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OLG Hamm: Gewährung von Rabatten von 10-25 % für Schreiben einer positiven Bewertung wettbewerbswidrig.

OLG Hamm,
Urteil vom 23.11.2010
I-4 U 136/10


Das OLG Hamm hat entschieden, dass das Gewährung von Rabatten von 10-25 % für das Schreiben einer positiven Bewertung wettbewerbswidrig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Beklagte kann auch in der Sache Unterlassung der streitgegenständlichen Werbung verlangen. Der Anspruch ergibt sich aus § 8 Abs. 1 i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG, weil die Klägerin mit ihrem Newsletter vom 15.03.2010, welcher eine geschäftliche Handlung im Sinne des §§ 3 Abs. 1 S. 1; 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist, eine Irreführung des angesprochenen Verkehrs bewirken kann. Mit dem Newsletter vom 15.03.2010 hat die Klägerin ihre Kunden aufgefordert, gegen einen Rabatt von 10 % und unter besonderen Voraussetzungen sogar 25 % Bewertungen über die erworbenen Druckerzubehörprodukte abzugeben und diese Empfehlungen auf dem Meinungsportal D einzustellen. Bei so zustande gekommenen Beurteilungen handelt es sich um wettbewerbswidrige bezahlte Empfehlungen. Wird mit Kundenempfehlungen und anderen Referenzschreiben geworben, darf das Urteil des Kunden grundsätzlich nicht erkauft sein. Die Verwendung bezahlter Zuschriften ist unzulässig, wenn auf die Bezahlung - wie hier - nicht ausdrücklich hingewiesen wird (Köhler/Bornkamm UWG, 28. Aufl., § 5 Rn 2.164). Die Kunden der Klägerin, die ihre Bewertungen auf die dargestellte Weise auf dem Meinungsportal D abgeben, sind bei der Abgabe ihres Urteils über die Qualität der Druckerzubehörprodukte nicht frei und unbeeinflusst gewesen. Das erwartet der Verkehr jedoch, wenn ihm derartige Äußerungen anderer Verbraucher in der Werbung entgegentreten. Ist die lobende Äußerung über das Produkt dagegen "erkauft", ohne dass auf die versprochene Gegenleistung hingewiesen worden ist, wird der Verkehr irregeführt (OLG Hamburg GRUR 1979, 246). Frei und unbeeinflusst sind die Äußerungen der Kunden der Klägerin deshalb nicht, weil sie als Gegenleistung für die Abgabe der Bewertungen einen Rabatt entweder von 10 % oder sogar 25 % erhalten haben. Das Argument der Klägerin, dass es sich dabei jeweils um eher geringe Beträge handelt, greift nicht durch. Denn die konkrete Höhe des Rabattbetrages hängt von dem Wert des letzten Einkaufs, auf den der Rabatt gewährt wird, ab. Es ist durchaus denkbar, dass der einzelne Kunde erhebliche Rabattbeträge erzielt."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



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LG Amberg: Anspruch gegen SEO auf Entfernung eigenmächtig erstellter Backlinks und erfundener Kommentaren auf fremden Seiten

LG Amberg
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Das LG Amberg hat der Klage gegen einen Suchmaschinenoptimierer stattgegeben. Dieser hatte, ohne dass dies mit dem Auftraggeber abgesprochen war, im Rahmen der Suchmaschinenoptimierung auf fremden Seiten frei erfundene Kommentare mit Backlinks auf die zu optimierende Seite gepostet. Das Gericht bejahte einen Anspruch auf Beseitigung der vom SEO frei erfundenen Kommentare, da insofern eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorläge. Einen Anspruch auf Rückzahlung der vereinbarten Vergütung lehnte das Gericht ab.