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Bundeskartellamt: Nach kartellrechtlichem Verfahren erhalten Nutzer bessere Kontrollmöglichkeiten über ihre Daten bei Google / Alphabet

Das Bundeskartellamt teilt mit, dass nach einem kartellrechtlichen Verfahren die Nutzer bessere Kontrollmöglichkeiten über ihre Daten bei Google / Alphabet erhalten.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:
Bundeskartellamt verschafft Nutzerinnen und Nutzern bessere Kontrollmöglichkeiten über ihre Daten bei Google

Alphabet Inc., der Mutterkonzern von Google, räumt Nutzerinnen und Nutzern bessere Wahlmöglichkeiten bei der Verarbeitung ihrer Daten durch Google ein. Entsprechende Verpflichtungszusagen sind das Ergebnis eines Verfahrens des Bundeskartellamtes, das die Behörde auf der Basis des 2021 eingeführten neuen kartellrechtlichen Instruments gegen Wettbewerbsgefährdungen durch große Digitalkonzerne (§ 19a GWB) geführt hat. Das Verfahren ist Ausweis der engen Zusammenarbeit zwischen Bundeskartellamt und Europäischer Kommission auf dem Weg zu mehr Wettbewerb und fairen Märkten im digitalen Sektor.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Daten sind zentral für zahlreiche Geschäftsmodelle der großen Digitalunternehmen. Die Sammlung, Aufbereitung und Kombination von Daten gehören zum Fundament der Marktmacht großer Digitalunternehmen. Konkurrenten von Google verfügen nicht über diese Daten und haben daher gravierende Wettbewerbsnachteile. Künftig haben Nutzerinnen und Nutzer von Google-Diensten sehr viel bessere Wahlmöglichkeiten darüber, was mit ihren Daten geschieht, wie Google sie einsetzen darf und ob die Daten über Dienste hinweg genutzt werden dürfen. Das schützt zum einen das Selbstbestimmungsrecht der Nutzerinnen und Nutzer hinsichtlich ihrer Daten. Zum anderen kann so die datengetriebene Marktmacht von Google begrenzt werden. Große Digitalkonzerne bieten eine Vielzahl verschiedener digitaler Dienste an. Ohne eine freiwillige und informierte Einwilligung der Nutzenden dürfen die Daten aus Diensten von Google und von Dritten nicht mehr in getrennt bereitgestellten Diensten von Google weiterverwendet oder gar zusammengeführt werden. Wir haben sichergestellt, dass Google künftig eine gesonderte Wahlmöglichkeit einräumt.“

Die Verpflichtungszusagen von Google betreffen Konstellationen, in denen Google personenbezogene Daten aus einem Google-Dienst mit personenbezogenen Daten aus einem anderen Google-Dienst oder aus Nicht-Google-Quellen zusammenführt oder diese Daten in getrennt bereitgestellten Google-Diensten weiterverwenden möchte. Soweit Google-Dienste involviert sind, die die Europäische Kommission kürzlich bei ihrer Entscheidung zur Designation bestimmter Dienste im Rahmen des Digital Markets Act (DMA) benannt hat, ergibt sich eine solche Verpflichtung zukünftig bereits aus dem DMA (siehe auch: Pressemitteilung der Kom-Designations-Entscheidung vom 6. September 2023). In der Bennennungsentscheidung der Kommission aufgelistete zentrale Plattformdienste sind daher nicht von den Verpflichtungszusagen erfasst. Dies betrifft die Dienste Google Shopping, Google Play, Google Maps, Google Search, YouTube, Google Android, Google Chrome sowie Googles Online-Werbedienste. In Ergänzung hierzu beziehen sich die Verpflichtungszusagen gegenüber dem Bundeskartellamt auf die dienstübergreifende Datenverarbeitung unter Beteiligung von mehr als 25 weiteren Diensten (u.a. Gmail, Google News, Assistant, Contacts und Google TV).

Google muss Nutzerinnen und Nutzern künftig die Möglichkeit einräumen, ihre Einwilligung in die dienstübergreifende Datenverarbeitung freiwillig für den bestimmten Fall, informiert und unmissverständlich treffen zu können. Um dies zu ermöglichen, muss Google entsprechende Auswahlmöglichkeiten für die Datenzusammenführung anbieten. Auswahldialoge müssen so ausgestaltet sein, dass die Nutzerinnen und Nutzer nicht manipulativ in Richtung einer dienstübergreifenden Datenverarbeitung gelenkt werden (Vermeidung von „Dark Patterns“). Sofern eine dienstübergreifende Datenverarbeitung tatsächlich nicht stattfindet und Googles Datenverarbeitungskonditionen dies ausdrücklich klarstellen, muss Google keine entsprechenden Wahlmöglichkeiten anbieten. Verpflichtungen, die sich aus der Datenschutzgrundverordnung ergeben, bleiben hiervon unberührt.

Andreas Mundt: „Unser Verfahren belegt, dass sich der DMA und § 19a GWB sinnvoll ergänzen. Wir haben mit der Europäischen Kommission während des gesamten Verfahrens eng zusammengearbeitet und wir werden auch alle weiteren Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen des Netzwerks der europäischen Wettbewerbsbehörden miteinander koordinieren. Die Plattformregulierung nach dem DMA deckt bei weitem nicht alle Dienste der Unternehmen mit Gatekeeper-Status und auch nicht alle Wettbewerbsprobleme ab. Es bleibt daher wichtig, neben der Durchsetzung des DMA die Wettbewerbsvorschriften weiter konsequent anzuwenden.“

Die enge Zusammenarbeit zwischen dem Bundeskartellamt und der Europäischen Kommission hat auch den Zweck, Google ein einheitliches Vorgehen zu ermöglichen. So entsprechen die Anforderungen der Verpflichtungszusagen an die von Google künftig anzubietenden Wahlmöglichkeiten weitestgehend denen des DMA. Mit den deutschen Datenschutzbehörden fand ebenfalls ein Austausch statt.

Hintergrund:

Das Verfahren betreffend Googles Datenverarbeitungskonditionen stützt sich auf die noch relativ neue Vorschrift § 19a GWB, die seit Januar 2021 in Kraft ist. Danach kann das Bundeskartellamt in einem zweistufigen Vorgehen Unternehmen, die eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb haben, bestimmte wettbewerbsgefährdende Praktiken effektiver untersagen. Neben dem nun abgeschlossenen Verfahren gegen Google führt das Bundeskartellamt auf dieser Basis weitere Verfahren gegen Google (Alphabet), Amazon, Apple, Facebook (Meta) und Microsoft.

Mit Beschluss vom 30. Dezember 2021 hatte das Bundeskartellamt auf der ersten Stufe die überragende marktübergreifende Bedeutung der Alphabet Inc. für den Wettbewerb festgestellt. Das Verfahren betreffend Googles Datenverarbeitungskonditionen war parallel im Mai 2021 eingeleitet worden. Auf europäischer Ebene ist am 1. November 2022 der DMA in Kraft getreten, der seit dem 2. Mai 2023 Anwendung findet. Er beinhaltet mit Art. 5 Abs. 2 DMA eine ähnliche Regelung wie die vom Facebook-Verfahren des Bundeskartellamts inspirierte nationale Wettbewerbsvorschrift § 19a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4a GWB. Bundeskartellamt und Europäische Kommission haben daher während des Verfahrens eng zusammengearbeitet. Anfang September 2023 hat die Europäische Kommission Alphabet als sog. „Torwächter“ (Gatekeeper) benannt. Alphabet muss in Bezug auf die Dienste Google Shopping, Google Play, Google Maps, Google Search, YouTube, Google Android, Google Chrome sowie Googles Online-Werbedienste ab März 2024 die Verpflichtungen des DMA einhalten. Die Verpflichtungszusagenentscheidung des Bundeskartellamts überträgt im Wesentlichen die Verpflichtungen des Art. 5 Abs. 2 DMA auf weitere Google-Dienste und erlegt Alphabet damit sog. „weitere Verpflichtungen“ im Sinne des DMA auf. Um ein effektives Zusammenspiel zwischen Wettbewerbsrecht und DMA zu gewährleisten, werden sich Bundeskartellamt und Europäische Kommission auch hinsichtlich der weiteren Durchsetzungsmaßnahmen eng abstimmen und kooperieren.

Bundeskartellamt: Verfahren gegen Google bzw. Alphabet im Zusammenhang mit Google News Showcase nach Anpassungen durch Google eingestellt.

Das Bundeskartellamt hat das Verfahren gegen Google bzw. Alphabet im Zusammenhang mit Google News Showcase nach Anpassungen durch Google eingestellt.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:
Verbesserungen für Verlage bei Nutzung von Google News Showcase

Das Bundeskartellamt hat sein Verfahren gegen Google/Alphabet im Zusammenhang mit dem Online-Nachrichten-Angebot „Google News Showcase“ abgeschlossen, nachdem Google eine Reihe wichtiger Anpassungen zum Vorteil der Verlage vorgenommen hat.

Bei Google News Showcase handelt es sich um ein Nachrichtenangebot von Google, das den Verlegern im von Google gesetzten Rahmen Möglichkeiten zur Darstellung von Verlagsinhalten gibt. Die dort zur Verfügung gestellten Inhalte werden nicht aufgrund der Mechanismen von Google, sondern von den Verlegern selbst ausgewählt und in der Darstellung beeinflusst.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Wir hatten die Sorge, dass vergleichbare Angebote anderer Anbieter durch Google News Showcase verdrängt und teilnehmende Verlage von Google unangemessen benachteiligt werden könnten. Google hat auf unsere Bedenken reagiert und wesentliche Anpassungen zum Vorteil der Verlage vorgenommen. Insbesondere hat Google während unseres Verfahrens von Plänen zur Integration von Showcase in die allgemeine Google Suche Abstand genommen. Die Teilnahme oder Nicht-Teilnahme eines Verlags an Showcase ist auch künftig nicht für das Ranking der Suchergebnisse relevant. Google hat seine Vertragspraxis so geändert, dass den Verlagen eine Geltendmachung ihres allgemeinen Presse-Leistungsschutzrechts nicht erschwert wird. Außerdem ist sichergestellt, dass künftig weitere Verlage an Google News Showcase teilnehmen können.“

Das im Juni 2021 eingeleitete Verfahren stützte sich maßgeblich auf die neuen Befugnisse des Bundeskartellamtes nach den Anfang 2021 eingeführten Vorschriften für Digitalkonzerne (§ 19a GWB). Das Bundeskartellamt hatte im Dezember 2021 bereits entschieden, dass die Alphabet Inc., Mountain View, USA und damit auch das Tochterunternehmen Google der erweiterten Missbrauchsaufsicht durch die Kartellbehörde unterfällt (siehe Pressemitteilung vom 5. Januar 2022).

Auf Intervention des Bundeskartellamtes hat Google klargestellt, dass es auch den Showcase-Partnern möglich bleibt, ihr Leistungsschutzrecht im Übrigen kollektiv durch eine Verwertungsgesellschaft wahrnehmen zu lassen. Deutsche Verleger können ihr Leistungsschutzrecht in Bezug auf gecrawlte Presse-Inhalte mittlerweile getrennt von einem Showcase-Vertrag lizenzieren, wie es auch schon in Frankreich kartellbehördlich durchgesetzt worden war.

Google wird in den kommenden Wochen weitere Maßnahmen umsetzen. Insbesondere soll über wesentliche Rahmenbedingungen von Showcase noch deutlicher informiert werden. Dazu zählt etwa die Erläuterung der Funktionsweise und der tatsächlichen Anforderungen für die Teilnahme von Verlagen an Showcase. Damit wird auf einen diskriminierungsfreien Zugang zu dieser Plattform hingewirkt, dessen Details dann der Medienaufsicht nach dem Medienstaatsvertrag unterliegen. Das Bundeskartellamt wird diese Entwicklung auch künftig aufmerksam verfolgen und etwaigen Beschwerden abgewiesener Verleger nachgehen.

Streit über eine angemessene Vergütung der Verlage

Im Zusammenhang mit dem kartellrechtlichen Verfahren zu Google News Showcase haben die Verwertungsgesellschaft Corint Media und drei Verlegerverbände weitere Vorwürfe gegen Google vorgetragen. Diese Vorwürfe bezogen sich hauptsächlich auf die Frage einer angemessenen Vergütung für die von Google verwendeten Verlagserzeugnisse (Presse-Leistungsschutzrecht). Bis auf Weiteres hat das Bundeskartellamt diesbezüglich aus Ermessensgründen von einer eingehenden Prüfung und einem Einschreiten abgesehen. Google wurde vom Bundeskartellamt bereits unter Hinweis auf das Diskriminierungsverbot dazu bewegt, Corint Media eine Vergütung für das Presse-Leistungsschutzrecht anzubieten, die zumindest auf dem Niveau der zwischen Google und einzelnen Verlegern individuell abgeschlossenen Lizenzverträge lag. Dies umfasste das Angebot einer Interimsvereinbarung, die den von Corint Media vertretenen Verlagen die Möglichkeit einer streitigen Klärung der Vergütungshöhe offenhält.

Für die Frage nach der angemessenen Höhe der Vergütung für das Presse-Leistungsschutzrecht sieht der Gesetzgeber nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) ein spezielles Schiedsverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt vor. Ein solches Verfahren wurde von den Parteien zwischenzeitlich auch angestrengt. Das Bundeskartellamt hat die Möglichkeit sich an dem Verfahren als „amicus curiae“ zu beteiligen.



Bundeskartellamt: Verfahren nach § 19a GWB gegen Google Germany und Alphabet wegen Google Maps und möglicher Wettbewerbsbeschränkungen bei Kartendiensten

Das Bundeskartellamt hat ein Verfahren nach § 19a GWB gegen Google Germany und Alphabet wegen Google Maps und möglicher Wettbewerbsbeschränkungen bei Kartendiensten eingeleitet.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:
Verfahren gegen Google wegen möglicher Wettbewerbsbeschränkungen bei Kartendiensten (Google Maps Plattform)

Das Bundeskartellamt hat ein Verfahren gegen die Google Germany GmbH, Hamburg, und Alphabet Inc., Mountain View, USA, eingeleitet. Das Verfahren betrifft mögliche Wettbewerbsbeschränkungen zulasten alternativer Kartendienste bei der Google Maps Plattform.

Das Verfahren stützt sich maßgeblich auf die neuen Befugnisse, die das Bundeskartellamt im Rahmen der erweiterten Missbrauchsaufsicht über große Digitalkonzerne Anfang letzten Jahres erhalten hat (§ 19a GWB). Die Behörde kann in einem zweistufigen Verfahren Unternehmen, die eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb haben, wettbewerbsgefährdende Praktiken untersagen. Ende letzten Jahres hatte das Bundeskartellamt diese Bedeutung bei Google/Alphabet festgestellt (siehe Pressemitteilung vom 5. Januar 2022). Parallel laufen bereits Verfahren zur Prüfung von Googles Konditionen zur Datenverarbeitung (siehe Pressemitteilung vom 25. Mai 2021) und dem Nachrichtenangebot Google News Showcase (siehe Pressemitteilungen vom 4. Juni 2021 und 12. Januar 2022).

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Google unterliegt als Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung einer verschärften Missbrauchsaufsicht. Wir gehen Hinweisen nach, wonach Google die Kombination seiner Kartendienste mit Kartendiensten Dritter einschränkt. Das betrifft etwa die Möglichkeit, Standortdaten von Google Maps, die Suchfunktion oder Google Street View auf Nicht-Google Karten einzubinden. Wir werden jetzt u.a. prüfen, ob Google seine Machtstellung bei bestimmten Kartendiensten durch diese Praxis weiter ausdehnen könnte. Die Prüfung erstreckt sich parallel auf Lizenzbedingungen für die Verwendung von Googles Kartendiensten in Fahrzeugen. Das Verfahren steht in einer Reihe weiterer Verfahren, die wir gegen Google und andere Digitalkonzerne wie Apple, Amazon und Meta/Facebook auf der Basis des § 19a GWB führen oder bereits abgeschlossen haben.“

Die Google Maps Plattform bietet Zugang zu verschiedenen Kartendiensten. Diese dienen beispielsweise dazu, Karten auf Drittseiten einzubinden, um etwa Standorte von Geschäften oder Hotels darzustellen. Nach vorläufigem Stand beschränkt Google insbesondere die Möglichkeit, Kartendienste von Google mit Karten von Dritten zu kombinieren. Dadurch wird möglicherweise der Wettbewerb im Bereich von Kartendienstleistungen behindert. Eine weitere Einschränkung könnte darin liegen, dass Google die Verwendung seiner Dienste mit dem Angebot „Google Automotive Services“ in Infotainment-Systemen in Fahrzeugen stark reglementiert.
Im Rahmen der Ermittlungen werden in den nächsten Wochen Kunden und Wettbewerber der Google Maps Plattform befragt.

Hintergrund: § 19a GWB

Im Januar 2021 ist die 10. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) in Kraft getreten. Eine zentrale neue Vorschrift (§ 19a GWB) erlaubt dem Bundeskartellamt ein früheres und effektiveres Eingreifen, insbesondere gegen Verhaltensweisen großer Digitalkonzerne. Neben den Verfahren gegen Google / Alphabet wurden mit dem neuen Instrument in den vergangenen Monaten bereits gegen Facebook/Meta (siehe Pressemitteilung vom 28. Januar 2021 und 4. Mai 2022), gegen Amazon (siehe Pressemitteilung vom 18. Mai 2021) und gegen Apple (siehe Pressemitteilung vom 14. Juni 2022) Verfahren eingeleitet und erste Entscheidungen getroffen.



BKartA: Verfahren gegen Google wegen Google News Showcase nach § 19a GWB - Missbräuchliches Verhalten von Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb

Das BKartA hat wegen Google News Showcase ein Verfahren gegen Google nach § 19a GWB eingeleitet.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:

Bundeskartellamt prüft Google News Showcase

Das Bundeskartellamt hat gegen die Alphabet Inc., Mountain View, USA, und die mit ihr verbundenen Unternehmen („Google“) ein Verfahren zur kartellrechtlichen Prüfung des Angebots Google News Showcase eingeleitet. Die Untersuchung stützt sich maßgeblich auf die neuen Befugnisse des Bundeskartellamtes nach den neuen Vorschriften für Digitalkonzerne. Es schließt sich insoweit an das am 25. Mai 2021 gegen Google eingeleitete Verfahren zur Feststellung einer überragenden marktübergreifenden Bedeutung für den Wettbewerb im Sinne des § 19a GWB an (siehe PM vom 25. Mai 2021). Mit dem neuen kartellrechtlichen Instrument hatte die Behörde in den vergangenen Monaten, neben den Verfahren gegen Google, bereits gegen Facebook (siehe PM vom 28. Januar 2021) und gegen Amazon (siehe PM vom 18. Mai 2021) Verfahren eingeleitet.

Bei Google News Showcase handelt es sich um ein eigenes Nachrichtenangebot von Google, das die Möglichkeit zur hervorgehobenen und vertieften Darstellung von Verlagsinhalten gibt und das Google auch für eine Reihe deutscher Verlage geöffnet hat.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Eine Kooperation mit Google kann für Verlage und andere Nachrichtenanbieter attraktiv sein und Verbraucherinnen und Verbrauchern neue oder verbesserte Informationsangebote bieten. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass es dabei nicht zu einer Diskriminierung zwischen einzelnen Verlagen kommt. Auch darf die starke Stellung von Google beim Zugang zu den Endkunden nicht zu einer Verdrängung konkurrierender Angebote von Verlagen oder sonstigen Nachrichtenanbietern führen. Rechte und Pflichten der Inhalteanbieter gegenüber Google bei Teilnahme an dem Programm müssen in einem ausgewogenen Verhältnis stehen.“

Google hatte am 1. Oktober 2020 den Start seines Dienstes Google News Showcase in Deutschland bekannt gegeben. Nach Darstellung von Google handelt es sich um ein Angebot, in dem qualitativ hochwertige journalistische Artikel dargestellt werden, für die Google Lizenzgebühren bezahlt. Nachdem zum Start 20 Medienunternehmen beteiligt waren, die für 50 Publikationen standen, wurde das Angebot inzwischen auf weitere Inhalte erweitert. Zentraler Gegenstand von News Showcase sind sogenannte „Story-Panels“, die zunächst in der Google News App eingebunden wurden und seit kurzem auch in Google News auf dem Desktop zu finden sind. Google hat angekündigt, sie künftig unter anderem auch in den Ergebnissen der allgemeinen Google Suche anzuzeigen. Bei den Story-Panels handelt es sich um umrandete „Kacheln“, in denen unter der prominent dargestellten Verlagsmarke Fotos, Überschriften und weitere Inhalte zusammengefasst werden. Die teilnehmenden Verlage erhalten damit verschiedene Möglichkeiten einer im Vergleich zur allgemeinen Listung hervorgehobenen und vertieften Darstellung ihrer Inhalte. Für News Showcase erwirbt Google auch Artikel aus kostenpflichtigen Angeboten einzelner Verlage, um sie den Leserinnen und Lesern kostenlos anbieten zu können.

Aufgrund einer bei ihm eingelegten Beschwerde der Corint Media untersucht das Bundeskartellamt in dem jetzt eingeleiteten Verfahren, ob mit der angekündigten Einbindung des Google News Showcase-Angebots in die allgemeine Suche eine Selbstbevorzugung Googles bzw. eine Behinderung konkurrierender Angebote Dritter droht. Daneben geht das Bundeskartellamt der Frage nach, ob die zu Grunde liegenden Vertragsbedingungen die teilnehmenden Verlage unangemessen benachteiligen, insbesondere ihnen eine Durchsetzung des von Bundestag und Bundesrat im Mai 2021 beschlossenen Leistungsschutzrechts der Presseverleger unverhältnismäßig erschweren. Von Bedeutung ist außerdem, wie die Bedingungen für den Zugang zu dem Google News Showcase-Angebot ausgestaltet sind.

Im Januar 2021 ist die 10. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) in Kraft getreten. Eine zentrale neue Vorschrift (§ 19a GWB) erlaubt der Behörde ein früheres und effektiveres Eingreifen, insbesondere gegen Verhaltensweisen großer Digitalkonzerne. Das Bundeskartellamt kann in einem zweistufigen Verfahren Unternehmen, die eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb haben, wettbewerbsgefährdende Praktiken untersagen.