BGH: Sportwettenanbieter haben keinen Anspruch aus Staatshaftung wegen europarechtswidrigem deutschem Verbot
BGH
Urteile vom 18.10.2012
III ZR 196/11
III ZR 197/11
Der BGH hat entschieden, dass Sportwettenanbieter keinen Anspruch aus Staatshaftung gegen den Staats wegen europarechtswidriger Untersagungsverfügungen haben.
Aus der Pressemitteilung des BGH:
"Die Vorinstanzen haben einen unionsrechtlichen Schadensersatzanspruch verneint. Dies hat der III. Zivilsenat bestätigt. Voraussetzung für einen solchen Schadensersatzanspruch ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass die betreffende öffentliche Körperschaft in "hinreichend qualifizierter" Weise gegen Unionsrecht verstoßen hat. Hierfür sind unter anderem entscheidend das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift sowie die Fragen, ob der Verstoß vorsätzlich begangen wurde und ob ein etwaiger Rechtsirrtum entschuldbar ist. Dass die Behörden und die Gerichte in Bayern aufgrund des in dem seinerzeit gültigen Staatsvertrag geregelten Sportwettenmonopols die Tätigkeit des Geschäftsbesorgers der Klägerin unterbanden und der bayerische Gesetzgeber das Monopol aufrecht erhielt, stellte hiernach keinen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht dar. "
Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:
"BGH: Sportwettenanbieter haben keinen Anspruch aus Staatshaftung wegen europarechtswidrigem deutschem Verbot" vollständig lesen
Urteile vom 18.10.2012
III ZR 196/11
III ZR 197/11
Der BGH hat entschieden, dass Sportwettenanbieter keinen Anspruch aus Staatshaftung gegen den Staats wegen europarechtswidriger Untersagungsverfügungen haben.
Aus der Pressemitteilung des BGH:
"Die Vorinstanzen haben einen unionsrechtlichen Schadensersatzanspruch verneint. Dies hat der III. Zivilsenat bestätigt. Voraussetzung für einen solchen Schadensersatzanspruch ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass die betreffende öffentliche Körperschaft in "hinreichend qualifizierter" Weise gegen Unionsrecht verstoßen hat. Hierfür sind unter anderem entscheidend das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift sowie die Fragen, ob der Verstoß vorsätzlich begangen wurde und ob ein etwaiger Rechtsirrtum entschuldbar ist. Dass die Behörden und die Gerichte in Bayern aufgrund des in dem seinerzeit gültigen Staatsvertrag geregelten Sportwettenmonopols die Tätigkeit des Geschäftsbesorgers der Klägerin unterbanden und der bayerische Gesetzgeber das Monopol aufrecht erhielt, stellte hiernach keinen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht dar. "
Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:
"BGH: Sportwettenanbieter haben keinen Anspruch aus Staatshaftung wegen europarechtswidrigem deutschem Verbot" vollständig lesen