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OLG Hamburg: Schwäbische Brennerei darf ihren Whisky nicht unter der Bezeichnung "Glen Buchenbach" anbieten - Verletzung der geschützten geografischen Angabe "Scotch Whisky"

OLG Hamburg
Urteil vom 20.01.2022
5 U 43/19


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine schwäbische Brennerei ihren Whisky nicht unter der Bezeichnung "Glen Buchenbach" anbieten darf, da die Verwendung des Wortes "Glen" die geschützte geografische Angabe "Scotch Whisky" verletzt. Es wird - so das Gericht - fälschlich suggeriert, dass das Produkt aus Schottland stammt.

Siehe auch zum Thema: EuGH: Bezeichnung "Glen" für Whisky kann möglicherweise die geschützte geografische Angabe "Scotch Whisky" verletzen


LG Hamburg: Bezeichnung Glen Buchenbach für Whisky aus Deutschland ist eine unzulässige Irreführung - Verbraucher erwartet einen Scotch Whisky

LG Hamburg
Urteil vom 19.01.2017
327 O 127/16


Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Bezeichnung "Glen Buchenbach" für Whisky aus Deutschland eine unzulässige Irreführung darstellt. Verbraucher erwarten bei Verwendung des Wortes "Glen" einen Scotch Whisky.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Auf Grund eines Verstoßes gegen Art. 16 lit. c) der Verordnung Nr. 110/2008 steht der Klägerin gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch gemäß § 135 Abs. 1 S. 1 MarkenG in analoger Anwendung zu.

1. Die Bestimmung des § 135 Abs. 1 S. 1 MarkenG sieht für die in der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 niedergelegten Vorschriften zum Schutz geografischer Herkunftsangaben einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch vor. Jedoch sind Spirituosen nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vom Anwendungsbereich der von § 135 MarkenG erfassten Verordnung ausdrücklich ausgeschlossen. Mit Rücksicht auf die gebotene Gewährleistung eines einheitlichen und effektiven Rechtsschutzes der durch Verordnungen der Europäischen Union geschützten Herkunftsangaben im nationalen Recht besteht allerdings eine vergleichbare Interessenlage. Diese rechtfertigt es, die für Spirituosen im nationalen Recht bestehende Regelungslücke durch die analoge Anwendung des § 135 MarkenG auf die in Art. 16 der Verordnung Nr. 110/2008 geregelten Verletzungstatbestände zu schließen (vgl. BGH GRUR 2019, 185 Rn. 20 ff. - Champagner Sorbet II).

2. Die Klagebefugnis und Aktivlegitimation der Klägerin folgt aus § 135 Abs. 1 S. 1 MarkenG analog in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Nachdem der Beklagte pauschal mit Nichtwissen bestritten hat, „dass es sich bei der Klägerin um einen nach § 8 Abs. 3 UWG zur Anspruchsdurchsetzung Berechtigten“ handle, hat die Klägerin substantiiert dargelegt, dass sie von ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung her imstande ist, ihre satzungsmäßigen Aufgaben wahrzunehmen. Der Beklagte ist diesem Tatsachenvortrag nicht mehr entgegengetreten.

3. Durch den Vertrieb des Whiskys „Glen Buchenbach“ hat der Beklagte zwar nicht gegen Art. 16 lit. a) oder b), jedoch gegen Art. 16 lit. c) der Verordnung Nr. 110/2008 verstoßen.

a) Art. 16 lit. a) der Verordnung Nr. 110/2008 setzt bzgl. einer „indirekte[n] gewerbliche Verwendung einer eingetragenen geografischen Angabe für Spirituosen“ voraus, dass das streitige Zeichen die eingetragene geografische Angabe in identischer oder zumindest in klanglich und/oder visuell hochgradig ähnlicher Form verwendet (EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 31). Das ist bzgl. des streitgegenständlichen Zeichens „Glen“ und der geschützten geografischen Angabe „Scotch Whisky“ offenkundig nicht der Fall.

b) Art. 16 lit. b) der Verordnung Nr. 110/2008 setzt eine „widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung“ in Bezug auf die eingetragene geografische Angabe voraus.

Gemäß der Entscheidung des EuGH im vorliegenden Verfahren ist bei der Beurteilung, ob eine „Anspielung“ im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, zu prüfen, ob der Verbraucher durch den Namen des betreffenden Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die geschützte geografische Angabe trägt (EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 46). Dabei ist auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Durchschnittsverbrauchers abzustellen (EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 47). Die Feststellung einer klanglichen und visuellen Ähnlichkeit der streitigen Bezeichnung mit der geschützten geografischen Angabe stellt dabei keine zwingende Voraussetzung für das Vorliegen einer „Anspielung“ dar. Sie ist nämlich nur eines der Kriterien, die das nationale Gericht zu berücksichtigen hat, wenn es beurteilt, ob der Verbraucher durch den Namen des betreffenden Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die geschützte geografische Angabe trägt. Folglich ist nicht auszuschließen, dass eine Einstufung als „Anspielung“ auch dann möglich ist, wenn keine solche Ähnlichkeit besteht (EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 49). Neben den Kriterien, die den teilweisen Einschluss einer geschützten geografischen Angabe in der streitigen Bezeichnung sowie die klangliche und visuelle Ähnlichkeit dieser Bezeichnung mit der geschützten geografischen Angabe betreffen, ist auch das Kriterium der inhaltlichen Nähe zwischen Begriffen aus verschiedenen Sprachen (EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 50) bzw. die inhaltliche Nähe der Angabe zu der Bezeichnung (EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 52) zu berücksichtigen. Kein Kriterium ist demgegenüber, ob eine irgendwie geartete Assoziation mit der geschützten geografischen Angabe oder dem zugehörigen geografischen Gebiet hervorgerufen wird (EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 53). Wenn das Wecken jeder irgendwie gearteten Assoziation ausreichend wäre, würde Art. 16 lit. b) der Verordnung Nr. 110/2008 in den Anwendungsbereich der nachfolgenden lit. c) und d) eingreifen, die Fälle betreffen, in denen die Bezugnahme auf eine geschützte geografische Angabe noch schwächer ausgeprägt ist als eine „Anspielung“ auf sie (EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 54).

Nach diesem Maßstab liegt hier keine „Anspielung“ vor (in diesem Sinne auch Dütz, GWR 2018, 260). Entgegen der Ansicht der Klägerin genügt danach nicht jeder gedankliche Bezug. Der gedankliche Bezug muss sich vielmehr aus den vom EuGH genannten Kriterien ergeben. Vorliegend fehlt es jedoch an einem teilweisen Einschluss der geschützten geografischen Angabe in der streitigen Bezeichnung sowie einer klanglichen oder visuellen Ähnlichkeit. Auch eine inhaltliche Nähe der Begriffe liegt nicht vor, denn die Begriffsinhalte der Worte „Scotch Whiskey“ und „Glen“ sind nicht ähnlich. „Glen“ ist insbesondere kein Synonym für „Scotch Whisky“ und umschreibt diesen Begriff auch nicht inhaltlich. Dass das Wort „Glen“ eine Assoziationskette auslösen kann, die den Verkehr zu der Annahme verleiten kann, dass es sich um einen Scotch Whisky handle, reicht nach der Rechtsprechung des EuGH gerade nicht aus.

c) Es liegt jedoch ein Verstoß gegen Art. 16 lit. c) der Verordnung Nr. 110/2008 vor. Voraussetzung hierfür ist, dass eine sonstige falsche oder irreführende Angabe zur Herkunft, zum Ursprung, zur Beschaffenheit oder zu wesentlichen Merkmalen in der Bezeichnung, Aufmachung oder Etikettierung des Erzeugnisses vorliegt, die geeignet ist, einen falschen Eindruck über den Ursprung zu erwecken.

Gemäß der Entscheidung des EuGH erweitert Art. 16 lit. c) der Verordnung Nr. 110/2008 den geschützten Bereich um „alle sonstigen ... Angaben“ – d. h. um Informationen für die Verbraucher – in der Bezeichnung oder auf der Aufmachung oder Etikettierung des betreffenden Erzeugnisses, die zwar nicht auf die geschützte geografische Angabe anspielen, aber angesichts der Verbindungen zwischen dem Erzeugnis und der Angabe als falsch oder irreführend eingestuft werden (EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 65). Der Ausdruck „alle sonstigen ... Angaben“ erstreckt sich auf Informationen jeder Art in der Bezeichnung oder auf der Aufmachung oder Etikettierung des betreffenden Erzeugnisses, insbesondere in Form eines Textes, eines Bildes oder eines Behältnisses, die geeignet sind, Auskunft über die Herkunft, den Ursprung, die Beschaffenheit oder die wesentlichen Merkmale des Erzeugnisses zu geben (EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 66). Art. 16 lit. c) der Verordnung Nr. 110/2008 sieht einen weitreichenden Schutz eingetragener geografischer Angaben vor. Könnte eine falsche oder irreführende Angabe aufgrund zusätzlicher, insbesondere den wahren Ursprung des betreffenden Erzeugnisses betreffender Informationen in ihrem Umfeld gleichwohl zulässig sein, verlöre diese Bestimmung aber ihre praktische Wirksamkeit (EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 67). Bei der Feststellung, ob eine nach dieser Bestimmung unzulässige „falsche oder irreführende Angabe“ vorliegt, ist das Umfeld, in dem der streitige Bestandteil verwendet wird, daher nicht zu berücksichtigen (EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 71).

Nach diesem Maßstab liegt hier eine irreführende Angabe vor. Die Verwendung des Begriffs „Glen“ erweckt bei dem europäischen Durchschnittsverbraucher den Eindruck, dass der so bezeichnete Whisky ein Scotch Whisky sei. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass es sich bei Whiskys, die „Glen“ im Namen führen, fast ausschließlich um Scotch Whiskys handelt. Dass die sonstigen, insbesondere von dem Beklagten genannten „Glen“-Whiskys überhaupt in relevantem Ausmaß in der Europäischen Union abgesetzt würden, hat der Beklagte weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Darüber hinaus hat die Klägerin nicht zuletzt mit Hilfe der Anlagen K 89 bis K 101 dargelegt, dass die „Glen“-Whiskys, die in Supermärkten in diversen europäischen Ländern vorgehalten werden, ausschließlich Scotch Whiskys sind. Dass umgekehrt wiederum nur ein kleiner Teil der Scotch Whiskys „Glen“ heißt, ist unerheblich. Streitentscheidend ist nämlich allein, ob die Gefahr besteht, das der Verbraucher bei einem Whisky, der „Glen“ im Namen führt, an Scotch Whisky denkt und nicht, ob er bei Scotch Whisky an „Glen“ denkt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Verwendung des Begriffs „Glen“ hier nicht auf Zufall beruht (vgl. dazu EuGH GRUR 2016, 388 Rn. 39 und 48 – Viiniverla [Verlados]; EuGH GRUR Int 1999, 443 Rn. 28 - Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola). Mit dem Namen „Glen Buchenbach“ soll gemäß den Ausführungen auf der Internetseite gemäß Anlage K 9 ganz bewusst auf den gälischen Begriff „Glen“ für „Tal“ angespielt werden, da sich die Brennerei im Buchenbachtal befindet. Die Irreführung wird gemäß der Entscheidung des EuGH auch nicht dadurch ausgeräumt, dass sich auf dem Etikett noch die Zusätze „Swabian Single Malt Whisky“, „Deutsches Erzeugnis“ und „Hergestellt in den B.“ befinden. Ebenso kann eine Irreführung aus Rechtsgründen nicht durch die Verwendung des weiteren Zeichenbestandteils „Buchenbach“ ausgeräumt werden, selbst wenn die Verkehrskreise dieses Wort als deutsch erkennen würden. Da somit die Verwendung des angegriffenen Zeichens „Glen Buchenbach“ in jedem werblichen Umfeld irreführend ist, steht der Klägerin das beantragte Schlechthin-Verbot zu."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Bezeichnung "Glen" für Whisky kann möglicherweise die geschützte geografische Angabe "Scotch Whisky" verletzen

EuGH
Urteil vom 07.07.2018
C-44/17
Scotch Whisky Association / Michael Klotz


Der EuGH hat entschieden, dass die vorangestellte Bezeichnung "Glen" für Whisky möglicherweise die geschützte geografische Angabe "Scotch Whisky" verletzen kann. Das Ausgangsgericht muss dazu prüfen, ob ein Durchschnittsverbraucher unmittelbar an die eingetragene geografische Angabe "Scotch Whisky" denkt, wenn er ein vergleichbares Erzeugnis mit der Bezeichnung "Glen" vor sich hat

Die Pressemitteilung des EuGH:

Um festzustellen, ob eine nach dem Unionsrecht unzulässige „Anspielung“ vorliegt, muss das vorlegende Gericht prüfen, ob ein Verbraucher unmittelbar an die eingetragene geografische Angabe „Scotch Whisky“ denkt, wenn er ein vergleichbares Erzeugnis mit der Bezeichnung „Glen“ vor sich hat

Es genügt nicht, dass die Bezeichnung beim angesprochenen Verbraucher eine irgendwie geartete Assoziation mit der geschützten Angabe oder dem zugehörigen geografischen Gebiet wecken kann Herr Michael Klotz vertreibt einen Whisky mit der Bezeichnung „Glen Buchenbach“, der von einer Brennerei in Berglen im schwäbischen Buchenbachtal (Deutschland) hergestellt wird. Das auf den Flaschen angebrachte Etikett enthält u. a. folgende Angaben: „Waldhornbrennerei, Glen Buchenbach, Swabian Single Malt Whisky [Schwäbischer Single Malt Whisky], Deutsches Erzeugnis, Hergestellt in den Berglen“.

Die Scotch Whisky Association, eine Interessenvertretung der schottischen Whiskybranche, ist der Ansicht, dass die Verwendung des Ausdrucks „Glen“ für den fraglichen deutschen Whisky die eingetragene geografische Angabe „Scotch Whisky“ beeinträchtige. Ungeachtet der übrigen Angaben auf dem Etikett könne der Ausdruck „Glen“ bei den Verbrauchern nämlich die
unzutreffende Vorstellung eines Zusammenhangs mit dieser eingetragenen geografischen Angabe hervorrufen und sie somit über die Herkunft des fraglichen Whiskys in die Irre führen. Die Scotch Whisky Association erhob deshalb gegen Herrn Klotz beim Landgericht Hamburg eine Klage auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung „Glen Buchenbach“ für diesen Whisky. In diesem Kontext ersucht das Landgericht Hamburg den Gerichtshof um die Auslegung der für Spirituosen geltenden Unionsregelung über den Schutz eingetragener geografischer Angaben.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof erstens fest, dass sich aus dem Wortlaut, dem Kontext und dem Ziel der Verordnung ergibt, dass eine „indirekte gewerbliche Verwendung“ einer eingetragenen geografischen Angabe nur dann vorliegt, wenn der streitige Bestandteil in einer Form verwendet wird, die mit dieser Angabe identisch oder ihr klanglich und/oder
visuell ähnlich ist. Somit genügt es nicht, dass der streitige Bestandteil bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine irgendwie geartete Assoziation mit der eingetragenen geografischen Angabe oder dem zugehörigen geografischen Gebiet wecken kann.

Zweitens entscheidet der Gerichtshof, dass das für die Feststellung, ob eine „Anspielung“ auf die geschützte geografische Angabe vorliegt, maßgebende Kriterium darin besteht, ob ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger europäischer Durchschnittsverbraucher durch den Namen des betreffenden Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die geschützte geografische Angabe trägt. Dies hat das nationale Gericht zu prüfen, wobei es gegebenenfalls den teilweisen Einschluss einer geschützten geografischen Angabe in der streitigen Bezeichnung, eine klangliche und/oder visuelle Ähnlichkeit dieser Bezeichnung mit der geschützten geografischen Angabe oder eine inhaltliche Nähe der Bezeichnung zu der Angabe zu berücksichtigen hat. Dabei sind das Umfeld des streitigen Bestandteils und insbesondere der Umstand, dass er von einer Angabe über den wahren Ursprung des betreffenden Erzeugnisses begleitet wird, nicht zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall wird das nationale Gericht daher zu prüfen haben, ob ein europäischer Durchschnittsverbraucher unmittelbar an die geschützte geografische Angabe „Scotch Whisky“ denkt, wenn er ein vergleichbares Erzeugnis vor sich hat, das die Bezeichnung „Glen“ trägt.

Hingegen wäre es nicht ausreichend, dass der streitige Bestandteil des fraglichen Zeichens bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine irgendwie geartete Assoziation mit der geschützten geografischen Angabe oder dem zugehörigen geografischen Gebiet hervorruft. Durch eine solche Auslegung des Begriffs „Anspielung“ würde das Ziel der Verordnung in Frage gestellt, das darin besteht, „eine systematischere Gestaltung der Rechtsvorschriften für Spirituosen sicherzustellen“.
Drittens entscheidet der Gerichtshof, dass bei der Feststellung, ob eine nach der Verordnung unzulässige „falsche oder irreführende Angabe“ vorliegt, das Umfeld, in dem der streitige Bestandteil verwendet wird, nicht zu berücksichtigen ist. Die Erreichung der Ziele der Verordnung, insbesondere des Schutzes eingetragener geografischer Angaben im Interesse der Verbraucher sowie der Wirtschaftsteilnehmer, denen höhere Kosten entstehen, damit die Qualität der Erzeugnisse gewährleistet ist, wäre gefährdet, wenn dieser Schutz dadurch eingeschränkt werden könnte, dass es zusätzliche Informationen im Umfeld einer falschen oder irreführenden Angabe gibt.


Tenor der Entscheidung:

1. Art. 16 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 ist dahin auszulegen, dass eine „indirekte gewerbliche Verwendung“ einer eingetragenen geografischen Angabe nur dann vorliegt, wenn der streitige Bestandteil in einer Form verwendet wird, die mit dieser Angabe identisch oder ihr klanglich und/oder visuell ähnlich ist. Somit genügt es nicht, dass der streitige Bestandteil bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine irgendwie geartete Assoziation mit der eingetragenen geografischen Angabe oder dem zugehörigen geografischen Gebiet wecken kann.

2. Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 ist dahin auszulegen, dass das vorlegende Gericht bei der Feststellung, ob eine „Anspielung“ auf eine eingetragene geografische Angabe vorliegt, zu beurteilen hat, ob der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige europäische Durchschnittsverbraucher durch die streitige Bezeichnung veranlasst wird, einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu der Ware, die die geschützte geografische Angabe trägt, herzustellen. Im Rahmen dieser Beurteilung hat es, mangels einer klanglichen und/oder visuellen Ähnlichkeit der streitigen Bezeichnung mit der geschützten geografischen Angabe oder eines teilweisen Einschlusses dieser Angabe in der Bezeichnung, gegebenenfalls die inhaltliche Nähe der Bezeichnung zu der Angabe zu berücksichtigen.

Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 ist dahin auszulegen, dass bei der Feststellung, ob eine „Anspielung“ auf eine eingetragene geografische Angabe vorliegt, das Umfeld des streitigen Bestandteils und insbesondere der Umstand, dass er von einer Angabe über den wahren Ursprung des betreffenden Erzeugnisses begleitet wird, nicht zu berücksichtigen sind.

3. Art. 16 Buchst. c der Verordnung Nr. 110/2008 ist dahin auszulegen, dass bei der Feststellung, ob eine nach dieser Bestimmung unzulässige „falsche oder irreführende Angabe“ vorliegt, das Umfeld, in dem der streitige Bestandteil verwendet wird, nicht zu berücksichtigen ist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: