EuGH
Urteil vom 16.04.2026 C-440/23
European Lotto and Betting und Deutsche Lotto- und Sportwetten
Der EuGH hat entschieden, dass das Unionsrecht einem nationalen Verbot von Online-Glücksspielen sowie den daraus resultierenden zivilrechtlichen Rückforderungsansprüchen von Spielern nicht entgegensteht. Das Gericht stellt klar, dass Mitgliedstaaten Online-Casinospiele, Sportwetten und Lotteriewetten (Zweitlotterien) untersagen dürfen, auch wenn der Anbieter in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Malta) rechtmäßig lizenziert ist. Verbraucher können somit verlorene Einsätze zurückverlangen, wenn die Spiele im Wohnsitzstaat zum Zeitpunkt der Teilnahme illegal ware
Die Pressemitteilung des EuGH: Online-Glücksspiele: Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, bestimmte in anderen Mitgliedstaaten zugelassene Online-Dienstleistungen zu verbieten und die zivilrechtlichen Konsequenzen aus dem Verbot zu ziehen
Ein Verbraucher kann von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Anbietern die Erstattung verlorener Einsätze verlangen, wenn die betreffenden Spiele in seinem Wohnsitzstaat verboten waren.
Zwei Gesellschaften mit Sitz in Malta, die Inhaber einer von der maltesischen Glücksspielbehörde erteilten Lizenz sind, bieten im Internet virtuelle Automatenspiele und Wetten auf den Ausgang von Lotterieziehungen an. Ihre Dienstleistungen waren insbesondere in Deutschland zugänglich. Zwischen Juni 2019 und Juli 2021 nahm ein in Deutschland wohnhafter Spieler die Dienstleistungen in Anspruch und verlor mehrere Einsätze.
Zum maßgeblichen Zeitpunkt waren Online-Glücksspiele nach deutschem Recht generell verboten. Zulässig waren lediglich bestimmte begrenzte Aktivitäten wie Sport- und Pferdewetten sowie bestimmte Lotterien. Virtuelle Automatenspiele und Wetten auf den Ausgang von Lotterieziehungen fielen hingegen unter das Verbot. Der Spieler erhob daher Klage auf Erstattung der verlorenen Beträge. Seine Rechte wurden anschließend an eine Gesellschaft abgetreten, die die Klage vor einem maltesischen Gericht weiterverfolgte.
Das maltesische Gericht fragt den Gerichtshof, ob der freie Dienstleistungsverkehr einer solchen nationalen Regelung entgegensteht, wenn der Betreiber über eine Lizenz in einem anderen Mitgliedstaat verfügt. Es stellt zudem die Frage nach den Auswirkungen einer späteren Reform des deutschen Rechts, durch die das generelle Verbot durch ein System der vorherigen Erlaubnis ersetzt wurde, sowie nach der Möglichkeit, die Nichtigkeit des Vertrags festzustellen und die Erstattung der verlorenen Einsätze anzuordnen.
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die es verbietet, Casinospiele, virtuelle Automatenspiele und bestimmte Wettspiele wie Wetten auf den Ausgang von Lotterieziehungen online zu veranstalten, um die Glücksspieltätigkeit in kontrollierte Bahnen zu lenken und Schwarzmärkten entgegenzuwirken. Er entscheidet ferner, dass das Unionsrecht trotz der späteren Einführung einer Erlaubnisregelung weder der Feststellung des Eintritts der Rechtsfolgen eines solchen Verbots noch der Nichtigkeit von Verträgen, die unter Verstoß gegen das Verbot geschlossen wurden, noch einer zivilrechtlichen Klage auf Erstattung der verlorenen Einsätze entgegensteht.
Online-Glücksspiele stellen Dienstleistungen im Sinne der Unionsverträge dar, deren freier Verkehr aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, insbesondere zum Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung, beschränkt werden kann. In Ermangelung einer Harmonisierung und angesichts der sittlichen, kulturellen und sozialen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten verfügen diese über einen Ermessensspielraum bei der Bestimmung des angestrebten Schutzniveaus.
Eine Regelung, die darauf abzielt, den Spieltrieb in kontrollierte Bahnen zu lenken und Schwarzmärkten entgegenzuwirken, verfolgt legitime Ziele. Online-Glücksspiele bergen in dieser Hinsicht verglichen mit Glücksspielen in physischen Spielstätten größere spezifische Gefahren, die insbesondere mit dem ständigen Zugang, der Isolation und der Anonymität des Spielers, der fehlenden sozialen Kontrolle, der potenziell unbegrenzten Häufigkeit sowie ihrer Attraktivität für junge Menschen und schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen zusammenhängen.
In diesem Zusammenhang kann ein Mitgliedstaat Online-Casinospiele, einschließlich virtueller Automatenspiele, sowie bestimmte Online-Wettspiele verbieten, während er andere Formen des Glücksspiels, einschließlich des Glücksspiels in physischen Spielstätten, zulässt oder bestimmte Online-Glückspiele gesonderten Regelungen unterwirft. Weder die beträchtliche Nachfrage von Spielern nach virtuellen Automatenspielen noch der Umstand, dass der Betreiber in einem anderen Mitgliedstaat, der ähnliche Ziele verfolgt, rechtmäßig niedergelassen ist und kontrolliert wird, reichen aus, um die Inkohärenz oder Unangemessenheit eines solchen Verbots zu begründen, da es jedem Staat freisteht, sein eigenes Schutzniveau festzulegen.
Die spätere Ersetzung eines generellen Verbots durch ein System der vorherigen Erlaubnis in Deutschland ab dem 1. Juli 2021 stellt für sich genommen weder die Kohärenz noch die Gültigkeit der früheren Regelung in Frage, da eine solche Entwicklung Teil einer Politik der kontrollierten Expansion sein kann, die darauf abzielt, die Spieler auf ein zugelassenes Angebot zu lenken. Ebenso steht die Einführung einer Übergangsfrist dem nicht entgegen, für den vorangegangenen Zeitraum die rechtlichen Konsequenzen aus dem damals geltenden Verbot zu ziehen.
Das Unionsrecht steht daher grundsätzlich der Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Betreiber über Dienstleistungen, die im Staat des Verbrauchers verboten sind, nicht entgegen.
Schließlich verstößt die Klage auf Erstattung der verlorenen Einsätze nicht gegen das Unionsrecht. Die Nichtigkeit des Vertrags und ihre Auswirkungen unterliegen dem anwendbaren nationalen Recht, im vorliegenden Fall dem deutschen Recht. Sofern die Regelung mit den Unionsvorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr vereinbar ist, ist die Nichtigkeit die Folge der Rechtswidrigkeit des Vertrags. Die Teilnahme des Verbrauchers an diesen Spielen reicht trotz des Vorliegens einer Lizenz in einem anderen Mitgliedstaat nicht aus, um einen Rechtsmissbrauch im Sinne des Unionsrechts zu begründen. Die Feststellung einer etwaigen Böswilligkeit in diesem Zusammenhang fällt unter das nationale Recht.
EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom 19.03.2026 C-530/24
Tipico
Der EuGH-Generalanwalt kommt in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass die Dienstleistungsfreiheit der Rückforderung von Wetteinsätzen bei Sportwetten (hier: Tipico) wegen der Nichtigkeit von Glücksspielverträgen ohne erforderliche Konzession grundsätzlich nicht entgegensteht, es sei denn, Behörden haben dem Anbieter verbindlich zugesichert, die Konzessionspflicht vorerst nicht durchzusetzen.
Die Pressemitteilung des EuGH: Generalanwalt Emiliou: Ein Veranstalter von Sportwetten, der auf einem nationalen Markt Dienstleistungen anbietet, ohne die erforderliche Konzession zu besitzen, kann zur Rückerstattung der von den Spielern erhaltenen Einsätze verpflichtet werden
Etwas anderes sollte gelten, wenn es dem Veranstalter aufgrund von Mängeln des Konzessionserteilungsverfahrens nicht möglich war, die Konzession zu erhalten, und die nationalen Behörden ihm zugesichert haben, dass bis zur Einführung eines unionsrechtskonformen Verfahrens die Konzessionsauflage nicht durchgesetzt würde.
Ein deutscher Verbraucher erhob vor den deutschen Zivilgerichten Klage gegen den maltesische Sportwetten-Veranstalter Tipico auf Rückerstattung der Wetteinsätze, die er zwischen dem Jahr 2013 und dem 9. Oktober 2020 auf Tipicos deutscher Website durch Wetten verloren hatte.
Im maßgeblichen Zeitraum besaß Tipico eine maltesische, jedoch keine deutsche Konzession, wie nach deutschem Recht erforderlich. Nach deutschem Recht führt ein solches unerlaubtes Anbieten von Sportwetten zur Nichtigkeit der mit den Kunden geschlossenen Verträge und stellt eine unerlaubte Handlung dar, so dass die betroffenen Verbraucher Rückerstattung oder Schadensersatz verlangen können. Daher erscheinen die vom betreffenden Verbraucher gegen Tipico geltend gemachten Ansprüche nach deutschem Recht grundsätzlich begründet.
Tipico macht jedoch zu seiner Verteidigung geltend, dass er aufgrund bestimmter Mängel des Konzessionserteilungsverfahrens keine deutsche Konzession habe erhalten können.
Der Bundesgerichtshof möchte daher wissen, ob die befassten Zivilgerichte unter solchen Umständen nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts – konkret der Dienstleistungsfreiheit – verpflichtet sind, das nationale Konzessionssystem insgesamt unangewendet zu lassen und folglich die Ansprüche des Verbrauchers zurückzuweisen.
Nach Ansicht von Generalanwalt Nicholas Emiliou erfordert diese Frage eine differenzierte Antwort.
Wenn ein Mitgliedstaat für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen in seinem Hoheitsgebiet eine Konzession verlangt und diese Auflage für sich genommen mit der durch das Unionsrecht garantierten Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist, wie im Bereich des Glücksspiels4, sind die nationalen Behörden, einschließlich der Gerichte, berechtigt, diese Auflage gegenüber einem Veranstalter durchzusetzen, der Dienstleistungen ohne die erforderliche Konzession erbracht hat. Insbesondere dürfen diese Gerichte die Konsequenzen ziehen, die das anwendbare Zivilrecht insoweit vorsieht.
Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Veranstalter geltend macht, dass er wegen Mängeln des Konzessionserteilungsverfahrens keine Konzession habe erhalten können. Insofern ist der Schutz des aus der Dienstleistungsfreiheit folgenden Rechts des Veranstalters ausreichend dadurch gewährleistet, dass ein mangelhaftes oder fehlendes Konzessionserteilungsverfahren gerichtlich angefochten werden kann.
Ausnahmsweise sollten diese zivilrechtlichen Konsequenzen bei einem Verstoß gegen die Konzessionsauflage nich angewandt werden, wenn dies unverhältnismäßig wäre. Dies ist der Fall, wenn von zuständiger und zuverlässiger Seite innerhalb der nationalen Behörden dem betreffenden Veranstalter präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen gegeben wurden, dass diese Konzessionsauflage nicht durchgesetzt würde und er den Verbrauchern seine Dienstleistungen daher ohne Konzession auf dem nationalen Markt anbieten könne.
Der Generalanwalt ist daher der Auffassung, dass die Dienstleistungsfreiheit die deutschen Behörden nicht daran hindert, für das Angebot von Dienstleistungen in Form von Sportwetten in Deutschland eine deutsche Konzession zu verlangen, und es auch nicht allgemein ausschließt, dass Veranstalter, die diese Leistungen ohne die erforderliche Konzession angeboten haben, zivilrechtlichen Folgen wie der Nichtigkeit der mit ihren Kunden geschlossenen Verträge unterliegen. Diese Folgen sind im Hinblick auf das angestrebte Ziel des Verbraucherschutzes grundsätzlich verhältnismäßig. Insbesondere trägt die Nichtigkeit der Glücksspielverträge – die eine Pflicht zur Rückzahlung der von Spielern erhaltenen Einsätze begründen kann – dazu bei, einer Umgehung des Konzessionssystems durch Veranstalter von Glücksspielen entgegenzuwirken.
Der Vorrang der Dienstleistungsfreiheit verlangt von den nationalen Behörden nicht, eine Konzessionsauflage, die an sich mit dieser Freiheit vereinbar ist, immer dann unangewendet zu lassen, wenn ein Veranstalter außerstande war, im Rahmen eines diskriminierungsfreien und transparenten Konzessionserteilungsverfahrens eine Konzession zu erhalten. Unter derartigen Umständen kann der Veranstalter nicht – sozusagen im Wege der „Selbsthilfe“ – ohne Konzession mit der Erbringung von Dienstleistungen auf dem Markt beginnen, da dies ernsthafte Gefahren für Verbraucher mit sich brächte. Grundsätzlich müssen die nationalen Behörden befugt bleiben, diese Auflage durchzusetzen und einen Verstoß mit den im nationalen Recht vorgesehenen straf-, verwaltungs- oder zivilrechtlichen Folgen zu ahnden.
Wenn jedoch Tipico von den deutschen Behörden präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen erhalten hat, dass die Konzessionsauflage ihm gegenüber nicht durchgesetzt würde, solange er bestimmte Grundvoraussetzungen erfülle, träfe ihn kein Verschulden an dem Verstoß gegen die streitige Konzessionsregelung. Unter diesen Umständen sollten die deutschen Gerichte auf die im deutschen Privatrecht zur Verfügung stehenden Mechanismen zurückgreifen, um Tipico von den betreffenden zivilrechtlichen Folgen freizustellen. Ist den Verbrauchern unter derartigen Umständen ein Schaden entstanden, wären allein die Behörden haftbar, die die Zusicherungen gemacht haben. Es ist Sache des nationalen Gerichts – in diesem Fall des Bundesgerichtshofs – diesen Punkt zu klären.
Das BVerwG hat entschieden, dass Informationsmaterial einer Soziallotterie mit ihrem Logo Werbung für Glücksspiele im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags ist.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Imagewerbung einer Soziallotterie
Verwendet der Anbieter einer Soziallotterie sein Logo im Rahmen seiner satzungsbezogenen, gemeinnützigen Tätigkeit als Aufdruck auf Informations- und Bildungsmaterialien, ist dies Werbung im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags, wenn hiermit aus der Perspektive eines durchschnittlichen Betrachters mindestens auch das Ziel verfolgt wird, den Absatz des Glücksspielangebots zu fördern. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Der Kläger finanziert seine satzungsgemäße Tätigkeit, die Inklusion von Menschen mit Behinderungen zu fördern, durch Spendeneinnahmen und die Veranstaltung einer bundesweit bekannten Soziallotterie. Er wendet sich gegen einzelne, seine Werbung betreffende Nebenbestimmungen zu seiner glückspielrechtlichen Erlaubnis. Der Kläger ist der Auffassung, der Aufdruck seines Logos auf den von ihm erstellten Informations- und Bildungsmaterialien zur Inklusion stelle keine Werbung dar, weil kein über das Logo hinausgehender Hinweis auf sein Glücksspielangebot aufgedruckt sei. Er müsse auch nicht Dritte, die er mit der Durchführung seiner Werbung beauftragt, vertraglich zur Einhaltung der rechtlichen Vorgaben für die Glücksspielwerbung verpflichten (Weitergabeverpflichtung).
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte vor dem Oberverwaltungsgericht teilweise Erfolg. Der Aufdruck des Logos auf den Informations- und Bildungsmaterialien sei Werbung im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags. Weil das Logo bekanntermaßen ebenso für die Lotterie wie für die Inklusionsförderung stehe, verbessere es auch das Image der Lotterie und motiviere den durchschnittlichen Betrachter, die gemeinnützigen Tätigkeiten des Klägers durch die Lotterieteilnahme zu fördern. Die Weitergabeverpflichtung sei rechtswidrig, weil sie unbestimmt und unverhältnismäßig sei.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen und der Revision der Beklagten stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat den Werbebegriff des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zutreffend ausgelegt. Er setzt voraus, dass die Äußerung aus der Perspektive eines durchschnittlich informierten und verständigen Betrachters mindestens auch bezweckt, den Absatz des Glücksspielangebots zu fördern. Das kann auch durch Imagewerbung geschehen. Das Logo des Klägers steht sowohl für seine gemeinnützige Tätigkeit als auch für sein Lotterieangebot. Wird es auf das Titelblatt seiner Informations- und Bildungsmaterialien aufgedruckt, verbessert dies auch das Image seiner Lotterie. Zugleich motiviert es dazu, durch Loskauf die bekanntermaßen vor allem aus den Lotterieeinnahmen finanzierte gemeinnützige Tätigkeit zu unterstützen. Hinsichtlich der Weitergabeverpflichtung hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts geändert und die Klage insoweit abgewiesen. Die Nebenbestimmung ist für den Kläger als im Glücksspielrecht erfahrenen Anbieter hinreichend bestimmt. Sie ist auch nicht unverhältnismäßig. Durch die Weitergabeverpflichtung wird wahrscheinlicher, dass mit der Durchführung von Werbemaßnahmen beauftragte Dritte die Werbebeschränkungen einhalten, die der Suchtprävention und dem Minderjährigenschutz dienen. Der Eingriff in die Rechte des Klägers ist zur Verwirklichung dieses Zwecks angemessen.
Vorinstanzen:
VG Mainz, VG 1 K 359/22.MZ - Urteil vom 11. Mai 2023 -
OVG Koblenz, OVG 6 A 10927/23.OVG - Urteil vom 19. März 2024 -
Das OVG Münster hat entschieden, dass die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag 2021 ein neues Antragsverfahren erfordert. Die Fortführung nach alter Rechtslage begonnener Verfahren ist nicht möglich.
Die Pressemitteilung des Gerichts: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen: Spielhallenerlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 setzt neues Antragsverfahren voraus
Das Oberverwaltungsgericht hat mit heute den Beteiligten zugestelltem Urteil vom 10.3.2022 entschieden, dass für die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis seit dem 1.7.2021 ein neuer Antrag und ein eigenständiges Erlaubnisverfahren nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 erforderlich sind. Die Fortführung der nach alter Rechtslage begonnenen Verfahren ist ausgeschlossen. Diese Entscheidung ist für noch immer bei den Verwaltungsgerichten anhängige Verfahren relevant, die nach alter Rechtslage begonnen worden sind und noch nicht zum Abschluss gebracht werden konnten.
Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine von der Klägerin in Langenfeld betriebene Spielhalle, welche in Konkurrenz zu einer von der Beigeladenen in 65 m Entfernung betriebenen Spielhalle steht. Nach einer zugunsten der Beigeladenen erfolgten Auswahlentscheidung lehnte die Stadt Langenfeld die von der Klägerin beantragte glücksspielrechtliche Erlaubnis im Oktober 2017 ab. Auf die hiergegen gerichtete Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Beklagte, den Antrag der Klägerin neu zu bescheiden. Während des Verfahrens zweiter Instanz trat am 1.7.2021 der Glücksspielstaatsvertrag 2021 in Kraft. Auf die Berufung der Beklagten änderte das Oberverwaltungsgericht nun das Urteil des Verwaltungsgerichts und wies die Klage auf Neubescheidung ab.
Zur Begründung führte der 4. Senat aus: Die Klägerin hat jedenfalls keinen Anspruch darauf, dass die Stadt Langenfeld über ihren Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach den Bestimmungen des alten Glücksspielstaatsvertrages entscheidet. Nach dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages 2021 am 1.7.2021 kann an vor diesem Stichtag begonnene Erlaubnisverfahren auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages in seiner bis zum 30.6.2021 geltenden Fassung nicht mehr angeknüpft werden. Der Betrieb einer Spielhalle bedarf nunmehr der Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021. Die Erteilung einer solchen Erlaubnis ist von eigenständigen Voraussetzungen abhängig, die sich aus der seit dem 1.7.2021 bestehenden Rechtslage ergeben und im Rahmen eines eigenständigen Erlaubnisverfahrens nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 zu prüfen sind. Die Fortführung der nach alter Rechtslage begonnenen Verfahren ist damit ausgeschlossen. Die Klägerin hat ihr Begehren auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für ihre Spielhalle danach in einem neuen Erlaubnisverfahren nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 geltend zu machen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Das OLG Koblenz hat entschieden, dass Zweitlotterien Wetten und keine Lotterien im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages sind. Das Anbieten und die Vermittlung von Zweitlotterien im Internet ist unzulässig.
Die Pressemitteilung der Gerichts:
"Zweitlotterien" sind keine Lotterien - Sogenannte Zweitlotterien sind keine Lotterien im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages; es handelt sich bei ihnen vielmehr um Wetten, weshalb sie nicht im Internet angeboten werden dürfen
„Zweitlotterien“, bei denen gegen Entgelt auf den Ausgang von Ziehungen der Lotterien staatlicher Lotterieanbieter getippt wird, sind keine Lotterien im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages. Vielmehr handelt es sich bei der Abgabe des Tipps um eine Wette, so dass „Zweitlotterien“ – anders als Lotterien und Sportwetten – nicht im Internet veranstaltet oder vermittelt werden dürfen (Internetverbot gemäß § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag). Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Urteil vom 3. Juli 2019, Az. 9 U 1359/18) und insoweit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Koblenz bestätigt.
Im konkreten Fall bot die in Gibraltar ansässige Beklagte im Internet gegen Entgelt unter anderem die Vermittlung von Tipps auf den Ausgang von Ziehungen der Lotterien LOTTO 6aus49, EuroJackpot, GlücksSpirale und KENO an. Hiergegen wandte sich die Klägerin, die mit Genehmigung des Landes Rheinland-Pfalz Lotterien veranstaltet bzw. vom Land Rheinland-Pfalz mit der Durchführung der vom Land veranstalteten Lotterien und Sportwetten beauftragt ist. Sie beantragte unter anderem, die Beklagte dazu zu verurteilen, dieses Internetangebot einzustellen und verwies darauf, dass öffentliche Glücksspiele – mit Ausnahme der Lotterien und Sportwetten – im Internet grundsätzlich verboten sind (§ 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag). Dem ist die Beklagte mit dem Einwand entgegengetreten, dass es sich bei ihrem Angebot um eine Lotterie handele. Auch verstieße die einschränkende Regelung des Glücksspielstaatsvertrages gegen Unionsrecht, insbesondere gegen die Dienstleistungsfreiheit.
Bereits das Landgericht ist der Argumentation der Beklagten nicht gefolgt und gab der Klage mit der Begründung statt, dass es sich bei dem Internetangebot nicht um eine Lotterie handele, sondern um die – im Internet nicht erlaubte – Vermittlung von Wetten auf die Lotterien des Deutschen Lotto- und Totoblocks. Der Senat hat die Rechtsansicht des Landgerichts bestätigt und die Berufung der Beklagten insoweit zurückgewiesen.
Der Senat hat klargestellt, dass die Lotterie sich von der Wette dadurch unterscheidet, dass ein „Spielplan“ des Veranstalters vorliegt, der unter anderem bestimmt, welches zukünftige Ereignis für den Eintritt des Gewinns entscheidend ist, und wie dieses Ereignis zustande kommt. Das könne z.B. die Ziehung einer Zahlenfolge sein. Der Eintritt des maßgeblichen zukünftigen Ereignisses liege also bei der Lotterie im Einflussbereich des Veranstalters. Demgegenüber liege bei der Wette das für den Gewinn entscheidende Ereignis außerhalb des Einflussbereichs des Wettanbieters. Letzteres sei bei der von der Beklagten veranstalteten „Zweitlotterie“ der Fall. Bei ihr hänge die Entscheidung über Gewinn und Verlust von der Durchführung und vom Ausgang der „Primärlotterie“ ab. Auf beides habe der Veranstalter der „Zweitlotterie“ keinen Einfluss. Er übernehme lediglich die Ergebnisse der „Primärlotterie“. Folglich handele es sich bei der von der Beklagten angebotenen „Zweitlotterie“ tatsächlich um die Vermittlung einer Wette auf den Ausgang der „Primärlotterie“. Als Internetangebot seien jedoch allenfalls Sportwetten und Lotterien zulässig (§ 4 Abs. 5 Glücksspielstaatsvertrag). Diese Regelung des Glücksspielstaatsvertrages diene dem berechtigten Anliegen, die Spielsucht zu bekämpfen und die Teilnahme von Jugendlichen an Glücksspielen zu verhindern. Sie verstoße nicht gegen Unionsrecht. Jeder Mitgliedsstaat dürfe das Schutzniveau bei Glücksspielen selbst festlegen.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.
Das VG Trier hat entschieden, dass Spielhallenbetreiber keinen Anspruch auf eine unbefristete glücksspielrechtliche Erlaubniss haben
Die Pressemitteilung des Gerichts:
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die auf Erteilung von unbefristeten glücksspielrechtlichen Erlaubnissen gerichteten Klagen von insgesamt vier Spielhallenbetreibern, die in Trier im Bereich der Innenstadt mehrere Spielhallen betreiben, für die in der Vergangenheit
gewerberechtliche Erlaubnisse erteilt waren, abgewiesen.
Seit dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages bedürfen die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis nach dem Staatsvertrag. Für sog. Bestandsspielhallen ist in Rheinland-Pfalz danach seit dem 1. Juli 2017 erstmals eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erforderlich, die die Klägerinnen bei der Beklagten jeweils im Dezember 2015 beantragt haben.
Die Beklagte lehnte die Anträge auf Erteilung unbefristeter glücksspielrechtlicher Erlaubnisse im Jahr 2017 mit der Begründung ab, dass das Mindestabstandsgebot entgegenstehe, wonach eine Spielhalle einen Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, die überwiegend von Minderjährigen besucht werde, nicht unterschreiten dürfe. Eine Ausnahme vom Abstandsgebot komme nicht in Betracht, weil nicht angenommen werden könne, dass Jugendliche durch die Spielhallen nicht gefährdet würden. Den Klägerinnen wurden jedoch jeweils befristete Befreiungen vom Abstandsgebot sowie vom Verbundverbot, wonach nicht mehr als eine Spielhalle in einem Gebäude betrieben werden darf, bis zum 30. Juni 2021 eingeräumt. Hiergegen haben die Klägerinnen jeweils Klage erhoben.
Die 2. Kammer hat die Klagen abgewiesen. Zur Urteilsbegründung führten die Richter im Wesentlichen aus, die Klägerinnen hätten keinen Anspruch auf Erteilung unbefristeter glücksspielrechtlicher Erlaubnisse zum Betreib der Spielhallen, weil das Abstandsgebot (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LGlüG) bzw. das Verbundverbot (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LGlüG) entgegenstünden. Die gesetzlichen Regelungen seien verfassungsrechtlich unbedenklich. Insbesondere seien diese mit der Berufsfreiheit, dem Eigentumsrecht und dem Gleichheitssatz vereinbar. Ein Verstoß gegen die unionsrechtliche Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit läge ebenfalls nicht vor. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Beschränkungen für Spielhallen lediglich nur dem äußeren Anschein nach zur Suchtbekämpfung eingeführt worden wären, tatsächlich aber einem anderen - insbesondere fiskalischen - Zweck dienten. Zudem seien föderal unterschiedliche Lösungswege im Bundesstaat angelegt und mit dem Kohärenzgebot vereinbar. Auch gäbe es keine zu den streitgegenständlichen Normen gegenläufige landesgesetzliche Regelung oder eine sie konterkarierende Politik.
Ein Anspruch auf Ausnahme vom Abstandsgebot stünde den Klägerinnen nicht zu. Eine solche komme insbesondere dann in Betracht, wenn eine Gefährdung von Minderjährigen im Hinblick auf ihr Alter oder deswegen ausgeschlossen sei, weil zwischen der Spielhalle und der Minderjährigeneinrichtung topographische Barrieren bestünden. Dies sei jedoch nicht der Fall.
Schließlich hätten die Klägerinnen auch keinen Anspruch auf Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse unter Gewährung einer Befreiung vom Abstandsgebot bzw. Verbundverbot über den 30. Juni 2021 hinaus, denn dieser Zeitpunkt sei rechtsverbindlich.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteile vom 16. Mai 2019 - 2 K 6408/18.TR u.a. -
Der BGH hat diverse Fragen zum deutschen Glückspielrecht dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Insbesondere geht es um die Frage, ob ein Verstoß gegen das Kohärenzgebot durch die vergleichsweise liberale Neuregelung in Schleswig-Holstein vorliegt, da dadurch in Deutschland keine einheitliche Regelung mehr vorliegt.
Der BGH hat folgende Fragen vorgelegt:
"1.Stellt es eine inkohärente Beschränkung des Glücksspielsektors dar,
-wenn einerseits in einem als Bundesstaat verfassten Mitgliedstaat die Veranstaltung und die Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet nach dem in der überwiegenden Mehrheit der Bundesländer geltenden Recht grundsätzlich verboten ist und - ohne Rechtsanspruch - nur für Lotterien und Sportwetten ausnahmsweise erlaubt werden kann, um eine geeignete Alternative zum illegalen Glücksspielangebot bereitzustellen sowie dessen Entwicklung und Ausbreitung entgegenzuwirken,
-wenn andererseits in einem Bundesland dieses Mitgliedstaats nach dem dort geltenden Recht unter näher bestimmten objektiven Voraussetzungen jedem Unionsbürger und jeder diesem gleichgestellten juristischen Person eine Genehmigung für den Vertrieb von Sportwetten im Internet erteilt werden muss und dadurch die Eignung der im übrigen Bundesgebiet geltenden Beschränkung des Glücksspielvertriebs im Internet zur Erreichung der mit ihr verfolgten legitimen Ziele des Allgemeinwohls beeinträchtigt werden kann?
2.Kommt es für die Antwort auf die erste Frage darauf an, ob die abweichende Rechtslage in einem Bundesland die Eignung der in den anderen Bundesländern geltenden Beschränkungen des Glücksspiels zur Erreichung der mit ihnen verfolgten legitimen Ziele des Allgemeinwohls aufhebt oder erheblich beeinträchtigt?
Falls die erste Frage bejaht wird:
3.Wird die Inkohärenz dadurch beseitigt, dass das Bundesland mit der abweichenden Regelung die in den übrigen Bundesländern geltenden Beschränkungen des Glücksspiels übernimmt, auch wenn die bisherigen großzügigeren Regelungen des Internetglücksspiels in diesem Bundesland hinsichtlich der dort bereits erteilten Konzessionen noch für eine mehrjährige Übergangszeit fortgelten, weil diese Genehmigungen nicht oder nur gegen für das Bundesland schwer tragbare Entschädigungszahlungen widerrufen werden könnten?
4.Kommt es für die Antwort auf die dritte Frage darauf an, ob während der mehrjährigen Übergangszeit die Eignung der in den übrigen Bundesländern geltenden Beschränkungen des Glücksspiels aufgehoben oder erheblich beeinträchtigt wird?"
Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: