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OLG Frankfurt: Kein Anspruch auf Einsicht in Grundbuch um Rechtmäßigkeit einer Videoüberwachung bzw Datenschutzverstoß zu prüfen

OLG Frankfurt
Beschluss vom 03.09.2018
20 W 171/18


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass kein Anspruch auf Einsicht in das Grundbuch besteht, um die Rechtmäßigkeit einer Videoüberwachung bzw. das Vorliegen eines Datenschutzverstoßes zu prüfen

Aus den Entscheidungsgründen:

"Nach § 12 Abs. 1 GBO ist die Einsicht des Grundbuchs jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Gleiches gilt für die Erteilung einer Auskunft aus einem Eigentümerverzeichnis, da in § 12a Abs. 1 S. 2 GBO ausdrücklich geregelt ist, dass die Voraussetzungen für die Einsicht in das Grundbuch, die in § 12 GBO geregelt sind, gegeben sein müssen. Ein solches berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 Abs. 1 GBO liegt vor, wenn zur Überzeugung des Grundbuchamtes bzw. des an seine Stelle tretenden Beschwerdegerichts ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargelegt wird, das sich im Unterschied zum rechtlichen Interesse nicht auf ein bereits vorhandenes Recht oder konkretes Rechtsverhältnis stützen muss, sondern auch mit einem bloß tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen Interesse begründet werden kann (vgl. BayObLG Rpfleger 1999, 216; KG NJW-RR 2004, 943; BayObLG NJW-RR 1998, 1241; OLG Düsseldorf FGPrax 1997, 90 und ZEW 2011, 44; KG NJW 2002, 223; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 525; Demharter, a.a.O., § 12 Rn. 7 ff; Meikel/Böttcher, GBO, 11. Aufl., § 12 Rn. 6 jeweils m.w.N.; Grziwotz, MDR 2013, 433 ff). Dabei bezweckt § 12 Abs. 1 GBO in erster Linie nicht einen Geheimnisschutz, sondern zielt auf eine beschränkte Publizität des Grundbuches ab. Diese geht einerseits über die rein rechtliche Anknüpfung an die Vermutungs- und Gutglaubensvorschriften der §§ 891 ff BGB hinaus. Andererseits genügt jedoch nicht jedes beliebige Interesse, vielmehr muss die Verfolgung unbefugter Zwecke oder reiner Neugier ausgeschlossen werden und die Kenntnis vom Grundbuchinhalt für den Antragsteller aus sachlichen Gründen für sein künftiges Handeln erheblich erscheinen (vgl. BayObLG, Rpfleger 1998, 338 und NJW 1993, 1142; OLG Hamm, DNotZ 1986, 497, 498; KG NJW 2002, 223 und NJW-RR 2004, 1316). Bei der hierbei gebotenen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die in ihrem informationellen Selbstbestimmungsrecht möglicherweise beeinträchtigten Berechtigten grundsätzlich vor der Gewährung der Grundbucheinsicht nicht angehört werden (BVerfG NJW 2001, 503) und ihnen von der obergerichtlichen Rechtsprechung (BGHZ 80,126) auch kein Beschwerderecht gegen die Gewährung der Einsicht zugebilligt wird (OLG Düsseldorf ZEV 2011, 44).

Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen hat der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht bzw. der Erteilung von Auskunft aus dem Eigentümerverzeichnis über die jeweils im Grundbuch eingetragenen Eigentümer der vier Grundstücke nicht dargelegt.

Die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Bereiche und damit der Einhaltung der Anforderungen des § 4 BDSG 2018 (inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmend mit der zum 24. Mai 2018 außer Kraft getretenen Vorgängervorschrift des § 6b BDSG a.F.) obliegt als öffentliche Aufgabe gemäß § 40 Abs. 1 BDSG dem Hessischen Datenschutzbeauftragten als nach dem Landesrecht zuständiger Behörde. Zwar ist es verständlich, dass der Antragsteller dessen Antwort mit Schreiben vom 27. November 2017, wonach eine Überprüfung der von dem Antragsteller als rechtswidrig angesehenen vier Videoüberwachungsanlagen zwar zu gegebener Zeit vorgenommen werde, jedoch zeitnah nicht erfolgen könne, als nicht zufriedenstellend ansieht. Der von dem Hessischen Datenschutzbeauftragten hierfür angegebene Umstand, dass die Vielzahl der eingehenden Beanstandungen mit den vorhandenen personellen Kapazitäten bedauerlicherweise nicht immer umgehend und zeitnah abgearbeitet werden könnten, vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des BDSG und die etwaige Ahndung festgestellter diesbezüglicher Gesetzesverstöße als öffentliche Aufgabe kraft Gesetzes dem Hessischen Datenschutzbeauftragten als Behörde zugewiesen ist. Die von dem hessischen Datenschutzbeauftragten mitgeteilte Überlastung kann letztlich nicht dazu führen, dass einzelne an der Einhaltung des Datenschutzes besonders interessierte Bürger die Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe durch Überprüfung und Ahndung etwaiger Gesetzesverstöße an sich ziehen.

Allerdings wird die Auffassung vertreten, § 4 BDSG könne als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB angesehen werden (vgl. Becker/Plath, DGSVO/BDGS, 3. Aufl., § 4 BDSG Rn. 31). Ausgehend hiervon wurde in der zivilrechtlichen Rechtsprechung bereits in Einzelfällen die Auffassung vertreten, einem Bürger könne ein Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB gegen den Betreiber einer Videoüberwachungsanlage dann zustehen, wenn er den betroffenen öffentlich zugänglichen Raum regelmäßig nutzen müsse und wegen der besonderen Ausgestaltung des Außenbereichs nicht von dem überwachten privaten Bereich in den nicht überwachten öffentlichen Bereich ausweichen könne (so etwa AG Berlin-Mitte NJW-RR 2004, 531). Eine derartige Situation, in welcher der Antragsteller befürchten müsste, von den von ihm beanstandeten Videoüberwachungsanlagen regelmäßig und ohne Ausweichmöglichkeit erfasst zu werden und deshalb persönlich betroffen zu sein, ist im vorliegenden Fall jedoch ersichtlich nicht gegeben. Denn der im südlichen Baden-Württemberg lebende Antragsteller hat in der von ihm vorgelegten Korrespondenz selbst mitgeteilt, die von ihm fotografierten und mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig anzusehenden Videokameras nur anlässlich eines Wochenendbesuches in Stadt1 entdeckt zu haben. Abgesehen davon, dass es sich bei den zur Auskunft aus dem Grundbuch verlangten Grundstückseigentümern nicht zwangsläufig um die Betreiber der von dem Antragsteller beanstandeten Videoüberwachungskameras handeln muss, da diese in der Regel von den Mietern oder sonstigen Nutzern der jeweiligen Grundstücke angebracht werden, sind somit die Voraussetzungen eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruches nicht dargelegt und auch im Übrigen nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Antragsteller in seinem Widerspruchsschreiben vom 30. April 2018 sich gerade nicht auf eine - nach den Umständen auch nicht ersichtliche - besondere persönliche Betroffenheit berufen, sondern vielmehr selbst darauf hingewiesen, wegen der angesichts der derzeitigen personellen Ausstattung bestehenden Überforderung des Landesdatenschutzbeauftragten als Bürger die entsprechenden Belange selbst in die Hand nehmen zu wollen.

Soweit der Antragsteller auf Ausnahmen bezüglich der Auslegung des berechtigten Interesses zu Gunsten der Presse verweist, wurde weder vom Antragsteller geltend gemacht noch ist im Übrigen ersichtlich, dass er die von ihm begehrten Auskünfte aus dem Grundbuch zum Zwecke der Wahrnehmung von Aufgaben der Presse erhalten wollte."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




OLG Stuttgart: Journalist darf Einsicht in Schlecker-Grundbuch nehmen

OLG Stuttgart
Beschluss vom 27.06.2012
8 W 228/12


Das OLG Stuttgart hat zu Recht entschieden, dass es einem Journalisten gestattet ist, Einsicht in das Schlecker-Grundbuch zu nehmen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Über den ursprünglichen, dem allgemeinen Rechtsverkehr mit Grundstücken dienenden Regelungszweck hinaus, vermag auch ein schutzwürdiges Interesse der Presse und vergleichbarer publizistisch tätiger Medien daran, von den für ein bestimmtes Grundstück vorgenommenen Eintragungen Kenntnis zu erlangen, das nach § 12 Abs. 1 S. 1 GBO für die Gestattung der Einsicht erforderliche berechtigte Interesse zu begründen (BVerfG NJW2QÜ1, 503; BGH NJW-RR 2011, 1651 m.w.N. aus dem Schrifttum). Ein solches Interesse besteht auch hier, weil das Einsichtsgesuch auf die Beschaffung journalistisch verwertbarer Informationen über eine Grundstücksübertragung unter Familienangehörigen im Vorfeld der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Übertragenden zielt und somit der von dem Schutzbereich der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 2 GG) erfassten publizistischen Vorbereitungstätigkeit zuzuordnen ist (BVerfGE 50, 234, 240).

Schutzwürdige Belange der im Grundbuch Eingetragenen stehen einer Einsichtnahme nicht entgegen, obwohl auch ihnen aufgrund der im Grundbuch enthaltenen personenbezogenen Daten über Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (informationelle Selbstbestimmung) Verfassungsrang zukommt. Das Interesse der Presse oder des Rundfunks erweist sich ais gegenüber dem Persönüchkeitsrecht der Eingetragenen dann als vorrangig, wenn es sich um eine Frage handelt, die für die Öffentlichkeit von Interesse ist und wenn die Recherche der Aufbereitung einer ernsthaften und sachbezogenen Auseinandersetzung dient (BVerfG a.a.O). Daran können im Hinblick auf das öffentliche Interesse, insbesondere auch auf das Interesse der betroffenen Arbeitnehmer, an dem Gesamtkomplex Insolvenz der Schlecker Unternehmensgruppe und der Frage einer anfechtbaren Schmälerung der Insolvenzmasse keine Zweifel bestehen.[...]"