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LG Münster: Hotelbetreiber haftet für falsche Sterneklassifizierung in Tourismusportal im Internet auch wenn Fehler von Portalbetreiber verursacht wurde

LG Münster
Urteil vom 15.12.2017
022 O 56/17


Das LG Münster hat entschieden, dass ein Hotelbetreiber für eine falsche Sterneklassifizierung in einem Tourismusportal im Internet haften kann, auch wenn der Fehler von Portalbetreiber verursacht wurde.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Es besteht kein Streit darüber, dass der Ferienhof des Beklagten auf dem Buchungsportal www.muensterland-tourismus.de ohne eine entsprechende DEHOGA-Zertifizierung mit 3 Sternen beworben worden ist. Auch darüber, dass die unberechtigte 3-Sterne-Werbung eine wettbewerbliche Irreführung darstellt, wird nicht gestritten. Streit besteht allein darüber, ob der Beklagte als Täter für die irreführende Werbung haftet. Dies ist der Fall.

Schuldner der in § 8 Abs. 1 UWG geregelten Abwehransprüche ist jeder, der durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung selbst, durch einen anderen oder gemeinschaftlich mit einem anderen adäquat kausal verwirklicht oder sich als Teilnehmer an der deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt (BGH, Urteil vom 03.03.2016, GRUR 2016, 961, 963).

Im vorliegenden Fall ist das Verhalten des Beklagten auch dann adäquat kausal für die eingetretene Irreführung gewesen, wenn er die 3-Sterne-Werbung nicht selbst durch entsprechende Angaben gegenüber dem Betreiber des Buchungsportals www.muensterland-tourismus.de veranlasst hat.

Das Kriterium der Adäquanz dient im Rahmen der Feststellung des Zurechnungszusammenhangs dem Zweck, diejenigen Kausalverläufe auszugrenzen, die dem Schädiger billigerweise nicht mehr zugerechnet werden können. Nach ständiger Rechtsprechung besteht im Deliktsrecht ein adäquater Zusammenhang zwischen Tatbeitrag und Taterfolg, wenn eine Tatsache im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach regelmäßigem Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges geeignet ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1971 - VII ZR 313/69, BGHZ 57, 137, 141; Urteil vom 9. Oktober 1997 - III ZR 4/97, BGHZ 137, 11 , 19 m.w.N; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., Vorb. v. § 249 Rn. 26; MünchKomm.BGB/Oetker, 7. Aufl., § 249 Rn. 110). Hieran kann es fehlen, wenn der Geschädigte oder ein Dritter in völlig ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden erst endgültig herbeiführt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Januar 1988 - IX ZR 7/87 - NJW 1988, 1262, 1263; BGHZ 137, 11, 19, jeweils mwN). Bei der Ermittlung der Adäquanz ist auf eine nachträgliche Prognose abzustellen, bei der neben den dem Schädiger bekannten Umständen alle einem optimalen Betrachter zur Zeit des Eintritts des Schadensereignisses erkennbaren Gegebenheiten zu berücksichtigen sind. Der so festgestellte Sachverhalt ist unter Heranziehung des gesamten, zur Zeit der Beurteilung zur Verfügung stehenden menschlichen Erfahrungswissens darauf zu prüfen, ob er den Eintritt des Schadens in erheblicher Weise begünstigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1951 - I ZR 31/51, BGHZ 3, 261, 266 f.; Urteil vom 15. Oktober 1971 - I ZR 27/70, VersR 1972, 67, 69; Urteil vom 03. März 2016 – I ZR 110/15 –, Rn. 34, juris).

Nach diesem Maßstab ist die vom Beklagten vorgenommene Einstellung seines Ferienhofes auf dem Buchungsportal www.muensterland-tourismus.de adäquat kausal für die Irreführung gewesen.

Nach dem die Beweisaufnahme bestätigten Sachvortrag des Beklagten können Angaben zu den Unterkunftsbetrieben und Veränderungen dieser Angaben nur durch den Betreiber selbst vorgenommen werden, nicht aber durch die das Buchungsportal nutzenden Unterkunftsbetreiber. Mit der Nutzung des Portals lässt der Unterkunftsbetreiber im eigenen Namen eine Präsentation veröffentlichen, obwohl er dessen inhaltliche Gestaltung nicht vollständig beherrscht, weil dem Portalbetreiber die Angaben zu den Unterkunftsbetrieben und Veränderungen dieser Angaben vorbehalten sind. Diese Möglichkeit der Einflussnahme auf die inhaltliche Gestaltung führt – wie dem objektiven Betrachter im Vornhinein ohne Weiteres erkennbar ist – im Falle der Hinzufügung einer unzutreffenden Sterneklassifizierung zum irreführenden Gehalt der vom Unterkunftsbetreiber eingestellten Präsentation. Bei wertender Betrachtung liegt es aber keinesfalls außerhalb der Lebenserfahrung, dass es zur Einstellung unzutreffender Sterneklassifizierungen kommt, so dass ein entsprechender Fehler des Portalbetreibers, der hier möglicherweise darin liegt, dass bei Schaffung der Schnittstelle zum Buchungsportal Land-Tourismus die dort für einzelne Zimmer und Wohnungen hinterlegte Sterneklassifizierung übernommen worden ist, oder darin, dass die Angabe eines anderen Unterkunftsbetreibers irrtümlich dem Betrieb des Beklagten zugeordnet worden ist, nicht als völlig ungewöhnliche und unsachgemäße Handlungsweise angesehen werden kann, die die Adäquanz entfallen ließe. Die dem Portalbetreiber eingeräumte Möglichkeit, der Präsentation des Unterkunftsbetreibers von diesem nicht kontrollierbare Informationen hinzuzufügen, erweist sich als Umstand, der einen irreführenden Gehalt der Präsentation erheblich begünstigt. Die Zurechnung der Gefahr, in dieser Konstellation für falsche Angaben Dritter zu haften, stellt deshalb keine völlig unvorhersehbare Rechtsfolge dar, weil sie gleichsam die Kehrseite der von den Unterkunftsbetreibern in Anspruch genommenen Vorteile einer internetbasierten, allgemein zugänglichen und eine weitgehende Transparenz vermittelnde Buchungsplattform darstellt.

c) Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, dass dem Beklagten auch eine Verletzung seiner Überwachungs- und Prüfungspflichten auf mögliche Veränderungen der Präsentation seines Ferienhofes auf dem Buchungsportal www.muensterland-tourismus.de zur Last fällt. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann die Sterneklassifizierung, wenn sie nicht durch den Beklagten selbst veranlasst worden ist oder auf der geraume Zeit zurückliegenden Schaffung der Schnittstelle zum Buchungsportal Land-Tourismus beruht, nur durch eine sehr unwahrscheinliche Falschzuordnung der Angabe eines anderen Unterkunftsbetreibers erfolgt sein. Es kann aber nicht angenommen werden, dass sich ein solcher Zuordnungsfehler, der – wenn überhaupt – nur äußerst selten vorkommen wird, ausgerechnet in der eine Woche umfassenden Zeitspanne vor Feststellung des Verstoßes am 24.03.2017 ereignet haben soll, in der der Beklagte die Buchungsplattform regelmäßig kontrolliert haben will."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: