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OLG Frankfurt: Keine streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte für Urheberrechtsstreitigkeiten nach § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG

OLG Frankfurt
Beschluss vom 02.07.2026
11 UH 25/26


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass nach § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG keine streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte für Urheberrechtsstreitigkeiten besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:
II. 1. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 I Nr. 6 ZPO liegen vor, da sich sowohl das Amtsgericht Frankfurt am Main, als auch das Landgericht Frankfurt am Main für sachlich unzuständig erklärt haben. Die Zuständigkeitsbestimmung ist gem. § 36 I ZPO durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main vorzunehmen, da dieses das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der beiden Gerichte ist.

2. Sachlich zuständig ist das Amtsgericht Frankfurt am Main.

a) Die sachliche Zuständigkeit steht nicht aufgrund des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Frankfurt am Main gem. § 281 I ZPO fest. Zwar ist dieser Beschluss gem. § 281 II 4 ZPO grundsätzlich bindend. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Verweisung jede rechtliche Grundlage fehlt, so dass sie als objektiv willkürlich erscheint (BGH 19.01.1993 - X ARZ 845/92, NJW 93, 1273; BGH 10.6.2003 - X ARZ 92/03, NJW 2003, 3201).

Die Unanfechtbarkeit und die Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen dienen der Prozessökonomie sowie der Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten und dadurch bewirkten Verzögerungen und Verteuerungen in der Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Sie entziehen auch einen sachlich zu Unrecht erlassenen Verweisungsbeschluss grundsätzlich jeder Nachprüfung. Einem Verweisungsbeschluss kann daher die gesetzlich vorgesehene bindende Wirkung nur dann abgesprochen werden, wenn er schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Hierfür genügt es aber nicht, dass der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn dem Verweisungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH 27.05.2008 - X ARZ 45/08, NJW-RR 2008, 1309).

Das ist vorliegend zu bejahen, weil das Amtsgericht den als Neuregelung erkannten § 71 II Nr. 7 GVG n.F. allein nach dem Wortlaut ausgelegt und den Umfang der Neuregelung bestimmt hat, ohne neben der neuen auch die bisherige Regelungssystematik heranzuziehen. Es hat dadurch ähnlich formulierte Bestimmungen des bisherigen Rechts nicht beachtet, obwohl die Klägerin auf ein zumindest bisher abweichendes Begriffsverständnis hingewiesen und dies mit Fundstellen belegt hatte.

Willkür ist dabei auch deshalb anzunehmen, weil das Amtsgericht in seiner Argumentation anerkannte Auslegungsgrundsätze verletzt hat. Das Amtsgericht argumentiert zunächst mit dem Wortlaut der Norm und führt aus, dass eine Begrenzung auf „Veröffentlichungsstreitigkeiten im engeren presserechtlichen Sinn (…) bereits im Gesetzeswortlaut keinen Halt“ (Unterstreichung durch den Senat) finde. Nimmt man dies wörtlich, liegt dem Beschluss die Auffassung zugrunde, Voraussetzung einer Begrenzung des Anwendungsbereichs sei, dass diese im Wortlaut zum Ausdruck komme. Das würde verkennen, dass der Wortlaut (grammatikalische Auslegung) Ausgangs- und nicht Endpunkt der Gesetzesauslegung ist. Gesetze können über den Wortlaut hinaus auszulegen sein, aber auch in ihrem Anwendungsbereich hinter ihm zurückbleiben. Bei der Auslegung ist dabei im Anschluss an die grammatikalische Auslegung zunächst die auszulegende Regelung in den Kontext anderer Bestimmungen einzuordnen (systematische Auslegung), bevor die Entstehungsgeschichte einbezogen wird (historische Auslegung) und schließlich die ratio legis, der Sinn und Zweck der Regelung, Berücksichtigung findet (teleologische Auslegung). Daran fehlt es im Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts völlig, wobei die teleologische Auslegung zwar mit dem Satz zur teleologischen Reduktion Erwähnung findet, aber doch nicht vorgenommen wird, weil das Amtsgericht sich mit Sinn und Zweck der Gesetzesänderung nicht auseinandersetzt.

b) Die danach gebotene eigene Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen durch den Senat ist dahin vorzunehmen, dass § 71 II Nr. 7 GVG n.F. („Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse und Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sowie im Internet“) Urheberrechtsstreitsachen nicht erfasst.

Zwar ist die Einbeziehung von Urheberrechtsstreitsachen in § 71 II Nr. 7 GVG n.F. mit dem Wortlaut der Norm durchaus vereinbar, wie auch das Landgericht in seinem Vorlagebeschluss einräumt, doch ergeben sich insoweit bereits bei Einbeziehung der Gesetzessystematik Ungereimtheiten, weil das Urheberrechtsgesetz in § 104 ff. eigene Regelungen zur gerichtlichen Zuständigkeit enthält. Diese betreffen auch eine Konzentration der örtlichen Zuständigkeit, so dass es nahe gelegen hätte, eine etwaig beabsichtigte sachliche Zuständigkeitskonzentration auch hier zu regeln oder ihre Geltung auch für Urheberrechtsstreitigkeiten durch einen Verweis klarzustellen.

Über diese Ungereimtheiten könnte man indessen hinwegkommen, doch ergibt sich aus der Gesetzeshistorie, dass § 71 II Nr. 7 GVG Urheberrechtsstreitsachen nicht erfassen soll.

§ 348 I 2 ZPO, der Ausnahmen von der Zuständigkeit des obligatorischen Einzelrichters beim Landgericht aufführt, enthielt in seiner bis zum 31.12.2025 geltenden Fassung unter lit. a) eine Ausnahme für „Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen“, die der Bezeichnung in § 71 II Nr. 7 GVG abgesehen von der dortigen Ergänzung „sowie im Internet“ entspricht. Darüber hinaus enthielt er (und enthält er noch immer) unter Buchstabe i) eine Ausnahme für „Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts“. Daraus und aus dem Umstand, dass die sog. „Veröffentlichungsstreitigkeiten“ (§ 348 I 2 lit. a ZPO a.F.) und die Urheberrechtsstreitigkeiten auch räumlich getrennt - also weder unter einem gemeinsamen Buchstaben, noch hintereinander aufgeführt - sind, folgt, dass erstere Urheberrechtsstreitigkeiten nicht erfassen sollten. Dies wurde auch allgemein so verstanden.

Für ein geändertes Begriffsverständnis im Zuge der Reform spricht nichts. Vielmehr knüpft die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu dem „Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen“, BT-Drs. 21/1849, an den Wortlaut des § 348 I 2 lit. a ZPO an und führt aus, es würde für die von dieser Bestimmung erfassten Streitigkeiten eine streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte begründet (aaO S. 23 zu Nr. 2 (§ 71 II GVG-E)). Sodann gibt der Entwurf das bisherige Begriffsverständnis wieder, wenn er ausführt, es sei anerkannt, dass Veröffentlichungsstreitigkeiten zunächst sämtliche Ansprüche wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Veröffentlichungen unabhängig vom Medium, mithin auch im Internet, umfassten (…). Daneben würden von der Formulierung Ansprüche aus dem Presserecht erfasst sowie Ansprüche aus Vereinbarungen im presserechtlichen Kontext, zum Beispiel Honoraransprüche. Danach stellt die Begründung nochmals auf den „Einklang mit der Auslegung der bestehenden Regelungen in § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a ZPO sowie § 72a Absatz 1 Nummer 5 und § 119a Absatz 1 Nummer 5 GVG“ ab.

Folgt aber, wie das Landgericht unter Heranziehung der o.g. Gesichtspunkte zutreffend angenommen hat, aus § 71 II GVG keine streitwertunabhängige Zuweisung an die Landgerichte, ist gem. §§ 1 ZPO, 71 I, 23 Nr. 1 GVG die Zuständigkeit der Amtsgerichte gegeben, weil der Streitwert 10.000 Euro nicht übersteigt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Frankfurt: Verweisungsantrag an die Kammer für Handelssachen im einstweiligen Verfügungsverfahren nach materieller Erwiderung im Erlassverfahren verspätet

LG Frankfurt
Beschluss vom 23.06.2026
2-06 O 133/26


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass ein Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an die Kammer für Handelssachen (§ 98 GVG) im einstweiligen Verfügungsverfahren verspätet und damit unzulässig ist, wenn sich der Antragsgegner zuvor im Rahmen der schriftlichen Anhörung im Erlassverfahren bereits materiell-rechtlich zur Sache geäußert hat.

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Verweisungsantrag war zurückzuweisen. Zwar ist ein Antrag auf Verweisung an die Kammer für Handelssachen in einem einstweiligen Verfügungsverfahren auch dann zulässig, wenn kein Hauptsacheverfahren anhängig ist (Zöller/Lückemann, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 94 GVG Rn. 2). Die Verfügungsbeklagte hat den Verweisungsantrag aber nicht rechtzeitig im Sinne von § 101 GVG gestellt.

Nach § 101 Abs. 1 Satz 1 GVG ist der Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an eine andere Kammer nur vor der Verhandlung des Antragstellers zur Sache zulässig. Es ist anerkannt, dass der Begriff der "Verhandlung zur Sache" im Sinne von § 101 Abs. 1 Satz 1 GVG nicht identisch ist mit dem Beginn der "mündlichen Verhandlung" im Sinne von § 137 Abs. 1 ZPO. Das Verhandeln zur Sache im Sinne von § 101 Abs. 1 Satz 1 GVG beschränkt sich gerade nicht auf das Verhandeln zur Hauptsache, sondern ist in einem weiten Sinne zu verstehen. Verhandlung zur Sache ist jede Verhandlung, die sich nicht nur auf Prozessförmlichkeiten und -vorfragen bezieht, sondern die Prozesserledigung fördern soll, wie die Erörterung von Fragen der Zulässigkeit von Klage oder Berufung oder der geschäftsplanmäßigen Zuständigkeit, aber auch Ablehnungsanträge, da diese die Zuständigkeit des Richters voraussetzen (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 19.02.2026 – 2-06 O 463/25, GRUR-RS 2026, 2660; MünchKommZPO/Pabst, 6. Aufl. 2022, § 101 GVG Rn. 3; BeckOK GVG/Pernice, 31. Ed. 15.5.2026, GVG § 101 Rn. 4).

Nach diesen Maßstäben ist im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten vom 22.04.2026 ein Verhandeln zur Sache zu sehen (vgl. in Abgrenzung hierzu LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 19.02.2026 – 2-06 O 463/25, GRUR-RS 2026, 2660). Die Verfügungsbeklagte hat darin inhaltlich vorgetragen und sich gegen den Verfügungsanspruch verteidigt. Damit ist ihr erst anschließend mit dem Widerspruch erhobener Verweisungsantrag verspätet. Denn durch die schriftliche Anhörung des Antragsgegners im einstweiligen Verfügungsverfahren wird ihm rechtliches Gehör gewährt. Die frühzeitige Einbeziehung des Antragsgegners in das Erlassverfahren soll ihm eine effektive Rechtsverteidigung ermöglichen und Waffengleichheit zwischen den Parteien herstellen. Lässt sich der Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt zur Sache ein, muss er bereits hier den Antrag auf Verweisung an die Kammer für Handelssachen stellen (ebenso Heidenreich, GRUR-Prax 2026, 296; in diese Richtung auch Lambrecht in: FS Harte-Bavendamm, 2020, 501, 512).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BMJ: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen

Das BMJ hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen vorgelegt.

Aus der Begründung:
A. Problem und Ziel
In Verfahren wegen bürgerlich-rechtlicher Rechtsstreitigkeiten sind je nach Fallgestaltung die Amtsgerichte oder die Langerichte als Eingangsinstanz zuständig. Dabei leisten insbesondere die Amtsgerichte als Eingangsinstanz einen wichtigen Beitrag zur Bürgernähe der Justiz. Denn durch ihre Verteilung in der Fläche wird den Bürgerinnen und Bürgern ein ortsnaher Rechtsschutz und ein leichter Zugang zur Justiz gewährleistet. Eine stark ausgeprägte und gut in der Fläche verteilte amtsgerichtliche Struktur übernimmt damit eine wichtige rechtsstaatliche Aufgabe.

Die Zahl der erstinstanzlich bei den Amtsgerichten eingegangenen Zivilverfahren ist in den letzten Jahrzehnten jedoch immer weiter zurückgegangen. Diese Schwächung ist insbesondere für kleinere Amtsgerichtsstandorte problematisch, da diese den Rückgang der Eingangszahlen nicht durch einen Abbau der Stellen kompensieren können und daher die Gefahr besteht, dass sie ganz geschlossen werden müssen. Ziel des vorliegenden Entwurfs ist daher, die Amtsgerichte in Zivilsachen zu stärken. Außerdem soll durch den Entwurf in bestimmten Bereichen die Spezialisierung in der Justiz gefördert werden.

Daneben sollen zwei Probleme der gerichtlichen Praxis adressiert werden:

Zum einen ist es Gerichten bislang nicht möglich, eine in Folge einer nachträglichen Streitwertänderung oder in Folge einer erfolgreichen Beschwerde gegen die Wertfestsetzung unrichtig gewordene Kostenentscheidung zu ändern. Dies führt zu Wertungswidersprüchen und Ungerechtigkeiten.

Zum anderen werden aufgrund der unklaren Regelung im Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz derzeit keine Richterinnen und Richter an das Bayerische Oberste Landesgericht abgeordnet. Dies hat zur Folge, dass dort bei hohem Geschäftsanfall Engpässe im richterlichen Bereich entstehen können, welche durch Abordnungen verhindert werden könnten.

Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und erhöht die Leistungsfähigkeit der Justiz im Sinne von Nachhaltigkeitsziel 16.

B. Lösung
Für die Begründung der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Amtsgerichte in Zivilsachen ist vor allem der Zuständigkeitsstreitwert entscheidend. Dieser wird derzeit in § 23 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes auf Ansprüche festgelegt, deren Gegenstand an Geld oder Geldwert die Summe von 5 000 Euro nicht übersteigt. Diese Streitwertgrenze für die Zuständigkeit der Amtsgerichte wurde seit mehr als 30 Jahren nicht mehr angehoben. Sie wurde zuletzt im Jahr 1993 auf 10 000 DM festgesetzt; dies entspricht der noch heute geltenden Streitwertgrenze von 5 000 Euro. Daher soll unter Berücksichtigung der seitdem eingetretenen Geldwertentwicklung eine Anhebung auf 8 000 Euro erfolgen. Durch diese Anhebung werden die streitwertabhängigen Zuständigkeiten aus dem Jahr 1993 weitestgehend wiederhergestellt und die Anzahl der erstinstanzlich vor dem Amtsgericht zu verhandelnden zivilrechtlichen Verfahren wird sich wieder erhöhen.

Daneben sollen zur Förderung der Spezialisierung weitere streitwertunabhängige Zuständigkeiten der Amts- und Landgerichte geschaffen werden. Zivilrechtliche Streitigkeiten werden in einigen Rechtsgebieten zunehmend komplexer, bei anderen Rechtsgebieten spielt hingegen die Ortsnähe eine besondere Rolle. Durch die im Entwurf vorgesehene, streitwertunabhängige Zuweisung von Sachgebieten an das Amts- oder das Landgericht wird diesem Umstand Rechnung getragen, sodass Verfahren effizient und ressourcenschonend bearbeitet werden können. So sollen Streitigkeiten aus dem Bereich des Nachbarrechts den Amtsgerichten streitwertunabhängig zugewiesen werden. Bei nachbarrechtlichen Streitigkeiten spielt die Ortsnähe oft eine besondere Rolle. Streitigkeiten aus dem Bereich der Vergabesachen, der Heilbehandlungen sowie der Veröffentlichungsstreitigkeiten sollen hingegen den Landgerichten streitwertunabhängig zugewiesen werden, um so eine weitergehende Spezialisierung zu erreichen. Der Entwurf greift damit ein Anliegen der Justizministerinnen und Justizminister aller Länder auf (vergleiche Beschluss zu TOP I.3 der Frühjahrskonferenz 2023 der Justizministerinnen und Justizminister).

Außerdem soll eine Regelung in der Zivilprozessordnung geschaffen werden, die eine Änderung der vom Gericht im Urteil oder Beschluss getroffenen Kostenentscheidung nach einer nachträglichen Änderung der Festsetzung des Streit- oder des Verfahrenswertes ermöglicht. Damit wird ebenfalls ein Anliegen der Justizministerinnen und Justizminister der Länder aufgegriffen (vergleiche Beschluss zu TOP I.15 der Frühjahrskonferenz 2023 der Justizministerinnen und Justizminister). Für das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sowie in den Verfahrensordnungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit sind jeweils entsprechende Regelungen zu schaffen.

Des Weiteren soll im Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz eine gesetzliche Klarstellung erfolgen, dass Abordnungen von Richterinnen und Richtern auch an oberste Landesgerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit möglich sind.


Den Entwurf finden Sie hier: