Das KG Berlin hat entschieden, dass die Zugabe eines kostenlosen Batterievorrats für drei Jahre bei Kauf eines Hörgeräts ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen das Zuwendungsverbot gemäß § 7 HWG. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.
Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung mit der Aussage "vom HNO-Arzt empfohlen" ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen 11 Abs. 1 Nr. 11 HWG darstellt. Ein Anbieter von Hörgeräten hatte seine Produkte mit dieser Werbeaussage beworben. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Geschäftsbezeichnung mit dem Bestandteil "Zentrum" nur bei gewisser Größe und Marktbedeutung zulässig ist. Fehlt diese, so liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Nach Einschätzung des Senats, dessen Mitglieder zu den (potentiell) angesprochenen Verkehrskreisen gehören, wird der Begriff "Zentrum" als Bestandteil einer Geschäftsbezeichnung (hier: "Firma1 Hörzentrum") vom Durchschnittsverbraucher grundsätzlich immer noch als Hinweis auf eine gewisse Größe und Marktbedeutung des so bezeichneten Unternehmens verstanden (vgl. hierzu BGH GRUR 2012, 942 [BGH 18.01.2012 - I ZR 104/10] - Neurologisch/Vaskuläres Zentrum, Tz. 17); an dieser vom Senat vorzunehmenden tatsächlichen Einschätzung vermag die von der Antragsgegnervertreter in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Entscheidung des BVerfG vom 9.2.2005 - 1 BvR 2751/04 - nichts zu ändern. Der dargestellten Verkehrserwartung wird das Ladengeschäft der Antragsgegnerin aus den vom Landgericht dargestellten Gründen nicht gerecht.
Ohne Erfolg beruft sich die Antragsgegnerin darauf, dass gerade der Begriff des "Hörzentrums" für Hörgeräteakustik-Händler inzwischen weit verbreitet sei und der Verkehr diesem Begriff daher keine besondere Bedeutung mehr beimesse. Die von der Antragsgegnerin bundesweit aufgefundenen "Hörzentren" könnten die Verkehrserwartung nur dann in der von der Antragsgegnerin behaupteten Weise beeinflusst haben, wenn und soweit die jeweiligen Unternehmen die herkömmlichen Erwartungen an ein "Zentrum" gerade nicht erfüllen. Das hat die Antragsgegnerin nicht dargetan. Unabhängig davon reicht auch die Anzahl dieser Benutzungsbeispiele nicht aus, um eine solche Änderung der Verkehrsauffassung zu belegen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz der Antragsgegnervertreterin vom 7.7.2017 vorgetragenen Beispiele.
Soweit die Antragsgegnervertreterin in der mündlichen Verhandlung sinngemäß weiter vorgetragen hat, schon die Vielzahl von "Hörzentren", denen man bei einer Recherche im Internet begegne, verdeutliche dem Nutzer, dass es sich bei all diesen Unternehmen nicht um Anbieter einer bestimmten Größe oder Bedeutung handeln könne, rechtfertigt auch dies keine abweichende Beurteilung. Denn der Durchschnittsverbraucher, der der beanstandeten Unternehmensbezeichnung der Antragsgegnerin begegnet, wird diese Bezeichnung in dem ihm geläufigen Sinne verstehen, ohne zuvor eine Internetrecherche über die Berechtigung dieses Verständnisses durchzuführen.
Der gegenüber der Antragstellerin erhobene "unclean hands"-Einwand verfängt bei einem Irreführungsvorwurf nach § 5 UWG von vornherein nicht."
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass bei der Schaufensterwerbung mit Hörgeräten durch einen Hörgeräteakustiker nicht immer zwingend eine Preisangabe nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV erforderlich ist. Dies ist nach Ansicht des Gerichts dann der Fall, wenn die Schaufensterdekoration für den Betrachter nicht als konkretes Angebot für die jeweiligen Hörgeräte, sondern eine allgemeine Werbung für Hörgerätstypen (hier: Im-Ohr [IdO] / Hinter dem Ohr[HdO] darstellt.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die angegriffene Schaufensterauslage verstößt nicht gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV.
Nach der 1. Alternative dieser Bestimmung hat, wer Letztverbrauchern Waren oder Dienstleistungen gewerbs- oder geschäftsmäßig anbietet, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer oder sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind. Dieselben Verpflichtungen treffen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. PAngV denjenigen, der als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. Daraus folgt, dass reine Werbung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV ohne Preisangabe erlaubt ist.
Da die Beklagte ihre Schaufensterauslage nicht mit Preisen versehen hat, die 2. Alt. von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV mithin ausscheidet, hängt die Entscheidung des Streitfalles davon ab, ob in der von der Klägerin beanstandeten Schaufenster-Präsentation zweier Hörgerätetypen ("Im-Ohr" [IdO] /"Hinter dem Ohr"[HdO]) ein (eine Preisauszeichnung erforderndes) "Angebot" oder eine (ohne Preisauszeichnung zulässige) schlichte "Werbung" liegt. Letzteres ist - wie das Landgericht richtig entschieden hat - der Fall. Der Senat sieht sich insoweit - jedenfalls im Ergebnis - in Übereinstimmung mit anderen Gerichten (LG Berlin, GewArch 2013, 414; LG München I, WRP 2014, 358 - Preisauszeichnung bei Hörgeräten), die im gleichen Sinne entschieden haben. Zwar hat das LG München I (a.a.O.) ein "Angebot" bejaht, dies aber nur deshalb, weil die präsentierten Hörgeräte für den Verbraucher individualisierbar und mit Herstellerangaben versehen waren. Ohne diese spezielle Sachlage bestätigt auch das LG München I die Auffassung des LG Berlin, dass von einer bloßen Werbung auszugehen ist (a.a.O., Rdnr. 29)".
Das LG Erfurt hat entschieden, dass bei der Werbung mit Kundenzufriedenheitsangaben eine für den Verbraucher nachvollziehbare, auffindbare und tatsächlich existierende Fundstelle angegeben werden muss. Im vorliegenden Fall ging es um die Werbung eines großen Anbieters von Hörgeräten, welcher mit der Aussage "94,2 % unserer Kunden sind sehr zufrieden" geworben hatte. Die in der Werbung angegebene Quelle "Gap Vision Januar – Mai 2013" war jedoch keine allgemein zugängliche Quelle. Die Wettbewerbszentrale sah darin eine Irreführung nach §§ 5a Abs. 2, 3 Abs. 2 UWG und klagte erfolgreich auf Unterlassung.