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BGH: Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG setzt kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus

BGH
Beschluss vom 16.05.2013
I ZB 44/12


Der BGH hat seine Rechtsprechung, wonach ein Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraussetzt, nochmals bestätigt (siehe dazu auch BGH, Beschluss vom 19.04.2012 - I ZB 80/1 : In Filesharingfällen besteht praktisch immer ein Auskunftsanspruch gegen den Provider nach § 101 UrHG - Kriterium "gewerbliches Ausmaß" unbedeutend). Entscheidend ist allein, dass der Provider, von dem Auskunft verlangt wird, in gewerblichem Ausmaß tätig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Begründetheit des Antrags nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG auf Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft über den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte (dynamische) IP-Adressen zugewiesen waren, setzt jedenfalls in den Fällen, in denen - wie hier - ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person besteht, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat, grundsätzlich kein besonderes und insbesondere kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus (vgl. BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 40 bis 52 - Alles kann besser werden)."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: In Filesharingfällen besteht praktisch immer ein Auskunftsanspruch gegen den Provider nach § 101 UrHG - Kriterium "gewerbliches Ausmaß" unbedeutend

BGH
Beschluss vom 19.04.2012
I ZB 80/1
Alles kann besser werden


Der BGH hat mit diesem mehr als fragwürdigen Beschluss entschieden, dass in Filesharingfällen praktisch immer ein urheberrechtlicher Auskunftsanspruch gegen den jeweiligen Provider auf Herausgabe der Nutzerdaten gemäß § 101 UrhG besteht. Nach Ansicht des BGH muss die Rechtsverletzung nicht ein gewerbliches Ausmaß erreichen. Dieses Kriterium ist - so der BGH - bedeutungslos. Die Entscheidung des BGH ist falsch, widerspricht dem Wortlaut des Gesetzes und ist verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen.

Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:


"BGH: In Filesharingfällen besteht praktisch immer ein Auskunftsanspruch gegen den Provider nach § 101 UrHG - Kriterium "gewerbliches Ausmaß" unbedeutend" vollständig lesen

OLG Köln: Filesharing - Kein gewerbliches Ausmaß einer Urheberrechtsverletzung und somit kein Auskunftsanspruch gegen den Provider bei nur einem Musiktitel

OLG Köln
Beschluss vom 25.11.2011
6 W 260/11


Das OLG Köln hat völlig zu Recht entschieden, dass kein gewerbliches Ausmaß einer Urheberrechtsverletzung und somit auch kein Anspruch nach § 101 Abs. 9 UrhG gegen den Provider auf Auskunft über die Identität des geloggten Anschlussinhabers besteht, wenn als Urheberrechtsverletzung lediglich das sharen von einem Musiktitel gerügt wird.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Hiernach liegt die für eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG erforderliche Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß, die aus europa- (Richtlinie 2004/48/EG, Erwägungsgrund 14) und verfassungsrechtlichen Grün­den (BVerfGE 125, 260 [Rn. 261] – Vorratsdatenspeicherung) einiges Gewicht haben muss, noch nicht in der bloßen Teilnahme der unbekannten Rechtsverletzer an einer sogenann­ten Internettauschbörse. Vielmehr muss das zugänglich gemachte Werk auch für sich genommen von hinreichendem kommerziellen Wert sein, was wenigstens voraussetzt, dass eine einiger­maßen umfangreiche Datei – nach der Gesetzesbegründung ein Kinofilm, Musikalbum oder Hörbuch (BT-Drucks. 16/8783, S. 50) – während der relevanten Verkaufs- oder Verwertungsphase zum Herunterladen angeboten wird. Die abweichende Auffassung des Landgerichts (Beschluss vom 12.7.2011 – 7 O 1310/11) und Oberlandesgerichts München (Beschluss vom 26.07.2011 – 29 W 1268/11; das Bereitstellen umfangreicher Mitschnitte eines Kinofilms über das Internetvideoportal YouTube nicht als Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß ansehend dagegen Beschluss vom 17.11.2011 – 29 U 3496/11) berücksichtigt – nach Ansicht des Senats – bei Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen zu wenig das legitime Interesse der Anschlussinhaber am Schutz ihrer Privatsphäre gegenüber dem Interesse der Tonträgerhersteller an einer Aufklärung von Rechtsverletzungen, wenn deren wirtschaftliches Gewicht (die in der Summe nicht unerheblich sein mag) und subjektiver Unrechtsgehalt in dem vom Anschluss­inhaber (nicht notwendig schuldhaft) veranlassten Einzelfall gering erscheint."

Das OLG Köln hat die Rechtsbeschwerde beim BGH zugelassen, so dass der BGH voraussichtlich Gelegenheit erhalten wird, sich zum "gewerblichen Ausmaß" von Urheberrechtsverletzungen in Filesharing-Fällen zu äußern.


Die vollständigen Entscheidungsgründe finden Sie hier:

"OLG Köln: Filesharing - Kein gewerbliches Ausmaß einer Urheberrechtsverletzung und somit kein Auskunftsanspruch gegen den Provider bei nur einem Musiktitel" vollständig lesen

OLG Köln: Keine Auskunftsanspruch in Filesharing-Fällen bei Zweifel an der Zuverlässigkeit der Software zur Erfassung der IP-Adressen - observer

OLG Köln
Beschluss vom 20.01.2012
6 W 242/11


Das OLG Köln hat völlig zu Recht entschieden, dass Rechteinhaber in Filesharing-Fällen keinen Anspruch auf Auskunft über den Inhaber einer IP-Adresse nach § 101 Abs. 9 UrhG haben, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit der Software zur Erfassung der IP-Adressen (hier: Observer) bestehen. Es fehlt -so das Gericht - dann an der nach § 101 Abs. 2 UrhG erforderlichen Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung. Es genügt nicht, wenn die Funktionsfähigkeit der Software durch eines eidesstattliche Versicherung durch einen Zeugen glaubhaft gemacht wird. Vielmehr ist ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen erforderlich.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

"OLG Köln: Keine Auskunftsanspruch in Filesharing-Fällen bei Zweifel an der Zuverlässigkeit der Software zur Erfassung der IP-Adressen - observer" vollständig lesen

OLG München: Anbieten von urheberrechtlich geschützten Daten in Internettauschbörsen hat immer gewerbliches Ausmaß

OLG München
Beschluss vom 12.12.2011
29 W 1708/11


Das OLG München hat entschieden, dass das Anbieten von urheberrechtlich geschützten Daten in Internettauschbörsen immer auch gewerblichen Ausmaßes ist. Eine Begrenzung auf aktuelle Titel, die nicht älter als 6 Monate sind, wie es das OLG Köln etwa vornimmt (Beschluss vom 30.09.2011 - 6 W 213/11), lehnt das OLG München ab.