Skip to content

OLG Düsseldorf: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Firmierung einer privatwirtschaftlichen GmbH mit dem Zusatz "Anstalt"

OLG Düsseldorf
Urteil vom 13.12.2018
2 U 37/18


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn eine privatwirtschaftliche GmbH mit dem Zusatz "Anstalt" firmiert.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Zu Recht hat das Landgericht in der beanstandeten Unternehmensbezeichnung „A. S-Anstalt“ einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot gesehen.

a) Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG, der Art. 6 Abs. 1 lit. f) der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken umsetzt, ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über Eigenschaften des Unternehmers enthält. Der Gebrauch einer geschäftlichen Bezeichnung kann danach irreführend sein, wenn ein Bestandteil der Firmierung geeignet ist, beim Verkehr unzutreffende Vorstellungen über Eigenschaften des Unternehmens hervorzurufen (BGH, GRUR 2003, 448, 449 = WRP 2003, 640 – Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft; GRUR 2007, 1079 = WRP 2007, 1346 – Bundesdruckerei; GRUR 2012, 1273 – Stadtwerke Wolfsburg; Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 5 Rz. 1.42). Stehen die geschäftlichen Verhältnisse eines Unternehmens mit der Firmierung nicht (mehr) in Einklang und kann der Verkehr hieraus unzutreffende Schlüsse ziehen, so endet auch das Recht zur Führung der Firma (BGH, GRUR 2003, 448, 449 – Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft; GRUR 2007, 1079, 1081 – Bundesdruckerei)

b) Dies ist bei der Verwendung der Firma „A. S-Anstalt“ für den Geschäftsbetrieb der Beklagten bereits deshalb der Fall, weil sie, anders als durch die gewählte Bezeichnung suggeriert, weder von einer öffentlichen Institution geschaffen und geleitet, noch durch eine Solche zumindest beaufsichtigt oder gefördert wird. Es kann dahinstehen, ob bereits allein die Verwendung der Unternehmensbezeichnung „Anstalt“ für sich genommen ausreicht, um eine unberechtigte Autoritätsanmaßung zu begründen (so wohl Köhler/Bornkamm/Feddersen, 36. Aufl., § 5 Rz. 4.7. und 4.95.; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl., § 5 E Rz. 22 a.E.). Dafür spricht, dass das Wort „Anstalt“ zumindest in Bereichen potentieller Betätigung der öffentlichen Hand bzw. potentieller Förderung und Kontrolle durch die öffentliche Hand einschlägige Erwartungen wecken kann und dementsprechend keineswegs nur als Unternehmensgrößenhinweis zu verstehen ist (Teplitzky/Peifer/Leistner/Lindacher, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2. Aufl., § 5 Rz. 997). Ebenso wenig ist vorliegend entscheidend, ob die Bezeichnung „Anstalt“ im hier relevanten Bereich des Edelmetallankaufs und der Edelmetallverarbeitung zumindest auch regelmäßig Unternehmen bezeichnet, die weder durch eine öffentliche Institution geschaffen oder geleitet, noch durch eine Solche zumindest beaufsichtigt oder gefördert werden. Denn die Beklagte zu 1) bezeichnet sich nicht lediglich als „Anstalt“ bzw. als „S-Anstalt“, sondern als „A. S-Anstalt“ (Hervorhebung hinzugefügt). Zwar weisen die Beklagten zu Recht darauf hin, dass die Beklagte zu 1) ihren Geschäftssitz in Stadt 1 bzw. in Stadt 3 und damit im A hat, so dass die Hinzufügung der Bezeichnung „A“ keine Fehlvorstellung über den Sitz oder das Tätigkeitsgebiet der Beklagten zu 1) hervorrufen kann (vgl. hierzu: Teplitzky/Lindacher, a.a.O., Rz. 930). Die Kombination der Bezeichnung „A“ und des Begriffs der „Anstalt“ kann jedoch Anlass zu der Vorstellung geben, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Einrichtung, nicht aber um einen (rein) privaten Gewerbebetrieb. Aufgrund dieser Irreführungsgefahr bei der Verwendung des Begriffs „A. S-Anstalt“ im gewerblichen Bereich ist zur Vermeidung von Irreführungen zu verlangen, dass die Bezeichnung mit klaren Hinweisen versehen wird, die den privatwirtschaftlichen Charakter des Unternehmens außer Zweifel stellen (vgl. BGH, GRUR 1987, 365, 366 f. – Gemologisches Institut; Brandenburgisches Oberlandesgericht, WRP 2012, 1123).

Daran fehlt es hier. Dass es sich bei der Beklagten zu 1) um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt, rechtfertigt keine andere Bewertung. Zwar kann der Zusatz „GmbH“ einschlägige Fehlvorstellungen durchaus abschmelzen und im Zusammenhang mit anderen Faktoren, wie der Verwendung tätigkeitsbezogener Schlagworte in Kürzelform, schließlich zur Zulässigkeit der Unternehmensbezeichnung führen (Teplitzky/Lindacher, a.a.O., Rz. 996). Dies kann der Unternehmenszusatz jedoch nur leisten, wenn die entsprechende Unternehmensbezeichnung auch stets mit dem entsprechenden Unternehmenszusatz verwendet wird. Dies ist bei der Beklagten zu 1), wie bereits die durch die Beklagten als Anlagen B 1 und B 2 vorgelegten Unterlagen belegen, nicht der Fall. So findet sich der Zusatz „GmbH“ in der als Anlage B 1 vorgelegten Rechnung zwar in der Anschrift und in der am Ende der Seite zu findenden Signatur. In dem blickfangmäßig hervorgehobenen, die Bezeichnung „A. S-Anstalt“ enthaltenden Logo sucht man einen entsprechenden Zusatz jedoch vergebens. Vergleichbares gilt für die Angaben im Impressum. Auch dort findet sich die Bezeichnung „A. S-Anstalt“ teils mit und teils ohne den Zusatz „GmbH“."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Düsseldorf: Ehemaliger Director bzw. Geschäftsführer einer juristischen Person kann auch nach Ausscheiden für Verletzung eines Designs bzw. Geschmacksmusters auf Unterlassung haften

LG Düsseldorf
Urteil vom 02.03.2017
14c O 98/16


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein ehemaliger Director bzw. Geschäftsführer einer juristischen Person auch nach Ausscheiden aus der Gesellschaft für Verletzung eines Designs bzw. Geschmacksmusters auf Unterlassung haften kann, sofern er im Zeitpunkt der Verletzungshandlung seine Position inne hatte.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Antragsgegner zu 2) ist schließlich aufgrund seiner jedenfalls zeitweisen Stellung als Director der Antragsgegnerin zu 1) zur Unterlassung verpflichtet.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Geschäftsführer bei der Verletzung absoluter Rechte durch die von ihm vertretene Gesellschaft persönlich als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletzt (vgl. BGH, GRUR 2016, 803 ff., Rz. 61 – Armbanduhr; BGH, Urt. v. 18.06.2014, Az. I ZR 242/12, Rn. 11, zitiert nach juris – Geschäftsführerhaftung, BGH, GRUR 2015, 672 Rn. 81, zitiert nach juris – Videospiel-Konsolen II), beispielsweise Rechtsverstöße nicht verhindert, obwohl er dazu in der Lage ist.

Der Antragsgegner zu 2) war zumindest im Zeitraum 25.05.2016 bis 13.06.2016 Director der Antragsgegnerin zu 1). Dass er damit möglicherweise nicht, wie die Antragsgegner einwenden, den Produktions- und Vertriebsstart der angegriffenen Luftliegen zu verantworten hat, ist im Ergebnis nicht von Relevanz. Denn jedenfalls war er Director der Antragsgegnerin zu 1), als die Antragstellerin am 31.05.2016 ein Angebot der Antragsgegnerin zu 1) auf Amazon löschen ließ und sich daraufhin am 03.06.2016 die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner für die Antragsgegnerin zu 1) bestellten und um Mitteilung baten, weshalb man eine Löschung veranlasst habe. Da mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der Antragsgegner zu 2) in seiner Eigenschaft als Director die Verfahrensbevollmächtigten mandatiert hat, war ihm jedenfalls zu diesem Zeitpunkt der Vertrieb der angegriffenen Muster bekannt und er hat es unterlassen, den Vertrieb über die eigene Seite einzustellen. Im Gegenteil haben die Verfahrensbevollmächtigten unter dem 09.06.2016 noch eine Schutzschrift im Zentralen Schutzschriftenregister hinterlegt, in der auch der Antragsgegner zu 2) als „Geschäftsführer“ aufgeführt war.

Die damit durch den Verstoß begründete Wiederholungsgefahr ist nicht dadurch entfallen, dass der Antragsgegner zu 2) nunmehr nicht mehr Director der Antragsgegnerin zu 1) ist. Grundsätzlich vermögen weder ein Wegfall der Störung noch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse die Wiederholungsgefahr auszuräumen, vielmehr bedarf es regelmäßig der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (Köhler/Bornkamm-Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 34. Aufl. 2016, § 8 UWG Rz. 1.38 ff.). So besteht auch hier ohne Weiteres die Gefahr, dass der Antragsgegner zu 2) – wie schon einmal in der Vergangenheit geschehen – wieder Director der Antragsgegnerin zu 1) wird oder aber die angegriffenen Muster über andere Unternehmen vertreibt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Fremdgeschäftsführer einer GmbH kann bei europarechtskonformer Auslegung Arbeitnehmer im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGG sein

BGH
Urteil vom 26.03.2019
II ZR 244/17
AGG § 6 Abs. 1 Nr. 1


Der BGH hat entschieden, dass der Fremdgeschäftsführer einer GmbH bei europarechtskonformer Auslegung Arbeitnehmer im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGG sein kann.

Leitsatz des BGH:

Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH ist bei europarechtskonformer Auslegung jedenfalls insoweit als Arbeitnehmer im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGG anzusehen, wie bei einer Kündigung seines Geschäftsführerdienstvertrags der sachliche Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes über § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG eröffnet ist.

BGH, Urteil vom 26. März 2019 - II ZR 244/17 - OLG Hamm - LG Hagen

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Mitbewerber im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ist nicht der Geschäftsführer einer GmbH sondern nur die GmbH selbst

OLG Köln
Urteil vom 15.02.2019
6 U 214/18


Das OLG Köln hat entschieden, dass Mitbewerber im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG nicht der Geschäftsführer einer GmbH sondern nur die GmbH selbst ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"a) Ein Anspruch des Klägers zu 1 nach § 8 Abs. 1 UWG scheidet aus. Der Kläger ist nicht aktivlegitimiert, einen Anspruch nach § 8 Abs. 1 UWG geltend zu machen. Gemäß § 8 Abs. 3 UWG stehen die Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG jedem Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG), einem rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher oder beruflicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG), bestimmten qualifizierten Einrichtungen (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG) und den Industrie- und Handelskammern (§ 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG) zu.

Der Kläger zu 1 gehört nicht zu diesem Personenkreis. Insbesondere ist der Kläger zu 1 nicht Mitbewerber in diesem Sinn.

Mitbewerber ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Die Klagebefugnis des Mitbewerbers setzt daher voraus, dass der Anspruchsteller ein Unternehmer ist, der einer auf Dauer angelegten, selbstständigen wirtschaftlichen Betätigung nachgeht. Das ist bei dem Kläger zu 1 nicht der Fall. Er ist zwar Geschäftsführer der Klägerin zu 2 gewesen. Dies genügt für die Annahme einer Unternehmereigenschaft allerdings nicht. Denn wenn das Unternehmen von einer Gesellschaft betrieben wird, ist als Unternehmer nur die Gesellschaft als Inhaberin des Unternehmens anzusehen und nicht der oder die einzelnen Gesellschafter. Auch ein Geschäftsführer ist zwar beruflich tätig. Seine Berufstätigkeit ist aber nicht selbstständig, sondern er handelt als Vertreter für das eigenständige Unternehmen. Als solcher kann er zwar das von ihm vertretene Unternehmen fördern und dadurch geschäftlich handeln. Die Klagebefugnis, die sich aus der Mitbewerberstellung ergibt, steht aber nicht ihm zu, sondern der Gesellschaft (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 28.02.2011 – 6 W 35/11, GRUR-RR 2011, 370; OLG Hamm, Urteil vom 14.11.2013 – 4 U 88/13, BeckRS 2014, 2435; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 8 Rn. 3.27; Büch in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., Kap. 13 Rn. 4a)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Geschäftsverteilung auf Ebene der Geschäftsführung muss von allen Mitgliedern des Organs mitgetragen werden und eindeutig sein - Keine schriftliche Dokumentation erforderlich

BGH
Urteil vom 06.11.2018
II ZR 11/17
GmbHG § 64 Abs. 2 Satz 2 in der bis 31. Oktober 2008 geltenden Fassung


Der BGH hat entschieden, dass eine Geschäftsverteilung auf Ebene der Geschäftsführung von allen Mitgliedern des Organs mitgetragen werden und eindeutig sein muss. Eine schriftliche Dokumentation ist nicht zwingend erforderlich.

Leitsatz des BGH:

Eine Geschäftsverteilung oder Ressortaufteilung auf der Ebene der Geschäftsführung setzt eine klare und eindeutige Abgrenzung der Geschäftsführungsaufgaben auf Grund einer von allen Mitgliedern des Organs mitgetragenen Aufgabenzuweisung voraus, die die vollständige Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben durch hierfür fachlich und persönlich geeignete Personen sicherstellt und ungeachtet der Ressortzuständigkeit eines einzelnen Geschäftsführers die Zuständigkeit des Gesamtorgans insbesondere für nicht delegierbare Angelegenheiten der Geschäftsführung wahrt. Eine diesen Anforderungen genügende Aufgabenzuweisung bedarf nicht zwingend einer schriftlichen Dokumentation (Abgrenzung zu BFH, Urteil vom 26. April 1984 - V R 128/79, BFHE 141, 443).

BGH, Urteil vom 6. November 2018 - II ZR 11/17 - KG - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Düsseldorf: Wettbewerbsverstoß durch Framing fremder Inhalte auf Website - Geschäftsführer eine GmbH haftet auch persönlich auf Unterlassung

LG Düsseldorf
12 O 69/18
Urteil vom 18.11.2018


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß durch Framing fremder Inhalte auf einer Website vorliegen kann. Der Geschäftsführer eine GmbH haftet dabei auch persönlich auf Unterlassung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Ein die Erstattung der Abmahnkosten rechtfertigender Unterlassungsanspruch des Beklagten gegen die Klägerin ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG.

Zwischen den Parteien besteht ein Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Mitbewerber ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Letzteres liegt vor, wenn die Unternehmer gleiche oder gleichartige Waren bzw. Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises abzusetzen versuchen und durch die beanstandete Handlung den anderen Unternehmer beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann (BGH GRUR 1999, 69, 70 – Preisvergleichsliste II; GRUR 2000, 907, 909 – Filialleiterfehler). Die Kläger haben zunächst nicht in Abrede gestellt, dass der Beklagte und die Kläger aufgrund ihrer Tätigkeit als Personalberater und Vortragsredner ohne weiteres Wettbewerber im Sinne des § 2 UWG sind. Soweit die Kläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 16.10.2018 erstmalig ein Wettbewerbsverhältnis in Abrede stellen und behaupten, die Kläger verdienten ihren Lebensunterhalt nicht durch Personalberatung oder Vorträge, ist dies – unabhängig von der Frage der Verspätung – nicht erheblich. Die Firmenbezeichnung und die Internetadresse der Klägerin vermitteln, dass sich die Klägerin mit dem Thema der Personal- und Berufsberatung befasst. Dies wird bestätigt durch die Anlage B 3, einem Screenshot von der Internetseite der Klägerin, in dem eine Broschüre zum Bewerbertraining und Karrierecoaching „für kurze Zeit absolut kostenlos“ angeboten wird. Hinzu kommt, dass die Kläger zu der konkreten Tätigkeit der Klägerin nichts vortragen. Aufgrund der Gesamtumstände ist davon auszugehen, dass die Klägerin, ebenso wie der Beklagte, Leistungen im Bereich der Personal- und Berufsberatung anbieten. Einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf den nicht nachgelassenen Schriftsatz des Beklagten vom 16. Oktober 2018 bedarf es insoweit nicht. Soweit die Kläger vortragen, die Internetseite sei „Mitte Februar“ eingestellt worden, steht dies einem Wettbewerbsverhältnis nicht entgegen. Zum einen nennen die Kläger keinen konkreten Zeitpunkt. Zum anderen bedeutet die Einstellung einer Internetseite, die im Übrigen jederzeit wieder zugänglich gemacht werden kann, nicht die Einstellung der gesamten Geschäftstätigkeit.

Die Veröffentlichung der Artikel im Wege des Framings beinhaltet auch eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Darunter fällt jedes Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Unter diesen weiten Begriff der geschäftlichen Handlung fallen auch die Veröffentlichungen der Klägerin auf ihrer Internetseite, denn die insoweit gegebene Information zu dem Thema der Karriere dient der Förderung und des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen im Bereich der Personalberatung. Unerheblich ist insoweit, dass die Klägerin nach ihrem Vorbringen im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 16.10.2018 mit den Texten keine Einnahmen erzielt. Denn die unter der Überschrift „aktuelle Beiträge“ abrufbaren Beiträge zum Thema der Personalberatung lassen jedenfalls Rückschlüsse zu auf die sonstigen angebotenen Dienstleistungen.

Die geschäftliche Handlung ist auch unlauter im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG, weil sie den Leser der Internetseite über die betriebliche Herkunft der Beiträge täuscht. Angaben im Sinne von § 5 UWG sind Erklärungen gleich welcher Ausdrucksform. Möglich sind auch konkludente Informationen (Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 5 Rn. 94). Vorliegend wird jedenfalls durch die Einbettung von 897 Beiträgen von der Internetseite des Beklagten in der Art und Weise, wie sie in der dem Urteil beigefügten Anlage ersichtlich ist, der Eindruck erweckt, dass zwischen dem Betreiber der Internetseite L1.de und L.de jedenfalls eine Zusammenarbeit besteht, so dass die Wiedergabe im dargestellten Umfang erfolgen kann. Dem Nutzer, der über den Reiter „Aktuelle Beiträge“ auf der Internetseite der Klägerin zu den einzelnen Blogeinträgen gelangt, stellt sich die vermittelte Information als Leistung der Klägerin bzw. ihrer Partner dar. Durch den schwarzen Balken, der jedenfalls die wiedergegebene URL L1 erkennen lässt, wird der Eindruck vermittelt, dass auf beiden Internetseiten identische Beiträge wiedergegeben werden, so dass der Internetnutzer davon absehen wird, die Internetseite L1 aufzurufen und sich mit dem insoweit dargestellten Angebot auseinanderzusetzen. Hieraus folgt zugleich die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Irreführung.

Die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor. Die Kläger stellen die Unlauterkeit in Abrede und haben eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben.

Die in dem Abmahnschreiben geltend gemachten Abmahnkosten sind auch der Höhe nach gerechtfertigt. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte die Abmahnkosten in dem vor dem Landgericht Stuttgart geführten Prozess nach dem Vortrag der Kläger auf 1.511,90 € reduziert hat. Abmahnkosten wurden in der Abmahnung auf der Basis eines Gegenstandswerts von 100.000,00 € für die Inanspruchnahme beider Kläger beziffert. Die Kammer hält diese Bewertung des Unterlassungsanspruchs im Hinblick auf die 897 redaktionellen Texte für angemessen. Zwar ist die Länge der Texte der Kammer nicht im Einzelnen bekannt. Unwidersprochen hat die Beklagte indessen vorgetragen, dass es sich um Texte mit 1.000 – 4.000 Wörtern handelt. Auch der Ansatz einer 1,5 Geschäftsgebühr erscheint unter Berücksichtigung des Einzelfalls gerechtfertigt. Zu berücksichtigen ist, dass der Anspruch geltend gemacht wurde gegenüber zwei Beklagten im Hinblick auf insgesamt 897 Beiträge auf der Internetseite der Klägerin zu 1. Der Umfang der Verletzungen und der Umstand, dass gegen zwei Schuldner vorgegangen wurde, rechtfertigen den Ansatz einer 1,5 Geschäftsgebühr.

Der Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich, wenn er davon entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen (BGH GRUR 2014, 883).

Der Kläger hat vorliegend schon nicht hinreichend substantiiert in Abrede gestellt, dass er unmittelbar selbst für das Angebot auf der Internetseite verantwortlich war. Zwar hat er auf seine Tätigkeit in anderen Gesellschaften hingewiesen und behauptet, dass die Webseite von einem Mitarbeiter in eigener Verantwortung gestaltet worden sei, jedoch hat er insgesamt zur Firmenstruktur und arbeitsteiligen Aufgabenverteilung nichts Konkretes vorgetragen. Hierzu war der Kläger aber im Wege der sekundären Darlegungslast verpflichtet. Das klägerische Vorbringen lässt schon nicht erkennen, welche Leistungen die Klägerin konkret erbringt. Die klägerischen Angaben zur Anzahl der Mitarbeiter wechseln. So haben die Kläger im Schriftsatz vom 09.10.2018 vorgetragen, die Klägerin sei „Teil einer Unternehmensgruppe mit mehr als 20 festen und freiberuflichen Mitarbeitern“, zudem nehme die Klägerin „regelmäßig die Dienste weiterer Unternehmen in Anspruch“. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Klägervertreter ausgeführt, dass er die Anzahl der Mitarbeiter bei der Klägerin nicht kenne; soweit er wisse, seien es mehr als ein Dutzend, angestellte Mitarbeiter, freie Mitarbeiter und externe Kräfte. Im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 30.10.2018 wird im Zusammenhang mit Ausführungen zur Darlegungs- und Beweislast ausgeführt, dass die Kläger jedenfalls nicht verpflichtet seien, dass „der von ihnen beauftragte Dritte namentlich benannt“ werde.

Jedenfalls aber ist davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht verpflichtet gewesen wäre, die konkrete Übernahme von fremden Inhalten auf der eigenen Internetseite zu verhindern. Selbst wenn die Klägerin über Mitarbeiter verfügte, deren Aufgabe es war, die Internetseite zu gestalten und die Gestaltung im Wesentlichen aufgrund einer Software erfolgt ist, so oblag dem Kläger jedenfalls eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht, da mangels substantiierten Vortrags des Klägers zu der eigenen Geschäftsstruktur davon auszugehen ist, dass er das auf Rechtsverletzungen angelegte Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat. Soweit der Kläger vorträgt, er sei Geschäftsführer von mehreren Gesellschaften, vermag ihn dies nicht zu entlasten. Als Geschäftsführer obliegt ihm die Verantwortung für jede der Gesellschaften. Eine Übertragung der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht auf konkrete Mitarbeiter hat er nicht dargetan.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




KG Berlin: GmbH darf nicht unter der Bezeichnung bzw. mit dem Zusatz "Capital Partners" firmieren

KG Berlin
Beschluss vom 17.09.2018
22 W 57/18


Das KG Berlin hat entschieden, dass eine GmbH nicht unter der Bezeichnung bzw. mit dem Zusatz "Capital Partners" firmierend darf.

Aus den Entscheidungsgründen:

"2. Das Rechtsmittel hat aber keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die gewählte Firma zu Recht wegen ihres Bestandteils “Partners” beanstandet und als nicht eintragungsfähig angesehen.

a) Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG dürfen den Zusatz “Partnerschaft” oder “und Partner” nur Gesellschafter nach dem PartGG führen. Damit ist allen Gesellschaften mit einer anderen Rechtsform die Führung dieser Zusätze nach dem Willen des Gesetzgebers verwehrt, weil die Vorschrift die Verwendung für die Partnerschaftsgesellschaft reserviert hat (Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 12/6152 S. 23). Partnerschaftsgesellschaften wiederum sind nach § 2 Abs. 1 PartGG verpflichtet, in ihren Namen die Zusätze “Partnerschaft” bzw. “und Partner” aufzunehmen. Durch die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG soll damit gegenüber dieser technischen Verwendung jede untechnische Verwendung durch andere Gesellschaftsformen ausschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 1997 - II ZB 14/96 -, BGHZ 135, 257-260 Rdn. 2). Dies gilt dabei auch dann, wenn es wegen eines zwingenden Rechtsformzusatzes zu keiner Verwechslungsgefahr kommen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 1997 - II ZB 14/96 -, BGHZ 135, 257-260 Rdn. 2). Denn die untechnische Verwendung stünde einer Einbürgerung der Begriffe als spezifische Bezeichnung der neuen Gesellschaftsform entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 1997 - II ZB 14/96 -, BGHZ 135, 257-260 Rdn. 2). Dies bedeutet dann, dass nicht nur die Begriffe “Partnerschaft” bzw. “und Partner” verboten sind.

8
b) Danach kommt hier die zusätzliche Verwendung des Begriffs “Partners” als Bestandteil der Firma der Beteiligten nicht in Betracht. Denn darin liegt eine Verwendung des Begriffs Partner durch eine andere Gesellschaftsform als einer Partnerschaftsgesellschaft (ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. November 2004, 20 W 321/04, juris; Kammergericht, Beschluss vom 27. April 2004, 1 W 180/02, juris).

9
Die von der Beteiligten erhobenen Bedenken, dass der Wortlaut der Vorschrift den Begriff Partners nicht erfasse und eine erweiternde Auslegung vom Zweck des Gesetzes nicht erfasst wird, überzeugen den Senat nicht. Der Zweck der Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG, eine untechnische Verwendung des Begriffs Partner auszuschließen, schließt es ein, auch den Begriff “Partners” für andere Gesellschaftsformen als Partnerschaftsgesellschaften zu untersagen. Denn er klingt im Wesentlichen wie der Begriff Partner und hat im Übrigen die gleiche Bedeutung. Wie der 1. Zivilsenat des Kammergerichts in seiner Entscheidung vom 27. April 2004 ausgeführt hat, weist die Pluralform gerade auf mehrere Beteiligte hin (vgl. Beschluss vom 27. April 2004 - 1 W 180/02 -, juris Rdn. 12). Da der Gesetzeszweck gerade nicht allein darauf ausgerichtet ist, Verwechselungsgefahren zu vermeiden, kommt es auch weder auf die fehlende Verwendung des Bindewortes “und” an noch darauf, ob die Verwendung des Rechtsformzusatzes GmbH eine Verwechselungsgefahr ausschließt. Dem entspricht es, dass der Begriff Partner gerade als Rechtsformzusatz für die Partnerschaftsgesellschaften verwendet wird (vgl. Henssler, PartGG, 3. Aufl., § 2 Rdn. 15; Meilicke/Graf von Westphalen/Meilicke, Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, 3. Aufl., § 2 Rdn. 4; Römermann/Zimmermann, PartGG, 5. Aufl., § 2 Rdn. 14). Dies weist auch die Büroanschrift der in der Gesellschafterversammlung vom 25. Mai 2018 auftretenden Bevollmächtigten aus, die in dem Büro einer eine solche Bezeichnung verwendenden Partnerschaft zu erreichen ist.

Soweit die Beteiligte meint, der Verkehr nehme die hier vorliegende Bezeichnung allein als Werbebotschaft wahr, stehen dieser Tatsachenbehauptung die vom Amtsgericht durch Einholung einer Stellungnahme der IHK nach § 23 HRV ermittelten Umstände entgegen. Denn danach verbindet der Verkehr die verwendeten Begriffe nicht in der von der Beteiligten hervorgehobenen Form. Dies entspricht auch der Einschätzung des Senats, dessen Mitglieder auch Adressaten der behaupteten Werbebotschaft wären.

Die Beteiligte kann sich letztlich auch nicht auf die Entscheidung des OLG München vom 14. Dezember 2006 berufen. Das OLG München hat zwar zu der Bezeichnung GV-Partner (Großverbraucher-Partner) die Auffassung vertreten, dass die Verwendung des Begriffs Partner lediglich als Bestandteil eines zusammengesetzten Wortes unschädlich sei und damit nicht dem Verwendungsverbot nach § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG unterfalle, weil bei der Hinzufügung weiterer Wortbestandteile mit einer eigenständigen Bedeutung der Begriff in einem Zusammenhang gesetzt wird, der eine Verwechselungsgefahr ausschließt (vgl. OLG München, Beschluss vom 14. Dezember 2006, 31 Wx 89/06, juris, Rdn. 8). Insoweit kann dahinstehen, ob diese Ausführungen angesichts des oben dargestellten Gesetzeszweckes überzeugen können, woran der Senat zweifelt. Denn eine solche Zusammenfügung liegt hier nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beteiligten ist die Verwendung des Begriffs Partners hinter dem Begriff Capital nicht zwingend als Kompositum zu verstehen. Die Bezeichnung kann ebenso dahin verstanden werden, dass sich mehrere Personen zusammen getan haben und jetzt gemeinsam unter der Bezeichnung P... Capital Partners tätig sind."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zum Missbrauch der Vertretungsmacht durch einzelvertretungsberechtigten GmbH-Geschäftsführer bei Insichgeschäft zur Erfüllung einer Verbindlichkeit

BGH
Urteil vom 18.10.2017
media control
BGB §§ 181, 166 Abs. 1; GmbHG § 37 Abs. 2


Eine unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs der Vertretungsmacht anzunehmende Unwirksamkeit eines von einem einzelvertretungsberechtigten GmbH-Geschäftsführers
vorgenommenen Insichgeschäfts gemäß § 181 BGB, das zur Erfüllung einer Verbindlichkeit der GmbH, jedoch unter Verstoß gegen im Innenverhältnis zur GmbH bestehende Beschränkungen erfolgt, setzt voraus, dass das Insichgeschäft für die vertretene GmbH nachteilig ist.

BGH, Urteil vom 18. Oktober 2017 - I ZR 6/16 - OLG Karlsruhe - LG Mannheim

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BVerfG: Vollstreckung von Ordnungshaft gegen Organ einer insolventen juristischen Person zulässig

BVerfG
Beschluss vom 09.05.2017
2 BvR 335/17


Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Vollstreckung von Ordnungshaft gegen Organe einer insolventen juristischen Person zulässig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Ordnungsmittel des § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO haben nach herrschender Auffassung einen doppelten Zweck. Als zivilrechtliche Beugemaßnahme dienen sie präventiv der Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen; daneben stellen sie repressiv eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots dar (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - I ZB 118/15 -, juris, Rn. 17, m.w.N.; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02 -, juris, Rn. 38 = BGHZ 156, 335 <345 f.>, m.w.N., stRspr.; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 890 Rn. 5; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Aufl. 2014, Rn. 1100; Bendtsen, in: Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Zwangsvollstreckung, 2. Aufl. 2013, § 890 Rn. 2; Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, 7. Aufl. 2015, § 890 Rn. 1 und 25; für ausschließlich repressiven Charakter des Ordnungsmittels: Brehm, in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 8, 22. Aufl. 2004, § 890 Rn. 3; für ausschließlichen Beugezweck Sturhahn, in: Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, Kommentar, 6. Aufl. 2016, § 890 Rn. 6, m.w.N.; offenlassend, z.B. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl. 2017, § 890 Rn. 9).

Das Verständnis der Ordnungsmittel des § 890 ZPO als Maßnahmen zur Beugung des Willens des Schuldners, die zugleich strafrechtliche Elemente enthalten, steht mit der Verfassung in Einklang. Es muss allerdings gewährleistet sein, dass der Grundsatz „nulla poena sine culpa“ gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 20, 323 <332 ff.>; 58, 159 <162 f.>; 84, 82 <87>; BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2006 - 1 BvR 1200/04 -, juris, Rn. 11).

c) Nach diesen Maßgaben sind die angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Der Einwand des Beschwerdeführers, die angefochtenen Entscheidungen missachteten den Schuldgrundsatz (Art. 2 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG), ist unbegründet.

Die Festsetzung eines Ordnungsmittels im Sinne des § 890 Abs. 1 ZPO setzt ein Verschulden auf Seiten des Schuldners voraus (vgl. BVerfGE 20, 323 <332>; 58, 159 <162 f.>; 84, 82 <87>). Ist Schuldner eine juristische Person, kann nur die Schuld der für sie verantwortlich handelnden Personen maßgebend sein (vgl. BVerfGE 20, 323 <336>).

In den - unanfechtbar gewordenen - Beschlüssen des Landgerichts vom 18. August 2015 und des Oberlandesgerichts vom 14. September 2015, mit denen die Ordnungsmittel festgesetzt worden sind, haben die Fachgerichte ein gravierendes Verschulden der Vollstreckungsschuldnerin festgestellt. Ohne dass dies ausdrücklich ausgesprochen worden ist, kann damit nur ein Verschulden des Beschwerdeführers gemeint gewesen sein, der als Vorstand verantwortlich für die AG handelt und dessen Verschulden deshalb der AG zuzurechnen ist, die als solche nicht handlungsfähig ist. Dass die Fachgerichte der AG das Verschulden einer anderen Person als des Beschwerdeführers, durch den die AG auch im damaligen Verfahren vertreten worden ist, zugerechnet hätten, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Das Oberlandesgericht verweist in seinem Beschluss vom 25. Januar 2017 vielmehr ausdrücklich darauf, ihm sei (schon) aus dem Erkenntnisverfahren bekannt, dass der Beschwerdeführer als verantwortlicher Vorstand der Vollstreckungsschuldnerin deren Aktivitäten selbst gelenkt habe und ihm grobes Verschulden zur Last falle.

Es stand zudem bereits bei Verhängung der Ordnungsmittel fest, dass die ersatzweise angeordnete Ordnungshaft nicht an der AG, sondern an dem Beschwerdeführer als dem verantwortlich für sie handelnden Organ zu vollziehen sein würde. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Fachgerichte hätten bei Festsetzung der Ordnungsmittel nur die AG, nicht dagegen sein persönliches Verschulden in den Blick genommen, ist nach alledem unbegründet. Es bestand daher auch keine Veranlassung, erstmals im Rahmen des Verfahrens nach § 765a ZPO (i.V.m. Art. 8 Abs. 2 EGStGB) ein persönliches Verschulden des Beschwerdeführers festzustellen und zu bewerten."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Streitwert für wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch bei gleichzeitiger Geltendmachung gegen GmbH und Geschäftsführer

OLG Hamm
Beschluss vom 01.12.2015
4 W 97/14


Das OLG Hamm hat sich vorliegend mit dem Streitwert von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen befasst, wenn sowohl eine juristische Person also auch ihr gesetzlichen Vertreter (hier: Geschäftsführer einer GmbH) persönlich in Anspruch genommen werden. Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Einzelwerte der beiden Unterlassungsansprüche regelmäßig jeweils mit dem gleichen Betrag anzusetzen sind. Der Streitwert erhöht sich entsprechend. Vorliegend wurde ein Streitwert von jeweils 15.000 EURO angesetzt, so dass sich ein Gesamtstreitwert von 30.000 EURO ergab.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Wert des von der Beklagten gegenüber dem Kläger zu 2) behaupteten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches ist danach ebenfalls (zumindest) mit 15.000,00 € zu bemessen. In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation (parallele Inanspruchnahme der juristischen Person und ihres gesetzlichen Vertreters) sind die Einzelwerte der beiden Unterlassungsansprüche regelmäßig mit dem gleichen Betrag anzusetzen. Für eine unterschiedliche Bewertung der beiden Ansprüche – namentlich den Ansatz eines geringeren Betrages für den Anspruch gegen den gesetzlichen Vertreter – besteht in der Regel kein Anlass.

Der entgegenstehenden Auffassung des OLG Hamburg (a.a.O.; ebenso KG, a.a.O.) schließt sich der Senat nicht an. Das OLG Hamburg begründet seine Auffassung damit, die gesonderte Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegenüber dem gesetzlichen Vertreter diene in erster Linie dazu, Rechtsverletzungen des gesetzlichen Vertreters zu erfassen, die unabhängig von seiner Organstellung erfolgten; insoweit erscheine die Gefahr zukünftiger Rechtsverstöße jedoch – vorbehaltlich anderweitiger Anhaltspunkte im konkreten Einzelfall – grundsätzlich deutlich geringer als hinsichtlich etwaiger Verstöße im Rahmen der Tätigkeit der juristischen Person; dies rechtfertige bei der Bewertung des gegenüber dem gesetzlichen Vertreter geltend gemachten Unterlassungsanspruches einen deutlichen Abschlag. Diese Auffassung vermag vor dem Hintergrund der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Geschäftsführerhaftung (BGH, Urteil vom 18.06.2014 – I ZR 242/12 – [Geschäftsführerhaftung] ) nicht (mehr) zu überzeugen. Allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb begründen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern (BGH, a.a.O.). Eine (Mit-)Haftung des Geschäftsführers für einen im Rahmen des Geschäftsbetriebes der Gesellschaft begangenen Verstoß setzt vielmehr besondere Umstände voraus (zu Einzelheiten vgl. BGH, a.a.O.). Wer vor diesem Hintergrund nicht nur die juristische Person, sondern auch den gesetzlichen Vertreter wegen eines Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung in Anspruch nimmt, geht insoweit insbesondere wegen der für einen Außenstehenden in der Regel nicht ohne Weiteres erkennbaren und durchschaubaren internen Strukturen der juristischen Person ein nicht unerhebliches Prozessrisiko ein und dokumentiert hierdurch, welch hohe Bedeutung (vgl. § 51 Abs. 2 GKG) gerade auch die Inanspruchnahme des gesetzlichen Vertreters für ihn, den Anspruchsteller, hat. Hiermit ist es nicht vereinbar, den Anspruch gegen den gesetzlichen Vertreter grundsätzlich niedriger zu bewerten als den Anspruch gegen die juristische Person."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zur Haftung des Gesellschafters der vor Fälligkeit der Einlagenschuld auf den Geschäftsanteil eines Mitgesellschafters ausscheidet

BGH
Urteil vom 19.05.2015
II ZR 291/14
GmbHG § 24

Leitsatz des BGH:


Ein Gesellschafter, der vor Fälligkeit der Einlageschuld auf den Geschäftsanteil eines Mitgesellschafters aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, haftet, soweit die (später fällig gewordene und nicht erfüllte) Stammeinlage auf den Geschäftsanteil des Mitgesellschafters nach dessen Ausschluss im Wege der Kaduzierung weder von den Zahlungspflichtigen noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann, grundsätzlich für diese Fehlbeträge nicht; dies gilt auch, wenn er durch Übertragung seines Geschäftsanteils auf den später mit seinem eigenen Geschäftsanteil kaduzierten Mitgesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist.

BGH, Urteil vom 19. Mai 2015 - II ZR 291/14 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Geschäftsanschrift einer GmbH mit c/o - Zusatz nicht immer unzulässig - Geschäftsanschrift des nach § 378 Abs. 2 FamFG für die GmbH handelnden Notars bzw. Rechtsanwalts

OLG Hamm
Beschluss vom 07.05.2015
27 W 51/15


Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Geschäftsanschrift einer GmbH mit c/o - Zusatz nicht immer unzulässig ist und damit eintragungsfähig sein kann. Vorliegend war die Geschäftsanschrift des nach § 378 Abs. 2 FamFG für die GmbH handelnden Notars bzw. Rechtsanwalts angegeben.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die nach § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung stehen die vom Registergericht angenommenen Einwände nicht entgegen. Abs. 1
Entgegen der Auffassung des Registergerichts ist ein c/o-Zusatz in der gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG, § 31 HGB anzugebenden Geschäftsanschrift einer GmbH nicht schlechthin unzulässig, wenn unter der angegebenen Anschrift kein Geschäftsraum der Gesellschaft und keine Wohnung ihres gesetzlichen Vertreters bestehen. Dieser Zusatz ist vielmehr eintragungsfähig, solange davon auszugehen ist, dass er der besseren Auffindbarkeit der zur Annahme einer Zustellung befugten Person dient und nicht der Verschleierung der Zustellmöglichkeiten oder dem Vortäuschen einer solchen Möglichkeit. Insbesondere ist eine realistische Zustellmöglichkeit anzunehmen, wenn der c/o-Zusatz tatsächlich auf einen Zustellungsbevollmächtigten verweist (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2011, 685; OLG Rostock NZG 2011, 279; Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl. 2012, § 8 Rn. 20; Veil, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 8 Rn. 33; Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 8 Rn. 17; Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl. 2013, Rn. 340)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Geschäftsführer einer GmbH hat keinen Anspruch auf Löschung des ehemals männlichen Vornamens im Handelsregister aus § 5 Abs. 1 Transsexuellengesetz

BGH
Beschluss vom 03.02.2015
TSG § 5; GmbHG § 39

Leitsatz des BGH:


Aus § 5 Abs. 1 TSG folgt kein Anspruch der Geschäftsführerin einer GmbH auf vollständige
Löschung ihres vormals männlichen Vornamens im Handelsregister.

BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 - II ZB 12/14 - OLG Schleswig - AG Pinneberg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Frankfurt: Zwangsgeld zur Erzwingung einer Auskunftsverpflichtung kann gegen Gesellschaft und Geschäftsführer verhängt werden, sofern beide zur Auskunft verurteilt wurden

OLG Frankfurt
Urteil vom 09.04.2015
6 W 32/15


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Zwangsgeld zur Erzwingung einer Auskunftsverpflichtung sowohl gegen die Gesellschaft und den Geschäftsführer verhängt werden kann, sofern beide zur Auskunft verurteilt wurden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Verhängung eines Zwangsgeldes gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 neben der Beklagten zu 1 steht schließlich nicht die Rechtsprechung des BGH zur Vollstreckung aus Unterlassungstiteln gegenüber Geschäftsführern entgegen (BGH, Beschl. v. 21.1.2012 - I ZB 43/11). Danach ist ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO nur gegen die juristische Person festzusetzen, wenn sowohl eine juristische Person als auch ihr Organ aus einem Vollstreckungstitel zu Unterlassung verpflichtet sind und das Organ im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit für die juristische Person dem Verbot zuwider handelt. Diese Grundsätze sind auf die Auskunftsvollstreckung nach § 888 ZPO nicht anwendbar. Das Zwangsgeld ist lediglich eine Beugemaßnahme, keine repressive Rechtsfolge für einen vorausgegangenen Ordnungsverstoß (Zöller/Stöber ZPO, 30. Auflage, § 888, Rn. 7). Ist der Geschäftsführer selbst Täter, hat er im Falle seiner Verurteilung zur Auskunftserteilung grundsätzlich auch über alle seine die Verletzungsform betreffenden Handlungen Auskunft zu geben. Das sind in erster Linie die durch die GmbH begangenen Handlungen, können aber auch weitere Benutzungshandlungen sein, für die er als Täter in anderer Weise verantwortlich ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.09.2011 – I2 W 26/11 Rn. 21 – juris)."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Zur Wirksamkeit des Erwerbs eines GmbH-Geschäftsanteils wenn dadurch Freistellung der Gesellschaft vom Verbot des § 1 GWB entfällt

BGH
Urteil vom 27.01.2015
KZR 90/13
Dentalartikel
GmbHG § 16 Abs. 1 aF; GWB § 1

Leitsatz des BGH:

Wird der Erwerb eines Geschäftsanteils an einer GmbH nach § 16 Abs. 1 GmbHG aF ordnungsgemäß bei der Gesellschaft angemeldet, gilt der Gesellschaft gegenüber der Erwerber auch dann als Gesellschafter, wenn durch den Beitritt die Voraussetzungen für eine Freistellung der Gesellschaft vom Verbot des § 1 GWB entfallen sind.

BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 - KZR 90/13 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: