besondere Oberflächenstruktur klar erkennbar abgegrenzt (siehe unter 1.) und zudem aus der Sicht eines informierten Benutzers nicht geeignet, selbst einen "Gesamteindruck" hervorzurufen (siehe unter 2.).

1. Die Musterfähigkeit des Klagegeschmacksmusters 2 - bestehend aus dem vertikalen Verbindungssteg („Philtrum“) sowie einem im Berufungsantrag zu Ziffer II. näher beschriebenen Teilbereich des zweischichtigen Frontspoilers - scheidet aus. Die von der Klägerin sowohl im Bereich des vertikalen Verbindungstegs („Philtrum“) als auch im Bereich des Frontspoilers vorgenommene äußere Grenzziehung verläuft weder präzise noch klar erkennbar anhand der vom EuGH für maßgeblich erachteten Gestaltungsmerkmale. Die Klägerin trägt selbst vor, dass der Verbindungssteg problemlos als durch seine Gestalt abgegrenztes Element wahrgenommen werden könne. Dies zu Gunsten der Klägerin als zutreffend unterstellt, ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht, wieso der informierte Benutzer den vertikalen Verbindungssteg („Philtrum“) zusammen mit dem in Rede stehenden Teilbereich des zweischichtigen Frontspoilers als klar erkennbar abgegrenzten, präzise umrissenen Bereich erkennen soll. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorstehenden Ausführungen des Senat verwiesen, mit denen dargelegt worden ist, dass die von der Klägerin vorgenommenen äußeren Grenzziehungen keine Entsprechung in Linien, Konturen, Farben oder Strukturen finden, die aus der Sicht des informierten Benutzers ein eindeutig umrissenes Muster definieren. Die Klägerin beansprucht mit dem Klagegeschmacksmuster 2 Schutz für einen letztlich willkürlich festgelegten Teilbereich des Gesamterzeugnisses. Eine solche Vorgehensweise findet in Art. 11 Abs. 2 GGV keine Stütze.

2. Darüber hinaus ist der zweischichtige Frontspoiler, so wie er von der Klägerin in seinen Merkmalen im Berufungsantrag zu Ziffer II. beschrieben worden ist, nicht geeignet, selbst einen Gesamteindruck hervorzurufen. Es handelt sich - wie dargetan - um einen in seinen äußeren Grenzen willkürlich festgelegten Teilbereich, der vollständig in dem Gesamterzeugnis untergeht. Insbesondere erinnert das Klagegeschmacksmusters 2 - bestehend aus dem vertikalen Verbindungssteg („Philtrum“) sowie einem im Berufungsantrag zu Ziffer II. näher beschriebenen Teilbereich des zweischichtigen Frontspoilers - aus den bereits dargelegten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, nicht an einen Formel-1-Rennwagen.

C. (Klagegeschmacksmuster III)

Ohne Erfolg stützt die Klägerin ihre Ansprüche höchst hilfsweise auf ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das ausweislich des Berufungsantrages zu Ziffer III. den gesamten Frontspoiler umfasst.

Dahinstehen kann, ob die Klägerin in Anwendung der vom EuGH formulierten Kriterien ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster an dem Klagegeschmacksmuster 3 erlangt hat. Selbst wenn dies zu Gunsten der Klägerin unterstellt wird, so sind ihre Rechte durch das Angebot und den Vertrieb des „Front kits“ der Beklagten, das die Teile eines Spoilers enthält, nicht verletzt.

1. Dem (unterstellten) Klagegeschmacksmuster 3 kommt ein durchschnittlicher Schutzbereich zu, denn die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers des PKW A. war in Bezug auf den Frontspoiler aufgrund der Musterdichte beschränkt.

2. Der Abstand des Klagegeschmacksmusters 3 zum vorbekannten Formenschatz ist beträchtlich. Es gab zwar - wie aus der Anlage HPR 13 ersichtlich - bereits doppelschichtige Frontspoiler. Die mit dem (unterstellten) Klagegeschmacksmuster 3 verwirklichte Kombination des doppelschichtigen Frontspoilers mit einem mittleren Verbindungssteg und den nach oben gezogenen äußeren Enden war aber unbekannt.

3. Die von der Klägerin angegriffene Ausführungsform fällt nicht in den Schutzbereich des (unterstellten) Klagegeschmacksmusters 3, denn der Frontspoiler der Beklagten erzeugt nicht denselben Gesamteindruck.

3.1. Gemäß Art. 10 Abs. 1 GGV sind für die Frage der Übereinstimmung des Gesamteindrucks die Übereinstimmungen und Unterschiede in den einzelnen Merkmalen zu gewichten und so der Gesamteindruck zu beurteilen. Maßstab für die Prüfung des hervorgerufenen Gesamteindrucks ist der informierte Benutzer (vgl. EuGH GRUR 2012, 506 Rn. 57 - PepsiCo). Hierbei handelt es sich um eine Person, die das Produkt, welches das Geschmacksmuster verkörpert, zu dem für dieses Produkt vorgesehenen Zweck benutzt (vgl. EuG GRUR Int 2011, 746 Rn. 51 - Sphere Time), verschiedene Geschmacksmuster, die es in dem betreffenden Wirtschaftsbereich gibt, kennt, über gewisse Kenntnisse über die Gestaltungselemente, die die Geschmacksmuster regelmäßig aufweisen, verfügt und die Produkte mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit nutzt (vgl. EuGH GRUR 2012, 506 Rn. 59 - PepsiCo; BGH GRUR 2013, 285 Rn. 55 - Kinderwagen II). Bei Sportwagen - wie hier - schenkt der informierte Benutzer dem Produktdesign eine hohe Aufmerksamkeit und nimmt die Details - sowohl was die Gemeinsamkeiten als auch was die Unterschiede angeht - entsprechend wahr.

3.2. Mit dieser Maßgabe fehlt es an einem übereinstimmenden Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Ausführungsformen. Der Senat verkennt nicht, dass eine Vielzahl der von der Klägerin die in ihrem Antrag beschriebenen Merkmale übereinstimmend verwirklicht sind (siehe auch Seite 8 des Schriftsatzes vom 10. Januar 2023). Es bestehen jedoch auch ganz erhebliche und aus der Sicht eines informierten Benutzers deutlich wahrnehmbare Unterschiede, insbesondere in der Farbgebung und Linienführung, die als Ausdruck eines bestimmten - ganz unterschiedlichen - Designkonzepts zu verstehen ist. Die Darstellung der Klägerin, der einzige Unterschied bestehe darin, dass bei der Verletzungsform die seitlichen Flaps der zweiten/oberen Schicht hochgezogen seien, greift zu kurz.

a. Auf den ersten Blick ist zu erkennen, dass beim (unterstellten) Klagegeschmacksmuster 3 die zweite Schicht des Frontspoilers teilweise in einer Kontrastfarbe lackiert ist. Es wird der silberne Farbton aufgegriffen, in dem auch die Kontraststreifen auf der Fronthaube gehalten sind. Diese Farbe kontrastiert markant und einprägsam mit der schwarzen Lackierung des sich in einer dritten Schicht darunter befindlichen Splitters. Aus der Sicht des informierten Betrachters ergibt sich somit ein farblicher Dreiklang aus rot, schwarz und silber, der für den Gesamteindruck des (unterstellten) Klagegeschmacksmusters mitprägend ist. Die beschriebene Farbgebung lenkt das Augenmerk des Betrachters ganz gezielt auf den silberfarbenen Bereich des Frontspoilers, der durch die aufgebrachte Beschriftung - links: Kennung „A.“ und rechts: Kundenwunschnummer - in der Wahrnehmung des Betrachters eine zusätzliche Hervorhebung erfährt, so dass dieser Bereich des Fahrzeugs als echter „Hingucker“ zu bewerten ist. Dies gilt nicht in vergleichbarer Weise für das vermeintliche Verletzungsmuster. Der angegriffenen Frontspoiler verfügt über keine Kontrastfarbe; er ist schwarz und knüpft damit an die ebenfalls schwarze Lackierung des darunter liegenden Splitters an. Prägend für die angegriffene Gestaltung ist der farbliche Zweiklang aus schwarz und gelb kennzeichnend, der den Frontspoiler deutlich zurückhaltender, harmonischer und eher sanft wirken lässt. Im Gegensatz dazu macht das (unterstellte) Klagegeschmacksmuster 3 einen kantigeren Eindruck und erzielt beim Betrachter eine aggressiv-sportliche Wirkung. Aus der Sicht des informierten Benutzers weicht die Formensprache der sich gegenüberstehenden Muster in ihrem ästhetischen Gehalt daher deutlich voneinander ab.

b. Im Rahmen der Vergleichsbetrachtung ist weiterhin zu berücksichtigen, dass das (unterstellte) Klagegeschmacksmuster 3 in erheblichem Maße durch die im vorbekannten Formenschatz so nicht ersichtliche Gestaltung des äußeren Bereich des Frontspoilers charakterisiert wird. An den äußeren Enden knickt der in diesem Bereich silberfarbene Frontspoiler jeweils im stumpfen Winkel nach oben ab und bildet mit dem darunter angeordneten schwarz lackierten Splitter eine von den Beklagten als „Double flaps“ bezeichnete, parallele Anordnung, die durchaus einprägsam ist. Auch weil der Frontspoiler vor den Kotflügeln angeordnet ist, prägt diese Gestaltung den Gesamteindruck des Klagegeschmacksmusters 3 erheblich mit. Die angegriffene Gestaltung weicht gerade in diesem Bereich der äußeren, seitlichen Enden deutlich vom (unterstellten) Klagegeschmacksmuster 3 ab. Die äußeren Enden sind ausweislich Anlage rop 4, Bild 1 nicht- wie beim (unterstellten) Klagegeschmacksmuster 3 - im stumpfen Winkel nach oben abgeknickt; sie münden auch nicht in einer parallelen Linienführung zu dem darunter angebrachten Splitter, sondern sind relativ weit um die Fahrzeugfront herum- sowie hochgezogen. Sie steigen sodann in einem spitzen Winkel bis zur Frontschürze auf, in die sie nach einer weiteren Abkantung münden. Zusammen mit dem Kotflügel, der seinerseits nach unten geknickt ist und bis an den Frontspoiler reicht, bilden die Enden des Frontspoilers bei der angegriffenen Gestaltung einen verhältnismäßig großen Luftdurchlass, der auf dem Kotflügel vor dem Vorderrad endet. Der Eindruck, der durch das vermeintliche Verletzungsmuster erzeugt wird, speist sich maßgeblich daraus, dass die hochgezogenen Spoiler-Enden die Wirkung eines geschlossenen Rahmens um den Kühlergrill haben. Der Spoiler sitzt auch nicht - wie beim (unterstellten) Klagegeschmacksmuster 3 - vor dem Fahrzeug, insbesondere nicht vor dem Kotflügel, sondern ist harmonisch und dezent in die Fahrzeugfront integriert. Diese Wirkung wird zusätzlich noch durch die auf den Vorderkanten der Spoiler-Enden platzierten LEDs und den etwas zurückgesetzten Verbindungssteg verstärkt. In der Gesamtwirkung erscheint die angegriffene Gestaltung auch aufgrund dieser Merkmale sanfter und weniger sportlich aggressiv als die des Klagegeschmacksmusters 3. Während das (unterstellte) Klagegeschmacksmuster 3 mit Assoziationen an kompromisslose Hochgeschwindigkeit spielt, orientiert sich die angegriffene Gestaltung eher an der für Sportwagen traditionellen Formensprache und verwirklicht damit ein gänzlich anderes Designkonzept als das (unterstellte) Klagegeschmacksmuster 3.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG München: Zum Zustandekommen, den notwendigen Inhalt und zur Auslegung eines Lizenzvertrages über Nutzungsrechte an einem Patent bzw. einer Patentfamilie

LG München
Urteil vom 25.02.2021
7 O 8011/20


Das LG München hat sich in dieser Entscheidung mit dem Zustandekommen, den notwendigen Inhalt und der Auslegung eines Lizenzvertrages über Nutzungsrechte an einem Patent bzw. einer Patentfamilie befasst und im Ergebnis in diesem Fall einen Vertragsschluss verneint.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Das Landgericht München I ist zuständig.
a) Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 7 Nr. 1 a) EuGVVO.

aa) Die Parteien streiten über das Bestehen oder Nicht-Bestehen eines Lizenzvertrags. Die charakteristische Leistung des geltend gemachten Vertrags liegt in der Gewährung eines Nutzungsrechts durch die Klägerin. Dies ergibt sich zum einen vor dem Hintergrund des in Schweden geführten Verfahrens. Wenn die Parteien - wie von der Klägerin geltend gemacht - ein Nutzungsrecht der Beklagten vereinbart hätten, wäre die Klage in Schweden wegen des dann bestehenden Einwands unbegründet. Zum anderen begehrt die Klägerin allein die Feststellung, ob ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrechtsverhältnis an allen Patenten der Patentfamilie besteht. Auf die Gegenleistung (Zahlung) als nur mittelbare Folge eines geschlossenen Vertrags kommt es nach dem Antrag nicht maßgeblich an.

Bei einer Feststellungsklage, die den Vertrag insgesamt betrifft, ist auf den Erfüllungsort des Anspruchs abzustellen, auf den es dem Kläger hauptsächlich ankommt (Gottwald in: MüKo ZPO, Brüssel Ia-VO Art. 7, Rn. 34). Die vertragscharakteristische Leistung ist bei Verträgen i. S. des Art. 7 Nr. 1 a) EuGVVO nicht maßgeblich (EuGH NJW 1977, 490).

bb) Da die Klägerin ihren Sitz in München hat, findet hier deutsches Recht Anwendung.

Leistungsort für die Erfüllung der vertraglichen Pflicht, die in der Einräumung des Nutzungsrechts liegen würde, ist gemäß § 269 Abs. 1 BGB der Sitz der Klägerin als Schuldnerin der maßgeblichen vertraglichen Leistung. Nach Art. 3 Nr. 1 b) EGBGB i.V. mit Art. 10 Abs. 1, 4 Abs. 1 Rom-I VO bestimmt sich der Erfüllungsort hier nach deutschem Recht. Da die Beklagte ihren Sitz in Schweden hat, ist Auslandsbezug gegeben. Die Bestimmung des maßgeblichen Erfüllungsortes richtet sich nach dem lex causae. Die Rom-I VO bestimmt das anwendbare Recht, weil es um das Bestehen eines Vertrages geht. Nach Art. 10 Abs. 1, 4 Abs. 2 Rom-I VO ist das Recht des Staats anwendbar, in dem die Partei, welche die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei juristischen Personen ist dies nach Art. 19 Abs. 1 Rom-I VO der Ort ihrer Hauptverwaltung.

b) Die internationale Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich nicht aus Art. 26 Abs. 1 EuGVVO, weil sich die Beklagte nicht rügelos auf den Gerichtsstand eingelassen hat.

Im Schriftsatz vom 19. August 2020 ist der Terminverlegungsantrag lediglich als Handlung zu werten, die eine Verteidigung gegen die Klage vorbereitet und ihr vorgelagert ist. Da er nicht auf Klageabweisung zielt, ist er keine Einlassung im Sinne von Art. 26 EuGVVO. Die Beklagte rügte zudem die internationale Zuständigkeit mit Schriftsatz vom 18. September 2020, bevor sie zur Sache ausführte, was ebenfalls keine rügelose Einlassung ist.

c) Das Landgericht München I ist überdies örtlich und sachlich zuständig, was zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten ist.

2. Der Klageantrag ist entgegen der Auffassung der Beklagten hinreichend bestimmt.

a) Ein Antrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (vgl. Zigann/Werner in: Cepl/Voß, Prozesskommentar zum gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl., 2018, § 253 Rn. 193).

Bei Feststellungsanträgen, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, muss zur Individualisierung des Anspruchs der Anspruchsgrund bereits im Antrag so konkret benannt werden, dass der Umfang der Rechtshängigkeit und der Umfang der Rechtskraft feststehen (vgl. Zigann/Werner in: Cepl/Voß, aaO, § 253 Rn. 255).

b) Nach diesen Maßstäben ist der Sachantrag der Klägerin hinreichend bestimmt, weil der Rahmen der hier begehrten gerichtlichen Entscheidung abgesteckt ist und der Umfang der begehrten Rechtskraft deutlich wird. Der Klägerin geht es in der Sache darum, feststellen zu lassen, ob der Beklagten aufgrund des behaupteten Vertrags der Parteien von 16. April 2020 ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht an allen Patenten der weltweiten Patentfamilie des europäischen Patents 512 eingeräumt den ist bzw. noch einzuräumen ist.

3. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Feststellungsklage sind erfüllt.

a) Es liegt ein gemäß § 256 Abs. 1 ZPO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor.

aa) Ein Rechtsverhältnis ist die aus einem vorgetragenen Sachverhalt abgeleitete derzeitige (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2021, VI ZR 194/18) rechtliche Beziehung von Personen untereinander oder von Personen zu Sachen (BGH NJW 2015, 873 Rn. 22; 2009, 751 Rn. 10).

bb) Nach diesem Maßstab betrifft das konkret begehrte zeitlich unbegrenzte Nutzungsrechtsverhältnis an allen Patenten der besagten Streitpatentfamilie ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis und nicht lediglich eine Klärung von Elementen oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Denn es geht um die Frage, ob der Beklagten aufgrund des geltend gemachten Vertrags mit der Klägerin vom 16. April 2020 ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht an allen Patenten der weltweiten Patentfamilie des Streitpatents zusteht, was eine konkrete Rechtsbeziehung zwischen den Parteien mit der Rechtsfolge betrifft, dass die Beklagte die geschützte Lehre der Patente nutzen darf.

b) Die Klägerin hat ein berechtigtes Feststellungsinteresse.

aa) Das prozessuale Erfordernis des rechtlichen Interesses an der begehrten Feststellung ist die besondere Ausgestaltung des bei jeder Rechtsverfolgung erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses. Es ist regelmäßig gegeben, wenn eine tatsächliche Unsicherheit das behauptete Rechtsverhältnis gefährdet oder, wenn dem Recht oder der Rechtslage eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Könnte der Kläger sofort auf Leistung klagen, fehlt ihm wegen des Vorrangs der Leistungsklage in der Regel das Feststellungsinteresse (vgl. Zigann/Werner in: Cepl/Voß, aaO, § 256 Rn. 3).

bb) Es besteht Unsicherheit, ob die Klägerin mit der Beklagten den behaupteten Vertrag geschlossen hat. Jedenfalls ist das erstrebte Feststellungsurteil geeignet, diese zu beseitigen. Die begehrte Feststellung besitzt Relevanz für die Verletzungsklage in Schweden. Die Klärung, ob ein Nutzungsrecht besteht, kann einfacher im vorliegenden Verfahren erreicht werden, weil hierauf deutsches Recht Anwendung findet.

Da es der Klägerin um das Bestehen des Nutzungsrechts geht, ist eine auf Zahlung der Lizenzgebühr gerichtete Leistungsklage nicht vorrangig. Diese entspricht angesichts des schwedischen Verfahrens nicht dem Begehren der Klägerin und bildet nicht dasselbe Klagebegehren ab, weil es bei ihr neben dem Prüfungspunkt, ob der (vertragliche) Anspruch überhaupt entstanden ist, weiterhin darauf ankommen kann, ob der Zahlungsanspruch untergegangen bzw. erloschen ist und ob er durchsetzbar ist.

II. Die Klage ist unbegründet.

1. Auf die Frage des Zustandekommens des Vertrages ist gemäß Art.10 Abs. 1 Rom-I VO i.V. mit Art. 4 Abs. 2 Rom-I VO deutsches Recht anwendbar.

2. Entgegen der Annahme der Klägerin haben die Parteien am 16. April 2020 den geltend gemachten Vertrag nicht geschlossen. Die E-Mail der Beklagten vom 9. April 2020 enthält - anders als die Klägerin meint - keinen Antrag.

a) Jeder Vertrag betrifft mindestens zwei Personen, die nach dem Grundsatz der Privatautonomie durch Willenserklärungen an seinem Abschluss teilnehmen. Das Zustandekommen eines Vertrags erfordert Konsens: zwei übereinstimmende und aufeinander bezogene Willenserklärungen. Dabei wird die zeitlich erste Erklärung im Gesetz „Antrag“ (in der Praxis oft auch „Angebot“) genannt. Die sich hierauf beziehende spätere Erklärung des anderen Teils wird als „Annahme“ bezeichnet, §§ 145 ff. BGB. Die Annahme ist mit dem Antrag zu vergleichen, weil sie nach § 150 Abs. 2 BGB den Vertrag nur zustande bringt, wenn sie gegenüber dem Antrag keine Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen enthält. Nur dann besteht Konsens.

Ein Antrag liegt erst dann vor, wenn allein schon durch seine Annahme der Vertrag zustande kommt. Unter diesem Gesichtspunkt ist der Antrag zunächst von der bloßen Aufforderung zu unterscheiden, Anträge zu machen (sog. invitatio ad offerendum). Eine solche Aufforderung bindet denjenigen, der sie gemacht hat, noch nicht. Er kann den ihm daraufhin zugegangenen Antrag noch frei ablehnen. Aus diesem Unterschied ergibt sich zugleich das Kriterium, nach dem durch Auslegung zu entscheiden ist, ob eine Erklärung (bereits) ein Antrag ist oder lediglich einen vorbereitenden Charakter besitzt. Bloß vorbereitend ist eine Erklärung in aller Regel dann, wenn sie noch nicht sämtliche für den Vertrag notwendigen Angaben enthält (vgl. Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 8. Auflage, 2002, § 26). Aber auch vollständige Erklärungen bedeuten nicht notwendig einen Antrag. Das kann der Fall sein, wenn sich der Erklärende regelmäßig noch eine Ablehnung vorbehalten will, so dass seine Erklärung nach dem objektiven Empfängerhorizont lediglich als Aufforderung zu Anträgen zu verstehen ist (vgl. Medicus, aaO, § 24).

Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Ihr Inhalt ist nach der beim Zugang gegebenen Verständnismöglichkeit des Empfängers (dem Empfängerhorizont) zu bestimmen. Dabei muss der Empfänger zu erkennen versuchen, was der Erklärende gemeint hat (Auslegungssorgfalt). Die Person des Erklärenden ist mit zu berücksichtigen. Ermittelt werden muss, was der Empfänger von Rechts wegen als wirklichen Willen verstehen konnte und durfte (vgl. Medicus, aaO, § 24).

Über welche Punkte sich die Parteien einigen müssen, ergibt sich aus der Art des Vertrags und dem Parteiwillen. Die Art hat insofern Bedeutung, als sich die gesetzliche Regelung für die einzelnen Vertragstypen unterscheidet. An der Stelle, an der das Gesetz detaillierte Vorgaben zu den jeweiligen Rechten und Pflichten macht, brauchen die Parteien keine Regelung zu treffen. Enthält das Gesetz indes keine allgemeine Regelung für einzelne Punkte, müssen die Parteien über diese eine individuelle Einigung erzielen. Das sind die sog. essentialia negotii. Dies betrifft insbesondere den Vertragsgegenstand, den Preis, die Art der jeweiligen Verfügung sowie stets eine individuelle Einigung darüber, welche Personen Vertragspartei werden und welche Rolle sie übernehmen sollen (vgl. Medicus, aaO, § 29).

Nach § 145 BGB ist der Antragende regelmäßig eine gewisse Zeit an seinen Antrag gebunden. Es ist aber auch möglich, die Gebundenheit an den Antrag auszuschließen. Die hierfür in Betracht kommenden Zusätze, die eine Unverbindlichkeit erzeugen sollen, können zum einen dazu führen, dass noch kein Antrag vorliegt, sondern nur eine Aufforderung zu Anträgen. Zum anderen können sie einen Widerrufsvorbehalt bedeuten, so dass der Antrag (entgegen § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB) bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (in der Regel unverzüglich nach Zugang der Annahmeerklärung) noch widerrufen werden kann. Entgegen der in der rechtswissenschaftlichen Literatur vertretenen Auffassung führt eine Änderung der Umstände nicht dazu, dass sich der Antragsempfänger nicht auf die Vertragsannahme berufen kann, wenn ihm evident ist, dass sich die Umstände wesentlich zu Lasten des Antragenden geändert haben. In solchen Fällen greift die Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB (vgl. Medicus, aaO, § 26).

b) Die Kammer kann das im Antrag wiedergegebene Rechtsverhältnis nicht feststellen, weil der behauptete Vertrag zwischen den Parteien entgegen der Auffassung der Klägerin nicht geschlossen wurde. Es fehlt an den korrespondierenden Willenserklärungen: Antrag und Annahme.

aa) Die Erklärung der Beklagten in der E-Mail vom 9. April 2020 (Anlage K1) ist entgegen der Klägerin kein (verbindlicher) Antrag auf Abschluss eines Vertrags auf Einräumung eines einfachen, zeitlich unbegrenzten Nutzungsrechts zugunsten der Beklagten an sämtlichen Familienmitgliedern des Streitpatents zu einem Preis von 3 Mio. €. Diese Erklärung besitzt nach objektivem Empfängerhorizont lediglich vorbereitenden Charakter für einen in seinen Details konkret auszuhandelnden und später schriftlich abzuschließenden Lizenzvertrag. Sie ist insofern lediglich eine invitatio ad offerendum und hat den Inhalt, dass die Beklagte bereit wäre, im Rahmen eines noch auszuhandelnden Vertrags einen Betrag von 3 Mio. € an die Klägerin zu bezahlen. Sie enthält insbesondere nicht sämtliche für einen Lizenzvertrag notwendige Angaben. Es fehlen die essentialia negotii.

(A) Aus der Erklärung ergibt sich nicht hinreichend, wer auf Seite der Beklagten Vertragspartner wird und/oder wer durch die Lizenz berechtigt wird. Dass dies auf die Beklagte zutrifft, erscheint aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts zwar gegeben. Dies genügt aber nicht. Denn die Beklagte hatte stets einen umfassenden, weltweiten Vergleich angestrebt, was die Klägerin auch weiß, und im Hinblick auf die begünstigten Personen keine Insellösung für das erst Anfang 2020 begonnene schwedische Verfahren im Blick gehabt (vgl. Anlage B4). Nicht angesprochen und unklar bleibt bei dieser Erklärung, ob für die Zahlung von 3 Mio. € das Nutzungsrecht auch die Konzerngesellschaften der Beklagten erfasst. In diesem Sinn fehlt es gleichfalls an einer, ggf. ergänzenden Regelung, ob die Beklagte an diese Gesellschaften Unterlizenzen vergeben darf.

Dass das Thema der Vertragsparteien bzw. Begünstigten für die Beklagte von nicht zu überschätzender Bedeutung ist, ergibt sich aus der objektiven Auslegung der Erklärung der Beklagten. Für die Klägerin musste es evident sein, dass ohne Klarstellung der begünstigten Personen die von beiden Seiten bezweckte, endgültige Befriedung hinsichtlich der Auseinandersetzungen um das Streitpatent nicht eintreten und ein „sich vertragen“ (daher kommt das Wort „Vertrag“) nicht erreicht werden kann. Denn die Klägerin weiß aufgrund der langen Historie der Auseinandersetzungen um das Streitpatent und seiner Familienmitglieder, dass die Beklagte bis auf das Verfahren in Schweden in keinem Konflikt als Partei beteiligt ist, sondern insofern stets eine ihrer Konzerngesellschaften betroffen ist. Dieses Wissen musste die Klägerin bei der geltenden Auslegungssorgfalt mit in Betracht ziehen. Die nachfolgende Aufzählung zeigt die auf Beklagtenseite jeweils beteiligten (weiteren) Personen, wobei die Kammer durch Unterstreichen die jeweils betroffenen Gesellschaften hervorgehoben hat:
- So hat die E. R. GmbH Factory and Development Anfang 2010 Einspruch gegen die Erteilung des Streitpatents erhoben und das Verfahren bis zur Entscheidung vom 14. September 2018 geführt, in dem die Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts das Stammpatent in geändertem Umfang aufrechterhält (Az. T0621/15-3.2.04).
- Wegen Verletzung des Streitpatents hat die Klägerin zwei Konzerngesellschaften der Beklagten, E. Hausgeräte GmbH und E. R. GmbH Factory and Development, am 16. Dezember 2009 im Wege der Klageerweiterung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. 2 U 139/08) in Anspruch genommen.
- Auf die Nichtigkeitsklage der E. Appliances AB hat das ungarische Patentamt das zur Streitpatentfamilie gehörende ungarische Patent 228 972 am 7. März 2017 für nichtig (Az. P0401758) erklärt, was am 11. Dezember 2019 die Curia, das oberste ungarische Gericht, bestätigt hat (Az. Pvf.21.463/2018).
- Am 12. Oktober 2018 hat die E. R. GmbH Factory and Development Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht (Az. 5 Ni 25/18 (EP)) gegen das Streitpatent erhoben.
- Am 15. Oktober desselben Jahres hat die Klägerin gegen die E. Hausgeräte GmbH beim Landgericht Düsseldorf Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, der am 10. Januar 2018 mangels Verletzung zurückgewiesen worden ist (Az. 4 c O 71/18). Am 4. Juli 2019 hat dann das Oberlandesgericht Düsseldorf aufgrund der Berufung der Klägerin eine einstweilige Verfügung gegen die E. Hausgeräte GmbH in Nürnberg erlassen. Die Klägerin hat die einstweilige Verfügung nach Erbringung der tenorierten Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000 € vollzogen. Die E. Hausgeräte GmbH hat wegen des anhängigen Nichtigkeitsverfahrens bislang keine Abschlusserklärung abgegeben. Deswegen hat die Klägerin gegen diese Gesellschaft am 14. August 2019 Hauptsacheklage beim Landgericht Düsseldorf eingereicht (Az. 4c O 49/19).

Überdies zeigt der weitere Streit der Parteien um die persönliche Reichweite, dass in der E-Mail kein Antrag für einen Vertrag unterbreitet worden ist. So verlangte die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 19. Mai 2020 für das Einbeziehen von Konzerngesellschaften der Beklagten einen weiteren Betrag in Höhe von 1,5 Mio. €, was die Beklagte ablehnte.

(B) Aus der Erklärung vom 9. April 2020 ergibt sich auch nach Auslegung nicht, dass überhaupt - wie von der Klägerin behauptet - ein Nutzungsrecht eingeräumt werden sollte.

Selbst wenn man die vorherige Korrespondenz der Parteien in Betracht zieht, geht es (allein) um eine „business solution“ und ein „global settlement“. Grundsätzlich in Betracht können insofern alle möglichen Arten von Gestattungen kommen: von einer Vollrechtsübertragung, über die einzelnen Lizenzarten hin zur Nichtangriffsabrede oder ähnlichen Vereinbarungen. Sofern in der E-Mail der Beklagten vom 30. Januar 2020 (Anlage B5) an einer Stelle von einem „cross-licensing“ die Rede ist, betrifft dies einen anderen Gegenstand der Verhandlungen der Parteien und nicht das Streitpatent sowie seine Familie.

(C) Unabhängig davon fehlt es in der Erklärung vom 9. April 2020 an den essentialia negotii hinsichtlich des Vertragsinhalts. Zur Legitimierung einer unberechtigten Patentbenutzung und zur Lösung eines Patentkonflikts können vielfältige Regelungen getroffen werden, was den Parteien bekannt ist. Vorliegend ist aber insbesondere unklar, welchen Charakter das von der Klägerin behauptete Nutzungsrecht haben soll.

Anders als bei den im BGB geregelten Vertragstypen wie Kauf- oder Mietvertrag handelt es sich beim Lizenzvertrag um einen Vertrag sui generis (vgl. McGuire in: Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl. 2020, § 15 Rn. 167). Außerdem stehen die Rechtsnatur (vgl. McGuire, aaO, § 15 Rn. 139 ff.) und der Rechtscharakter des Lizenzvertrags (vgl. McGuire, aaO, § 15 Rn. 167 ff.) nicht fest. Die Rechtsnatur ist vor allem bei einer Insolvenz der Parteien von Bedeutung (vgl. OLG München, Urteil vom 25. Juli 2013 - 6 U 541/12 = GRUR 2013, 1125). Vernünftige Vertragspartner werden daher in aller Regel bestrebt sein, hierfür eine angemessene und interessengerechte Lösung zu finden, die sich nicht zwingend aus den allgemeinen gesetzlichen Regelungen ergeben dürfte.

Mangels feststehenden Rechtscharakters ist nicht vorgegeben, was eine antragende Willenserklärung zwingend enthalten muss. Insofern ist die Bestimmung des Rechtscharakters erforderlich, um entscheiden zu können, welche allgemeinen Regelungen das Gesetz enthält und worüber die Parteien eine individuelle Einigung erzielen müssen. Da eine hinreichende gesetzliche Regelung fehlt, wird versucht, den Lizenzvertrag als Rechtspacht oder als Kombination von Befugnissen und Verpflichtungen verschiedener normierter Vertragsarten zu erfassen (Typenmischvertrag), bei dem für die einzelnen Rechte und Pflichten Rechtsnormen herangezogen werden, die für den jeweiligen Vertragsbestandteil passend erscheinen. Zudem besteht eine gewisse Verwandtschaft zur Rechtspacht (§ 581 Abs. 1 BGB), so dass lückenfüllend auf die Vorschriften des Pachtrechts (§§ 581 ff BGB) und über § 581 Abs. 2 BGB des Mietrechts (§§ 535 ff BGB) zurückgegriffen werden könnte, während auch eine Nähe der Lizenz zum Rechtskauf vertreten wird (vgl. McGuire, aaO, § 15 Rn. 167 ff.).

Je nach gewollter Gestaltung über die Art der Gestattung kommt die Ausgestaltung als ausschließliche, einfache (positive) oder negative Lizenz sowie ggf. auch als bloßes pactum de non petendo sowie als „covenant not to sue“ in Betracht (vgl. McGuire, aaO, § 15 Rn. 119 ff.). Entgegen einer in der Kommentarliteratur vertretenen Ansicht (McGuire, aaO, § 15 Rn. 193) handelt es sich nach Auffassung der Kammer bei der Frage nach der Art der „Lizenz“ nicht um accidentalia negotii, sondern um essentialia negotii. Denn vor allem die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt werden soll (was jedenfalls bei der negativen Lizenz umstritten ist und für pactum de non petendo und „covenant not to sue“ überwiegend abgelehnt wird), betrifft den essenziellen Kern der Willenserklärung und ist für den späteren Vertragsinhalt sowie für das damit entstehende Rechte- und Pflichtenprogramm der Parteien maßgeblich. Das in der Literatur angeführte Argument, insofern könne bei einem Vertrag die Lücke durch (ergänzende) Vertragsauslegung geschlossen werden, steht dem nicht entgegen. Das kann genauso gut auf einen Kaufvertrag zutreffen, bei dem der Kaufpreis (sicherlich unstreitig essentialia negotii) nicht geregelt ist, sich aber durch Auslegung ermitteln lässt, ohne dass er damit als accidentalia negotii einzuordnen wäre. Außerdem sind bei einer Lizenz der inhaltliche, räumliche und/oder zeitliche Umfang der Nutzungsbefugnis zu regeln, weil er insofern ganz unterschiedlich sein kann.

All diese Punkte enthält die Erklärung der Beklagten vom 9. April 2020 nicht. Erst mit dem Vertragsentwurf der Klägerin (Anlage K2a) wird hierfür eine Regelung vorgeschlagen.

(D) Der unverbindliche und bloß vorbereitende Charakter der Erklärung folgt nach dem objektiven Empfängerhorizont weiterhin aus dem Gesamtinhalt der E-Mail und den konkreten Umständen des Einzelfalls.

Zwar werden in der E-Mail Begriffe wie „offer“, „accept“ und „settlement“ benutzt sowie eine Antwortfrist gesetzt. Gleichzeitig ergibt sich, dass die jeweiligen Verantwortlichen auf Seiten der Beklagten eingebunden worden sind und dass diese Erklärung (anders als die vorherigen) nicht unter einen ausdrücklichen Vorbehalt („without prejudice“) gestellt worden ist. Doch ist bei der Auslegung nicht am Wortlaut zu verhaften, sondern auf das Verständnis nach dem objektiven Empfängerhorizont abzustellen.

Die Erklärung ist objektiv so zu verstehen, dass sich die Beklagte mit ihr vertraglich nicht binden, sondern lediglich die Vertragsverhandlungen vorbereiten wollte. Die geäußerte Bereitschaft, 3 Mio. € an die Klägerin zu bezahlen, ist insofern conditio sine qua non für die Vertragsanbahnung, aber noch kein (verbindlicher) Antrag. Denn die Verhandlungen der Parteien waren zuvor in eine Sackgasse geraten. Die Klägerin verlangte mit E-Mail vom 13. Januar 2020 einen Betrag von 7 Mio. €, während die Beklagte in der E-Mail vom 30. Januar 2020 den Betrag von 2,5 Mio. € angab und die Klägerin am 31. Januar 2020 sodann 5 Mio. € forderte. Um einen höheren Betrag in die Verhandlung zu bringen, musste die Beklagte ihre „Stakeholder“ vorab einbinden. Ohne deren grundsätzliches Einverständnis würde das Verhandeln mit der Klägerin keinen Sinn ergeben, falls sich später herausstellte, dass die „Stakeholder“ mit dem Betrag bereits nicht einverstanden wären.

(E) Darüber hinaus musste die Klägerin die E-Mail vom 9. April 2020 so verstehen, dass die Beklagte den Vertragsschluss regelmäßig noch ablehnen kann. Einen verbindlichen Willen, diesen Betrag zu zahlen, ergibt die Auslegung nicht. Sie ergibt auch keinen Sinn.

So gibt es zwischen den Parteien andere Einigungsbestrebungen (vgl. Anlage B5) und falls diese Versuche erfolgreich wären, könnten diese unter Umständen auch die Streitpatentfamilie miteinbeziehen. Da dies der Fall sein kann, durfte die Klägerin bereits nicht davon ausgehen, dass diese Erklärung ein bindender Antrag ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Parteien um langjährige Konkurrenten handelt, die eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten ausgetragen haben und austragen. Es ist davon auszugehen, dass einerseits grundsätzliches Vertrauen bestehen dürfte, weil man sich kennt, dieses aber andererseits nicht sehr weitreichend ist, weil es zahlreiche Konflikte gibt. Würde die Klägerin bei anderen Klauseln auf Regelungen (z. B. in für die Parteien wichtigen und teilweise geradezu zentralen Punkten bei den Nebenabreden) bestehen, die für die Beklagte als nicht tragbar erscheinen, besteht gleichfalls ein Interesse der Beklagten, sich von dieser Erklärung wieder lösen zu können, so dass diese nicht als Antrag, sondern als inivitatio ad offerendum zu bewerten ist, was der Klägerin auch so hätte bewusst werden können.

(F) Entgegen der Annahme der Klägerin ist eine Einigung oder ein Rechtsbindungswillen dafür, im Rahmen eines - wie es die Klägerin nennt - „mehraktigen“, jeweils verbindlichen Vorgehens zu zwei Verträgen zu gelangen, dem Erklären und Verhalten der Beklagten nicht zu entnehmen.

Der von der Klägerin angeführte mehraktige Ansatz, wonach sich die Parteien in einem ersten Vertrag zunächst nur über Leistung und Gegenleistung einigen und anschließend dann in einem zweiten Vertrag die weiteren, „üblichen“ Punkte verhandeln wollen, zu denen sie dann eine umfassendere Einigung erzielen, wäre bereits dann nicht interessengerecht und davon musste die Klägerin auch ausgehen, wenn die Einigung allein das Synallagma von Einräumung des Nutzungsrechts und Vergütung beträfe. Denn es ist bereits unklar, was die Hauptleistung der Klägerin ist, weil mehrere Vertragsarten in Betracht kommen (s. o.). Insofern musste die Klägerin als Empfängerin den von der Beklagten an anderer Stelle immer wieder betonten Wunsch, eine globale Einigung zu erzielen, und die Formulierung am Ende der E-Mail
… If you confirm that B. accepts this offer, I can arrange for the draft settlement agreement to be prepared so that this matter may be finalised as soon as possible. …
so verstehen, dass die Vertragsverhandlungen erst dann abgeschlossen sein sollen, wenn über den Vertragstext Konsens besteht, so dass er unterzeichnet werden kann. Alles andere vorher dient der Vorbereitung des zu „finalisierenden“ Vertragstexts.

Dies wird einem objektiven Empfänger auch dadurch deutlich, dass die Beklagte lediglich in Aussicht stellt, einen Vertragsentwurf vorzubereiten. Es ergibt jedenfalls objektiv wenig Sinn, für die Parteien wichtige und zentrale Punkte in eine zweite Vereinbarung auszulagern, die erst noch ausgehandelt werden muss. Angesichts des konfliktträchtigen Verhältnisses der Parteien wären Streitigkeiten über Details vorprogrammiert und die von der Klägerin behauptete erste Einigung wäre aufgrund ihrer Lückenhaftigkeit für die Beklagte wertlos. In diese Richtung weist auch die Höhe der vorgeschlagenen Geldsumme vom 3 Mio. €. Selbst bei Unternehmen von der Größe der Parteien werden Verträge über diese Summen in aller Regel erst mit Vorliegen des Vertragstexts geschlossen.

Zudem hat die Klägerin die Erklärung der Beklagten selbst nicht als Antrag verstanden. Denn sie schreibt in ihrer E-Mail vom 16. April 2020:
… In order to speed up the settlement, please find enclosed a draft settlement agreement. …

Außerdem fügt sie der Nachricht einen Vertragsentwurf bei, der von der Beklagten noch ergänzt und geändert werden könne.

Unabhängig davon hätte eine mehraktige Lösung mit mehreren bindenden Verträgen zwischen den Parteien vereinbart werden müssen. Das ist weder ausdrücklich der Fall, noch ergibt es sich aus den Umständen. Sofern die Klägerin behauptet, eine Zweistufigkeit stehe im Einklang mit etlichen zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen, so ist dieser Vortrag nach dem als Bestreiten zu bewertendem Vorbringen der Beklagten nicht hinreichend (z. B. durch Angabe der entsprechenden Vereinbarungen) dargetan. Sofern sich die Parteien in der Vergangenheit teils zunächst auf einen Preis für die Einräumung eines Nutzungsrechts geeinigt und Nebenabreden in einem nachgelagerten Verfahren getroffen haben, besagt dies nicht, dass zwei rechtlich separate Verträge geschlossen worden sind.

(G) Angesichts der vorangegangenen Gründe lässt die Kammer den Gesichtspunkt ausdrücklich offen, ob und inwiefern Frau S. für die Beklagte zum Abschluss eines bindenden Vertrags vertretungsbefugt gewesen ist.

bb) Mangels (verbindlichen) Antrags der Beklagten bedeutet die E-Mail der Klägerin vom 16. April 2020 (Anlage K2) keine rechtswirksame Annahme. Zugunsten der Klägerin kann die Kammer aber unterstellen, dass es sich bei dieser Erklärung um einen Antrag handelt.

cc) Mit der Erklärung der Beklagten vom 16. April 2020 (Anlage K3) hat sie das (zugunsten der Klägerin unterstellte) Angebot vom selben Tag nicht angenommen. Es fehlt am Rechtsbindungswillen.

Dies ergibt sich aus der Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont. Hiernach durfte die Klägerin nicht davon ausgehen, die Beklagte habe ihr Angebot verbindlich angenommen und mit ihr daher einen (Lizenz-) Vertrag geschlossen. Denn die Erklärung der Beklagten ist so zu verstehen, dass sie keine verbindliche Annahme ist. Zwar teilt die Beklagte mit, dass sie sich für die Annahme ihres Einigungsvorschlags bedanke. Sie führt aber gleichzeitig aus, dass sie den Inhalt sorgfältig prüfen („carefully consider“) und hierzu an ihre Anwälte („external counsel“) weiterreichen werde. Außerdem sei eine Abstimmung mit den „Stakeholders” erforderlich:
… We are of course keen to finalise this matter quickly, but we will need to carefully consider the contents of the settlement agreement, pass it by our external counsel and align it with our stakeholders. …

Darüber hinaus ergibt sich hier das von der Klägerin geltend gemachte mehraktige Vorgehen nicht.

dd) Die Regelungen über den Dissens finden keine Anwendung. § 154 Abs. 1 BGB greift nicht. Denn die Parteien sind sich nicht über die Lückenhaftigkeit ihrer Einigung im Klaren, weil diese umstritten ist. Gleichfalls findet § 155 BGB keine Anwendung. Denn die Parteien sehen den Vertrag gerade nicht übereinstimmend als geschlossen an.

c) Der Vertrag ist ebenfalls nicht durch Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben in Form der „Vertragsbestätigung“ der Klägerin vom 19. Mai 2020 (Anlage K5) zustande gekommen.

Aufgrund der spätestens mit E-Mail der Beklagten vom 13. Mai 2020 offensichtlichen Einigungsmängel, durfte die Klägerin nicht auf eine Billigung vertrauen.

d) Der hilfsweise erklärten Anfechtung der Beklagten bedarf es nicht.

e) Ob ein Verschulden der Beklagten bei Vertragsverhandlungen in Betracht kommt, kann offenbleiben, weil aus den sich allenfalls ergebenden Ausgleichsansprüchen das im Feststellungsantrag bezeichnete Rechtsverhältnis nicht folgen kann.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


EuGH-Generalanwalt: Zugriff von Behörden auf mit IP-Adressen verknüpfte Identitätsdaten zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen unionsrechtskonform wenn sie der einzige Anhaltspunkt sind

EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom 27.10.2022
C-470/21
La Quadrature du Net u.a. (Personenbezogene Daten und Bekämpfung von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums)


Der EuGH-Generalanwalt kommt in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass der Zugriff von Behörden auf mit IP-Adressen verknüpfte Identitätsdaten zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen unionsrechtskonform ist, wenn diese der einzige Anhaltspunkt sind.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Erster Generalanwalt Szpunar: Eine nationale Behörde müsste auf Identitätsdaten zugreifen dürfen, die mit IP-Adressen verknüpft sind, wenn diese Daten den einzigen Anhaltspunkt darstellen, um die Identität der Inhaber dieser Adressen, die der Urheberrechtsverletzungen verdächtigt werden, zu ermitteln

Seiner Ansicht nach erfüllt ein solcher Vorschlag voll und ganz die Anforderung der Verhältnismäßigkeit und stellt die Wahrung der von der Charta verbürgten Grundrechte sicher

Die Frage der Vorratsspeicherung bestimmter Daten von Internetnutzern ist eine Frage von ständiger Aktualität und Gegenstand einer noch jungen, aber bereits umfangreichen Rechtsprechung des Gerichtshofs.

Vier Vereinigungen zum Schutz der Rechte und Freiheiten im Internet (La Quadrature du Net, die Fédération des fournisseurs d'accès à Internet associatifs, Franciliens.net und das French Data Network) haben beim Conseil d'État (Staatsrat, Frankreich) einen Antrag auf Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung gestellt, mit der der Premierminister ihren Antrag auf Aufhebung eines Dekrets abgelehnt hat. Zum Schutz bestimmter geistiger Werke im Internet wurde eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten eingeführt.

Der Zweck dieser Verarbeitung liegt darin, an Einzelne die im Code de la propriété intellectuelle (Gesetzbuch über geistiges Eigentum) vorgesehene Warnung zu richten, deren Ziel es ist, die Straftat einer „négligence caractérisée“ (qualifizierte Fahrlässigkeit) zu bekämpfen, die eine Person begeht, wenn sie nicht verhindert, dass ihr Internetzugang der Begehung von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums dient. Die Empfehlungen an die betreffenden Inhaber von Abonnements werden nach dem sogenannten Verfahren der „réponse graduée“ (abgestufte Reaktion) ausgesprochen. Die Vereinigungen machen geltend, dieses Dekret erlaube in unverhältnismäßiger Weise ohne vorherige Kontrolle durch einen Richter oder eine Behörde, die Garantien für Unabhängigkeit und Unparteilichkeit biete, wie es die Rechtsprechung des Gerichtshofs verlange
, den Zugang zu Verbindungsdaten im Hinblick auf Urheberrechtsverletzungen, die im Internet begangen würden und nicht
schwerwiegend seien.

Der Conseil d’État stellt fest, dass die Bediensteten der Haute Autorité pour la diffusion des œuvres et la protection des droits sur Internet (Hohe Behörde für die Verbreitung von Werken und den Schutz von Rechten im Internet, Hadopi) für diese Empfehlungen jedes Jahr eine beträchtliche Anzahl von Daten über die Identität der betroffenen Nutzer erheben. Diese Erhebung einer vorherigen Kontrolle zu unterwerfen, würde angesichts der Fülle dieser Empfehlungen die Gefahr bergen, dass die Umsetzung der Empfehlungen unmöglich würde. Er befragt daher den Gerichtshof nach der Tragweite einer solchen vorherigen Kontrolle und insbesondere zu der Frage, ob dieser Kontrolle die Identitätsdaten unterliegen, die einer IP-Adresse zugeordnet sind.

In seinen Schlussanträgen vom heutigen Tag vertritt der Erste Generalanwalt Maciej Szpunar die Ansicht, dass das Unionsrecht dahin ausgelegt werden sollte, dass es Maßnahmen nicht entgegensteht, die eine allgemeine und unterschiedslose Speicherung von IP-Adressen, die der Quelle einer Verbindung zugeordnet sind, für einen Zeitraum, der zeitlich auf das absolut Notwendige beschränkt ist, zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten im Internet vorsehen, bei denen die IP-Adresse der einzige Anhaltspunkt ist, um die Identität der Person zu ermitteln, der diese Adresse zugewiesen war, als die Tat begangen wurde. Damit schlägt er dem Gerichtshof eine gewisse Anpassung der Rechtsprechung über im Licht des
Unionsrechts ausgelegte nationale Maßnahmen zur Vorratsspeicherung von IP-Adressen vor, ohne jedoch das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit in Frage zu stellen, dem die Vorratsspeicherung von Daten angesichts der Schwere des mit ihr verbundenen Eingriffs in die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte unterliegt.

Der Erste Generalanwalt fügt hinzu, dass der Zugang der Hadopi zu den mit einer IP-Adresse verknüpften Identitätsdaten auch offenbar durch das dem Gemeinwohl dienende Ziel gerechtfertigt ist, zu dem die Vorratsspeicherung den Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste auferlegt worden ist, sodass zur Verfolgung des gleichen Zwecks der Zugang zu diesen Daten ermöglicht werden sollte, weil andernfalls eine allgemeine Straflosigkeit für ausschließlich im Internet begangene Straftaten hingenommen werden müsste.

Seiner Ansicht nach verlangt das Unionsrecht nicht, den Zugang der Hadopi zu den mit den IP-Adressen der Nutzer verknüpften Identitätsdaten der vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle zu unterwerfen, und zwar aus zweierlei Gründen: Zum einen bleibt der Zugang der Hadopi darauf beschränkt, die Identitätsdaten mit der verwendeten IP-Adresse und der zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgerufenen Datei in Verbindung zu bringen, ohne dass dies dazu führt, dass die zuständigen Behörden die vom betroffenen Nutzer besuchten Internetseiten nachverfolgen können, so dass sie daher auch keine genauen Schlüsse auf sein Privatleben ziehen können, die über die Kenntnis der bestimmten Datei, die zum Zeitpunkt des Verstoßes aufgerufen wurde, hinausgehen. Zum anderen ist der Zugriff der Hadopi zu den mit den IP-Adressen verknüpften
Identitätsdaten streng auf das beschränkt, was zur Erreichung des verfolgten Ziels notwendig ist, nämlich die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten im Internet zu ermöglichen, bei denen die IP-Adresse der einzige Anhaltspunkt ist, um die Identität der Person zu ermitteln, der diese Adresse zugewiesen war, als die Tat begangen wurde, ein Ziel, in das sich der Mechanismus der abgestuften Reaktion einfügt. Der Erste Generalanwalt weist schließlich darauf hin, dass das Verfahren der abgestuften Reaktion weiterhin den Bestimmungen der Richtlinie 2016/680 unterliegt und somit die von der Hadopi erfassten natürlichen Personen eine Reihe von materiellen und prozeduralen Garantien genießen.


Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier:

BGH: Zur Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters an einem Bauelement eines Fahrzeugs durch Veröffentlichung eines Fotos des Fahrzeugs

BGH
Urteil vom 10.03.2022
I ZR 1/19
Front kit II
Verordnung (EG) Nr. 6/2002 Art. 3 Buchst. c, Art. 4 Abs. 2 Buchst. b, Art. 6 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 und 2 Satz 1


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung zur Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters an einem Bauelement eines Fahrzeugs durch Veröffentlichung eines Fotos des Fahrzeugs geäußert.

Leitsätze des BGH:
a) Durch die Veröffentlichung der Fotografie eines Fahrzeugs wird ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster an einem Bauelement des Fahrzeugs als komplexem Erzeugnis im Sinne von Art. 3 Buchst. c und Art. 4 Abs. 2 GGV der Öffentlichkeit gemäß Art. 11 GGV zugänglich gemacht, sofern die Erscheinungsform dieses Bauelements eindeutig erkennbar ist (Anschluss an EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2021 - C-123/20, GRUR 2021, 1523 [juris Rn. 52] = WRP 2022, 42 - Ferrari).

b) Die Erscheinungsform des Bauelements hat Eigenart im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GGV, wenn es einen sichtbaren Teilbereich des Fahrzeugs darstellt, der durch Linien, Konturen, Farben, die Gestalt oder eine besondere Oberflächenstruktur klar abgegrenzt ist. Dies setzt voraus, dass die Erscheinungsform des Bauelements geeignet sein muss, selbst einen "Gesamteindruck" hervorzurufen, und nicht vollständig in dem Gesamterzeugnis untergeht (Anschluss an EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2021 - C-123/20, GRUR 2021, 1523 [juris Rn. 50] = WRP 2022, 42 - Ferrari). Auf die Merkmale einer gewissen Eigenständigkeit und Geschlossenheit der Form kommt es nicht an.

BGH, Urteil vom 10. März 2022 - I ZR 1/19 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

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OLG Düsseldorf: Kosten für zweiten Testkauf bei Schutzrechtsverletzung regelmäßig nicht erstattungsfähig da erster Testkauf zur Feststellung der Schutzrechtsverletzung ausreichend

OLG Düsseldorf
Urteil vom 08.04.2021
2 U 46/20


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Kosten für einen zweiten Testkauf bei einer Schutzrechtsverletzung regelmäßig nicht erstattungsfähig sind, da ein erster Testkauf zur Feststellung der Schutzrechtsverletzung ausreichend ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

Grundsätzlich zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass der Kläger dem Grunde nach Testkaufkosten ersetzt verlangen kann und insoweit einen Zahlungsanspruch besitzt, der als Schadenersatzanspruch auf § 24 Abs. 2 GebrMG beruht.

Allerdings war hier nur ein Testkauf geboten, so dass nur die Kosten des ersten, günstigeren Testkaufs in Höhe von netto EUR 63,68 (Anlage LR11) von den Beklagten zu ersetzen waren und die Klage im Übrigen abzuweisen war. Grundsätzlich ist stets nur ein Testkauf als zweckmäßig anzusehen (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. B. Rn. 445). Die vom Landgericht akzeptierte Argumentation des Klägers, zwei Testkäufe seien erforderlich gewesen, um das Ausmaß der Verletzungshandlungen abzuschätzen, verfängt nicht. Der Sinn eines Testkaufs ist die Feststellung der Gestaltung der angegriffenen Ausführungsform, nicht die Abschätzung des Ausmaßes der Verletzungshandlungen – um diese festzustellen, stehen dem Schutzrechtsinhaber bereits bei Feststellung einer Verletzungshandlung Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung über alle Verletzungshandlungen des jeweiligen Verletzers zu. Weitere Testkäufe sind hierfür nicht erforderlich. Ohnehin lässt sich das Ausmaß der Verletzungshandlungen kaum durch einen zusätzlichen Testkauf abschätzen, da der Kläger hierüber allenfalls Erkenntnisse zu einer weiteren Verkaufsstelle gewinnen kann. Im Übrigen konnte der Kläger bereits aus dem Angebot von „D“ ersehen, dass die angegriffene Ausführungsform auch dort online vertrieben wird – der tatsächliche Kauf war für diese Erkenntnis nicht nötig.


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Bundestag verabschiedet Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts

Der Bundestag hat das Zweite Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts in der vom Rechtsausschuss geänderte Fassung am 10.06.2021 verabschiedet.

Aus der Pressemeldung des Deutschen Bundestages:

Mit dem angenommenen Gesetzentwurf werden das Patentgesetz und andere Gesetz im Hinblick auf den gewerblichen Rechtsschutz vereinfacht und modernisiert (19/25821). Wie es darin heißt, besteht im Patent- und Gebrauchsmusterrecht Klarstellungsbedarf mit Blick auf den Unterlassungsanspruch bei Verletzungen dieser Schutzrechte. Optimierungsbedarf bestehe ferner im Hinblick auf eine bessere Synchronisierung der Verletzungsverfahren vor den Zivilgerichten und der Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht (BPatG).

Weiterer Regelungsbedarf bestehe im Hinblick auf einen verbesserten Schutz vertraulicher Informationen in Patent-, in Gebrauchsmuster- und in Halbleiterschutzstreitsachen. Schließlich bezwecke das Gesetz eine praxisgerechte Optimierung der Verfahrensabläufe beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Durch die Änderungen soll auch der bürokratische Aufwand aufseiten der Anmelder gesenkt werden.



LG Frankfurt: Störerhaftung des Host-Providers für rechtswidrige Äußerungen in gehosteten Inhalte - Anhörung per E-Mail kann Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit genügen

LG Frankfurt
Beschluss vom 23.12.2020
2-03 O 418/20


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass ein Host-Provider als Störer für rechtswidrige Äußerungen in gehosteten Inhalten haften kann, wenn er trotz Inkenntnissetzung untätig bleibt. Das Gericht hat ferner entschieden, dass eine Anhörung per E-Mail dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren genügen kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

"a. Auf die vorliegende Veröffentlichung ist deutsches Recht anwendbar (vgl. BGH NJW 2013, 2348; BGH NJW 2012, 2197 Rn. 31; BGH GRUR 2020, 435 Rn. 17 ff. – Yelp).

b. Die angegriffene Äußerung greift unzulässig in das Persönlichkeitsrecht des Antragtellers ein.

Die Antragsgegnerin verbreitet vorliegend ein Gerücht. Die Quelle dieses Gerüchts, die A, hat eingeräumt, dass es keine tatsächliche Grundlage für das Gerücht gibt und hat – wie der Antragsgegnerin im Rahmen der Anhörung mitgeteilt worden ist – eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben. Dass der Antragsteller angeblich etwas mit den in der Berichterstattung genannten Clans zu tun hat, stellt für die vorliegende Verbreitung des Gerüchts (vgl. dazu OLG Köln, Urt. v. 28.06.2018 – 15 U 150/17, BeckRS 2018, 16334 Rn. 21; Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, § 16 Rn. 60 f. m.w.N.; BeckOGK/Specht-Riemenschneider, Stand 01.08.2020, § 823 Rn. 1487), der Antragsteller habe den Anlass für die abgebildeten Schlägereien gegeben, keine hinreichende Grundlage dar.

c. Die Antragsgegnerin haftet insoweit als Störerin.

Mittelbarer Störer ist zunächst einmal derjenige, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Dabei genügt als Mitwirkung in diesem Sinn auch die Unterstützung oder die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH NJW 2016, 56 Rn. 34).

Mittelbarer Störer kann auch der Betreiber eines Internetportals oder ein Host-Provider sein, wenn er später positive Kenntnis von einer Rechtsgutsverletzung durch einen von einem Dritten eingestellten Inhalt erlangt (BGH NJW 2007, 2558). Zwar trifft den Betreiber keine Verpflichtung, die bei ihm eingestellten Inhalte auf eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten Betroffener zu überprüfen (BGH NJW 2012, 2345 – RSS-Feeds; BGH NJW 2012, 148). Wird ihm die Rechtsverletzung jedoch bekannt, so ist er ex nunc zur Unterlassung verpflichtet. In dem Unterlassen, einen als unzulässig erkannten Beitrag zu entfernen, liegt nämlich eine Perpetuierung der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen. Der Betreiber eines Internetforums ist „Herr des Angebots“ und verfügt deshalb vorrangig über den rechtlichen und tatsächlichen Zugriff. Auch wenn von ihm keine Prüfpflichten verletzt werden, so ist er doch nach allgemeinem Zivilrecht zur Beseitigung und damit zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen verpflichtet (BGH NJW 2007, 2558 Rn. 9; BGH NJW 2016, 2106 Rn. 23 – Ärztebewertungsportal III).

Wird eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten behauptet, wird sich eine Rechtsverletzung durch den Betreiber allerdings nicht stets ohne weiteres feststellen lassen. Denn sie erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Recht jedenfalls des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider jedoch mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, kann eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich sein (OLG Frankfurt a.M. NJW 2018, 795 Rn. 36; LG Frankfurt a. M., Urt. v. 13.9.2018 – 2/03 O 123/17, BeckRS 2018, 37426 Rn. 50; LG Hamburg MMR 2018, 407). Dies gilt auch dann, wenn die Zulässigkeit einer Meinungsäußerung im Streit steht (BGH NJW 2018, 2324 Rn. 32 (Suchmaschine); LG Frankfurt a. M., Urt. v. 13.09.2018 – 2-03 O 123/17, BeckRS 2018, 37426 Rn. 50; vgl. auch BGH GRUR 2016, 855, Rn. 23 f. m.w.N - jameda.de II; OLG Frankfurt a.M. NJW 2018, 795 Rn. 33 f. in Bezug auf Schmähkritik).

Welcher Überprüfungsaufwand vom Host-Provider im Einzelfall zu verlangen ist, ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung, bei der die betroffenen Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen sind, zu ermitteln (BGH NJW 2016, 2106 Rn. 38 – Ärztebewertungsportal III; LG Hamburg MMR 2018, 407 Rn. 46 m.w.N.). Mindestens ist in der Regel jedenfalls eine Stellungnahme des einstellenden Dritten zu der Rüge des Betroffenen einzuholen. Eine Verpflichtung zur Löschung des beanstandeten Eintrags entsteht, wenn auf der Grundlage der Stellungnahme des für den Beitrag Verantwortlichen und einer etwaigen Replik des Betroffenen unter Berücksichtigung etwa zu verlangender Nachweise von einer rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts auszugehen ist (BGH NJW 2012, 148 Rn. 27). Ein Anspruch auf Unterlassung/Löschung besteht aber auch dann, wenn keine Stellungnahme des Dritten eingeholt wird, der Host-Provider also seinen Prüfpflichten nicht nachkommt (OLG Frankfurt a.M. NJW 2018, 795 Rn. 36; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 13.09.2018 – 2-03 O 123/17, BeckRS 2018, 37426 Rn. 50).

In Anwendung dieser Grundsätze hat die Antragsgegnerin auf die Abmahnung des Antragstellers hin ihren Pflichten nicht genügt. Der Hinweis des Antragstellers war insoweit hinreichend konkret, um Pflichten der Antragsgegnerin auszulösen. Der Antragsteller hat in seiner Abmahnung unter Angabe der konkreten URL und der konkreten in dem Video enthaltenen Äußerung erläutert, dass die Äußerung unwahr ist und auch im Übrigen unzulässig in sein Persönlichkeitsrecht eingreife. Damit konnte und musste die Antragsgegnerin auf Grundlage des Vortrags des Antragstellers prüfen, ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt. Dem ist die Antragsgegnerin offensichtlich nicht in hinreichendem Umfang nachgekommen. Sie hat nämlich trotz Hinweises und Abmahnung lediglich erwidert, dass keine „Beleidigung“ vorliege. Die Antragsgegnerin hat dadurch zu erkennen gegeben, dass sie das Vorbringen des Antragstellers nicht bzw. nicht in hinreichendem Umfang zur Kenntnis genommen geprüft hat. Der Antragsteller hat nämlich nicht das Vorliegen einer Beleidigung gerügt, sondern vielmehr die Behauptung unwahrer Tatsachen bzw. eines unwahren Gerüchts sowie den Verstoß gegen die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung. Auf dieser Grundlage konnte sich die Antragsgegnerin nicht darauf beschränken, eine „Beleidigung“ zu prüfen, selbst wenn man den englischen Begriff der „defamation“ weiter ziehen würde.

d. Darauf, dass die Antragsgegnerin das Video auf die gerichtliche Anhörung hin für den Zugang über das deutsche Angebot gesperrt hat, kam es hiernach nicht mehr an, da die Antragsgegnerin bereits ab der Abmahnung und ihrer nicht hinreichenden Reaktion als Störerin auf Unterlassung haftete. Insoweit kann offenbleiben, ob die Antragsgegnerin durch die von ihr vorgenommene Maßnahme ihren Pflichten genügt hätte, wobei letztlich auch unklar bleibt, was mit dem von der Antragsgegnerin angeführten Vortrag, sie habe das Video auf die gerichtliche Anhörung hin „für das auf Deutschland ausgerichtete Länderangebot ihres Dienstes ... vorsorglich gesperrt“ konkret ausgedrückt werden soll. So bleibt unklar, ob das Video aus Deutschland überhaupt nicht mehr abgerufen werden konnte oder nicht (vgl. insoweit auch EuGH GRUR 2019, 1317 – Google/CNIL).

e. Die Kammer hat erwogen, den Tenor nach § 938 ZPO auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu beschränken. Angesicht der neueren Rechtsprechung des EuGH zur Reichweite nationaler Anordnungen auch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen (vgl. EuGH GRUR 2019, 1317 – Google/CNIL; EuGH NJW 2019, 3287 – Glawischnig-Piesczek/Facebook) erachtet die Kammer eine solche Beschränkung derzeit nicht als geboten. Insoweit ist die angegriffene Persönlichkeitsrechtsverletzung (unzutreffender Vorwurf der zumindest mittelbaren Verwicklung in Clan-Kriminalität und schwerste Körperverletzungen) auch als hinreichend schwerwiegend anzusehen.

f. Soweit die Antragsgegnerin rügt, dass das Herkunftslandprinzip nach § 3 Abs. 2 TMG einer Inanspruchnahme der Antragsgegnerin entgegenstehe, folgt die Kammer dem jedenfalls für das vorliegende Eilverfahren nicht. Der Kammer ist aus anderen Verfahren vor der Kammer bekannt, dass nach dem hier maßgeblichen irischen Recht das entscheidende Merkmal bei der Prüfung der Frage, ob eine „Diffamierung“ vorliegt, der Wahrheitsgehalt der entsprechenden Behauptung ist. Im Common Law wird der diffamierende Charakter einer Veröffentlichung daran gemessen, ob die Aussage den Ruf des von der Äußerung Betroffenen beeinträchtigt hat, wobei als Maßstab die Ansicht der „vernünftigen“ Mitglieder der Gesellschaft zugrunde zu legen ist (vgl. OLG München, Urt. v. 13.11.2018 – 18 U 1282/16, BeckRS 2018, 29212 Rn. 75 ff.).

Im Rahmen dieser im Eilverfahren hier nach § 293 ZPO zu Grunde zu legenden Grundsätze (vgl. zuletzt OLG Frankfurt a.M. GRUR 2020, 493 Rn. 38 ff. – MBST-Sytem, wonach im Rahmen des Eilverfahrens im Rahmen einer Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist, wenn das ausländische Recht nicht in einer mit dem Eilverfahren zu vereinbarende Weise ermittelt werden kann) liegt ein Verstoß gegen das Herkunftslandprinzip nach § 3 Abs. 2 TMG nicht vor, da die angegriffene Äußerung auch nach irischem Recht unzulässig in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers eingreift. Insoweit hat der Antragsteller auch hinreichend nach dem Maßstab der §§ 294, 286 ZPO glaubhaft gemacht, dass die angegriffene Äußerung unwahr ist. Die Kammer hat diesbezüglich insbesondere berücksichtigt, dass die A eine Unterlassungserklärung abgegeben und damit eingeräumt hat, dass es für die Äußerung keine tatsächliche Grundlage gibt.

g. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben.

h. Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO.

2. Auch der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nötige Verfügungsgrund liegt vor.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1 ZPO.

4. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 3 ZPO, 53 Abs. 1 GKG.

5. Die Kammer hat die Antragsgegnerin angehört, da Deckungsgleichheit zwischen Antragsschrift und Abmahnung nicht vorlag. Hierbei hat sie der Antragsgegnerin zunächst per E-Mail (vgl. zur Form der Anhörung BVerfG NJW 2018, 3634) aufgegeben, eine Adresse zu benennen, an die die Antragsschrift z.B. per Fax oder per beA übermittelt werden kann und sodann die Antragsgegnerin zur Stellungnahme aufgefordert.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Bun­des­ka­bi­nett beschließt "Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts"

Bun­des­ka­bi­nett hat am 28.10.2020 das "Zweite Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts" beschlossen.

Die Pressemitteilung des BMJV:

Modernisierung des Patentrechts
Das Bundeskabinett hat heute den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht vorgelegten Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts beschlossen. Der Gesetzentwurf adressiert vor allem aktuelle Fragen im Patentrecht.

Dazu gehört insbesondere die ausnahmsweise Einschränkung des patentrechtlichen Unterlassungsanspruchs aus Gründen der Verhältnismäßigkeit. Darüber hinaus sollen Patentnichtigkeitsverfahren durch die bessere Synchronisierung der Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren beschleunigt werden und der Geheimnisschutz in Patentstreitsachen verbessert werden. Schließlich wird eine Vielzahl eher technischer Vorschriften im gesamten Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes modernisiert.

Christine Lambrecht erklärt dazu:

„Der Schutz von Innovationen ist für Deutschland ein herausragender Standortfaktor. Mit der Modernisierung des Patentrechts wollen wir unsere international anerkannte Stellung im gewerblichen Rechtsschutz weiter ausbauen. Dazu gehört auch ein ausgewogener Schutz bei Patentverletzungen. Darüber hinaus sorgen wir für eine stärkere Beschleunigung von Patentnichtigkeitsverfahren.“

Durch die Klarstellung der Regelung des Unterlassungsanspruchs bei Verletzungen von Patenten oder Gebrauchsmustern soll im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung sichergestellt werden, dass die nach geltendem Recht bereits bestehende Möglichkeit, Verhältnismäßigkeitserwägungen beim Unterlassungsanspruch zu berücksichtigen, auch in der gerichtlichen Praxis als Korrektiv hinreichend zum Tragen kommt. Der Gesetzentwurf sieht dabei vor, dass der Unterlassungsanspruch aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles ausnahmsweise eingeschränkt werden darf, soweit die Inanspruchnahme für den Verletzten oder Dritten zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde.

Für eine bessere Synchronisierung der Verletzungsverfahren vor den Zivilgerichten und der Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht sieht der Gesetzentwurf zudem Verfahrensänderungen im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht vor. Zur Verfahrensbeschleunigung wird u. a. eine Verfahrensregelung eingeführt, die das Bundespatentgericht in die Lage versetzt, seinen Hinweisbeschluss nach § 83 PatG dem Verletzungsgericht bereits innerhalb von sechs Monaten zur Verfügung zu stellen. Hierfür wird das Verfahren vor dem Bundespatentgericht zwischen Zustellung der Klage und dem qualifizierten Hinweisbeschluss gestrafft.

Für einen verbesserten Schutz vertraulicher Informationen sieht der Gesetzentwurf außerdem die entsprechende Anwendung einzelner Bestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen in Patent-, Gebrauchsmuster- und Halbleiterschutzstreitsachen vor.

Die weiteren Änderungen und Neuregelungengen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes dienen in erster Linie der Verfahrensvereinfachung und der Klarstellung. Das Markenrecht wird zudem an die aktuelle Rechtslage des Madrider Systems zum internationalen Markenschutz angepasst.


Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts

BVerfG: Verfassungsbeschwerde wegen eines Verstoßes gegen die prozessuale Waffengleichheit - besonderes Interesse an nachträglicher Feststellung muss substantiiert dargelegt werden

BVerfG
Beschluss vom
1 BvR 1617/20


Das BVerfG hat in einer weiteren Entscheidung ausgeführt, dass eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen eines Verstoßes gegen die prozessuale Waffengleichheit voraussetzt, dass ein besonderes Interesse an einer nachträglichen Feststellung vorliegt und dies substantiiert dargelegt wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist und jedenfalls Annahmegründe im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind. Ein besonderes Interesse an einer nachträglichen Feststellung eines Verstoßes gegen die prozessuale Waffengleichheit ist nicht ausreichend dargelegt oder ersichtlich.

1. a) Ausweislich der für das Verfahren maßstäblichen Entscheidung der Kammer vom 30. September 2018 (1 BvR 1783/17, Rn. 11) setzt eine nachträgliche Feststellung eines Verstoßes gegen die prozessuale Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren grundsätzlich ein besonderes Feststellungsinteresse voraus (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 9 f.). Die bloße Geltendmachung eines – auch gravierenden – error in procedendo reicht hierfür nicht aus (vgl. BVerfGE 138, 64 <87 Rn. 71> m.w.N. – zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Anzunehmen ist ein Feststellungsinteresse insbesondere dann, wenn eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu befürchten ist (vgl. BVerfGE 91, 125 <133>), also eine hinreichend konkrete Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten rechtlichen und tatsächlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergehen würde. Dafür bedarf es nach der Klärung der Rechtslage durch den stattgebenden Kammerbeschluss vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 - näherer Darlegungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2019 - 1 BvR 1078/19 u.a. -, Rn. 3). Ein auf eine Wiederholungsgefahr gestütztes Feststellungsinteresse setzt insoweit voraus, dass die Zivilgerichte die aus dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit folgenden Anforderungen grundsätzlich verkennen und ihre Praxis hieran unter Missachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe erkennbar nicht ausrichten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 10).

b) Die Darlegung eines solchen besonderen Feststellungsinteresses kann nur ausnahmsweise entbehrlich sein, solange eine offenkundig prozessrechtswidrig erlassene einstweilige Verfügung noch fortwirkt, das darauf bezogene fachgerichtliche Widerspruchsverfahren zügig beschritten wurde und noch andauert sowie schwere, grundrechtlich erhebliche Nachteile des Beschwerdeführers im Sinne von § 32 Abs. 1, § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG geltend gemacht werden, die ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts noch während des laufenden fachgerichtlichen Verfahrens gebieten (vgl. zu solchen Konstellationen BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 9-12).

2. Nach diesen Maßstäben mangelt es der Verfassungsbeschwerde an einem ausreichenden Feststellungsinteresse beziehungsweise an Annahmegründen im Sinne des § 93a Abs. 1 BVerfGG.

a) Bereits aus dem Beschluss der Kammer vom 16. Juli 2020 ergibt sich, dass die besonderen Voraussetzungen für ein verfassungsgerichtliches Einschreiten im Wege des § 32 Abs. 1 BVerfGG vorliegend nicht gegeben sind. Auch der nachgereichte Schriftsatz legt lediglich eine gewöhnliche Beschwer der Beschwerdeführerin durch den formellen Unterlassungstitel und die Kostenlast dar, nicht aber einen schwerwiegenden Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG. Auch zur Erfüllung der übrigen prozessualen Anforderungen, die in besonderen Fällen ein Einschreiten nach § 32 Abs. 1 BVerfGG in Fällen einer Verletzung der Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren rechtfertigen können, ist nichts vorgetragen.

b) Ein besonderes Interesse an einer nachträglichen Feststellung einer Verletzung der prozessualen Waffengleichheit ist nicht hinreichend dargelegt.

aa) Die Beschwerdeführerin beruft sich in erster Linie auf die beiden zitierten Entscheidungen der Kammer aus den Verfahren 1 BvR 1246/20 und 1 BvR 1380/20, in denen eine solche Darlegung im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gefordert wurde. Diese Bezugnahme geht allerdings fehl, weil ein Verzicht auf diese Anforderung der dortigen Verfahrenskonstellation geschuldet war. Dort bestanden jeweils die Wirkungen der Verletzung der prozessualen Waffengleichheit fort, war ein Widerspruch eingelegt und begründet worden und konnte außerdem ein schwerwiegender Nachteil im Sinne des § 32 BVerfGG geltend gemacht werden. All dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Verzicht auf das Erfordernis der Darlegung eines besonderen Feststellungsinteresses war gerade dieser Verfahrenskonstellation und der spezifischen verfassungsgerichtlichen Rechtschutzform (§ 32 BVerfGG) geschuldet. Denn die substantiierte Darlegung und verfassungsgerichtliche Prüfung eines solchen besonderen Feststellungsinteresses dürfte in aller Regel im Eilverfahren nicht mit Aussicht auf Erfolg möglich sein. Handelt es sich hingegen nicht mehr um eine besonders dringliche Sache, sondern geht es darum, abschließend zu prüfen, ob in dem Verfahren die prozessuale Waffengleichheit verletzt wurde, sind besondere Anforderungen an das Interesse an einer nachträglichen Feststellung zu stellen, die auch sonst in Fällen einer nachträglichen Feststellung von Verfahrensverstößen gefordert werden. Denn dem Verfassungsgericht obliegt nicht die Aufgabe eines rückblickenden Nachvollzugs des ordnungsgemäßen Ablaufs des fachgerichtlichen Verfahrens um seiner selbst willen.

bb) Diesen somit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren anzulegenden Darlegungsanforderungen genügt der Beschwerdevortrag offensichtlich nicht. Die Beschwerdeführerin behauptet lediglich pauschal und ohne nähere Erläuterungen, dass das Landgericht Hamburg die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die im Verfahren 1 BvR 1783/17 formuliert wurden, grundsätzlich verkenne und nicht gewillt sei, diese umzusetzen. Zur Plausibilisierung verweist sie allein auf den vorliegenden Fall und die dort nach ihrer Ansicht gegebene schwere Missachtung ihrer prozessualen Waffengleichheit. Dies genügt nicht, um ein besonderes Feststellungsinteresse zu begründen.

Zwar beruft sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich einer Wiederholungsgefahr auf die Möglichkeit, in Zukunft in anderen presserechtlichen Auseinandersetzungen erneut mit einstweiligen Verfügungen des Landgerichts Hamburg rechnen zu müssen. Ihr Vortrag ist insofern jedoch gänzlich allgemein gehalten, sodass sich eine konkrete Wiederholungsgefahr daraus nicht ergibt. Insbesondere enthält die Verfassungsbeschwerde keinen Vortrag, der plausibilisieren könnte, dass der Beschwerdeführerin im Fall zukünftiger einstweiliger Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Hamburg erneut entsprechende Verletzungen ihrer prozessualen Waffengleichheit drohen würden. Für eine grundlegende und systematische Missachtung der verfassungsrechtlichen Anforderungen durch das Landgericht werden somit keine Anhaltspunkte genannt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Grundsatz der prozessualer Waffengleichheit gehört zum verfahrensrechtlichen ordre public - für Schiedsverfahren auch in § 1042 Abs. 1 Satz 1 ZPO geregelt

BGH
Beschluss vom 23.07.2020
I ZB 88/19
ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, § 1042 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3


Der BGH hat entschieden, dass der Grundsatz der prozessualer Waffengleichheit zum verfahrensrechtlichen ordre public-gehört und für Schiedsverfahren einfachrechtlich auch in § 1042 Abs. 1 Satz 1 ZPO geregelt ist.

Leitsatz des BGH:

Der verfassungsrechtliche Grundsatz prozessualer Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, der für das Schiedsverfahren einfachrechtlich in § 1042 Abs. 1 Satz 1 ZPO geregelt ist, gehört zum verfahrensrechtlichen ordre public.

BGH, Beschluss vom 23. Juli 2020 - I ZB 88/19 - Kammergericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BVerfG: Einstweilige Anordnung wegen Verstoßes gegen Gebot der prozessualen Waffengleichheit nur wenn schwerer Nachteil im Sinne von § 32 BVerfGG substantiiert dargelegt wird

BVerfG
Beschluss vom 01.09.2020
2 BvQ 61/20

Das BVerfG hat entschieden, dass eine einstweilige Anordnung wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der prozessualen Waffengleichheit voraussetzt, dass ein schwerer Nachteil im Sinne von § 32 BVerfGG substantiiert dargelegt wird. Der Hinweis auf den einseitig erstrittenen Unterlassungstitel reicht - so das BVerfG - hierzu nicht aus.

Aus den Entscheidungsgründen:

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

a) Soweit die Antragstellerin ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf die gerügte Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG stützt, ist die - noch zu erhebende - Verfassungsbeschwerde mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig und damit auch der beantragte Erlass einer einstweiligen Anordnung insoweit gegenstandslos.

Die gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs lässt sich nach Durchführung der mündlichen Verhandlung, die auf den Widerspruch der Antragstellerin gemäß § 924 Abs. 2 Satz 2 ZPO zwingend zu erfolgen hat, heilen. Die Funktionenteilung zwischen der Fach- und Verfassungsgerichtsbarkeit betraut zunächst die Fachgerichte mit der Korrektur bereits verwirklichter Grundrechtseingriffe (vgl. BVerfGE 96, 27 <40>; 104, 220 <232 f.>). Im Besonderen - so auch hier - gilt das für die grundsätzlich mögliche Heilung von Gehörsverstößen durch nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BVerfGE 5, 9 <10>; 58, 208 <222>; 62, 392 <397>; 107, 395 <410 ff.>; stRspr). Insoweit ist die Antragstellerin nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG von vornherein auf den Rechtsweg zu verweisen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2017 - 1 BvQ 16/17 u.a. -, Rn. 7; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2017 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 7).

b) Soweit die Antragstellerin ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf die Verletzung von Verfahrensrechten, namentlich der prozessualen Waffengleichheit stützt, ist die Verfassungsbeschwerde unter Zugrundelegung des Vortrags der Antragstellerin zwar weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet und ein Rechtsweg vor den Fachgerichten nicht eröffnet (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2017 - 1 BvQ 16/17 u.a. -, Rn. 10 f.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2017 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12). Der Antrag ist jedoch mangels substantiierter Darlegung eines schweren Nachteils im Sinne des § 32 BVerfGG unzulässig.

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Zu den Zulässigkeitsanforderungen an einen Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gehört die substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. November 2015 - 2 BvQ 43/15 -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2017 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 9). Selbst im Fall offenkundiger Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde kommt ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG nur in Betracht, wenn ein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 BVerfGG dargelegt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1378/20 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2020 - 1 BvR 1617/20 -, Rn. 5).

Die Antragstellerin hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass ihr für den Fall, dass eine einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, ein schwerer Nachteil droht. Allein die fortgesetzte Belastung durch einen einseitig erstrittenen Unterlassungstitel reicht hierzu nicht aus. Vielmehr müsste die Antragstellerin auch in der Sache durch die Unterlassungsverpflichtung belastet sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2020 - 1 BvR 1617/20 -, Rn. 5). Die Antragstellerin hat nicht hinreichend dargelegt, an welchem konkreten Verhalten sie vor der Entscheidung über ihren Widerspruch gehindert wird. Dadurch lässt sich nicht beurteilen, ob in der Unterlassungsverpflichtung ein schwerer Nachteil liegt. Die vage Behauptung der Antragstellerin, es lägen "gravierende Pflichtverletzungen" durch den Stiftungsratsvorsitzenden vor, weshalb sie erheblichen Schaden bezogen auf die Stiftung fürchte, genügt insoweit nicht. Ebenso wenig genügt der Vortrag der Antragstellerin, der Stiftungsratsvorsitzende verteile die einstweilige Verfügung zielgerichtet an einen erheblichen Empfängerkreis.


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BMJV: Referentenentwurf Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts

Das BMJV hat den Referentenentwurf - Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierug des Patentrechts veröffentlicht.

Die Mitteilung des BMJV:

Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts

Das Gesetz bezweckt eine weitere Vereinfachung und Modernisierung des Patentgesetzes und anderer Gesetze im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. Im Patent- und Gebrauchsmusterrecht besteht Klarstellungsbedarf im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch bei Verletzungen dieser Schutzrechte.

Optimierungsbedarf besteht ferner im Hinblick auf eine noch bessere Synchronisierung der Verletzungsverfahren vor den Zivilgerichten und der Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht (BPatG). Weiterer Regelungsbedarf besteht im Hinblick auf einen verbesserten Schutz vertraulicher Informationen in Patent- und Gebrauchsmusterstreitsachen. Schließlich bezweckt das Gesetz angesichts der fortschreitenden Digitalisierung eine praxisgerechte Optimierung der Verfahrensabläufe beim Deutschen Patent- und Markenamt.

Durch die vorgeschlagenen Änderungen soll auch der bürokratische Aufwand auf Seiten der Anmelder gesenkt werden.



BGH legt EuGH vor: Können durch Offenbarung einer Gesamtabbildung eines Erzeugnisses nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster an einzelnen Teilen entstehen

BGH
Beschluss vom 30. Januar 2020
I ZR 1/19
Front kit
Verordnung (EG) Nr. 6/2002 Art. 4 Abs. 2 Buchst. b, Art. 6 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 und 2 Satz 1

Leitsatz des BGH:


Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 11 Abs. 1 und 2
Satz 1 sowie der Art. 4 Abs. 2 Buchst. b, Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG)
Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster
(ABl. L 3 vom 5. Januar 2002) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Können durch die Offenbarung einer Gesamtabbildung eines Erzeugnisses gemäß Art. 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster an einzelnen Teilen des Erzeugnisses entstehen?

2. Für den Fall, dass die Frage 1 bejaht wird:
Welcher rechtliche Maßstab ist im Rahmen der Prüfung der Eigenart nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. b, Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 bei der Ermittlung des Gesamteindrucks im Falle eines Bauelements anzulegen, das - wie etwa ein Teil einer Fahrzeugkarosserie - in ein komplexes Erzeugnis eingefügt wird? Darf insbesondere darauf abgestellt werden, ob die Erscheinungsform des Bauelements in der Wahrnehmung des informierten Benutzers nicht vollständig in der Erscheinungsform des komplexen Erzeugnisses untergeht, sondern eine gewisse Eigenständigkeit und Geschlossenheit der Form aufweist, die es ermöglicht, einen von der Gesamtform unabhängigen ästhetischen Gesamteindruck festzustellen?

BGH, Beschluss vom 30. Januar 2020 - I ZR 1/19 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

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BGH: Zur Reichweite eines Unterlassungsanspruchs bei kerngleichen Verstößen in der Vollstreckung - beschränkt auf streitgegenständliche Schutzrechte

BGH
Beschluss vom 03.04.2014
I ZB 42/11
Reichweite des Unterlassungsgebots
ZPO § 890 Abs. 1

Leitsätze des BGH:


a) Die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts kann die Verhängung eines Ordnungsmittels für kerngleiche Verletzungen anderer Schutzrechte rechtfertigen, wenn die kerngleichen Verletzungshandlungen in das Erkenntnisverfahren und die Verurteilung einbezogen sind (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 I ZR 55/12, GRUR 2013, 1235 Rn. 18 = WRP 2014, 75 Restwertbörse II).

b) Das rechtlich Charakteristische der konkreten Verletzungsform, das für die Bestimmung des Kerns der verbotenen Handlung und die Reichweite des Vollstreckungstitels maßgeblich ist, ist auf die Schutzrechte beschränkt, die Prüfungsgegenstand im Erkenntnisverfahren gewesen sind.

BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZB 42/11 - OLG Hamburg - LG Hamburg

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