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BGH: Erstattung anwaltlicher Abmahnkosten auch bei eigener Rechtsabteilung

BGH
Urteil vom 08.05.2008 - I ZR 83/06
Abmahnkostenersatz


Der BGH hat mit Urteil vom 08.05.2008 - I ZR 83/06 entschieden, dass auch ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung einen Anspruch auf Erstattung anwaltlicher Abmahnkosten hat, wenn es für eine Abmahnung nicht die eigene Rechtsabteilung sondern einen externen Rechtsanwalt einschaltet. Der BGH führt aus, dass ein Unternehmen nicht verpflichtet ist, die eigenen Juristen zur Überprüfung von Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber einzusetzen und gegebenenfalls Abmahnungen auszusprechen. Dies gelte auch für Großunternehmen. Die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gehöre nicht zu den originären Aufgaben eines gewerblichen Unternehmens. Bislang hatte der BGH die Ansicht vertreten, dass Großunternehmen mit eigener Rechtsabteilung bei einfach gelagerten und leicht erkennbaren Wettbewerbsverstößen zunächst selbst ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abmahnen müssen (siehe BGH, Urteil vom 06.05.2004 - I ZR 2/03 m.w.N.) . Ob der BGH von dieser Ansicht nunmehr komplett abgerückt ist, werden erst die Entscheidungsgründe zeigen. Diese liegen noch nicht vor.

Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

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