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BGH: Wettbewerbsverstoß durch Krankenkasse mit Gewinnspiel für Jugendliche, bei dem umfangreiche personenbezogene Daten erhoben und auch zu Werbezwecken genutzt werden

BGH
Urteil vom 22.01.2014
I ZR 218/12
Nordjob-Messe
UWG §§ 3, 4 Nr. 2

Leitsatz des BGH:

Eine gesetzliche Krankenkasse verstößt gegen das Verbot, die geschäftliche Unerfahrenheit von Jugendlichen auszunutzen (§ 4 Nr. 2 UWG), wenn sie im Zusammenhang mit der Durchführung eines Gewinnspiels von den Teilnehmern im Alter zwischen 15 und 17 Jahren umfangreiche personenbezogene Daten erhebt, um diese (auch) zu Werbezwecken zu nutzen.

BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 218/12 - OLG Hamm - LG Dortmund

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Einwilligung in Werbeanrufe im Rahmen von Gewinsspielen muss deutlich auf die Werbemaßnahmen hinweisen und die Unternehmen bezeichnen

BGH
Urteil vom 25.10.2012
I ZR 169/10
Einwilligung in Werbeanrufe II
BGB §§ 305 ff., 339; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2

Leitsätze des BGH:

a) Die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB finden auch Anwendung auf von Veranstaltern vorformulierte Erklärungen, die Verbraucher im Rahmen von Gewinnspielen abgeben und mit denen sie ihr Einverständnis zu Werbeanrufen zum Ausdruck bringen.

b) Eine Einwilligung ist nicht bereits deshalb unwirksam, weil sie im Rahmen einer vorformulierten Erklärung abgegeben wurde, die der Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 348/06, BGHZ 177, 253 Rn. 29, 33 - PayBack; Aufgabe von BGH, Urteil vom 27. Januar 2000 - I ZR 241/97, GRUR 2000, 818 = WRP 2000, 722 - Telefonwerbung VI; Urteil vom 2. November 2000 - I ZR 154/98, VersR 2001, 315).

c) Eine Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie in Kenntnis der Sachlage und für den konkreten Fall erklärt wird. Dies setzt voraus, dass der Verbraucher hinreichend auf die Möglichkeit von Werbeanrufen hingewiesen wird und weiß, auf welche Art von Werbemaßnahmen und auf welche Unternehmen sich seine Einwilligung bezieht.

BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - I ZR 169/10 - KG Berlin -LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

FG Köln: Gewinne eines Pokerspielers unterliegen der Einkommensteuer, wenn dieser regelmäßig an mit hohen Preisen dotierten Turnieren teilnimmt

FG Köln
Urteil vom 31.10.2012
12 K 1136/11


Das FG Köln hat entschieden, dass Gewinne eines Pokerspielers der Einkommensteuer unterliegen , wenn dieser regelmäßig an mit hohen Preisen dotierten Turnieren teilnimmt

Aus der Pressemitteilung des FG Köln:
"Der 12. Senat des Finanzgerichts ließ sich von den Argumenten des Klägers nicht überzeugen. Er wies die Klage mit der Begründung ab, dass Gewinne eines Pokerspielers jedenfalls dann der Einkommensteuer unterliegen, wenn er regelmäßig über Jahre hinweg erfolgreich an namhaften, mit hohen Preisen dotierten Turnieren teilnimmt. Es komme für die Beurteilung der Steuerpflicht nicht darauf an, ob der Erfolg beim Pokerspiel für einen Durchschnittsspieler oder bezogen auf ein einzelnes Blatt auf Zufallsergebnissen beruhe. Maßgebend sei, ob der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten mit guten Erfolgsaussichten an renommierten Pokerturnieren teilnehmen könne und wiederholt Gewinne erziele."


Die vollständige Pressemitteilung des FG Köln finden Sie hier:


LG Frankfurt: Unternehmen haftet nach den Grundsätzen der Beauftragtenhaftung für Wettbewerbsverstöße des von ihm beauftragten Call-Centers

OLG Frankfurt
Urteil vom 11.08.2011
6 U 182/10


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Unternehmen nach den Grundsätzen der Beauftragtenhaftung für Wettbewerbsverstöße des von ihm beauftragten Call-Centers haftet. Dies gilt auch dann, wenn das Call-Center im Rahmen der Telefonakquise auch Personen anruft, die aus dem eigen Datenbestand des Call-Centers stammt.

Aus den Entscheidungsgründen :
"Die Beklagte ist gemäß § 8 Abs. 2 UWG passivlegitimiert, denn die Firma A GmbH ist als Beauftragte im Sinne dieser Vorschrift für die Beklagte tätig geworden. Beauftragter im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG kann auch ein selbständiges Unternehmen sein, das in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in einer Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg seiner Geschäftstätigkeit den Betriebsinhaber zugute kommt und dieser auf das Unternehmen einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss hat; ob der Betriebsinhaber von der Möglichkeit Gebrauch macht, diesen Einfluss auszuüben, spielt dabei keine Rolle (BGH GRUR 2011, 543, 544 – Änderung der Voreinstellung III)"

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Einwilligungserklärung zur Telefonwerbung muss in einer gesonderten Zustimmungserklärung erfolgen

BGH
Urteil vom 14.04.2011
I ZR 38/10
Zustimmung Telefonwerbung

Der BGH hat wenig überraschend entschieden, dass die Einwilligungserklärung zur Telefonwerbung nur durch eine gesonderte Erklärung erfolgen kann. Es ist wettbwerbswidrig und unzulässig, wenn es im Rahmen eines Gewinnspiels heißt:
"Tel. (z.B. zur Gewinnbenachrichtigung u. für weitere interessante telef. Angebote der [Beklagten]).",
da Telefonwerbung und Gewinnbenachrichtigung vermischt werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der VIII. Zivilsenat hat entschieden, dass eine Einwilligung in eine Werbung unter Verwendung von elektronischer Post (E-Mail und SMS) nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in eine solche Werbung bezogene Zustimmungserklärung des Betroffenen erfordert („Opt-in“-Erklärung) und eine Einwilligung, die in Textpassagen enthalten ist, die auch andere Erklärungen oder Hinweise enthalten, diesen Anforderungen nicht gerecht wird (BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 348/06, BGHZ 177, 254 Rn. 27-30).

Für die Einwilligung in eine Werbung mit einem Telefonanruf nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG gilt insoweit dasselbe. Auch eine solche Einwilligung setzt eine gesonderte - nur auf die Einwilligung in die Werbung mit einem Telefonanruf bezogene - Zustimmungserklärung des Betroffenen voraus. Diesen Anforderungen genügt die hier in Rede stehende Einwilligungserklärung nicht, da sie sich nicht nur auf die Werbung mit einem Telefonanruf, sondern auch auf die telefonische Benachrichtigung über einen Gewinn bezieht."


Das vollständige Urteil des BGH finden Sie hier:

LG Berlin:Wettbewerbsverstoß durch Gewinnspielteilnahmeformular und Weitergabe der Daten der Gewinnspielteilnehmer zu Werbezwecken an beliebige Dritte unzulässig

LG Berlin
Urteil vom 28.06.2011
16 O 249/10


Das LG Berlin hat auf Veranlassung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbz) ein Teilnahmeformular für ein Gewinnnspiel für unzulässig erklärt, da dieses fälschlicherweise den Eindruck erweckt, dass die Teilnahme an dem Gewinnspiel nur möglich ist, wenn die Zustimmung zur Telefonwerbung erteilt wird. Zudem rügte das Gericht, dass eine Erklärung, wonach die Weitergabe der Teilnehmerdaten zu Werbezwecken an beliebige Dritte gestattet wird, zu weit formuliert ist.


Aus der Pressemitteilung des vzbz heißt es:

"Die Firma hatte den Eindruck erweckt, Verbraucher könnten das ausgelobte Smartphone nur dann gewinnen, wenn sie dem Veranstalter und den Sponsoren des Gewinnspiels Werbeanrufe erlauben. Ihre Teilnahme sollten sie zusammen mit ihrem Einverständnis zur Werbung per Klick auf ein Kästchen bestätigen. Zudem erklärte das Gericht eine Klausel für unwirksam, nach der die Daten der Gewinnspielteilnehmer zu Werbezwecken an beliebige Dritte weitergereicht werden konnten."

OLG München: Einwilligungserklärung für Werbeanrufe und Email-Werbung muss gesondert erfolgen und darf nicht mit anderen Hinweisen verbunden sein

OLG München
Urteil vom vom 21.07.2011
6 U 4039/10

Das OLG München hat in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 14.04.2011, I ZR 50/09 -
Einwilligungserklärung für Werbeanrufe
) nochmals klargestellt, dass die Einwilligungserklärung, zukünftig Werbung per Telefon oder Email erhalten zu wollen, nicht mit anderen Erklärungen verbunden werden darf und mit gesonderter Erklärung erfolgen muss. Im dem hier entschiedenen Fall war die Zustimmung in einer "datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung" enthalten.

OLG Köln: Werbung per SMS ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Anschlussinhabers zulässig

OLG Köln
Beschluss vom 12.05.2011
6 W 99/11
Werbe-SMS

Das OLG Köln hat völlig zu Recht entschieden, dass die Zusendung einer Werbe-SMS nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Anschlussinhabers zulässig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

7 Abs. 2 Nr. 3 UWG in seiner geltenden Fassung setzt zur Vermeidung einer unzumutbaren Belästigung durch unerwünschte Werbe-SMS – die bei eingeschaltetem Mobiltelefon durch einen Signalton angezeigt werden, von dem Empfänger vor dem Löschen regelmäßig gelesen werden müssen und die Speicherkapazität des Empfangsgeräts belasten (vgl. Koch in: Ullmann jurisPK-UWG, 2. Aufl. 2009, § 7 UWG, Rn. 281) – eine nicht nur mutmaßliche, sondern ausdrückliche vorherige Einwilligung des Adressaten voraus. Als Adressat wird regelmäßig der Anschlussinhaber anzusehen sein. Inwieweit es bei der vollständigen Überlassung des Mobiltelefonanschlusses an Dritte anders liegen kann, lässt der Senat offen. Nicht ausreichend ist jedenfalls die Einverständniserklärung eines an sich nicht zur Verfügung über den Mobiltelefonanschluss befugten Dritten (wozu auch die Eltern des Anschlussinhabers gehören können), der lediglich damit rechnet, dass der Anschlussinhaber die Zusendung einer für diesen Dritten bestimmten SMS hinnehmen und nicht als unzumutbare Belästigung empfinden wird – und zwar auch dann nicht, wenn diese Annahme der Sache nach zutrifft (wie dies bei den Zeuginnen L. und Q. der Fall gewesen zu sein scheint). Weil bei tatbestandsmäßigem Fehlen der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Adressaten nach § 7 Abs. 2 UWG eine unzumutbare Belästigung "stets" anzunehmen "ist", kommt eine abweichende Würdigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Spürbarkeit für die betroffenen Marktteilnehmer, nicht in Betracht (vgl. Köhler, in: Köhler / Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 7 Rn. 180)."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Stuttgart: Teilnahme an einem Gewinnspiel ist nicht automatisch eine Einwilligungserklärung, Werbeanrufe erhalten zu wollen

OLG Stuttgart
Urteil vom 11.11.2010
2 U 29/10
Werbeanrufe


Das OLG Stuttgart hat in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH entschieden, dass die Teilnahme an einem Gewinnspiel nicht automatische eine Einwilligungserklärung für Werbeanrufe ist. Vielmehr ist es erforderlich, dass eine eigenständige Erklärung durch den Teilnehmer am Gewinnspiel erfolgt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Einwilligungserklärung für Werbeanrufe muss in einer gesonderten Erklärung erfolgen - Volltext

BGH
Urteil vom 14.04.2011
I ZR 50/09
Einwilligungserklärung für Werbeanrufe
UWG § 4 Nr. 5

Diese Entscheidung, die wir bereits kurz kommentiert hatten, liegt nunmehr im Volltext vor.

Leitsatz des BGH:
Die auf einer Teilnahmekarte für ein Gewinnspiel unter der Rubrik "Telefonnummer" enthaltene Angabe
Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote
der … GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden genügt nicht dem Transparenzgebot des § 4 Nr. 5 UWG.

BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 50/09 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Formularmäßige Erklärung des Nutzers bzw. Kunden in AGB, zukünftig Werbung erhalten zu wollen, ist wettbewerbswidrig

OLG Hamm
Urteil vom17.02.2011
I-4 U 174/10
Opt-In in AGB

Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine formularmäßig Erklärung des Nutzers/Kunden in AGB, zukünftig Werbung per Email, Telefon oder Fax erhalten zu wollen, wettbewerbswidrig ist. Das Gericht betont, in den Entscheidungsgründen, dass ein Opt-In nur im Wege eine gesonderten Willenserklärung erfolgen kann. Folglich ist eine formularmäßige Einwilligungserklärung in den Vertragsbedingungen unwirksam und – so zutreffend das OLG Hamm - wettbewerbswidrig. Zudem führt das Gericht aus, dass ein Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorliegt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH:Zur Zulässigkeit der Kopplung von Preisausschreiben und Warenbezug - Millionen-Chance II

BGH
Urteil vom 05.10.2010
Millionen-Chance II
UWG 2008 § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 6; Richtlinie 2005/29/EG Art. 5 Abs. 2


Leitsätze des BGH:
a) Im Hinblick auf die erhebliche Anlockwirkung, die im Allgemeinen von einem an den Produktabsatz gekoppelten Preisausschreiben oder Gewinnspiel ausgeht, ist das Merkmal der Spürbarkeit (§ 3 Abs. 1 UWG) bei einer solchen Verkaufsförderungsmaßnahme in der Regel erfüllt. Bei der Regelung in §§ 3, 4 Nr. 6 UWG 2008 handelt es sich daher um ein generelles Verbot der Kopplung solcher Preisausschreiben und Gewinnspiele an ein Umsatz geschäft, dem die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken entgegensteht (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - C-304/08, GRUR 2010, 244 = WRP 2010, 232 - Plus). Das generelle Verbot lässt sich insbesondere nicht damit rechtfertigen, dass die Kopplung solcher Preisausschreiben oder Gewinnspiele generell nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widerspricht.

b) Die Regelung in §§ 3, 4 Nr. 6 UWG 2008 ist in der Weise richtlinienkonform auszulegen, dass die Kopplung eines Preisausschreibens oder Gewinnspiels an ein Umsatzgeschäft nur dann unlauter ist, wenn sie im Einzelfall eine irreführende Geschäftspraxis darstellt (Art. 6 und 7 der Richtlinie) oder den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widerspricht (Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie).

BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 4/06 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Koppelung von Warenbezug und Gewinnspiel zulässig - § 4 Nr. 6 UWG europarechtswidrig

EuGH
Urteil vom 14.01.2010
C-304/08
Koppelung von Gewinnspiel und Warenbezug


Der EuGH hat entschieden, dass die Koppelung von von Gewinnspiel und Warenbezug bzw. Inanspruchnahme einer Dienstleistung nicht per se wettbewerbswidrig ist. Zugleich stellte der EuGH fest, dass § 4 Nr. 6 UWG nicht europarechtskonform ist.

In § 4 Nr. 6 UWG ist an sich geregelt, dass unlauter handelt, wer „die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden."

Somit haben Anbieter nunmehr auch in Deutschland die Möglichkeit Ihre Produkte bzw. Dienstleistungen durch die Koppelung mit Gewinnspielen zu bewerben. Dabei sind aber die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Grenzen zu beachten. So müssen die Teilnahmebedingungen klar und unmissverständlich formuliert sein, da andernfalls eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegen kann. Auch eine Beeinflussung des Kundenverhaltens durch ein übertriebenes Anlocken und eine zu starke Ausnutzung aleatorischer Anreize kann wettbewerbswidrig sein. Insofern ergeben sich weiterhin zahlreiche schwierige Abgrenzungsfragen, welche die deutsche Rechtsprechung zukünftig beschäftigen werden.


Den Gegenstand und Tenor der Entscheidung finden Sie hier: "EuGH: Koppelung von Warenbezug und Gewinnspiel zulässig - § 4 Nr. 6 UWG europarechtswidrig" vollständig lesen