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BGH: Kein Rechtsschutzbedürfnis bei einer Unterlassungsklage, wenn auf Haftverpflichtversicherer eingewirkt werden soll, Sachverständigenhonorar nicht auf Basis pauschaler Vergütungssätze abzurech

BGH
Urteil vom 19.07.2013
I ZR 105/11
Honorarkürzung
UWG § 8 Abs. 1 Satz 1

Einer Unterlassungsklage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn mit ihr auf einen Haftpflichtversicherer eingewirkt werden soll, um ihn daran zu hindern, im Rahmen der außergerichtlichen Schadensregulierung Sachverständigenhonorare ohne auf den Einzelfall bezogene Prüfung und Begründung allein unter
Hinweis auf pauschale Vergütungssätze zu kürzen, die nach der Höhe des Unfallschadens gestaffelt sind.
BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 105/11 - OLG Nürnberg - LG Regensburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: