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LG Berlin: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung für "unsichtbares" Hörgerät wenn die Rückholeinrichtung in der Ohrmuschel für Dritte sichtbar ist

LG Berlin
Urteil vom 25.07.2023
102 O 121/22


Das LG Berlin hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung für ein "unsichtbares" Hörgerät vorliegt, wenn die Rückholeinrichtung in der Ohrmuschel für Dritte von außen sichtbar ist. Insofern handele es sich nur um ein "fast unsichtbares" Hörgerät, dass nur als solches beworben werden dürfe. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.


LG Marburg: Irreführung durch Werbung für "unsichtbare Hörgeräte", sofern Hörgerät doch sichtbar ist

LG Marburg
Urteil vom 08.08.2013
4 O 7/13


Das LG Marburg hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn für "unsichtbare Hörgeräte" geworben wird, sofern diese doch sichtbar sind.

Aus der Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale:

"In den Entscheidungsgründen betonte auch das Landgericht, dass nicht nur das Schlagwort „Das unsichtbare Hörsystem“, sondern vielmehr auch eine in der Werbung enthaltene bildliche Darstellung und weitere wörtliche Umschreibungen gegenüber dem Verbraucher den Eindruck vermittle, dass eben das Hörgerät nicht sichtbar sei. Es sei jedoch unzutreffend, dass dieses Gerät im Ohr eines Menschen vollständig unsichtbar ist. Insoweit ist zu begrüßen, dass das Gericht nicht dem von der Beklagtenseite erhobenen Einwand folgte, wonach ihre Werbung als „Interpretation von Unsichtbarkeit“ zu verstehen sei. Zutreffend wies das Landgericht darauf hin, dass es dann eines interpretationsfähigen Zusatzes wie „fast“, „nahezu“ oder „praktisch“ bedürfe. "

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.


BGH: Verweisung durch einen Arzt an bestimmte Leistungserbringer regelmäßig wettbewerbswidrig - Hörgeräterversorgung

BGH
Urteil vom 13.01.2011
Hörgeräteversorgung II
UWG § 4 Nr. 11; MBO-Ä 1997 Kap. B §§ 31, 34 Abs. 5


Leitsätze des BGH:
a) Vom Begriff der Verweisung in § 34 Abs. 5 MBO-Ä sind alle Empfehlungen für bestimmte Leistungserbringer erfasst, die der Arzt - ohne vom Patienten darum gebeten worden zu sein - von sich aus erteilt.

b) Die Qualität der Versorgung kann im Einzelfall einen hinreichenden Grund im Sinne des § 34 Abs. 5 MBO-Ä darstellen, wenn die Verweisung an einen bestimmten Hilfsmittelanbieter aus Sicht des behandelnden Arztes aufgrund der speziellen Bedürfnisse des einzelnen Patienten besondere Vorteile in der Versorgungsqualität bietet. In langjähriger vertrauensvoller Zusammenarbeit gewonnene gute Erfahrungen oder die allgemein hohe fachliche Kompetenz eines Anbieters oder seiner Mitarbeiter reichen dafür nicht aus.

c) Das Verbot des § 31 MBO-Ä gilt nicht nur, wenn ein Arzt einem anderen Arzt Patienten überweist, sondern auch für Patientenzuführungen an die in § 34 Abs. 5 MBO-Ä genannten Apotheken, Geschäfte oder Anbieter gesundheitlicher Leistungen.

d) Der Begriff der Zuweisung in § 31 MBO-Ä umfasst alle Fälle der Überweisung, Verweisung und Empfehlung von Patienten an bestimmte andere Ärzte, Apotheken, Geschäfte oder Anbieter von gesundheitlichen Leistungen; entscheidend ist allein, dass der Arzt für die Patientenzuführung an einen
anderen Leistungserbringer einen Vorteil erhält oder sich versprechen lässt.
BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 111/08 - OLG Celle
LG Stade

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: