Skip to content

BGH: Gezielte Behinderung gemäß § 4 Nr. 4 UWG durch Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs

BGH
Urteil vom 05.11.2020
I ZR 234/19
Zweitmarkt für Lebensversicherungen
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Nr. 4, § 8 Abs. 3 Nr. 1


Leitsätze des BGH:

a) Der Begriff des Mitbewerbers ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG grundsätzlich im gesamten UWG einheitlich auszulegen, so dass an die Mitbewerbereigenschaft im Sinne der mitbewerberschützenden Normen grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen sind als an die im Sinne der verbraucherschützenden Normen. Eine Ausnahme von dem Grundsatz der einheitlichen Auslegung des Mitbewerberbegriffs im UWG gilt nur, soweit eine richtlinienkonforme Auslegung dies erfordert.

b) Eine gezielte Behinderung gemäß § 4 Nr. 4 UWG in der Form des Ausnutzens eines fremden Vertragsbruchs kann nur vorliegen, wenn der Anspruchsteller selbst Partei dieses Vertrags ist. In den Fällen des unlauteren Ausspannens von Kunden müssen diese also einen Vertrag mit dem Anspruchsteller brechen.

BGH, Urteil vom 5. November 2020 - I ZR 234/19 - OLG Nürnberg - LG Nürnberg-Fürth

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Gezielte Behinderung nach § 4 Nr 4 UWG durch systematischen Nachbau einer Vielzahl von Produkten eines Mitbewerbers

BGH
Urteil vom 20.09.2018
I ZR 71/17
Industrienähmaschinen
UWG §§ 3, 4 Nr. 3 und 4, § 8 Abs. 1 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass eine gezielte Behinderung nach § 4 Nr 4 UWG durch systematischen Nachbau einer Vielzahl von Produkten eines Mitbewerbers vorliegen kann.

Leitsätze des BGH:

a) Für eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne aufgrund der Annahme lizenzvertraglicher Beziehungen sind über eine fast identische Nachahmung hinausgehende Hinweise auf mögliche lizenzrechtliche Verbindungen erforderlich.

b) Eine Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG kommt beim systematischen Nachbau einer Vielzahl eigenartiger Erzeugnisse einer Mitbewerberin in Betracht.

BGH, Urteil vom 20. September 2018 - I ZR 71/17 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



Gesperrte Marken - Wer seine Marken zu sehr schützt, handelt unter Umständen wettbewerbswidrig - Neuer Beitrag in der Internet World Business von RA Marcus Beckmann

In Ausgabe 15/15, S. 17 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel "Gesperrte Marken - Wer seine Marken zu sehr schützt, handelt unter Umständen wettbewerbswidrig".

Aufhänger des Beitrags ist eine Entscheidung des BGH zum Sperren von Marken als Keyword für Google Adwords (siehe dazu: "BGH: Sperren einer Marke als Keyword für Adwords bei Google kann gezielte Behinderung von Mitbewerbern nach § 4 Nr. 10 UWG sein" ).

BGH: Sperren einer Marke als Keyword für Adwords bei Google kann gezielte Behinderung von Mitbewerbern nach § 4 Nr. 10 UWG sein

BGH
Urteil vom 12.03.2015 - I ZR 188/13
Uhrenankauf im Internet
UWG § 4 Nr. 10, § 8 Abs. 1; Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 9 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, das dass Sperren einer Marke als Keyword für Adwords bei Google durch den Markeninhaber eine gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG sein kann. Die Verletzungshandlung liegt dabei nicht in der Markenbeschwerde an sich, sondern in der Verweigerung des Markeninhabers die Zustimmung zur Adwords-Werbung eines Mitbewerbers, welche die Markenrecht nicht verletzt, zu erteilen.

Leitsätze des BGH:

a) Die Einlegung einer sogenannten allgemeinen Markenbeschwerde beim Betreiber einer Internetsuchmaschine ist nicht deshalb eine unlautere Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG, weil Mitbewerber, die eine nicht markenverletzende Adwords-Werbung beabsichtigen, die vorherige Zustimmung des Markeninhabers einholen müssen.

b) Es stellt eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG dar, wenn der Markeninhaber nach Einlegung einer Markenbeschwerde bei Google, durch die die Verwendung der Marke in Adwords-Anzeigen unterbunden wird, die Zustimmung zu der Adwords-Werbung eines Mitbewerbers nicht erteilt, obwohl die beabsichtigte Werbung das Markenrecht nicht
verletzt.

c) Doppelidentität im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a GMV kann vorliegen, wenn sich Marke und Zeichen nur in ihrer Groß- oder Kleinschreibung unterscheiden.

d) Als geeignete Maßnahme zur Beseitigung der Störung kann der Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG die ausdrückliche Aufhebung eines rechtswidrigen Verbots umfassen.

BGH, Urteil vom 12. März 2015 - I ZR 188/13 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: