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OLG Karlsruhe: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Bewerbung von Globuli mit "radionisch informiert"

OLG Karlsruhe
Urteil vom 19.03.2024
14 U 63/23


Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung durch Bewerbung von Globuli mit "radionisch informiert" vorliegt.

Aus den Entscheidungsgründen:
bb) Die klägerseits gerügte Produktpräsentation der Globuli „Babytraum Globuli für Ihn“/„Babytraum für den Mann“ und „Babytraum Globuli für Sie“/„Für die Frau“ mit dem Zusatz „radionisch informiert“ ist irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG a. F., was der Senat aus eigener Sachkunde beurteilen kann.

(1) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG a. F. handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware enthält.

Irreführend ist eine Angabe, wenn sie bei den Adressaten eine Vorstellung erzeugt, die mit den wirklichen Verhältnissen nicht im Einklang steht. Maßgeblich ist auch hier das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl. 2023, § 5 Rn. 1.56).

Eine Irreführung des Käufers kann vorliegen, wenn die Etikettierung, die alle Angaben, Kennzeichnungen, Hersteller und Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen umfasst, die sich auf ein Lebensmittel beziehen und auf dessen Verpackung angebracht sind, unwahre, falsche, mehrdeutige, widersprüchliche oder unverständliche Elemente enthält. In bestimmten Fällen kann das Verzeichnis der Zutaten, auch wenn es richtig und vollständig ist, gleichwohl nicht geeignet sein, einen falschen oder missverständlichen Eindruck des Verbrauchers bezüglich der Eigenschaften eines Lebensmittels zu berichtigen, der sich aus den anderen Elementen der Etikettierung dieses Lebensmittels ergibt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.08.2020 - 4 U 214/18, Rn. 26, juris).

(2) Gemessen hieran stellt sich die gerügte Produktpräsentation in Zusammenschau mit dem Zusatz „radionisch informiert“ als irreführend in diesem Sinne dar. Die Präsentation der Globuli erfolgt in einer Weise, die der durchschnittliche Verbraucher mit homöopathischen Mitteln assoziiert, worauf auch der Zusatz „radionisch informiert“ verweist. Dies erweckt bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck, dass es sich hierbei nicht nur um reine Zuckerkügelchen handelt. Vielmehr wird durch die Aufmachung und den Textzusatz der Eindruck erweckt, es handle sich um ein (zugelassenes) homöopathisches Mittel zur Steigerung der Zeugungs- bzw. Empfängnisfähigkeit, was nicht der Fall ist. Zwar wird vorliegend offengelassen, womit genau die Globuli „radionisch informiert“ sein sollen bzw. was der Inhalt dieser „Information“ sein soll. Die Präsentation der Globuli enthält auch kein klares Wirkversprechen. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass der durchschnittliche Verbraucher aufgrund der Aufmachung und Präsentation mehr als reinen Zucker erwartet, worum es sich hier aber handelt. Denn wie auf die Globuli „radionische Informationen“ (welchen Inhalts auch immer) - also etwas, was die Globuli von schlichtem Zucker unterscheiden könnte - aufgebracht worden sein sollen, wird beklagtenseits schon nicht hinreichend dargelegt (vgl. hierzu auch OLG Celle, Beschluss vom 22.08.2022 - 13 U 18/22, Rn. 55, juris).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Darmstadt: Keine wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung für HCG C30 Globuli und HCG C30 Tropfen

LG Darmstadt
Urteil vom 30.01.2020
15 O 25/19


Das LG Darmstadt hat entschieden, dass die Werbung für HCG C30 Globuli und HCG C30 Tropfen nicht per se eine wettbewerbswidrige Irreführung darstellt.

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Werbung gemäß §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, 5 UWG, weil er eine Irreführung nicht ausreichend dargelegt hat.

Der streitgegenständliche Fall weist erhebliche Unterschiede zu dem von dem Kläger zitierten Fall des Landgerichts Lübeck auf. Schon die Produktbezeichnung der beworbenen Produkte weist Unterscheide auf. In dem von dem Landgericht Lübeck zu entscheidenden Fall wurde das Mittel als „HCG Globuli Komplexmittel“ bezeichnet, während der Produktname der Beklagten lediglich den „HCG C30 Globuli“ bzw. „HCG C30 Tropfen“ lautet. Hinzu kommt, dass bei dem vom LG Lübeck zu entscheidenden Fall diese Produkte auf einer Webseite unter der Rubrik „21 Tage Stoffwechselkur“ angeboten wurden, während es bei dem Angebot der Beklagten keinerlei Hinweis auf mögliche Anwendungsbereiche der angebotenen Globuli gibt. Die Beklagte führt in ihrer Anzeige lediglich aus:

„HCG C30 Globuli – 10 g – klassische Homöopathie – aus deutscher Traditionsapotheke

(…)

• Hauseigene homöopathische Globuli in Apothekenqualität“
• Inhalt 10 Gr – Verdünnung C 30 – Auch als Tropfen erhältlich!
• Anwendungsgebiete: Wir sind an gesetzliche Bestimmungen gebunden, die uns untersagen, Angaben zu Anwendungsgebieten zu machen. Bitte haben sie Verständnis, dass wir Ihnen diese Information an dieser Stelle nicht zur Verfügung stellen können. Für weitere Fragen zur Homöopathie wenden sie sich bitte an unsere Apotheke.“

Entgegen der ursprünglichen Behauptung des Klägers in der Klageschrift ist es nicht unstreitig, dass die von der Beklagten vertriebenen Produkte nicht das Schwangerschaftshormon „HCG“ enthalten. Vielmehr hat die Beklagte durch Vorlage der „Dokumentation Defekturarzneimittel nach § 8 Abs. 1 und 3 ApBetrO“ (Anlage B 1) nachgewiesen, dass die von ihr hergestellten und vertriebenen Produkte HCG in der angegebenen Dosierung C30 enthalten.

Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 27.01.2020 erstmals behauptet, die Beklagte habe das homöopathische Arzneimittel nicht mit dem Ausgangsstoff Brevacid herstellen dürfen, ist dieser Vortrag verspätet. Die Beklagte hat bereits mit der Klageerwiderung vom 25.06.2019 ihre „Dokumentation Defekturarzneimittel“ vorgelegt, aus der sich ergeben hat, dass sie als Ausgangsstoff Brevacid verwendet, in dem unstreitig HCG enthalten ist. Warum die Klägerin ihre neuen Behauptungen zu diesem Ausgangsstoff erst 3 Tage vor dem Termin vorträgt, obwohl ihr mit Verfügung vom 17.07.2019 Gelegenheit zur Stellungnahme zur Klageerwiderung binnen 4 Wochen gesetzt worden war, hat sie nicht dargelegt.

Dass in dem Mittel „Brevacid“ auch andere Trägerstoffe vorhanden sein müssen, ist unerheblich und liegt in der Natur des Hormons HCG begründet, das in seiner Substanz selbst, wie es auch in der mündlichen Verhandlung besprochen wurde, nicht verkehrsfähig wäre. Dass die Beklagte bei der Berechnung der Verdünnung des HCG bei ihrem Produkt diese anderen Substanzen nicht berücksichtigt hat, kann aufgrund der Ausführungen in ihrer Dokumentation nicht unterstellt werden. Vielmehr muss grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein Apotheker, der eine solche Dokumentation, wie die mit der Anlage B 1 vorgelegte, erstellt, die dort enthaltenen Angaben auch bei der Herstellung beachtet hat.

Auch dass ein Ausgangsstoff bei der verwendeten Dosierung „C30“ aufgrund der extremen Verdünnung mit den bisher bekannten wissenschaftlichen Methoden nicht mehr nachweisbar ist, führt nicht dazu, dass angenommen werden kann, dass der Stoff tatsächlich nicht in dem homöopathischen Medikament enthalten ist.

Den Nutzern von homöopathischen Arzneimitteln ist es in der Regel bekannt, dass die dort enthaltenen Wirkstoffe so verdünnt sind, dass sie kaum nachweisbar sind. Dies wurde bereits Ende des 18. Jahrhunderts von dem Arzt Samuel Hahnemann in diversen Publikationen erläutert. Viele Verbraucher greifen auch aufgrund dieser hohen Verdünnung zu homöopathischen Arzneimitteln, weil sie bei diesen auf weniger Nebenwirkungen hoffen, als andere (oftmals ebenfalls freiverkäufliche) Pharmapräparate aufweisen können (beispielsweise Leber- und Nierenschädigungen aufgrund der Einnahme von Aspirin- oder Paracetamolpräparaten). Insbesondere Patienten mit chronischen Erkrankungen, bei denen die klassische Schulmedizin keine heilenden Möglichkeiten mehr bieten kann, greifen aufgrund der geringeren Nebenwirkungen zu homöopathischen Arzneimitteln, da diese aufgrund der höheren Verdünnung auch meist weniger Nebenwirkungen verursachen können. Eine Irreführung der angesprochenen Verbraucherkreise kann daher nicht angenommen werden. Grundsätzlich muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem angesprochenen Verkehrskreis um Personen handelt, die grundsätzlich der Homöopathie offen gegenüberstehen und denen bekannt ist, dass die Wirkstoffe bei homöopathischen Arzneimitteln geringer dosiert sind, als bei klassischen schulmedizinischen Produkten.

Anhänger der klassischen Schulmedizin gehen üblicherweise davon aus, dass homöopathische Arzneimittel keinerlei Wirkungen haben können und mögliche Behandlungserfolge ausschließlich auf den „Plazeboeffekt“ zurückzuführen sind. Dieser Personenkreis wird von der Werbung der Beklagten nicht angesprochen, da klar erkennbar ist, dass ein homöopathisches Arzneimittel vertrieben wird.

Soweit man der Auffassung des Klägers folgen würde, dass einem homöopathischen Arzneimittel mit der Verdünnung „C30“ unterstellt werden müsste, dass sein Ursprungsinhaltsstoff, der bei homöopathischen Arzneimitteln oftmals im Namen geführt wird, nicht enthalten ist, weil er mit den derzeit wissenschaftlichen Methoden nicht nachweisbar ist, würde dies dazu führen, dass eine Vielzahl im Verkehr befindlicher homöopathischer Arzneimittel nicht mehr in der bisherigen Form vertrieben werden dürfte. Ein solches faktisches Verbot dürfte sicherlich nicht im Sinne der Verbraucher sein, die – aus welchen Gründen auch immer – von einer gewissen Möglichkeit der Wirksamkeit homöopathischer Arzneimittel, auch in der Verdünnung C30 ausgehen. Dass der Kläger gerade ein solches Verbot aller homöopathischen Arzneimittel der Verdünnung C30 anstrebt, indem weitere Abmahnungen gegen andere Produkte mit der Bezeichnung des Ursprungsstoffes und der Verdünnung C30 in Vorbereitung sind, hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung am 30.01.2020 bestätigt. Die von dem Kläger vorgeschlagene Verwendung irgendwelcher Phantasiebezeichnungen für homöopathische Produkte der Verdünnung C30 würde eine Anwendung nach der klassischen Homöopathie erheblich erschweren, wenn nicht gar unmöglich machen, da diese auf die Bezeichnung des Ausgangsstoffes bei der Behandlung angewiesen sein dürfte. Denn Angaben zu irgendwelchen Anwendungsgebieten bzw. Beschwerden sind aufgrund der gesetzlichen Vorgaben bei homöopathischen Arzneimitteln zum Nachteil des Verbrauchers inzwischen bereits verboten worden.

Soweit der Kläger die Befürchtung äußert, dass Verbraucher bei Beschwerden abgehalten werden könnten, einen Arzt aufzusuchen, kann dies nicht auf die mögliche Dosierung bei den homöopathischen Arzneimitteln zurückgeführt werden. Die Gefahr, dass ein Verbraucher bei Beschwerden keinen Arzt aufsucht, besteht auch bei allen anderen rezeptfrei erhältlichen Medikamenten und Produkten, mit denen ein Verbraucher diese Beschwerden selbst behandeln kann. Vielmehr ist aufgrund der zwischenzeitlich eingeführten gesetzlichen Vorgaben sowie der obergerichtlichen Rechtsprechung, die inzwischen jegliche Informationsmöglichkeiten zu irgendwelchen Anwendungsgebieten bei homöopathischen Arznei- und Nahrungsergänzungsmitteln untersagt, ein Fachwissen notwendig, welche Wirkstoffe bei welchen Erkrankungsbildern eingesetzt werden können, die einen Verbraucher viel eher dazu nötigen, einen Arzt oder Heilpraktiker aufzusuchen, um sich entsprechende homöopathische Mittel verschreiben zu lassen.

Anhaltspunkte, dass die Beklagte den von ihr dokumentierten Herstellungsprozess nicht ordnungsgemäß einhält, wurden von dem Kläger weder behauptet noch vorgetragen. Dementsprechend war es nicht notwendig, den von der Beklagtenseite benannten Zeugen in Bezug auf den Herstellungsprozess zu vernehmen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




LG Dortmund: Für Feststellung ob kerngleicher Verstoß gegen Unterlassungstitel wegen unzulässiger Werbeaussage mit Wirkversprechen vorliegt ist auf Urteilsgründe abzustellen

LG Dortmund
Urteil vom 26.08.2019
10 O 233/02


Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes ist schon deshalb nicht begründet, weil eine Zuwiderhandlung gegen den Unterlassungstitel nicht vorliegt.

1.
Es kann dahinstehen, ob das beanstandete Verhalten schon deshalb nicht unter den Schutzbereich des Verbotstenors fällt, weil die Auslegung des Verfügungsantrages ggf. bereits ergibt, dass in der Wahl der konkreten Verletzungshandlung als Unterlassungsbegehren eine bewusste Beschränkung liegt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BGH, Beschluss vom 03.04.2014, I ZB 42/11; Beschluss vom 29.09.2016, I ZB 34/15).

Denn auch eine kerngleiche Verletzungshandlung kann nicht festgestellt werden.

2.
Der dem Gläubiger aufgrund einer in der Vergangenheit liegenden Verletzungshandlung zustehende Unterlassungsanspruch ist nicht auf ein der Verletzungshandlung in jeder Hinsicht entsprechendes Verhalten beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf kerngleiche Verletzungshandlungen. Erfasst werden über die identischen Handlungen hinaus auch im Kern gleichartige Abwandlungen, in denen das charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (BGH, Urteil vom 29.09.2016, Aktenzeichen I ZB 34/15; Zöller, ZPO, 32. Auflage, § 890, Rn. 4). Wird eine Maßnahme so verändert, dass sich deren Gesamteindruck bezogen auf den Kern des Verbots ändert, unterfällt sie nicht dem Verbotskern des Titels. Dies gilt selbst dann, wenn die abgeänderte Form selbst rechtswidrig wäre (vgl. Hess in juris PK- UWG, 4. Aufl., § 12, Rn. 254 mit weiteren Nachweisen). Eine weitergehende Titelauslegung ist schon aufgrund des strafähnlichen Charakters des Ordnungsmittels des § 890 ZPO unstatthaft (BGH, NJW 1989, 2327).

Voraussetzung für die Erstreckung des Schutzumfanges des Unterlassungstenors auf kerngleiche Verletzungshandlungen ist jedoch, dass diese in das Erkenntnisverfahren und die Verurteilung einbezogen sind. Das rechtlich Charakteristische der konkreten Verletzungsform, das für die Bestimmung des Kerns der verbotenen Handlung maßgeblich ist, ist auf das beschränkt, was bereits Prüfungsgegenstand im Erkenntnisverfahren gewesen ist (BGH WRP 2014, 719).

Die Kerntheorie erlaubt nicht, die Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel auf Handlungen zu erstrecken, die nicht Gegenstand des Erkenntnisverfahrens waren. Darin läge eine wegen des Sanktionscharakter der Ordnungsmittel des § 890 ZPO unzulässige Titelerweiterung.

Zweifel gehen dabei zulasten des Titelinhabers, da er durch entsprechende Antragsformulierung die notwendige Verallgemeinerung des Verbotes herbeiführen kann und das Vollstreckungsverfahren nicht mit Ungewissheiten belastet werden soll, die besser im Erkenntnisverfahren geklärt würden (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2011,286; Köhler/Bornkamm, UWG, 37. Aufl., § 12, Rn. 6.4).

Geht es wie hier um die Verwendung abweichender Begrifflichkeiten so ist anhand der Urteilsgründe zu prüfen, warum das Gericht im Erkenntnisverfahren das Verbot erlassen hat, welche Sachverhaltsaspekte mithin für die Subsumtion relevant waren. Fragestellungen, die nicht geprüft wurden, können dabei nicht als mitentschieden erachtet werden (Grosch/Ebersohl/Herrmann/Federsen/Schwippert in: Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 857f. mit Beispielsfällen).

Bei der Notwendigkeit einer eigenständigen Untersuchung der abweichenden Begrifflichkeit scheidet eine Bestrafung aus (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 28.04.2015, Az. 3 W 32/15 = PharmR 2015, 412; OLG Stuttgart WRP 1989,276). Als im Kern gleich können aber solche Verletzungshandlungen angesehen werden, die sich lediglich als Ergebnis „kosmetische(r) Änderungen“ darstellen (OLG Hamburg, Beschluss vom 06.09.2010, Az. 3 W 81/10, zitiert nach juris)

a)
Da die Antragstellerin im Ausgangsverfahren keine Verallgemeinerung des Verbotes herbeiführte, sondern lediglich eine konkrete Werbeaussage zum Gegenstand machte und hier eine abweichende Begrifflichkeit in Rede steht, kann das charakteristische der Unterlassungspflicht mithin nur unter Hinzuziehung der Urteilsgründe herausgearbeitet werden. Die hier maßgeblichen Urteilsgründe lauten:

„Gemäß § 3 HWG ist die irreführende Werbung von Arzneimitteln unzulässig. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn Arzneimitteln Wirkungen beigelegt werden, die Ihnen nicht zukommen. Die hier streitige Werbeaussage, die sich über die Wirkung des Arzneimittels verhält, ist für den durchschnittlichen, verständigen und aufmerksamen Betrachter nicht eindeutig. Sie lässt verschiedene Auslegungs - oder Verständnismöglichkeiten zu und ist aus diesem Grunde geeignet, den angesprochenen Personenkreis irrezuführen.

Der Aussagegehalt der Wirkungsaussage lässt sich bei einer eher allgemeinen Würdigung dahin zusammenfassen, dass sich die versprochenen Wirkungen einstellen, wenn mit der Entnahme (gemeint offensichtlich: Einnahme) des Medikamentes bereits vor dem Ausbruch der Erkältungskrankheit begonnen wird. Welcher Zeitpunkt hier aber konkret angesprochen ist, ist nicht eindeutig bestimmbar. Die Bezugnahme auf den Zeitraum oder Zeitpunkt vor dem „richtigen“ Beginn der Erkrankung („bevor sie richtig beginnt“) lässt eine sichere zeitliche Eingrenzung nicht zu. Der „richtige“ Beginn kann gleichzusetzen sein mit dem Zeitpunkt des Ausbruchs der Erkältungskrankheit. Der „richtige“ Beginn kann aber auch den Zeitpunkt beschreiben, indem die ersten Symptome erkennbar werden, die über nicht spezifische Befindlichkeitsbeschwerden hinausgehen und eindeutig auf eine beginnende Erkältungskrankheit hinweisen. In diesem Fall verlagert sich auch der nach der Werbeaussage empfohlene Zeitpunkt für den Beginn der Einnahme. Es ist früher mit der Einnahme zu beginnen als in dem erstgenannten Fall. Der Wahl des Einnahmezeitpunktes ist aber für die angesprochenen Verkehrskreise für die Einordnung des Medikamentes, etwa als Mittel der Linderung oder Heilung oder auch Vorbeugung von Bedeutung. Diese Einordnung wiederum bedingt eine unterschiedliche Bewertung oder ein anderes Verständnis der in der hier in Rede stehenden Aussage beworbenen Wirkungsweise des Arzneimittels. Von einem Arzneimittel, das erst nach Auftreten der o.a. Symptome eingenommen wird, kann erwartet werden, wenn es in der Anzeige heißt „Hält die Erkältung auf“, dass die Erkältungssymptome gemildert werden oder der vollständige oder auch nur schwerere Ausbruch der Erkrankung verhindert wird. Im zweiten Fall hingegen ist die Wirkungsaussage dahin zu verstehen, dass es nicht zum Erkältungseintritt und auch nicht zu den o.a. Symptomen kommt.

Die Wirkungsaussage der Beklagten ist zumindest im letztgenannten Fall irreführend. Arzneimitteln darf in der Werbung grundsätzlich keine Wirkung beigelegt werden, die ihnen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend abgesichert sind. (Wird ausgeführt…)“

b)
Schon die Bestimmung der Charakteristik der Verletzungsform anhand der Urteilsgründe ist mit Unsicherheiten belastet. Der rechtliche Bezugspunkt der Feststellung der Wettbewerbswidrigkeit der Handlung bleibt unklar. So leitet das Gericht eine Irreführung zunächst daraus her, dass verschiedene Auslegungs- oder Verständnismöglichkeiten in zeitlicher Hinsicht bezüglich des Satzteiles „… bevor sie richtig beginnt“ vorlägen. Denkbarer rechtlicher Bezugspunkt hierfür wäre § 3 Abs. 1 S. 1 HWG.

Sodann benennt das Gericht zwei mögliche Deutungen, wobei die letztgenannte irreführend sei, weil dem Mittel unzulässig eine Wirkung beigelegt würde. Damit wäre § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HWG in Bezug genommen.

Diese Unsicherheit lässt sich auch dann nicht aufklären, wenn man den materiellrechtlichen Obersatz des Urteils in den Blick nimmt. Mit diesem wird inhaltlich sowohl § 3 Abs. 1 S. 1 als auch S. 2 Nr. 1 HWG zitiert.

Nach alledem bleibt offen, ob die Rechtswidrigkeit der konkreten Verletzungshandlung nur aus § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HWG oder zugleich auch aus § 3 Abs. 1 S. 1 HWG hergeleitet wird. Verbleibende Zweifel treffen insoweit die Antragstellerin.

Im Fall der Herleitung auch aus § 3 Abs. 1 S. 1 HWG würde die Charakteristik der Verletzungshandlung das Vorliegen einer Irreführung durch verschiedene Auslegungs- oder Verständnismöglichkeiten in zeitlicher Hinsicht umfassen. Ob die nun beanstandeten Formulierungen in gleicher Weise eine Irreführung in zeitlicher Hinsicht herbeiführen, könnte nur durch eine neue, eigenständige Prüfung ermittelt werden. Damit kann aber bereits eine Kerngleichheit nicht mehr bejaht werden, unabhängig davon, ob diese Prüfung ergeben würde, dass eine Irreführung im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 HWG vorliegt. Anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn das Ergebnis der Prüfung gleichsam auf der Hand läge, weil es sich bei der Änderung der Formulierung um eine bloß kosmetische Änderung handelte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Ersticken einer Erkältung „im Keim“ setzt vielmehr das Vorliegen einer Erkältung voraus. Ähnlich liegt es bei den Formulierungen in der Anlage OA 4. Dort werden sogar differenziertere Aussagen zum Einnahmezeitpunkt getätigt. Die Auslegungs - und Verständnisfragen stellen sich damit in allen Fällen wesentlich anders.

c)
Aber selbst dann, wenn man das Charakteristische der Werbeaussage nur aus dem letzteren Begründungsteil des Urteils ableitet, der sich unzweifelhaft auf § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HWG bezieht, so ließe sich eine Verallgemeinerung nur aus der vom Gericht angenommenen Wirkungsaussage ableiten, dass es nicht zum Erkältungseintritt und auch nicht zu Symptomen komme, die über nicht spezifische Befindlichkeitsbeschwerden hinausgehen und eindeutig auf eine beginnende Erkältungskrankheit hinweisen (= „o. A. Symptome“). Nur diese Wirkungsaussage hat das Gericht beanstandeten Werbung entnommen und geprüft.

aa)
Sämtlichen nun beanstandeten Formulierungen kann aber nicht entnommen werden, dass dem Mittel wiederum die Wirkungsweise beigelegt würde, dass es nicht zum „Erkältungseintritt“ komme. Eine Erkältung, die „im Keim“ erstickt wird, muss jedenfalls in einem ganz frühen Stadium schon vorgelegen haben. Eine Erkältung, die nicht voll zum Ausbruch kommt, ist jedenfalls bereits teilweise zum Ausbruch gekommen.

bb)
Auch hier kommt es im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht darauf an, ob die nun beanstandeten Werbeaussagen ihrerseits eine unzulässige Beilegung von Wirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HWG beinhalten. Maßgeblich ist allein, ob anhand der oben genannten Kriterien ein kerngleicher Verstoß festgestellt werden kann.

d)
Bei alledem steht einem Verstoß hinsichtlich der Anlage OA 5 bereits entgegen, dass insoweit N1 Globuli beworben wurden. Unstreitig war dieses Mittel im Jahr 2002 noch gar nicht zugelassen und auf dem Markt, so dass die Auslegung des Tenors ergeben muss, dass es dem Verbot nicht unterfällt. Zweifelhaft ist sogar noch, ob dies nicht überdies auch für die beanstandete Formulierung aus der Anlage OA 3 zu gelten hat, weil nicht auszuschließen ist, dass sich die Formulierung in dem Auszug in der Google-Trefferliste originär ebenfalls auf das Mittel N1 Globuli bezieht. Dafür spricht, dass dieser Treffer nicht, wie der Antragsteller vorträgt, bei der Suche mit dem Begriff „N1“ erschien, sondern, wie sich aus der in Bezug genommenen Anlage OA 3 ergibt, bei einer Suche mit den weiteren Begriffen „keim“ und „ersticken“, welche auch Gegenstand der Werbeaussage der Anlage OA 5 sind."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: