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LG Köln: Haftung für Filesharing durch Dritte - Anschlussinhaber mit Freifunk-Router muss substantiiert darlegen dass Dritte Zugriff von außen hatten

LG Köln
Urteil vom 23.09.2021
14 S 10/20


Das LG Köln hat entschieden, dass ein Anschlussinhaber mit einem Freifunk-Router substantiiert darlegen muss, dass Dritte Zugriff von außen hatten. Andernfalls haftet der Anschlussinhaber als Täter für Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing, auch wenn dieser keinen eigenen Computer hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2000,00 EUR gemäß § 97 Abs. 2 UrhG i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2, 15, 19 a UrhG sowie auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 859,80 EUR gemäß § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F..

a) Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Klägerin ist von der X Entertainment Inc. als Rechteinhaberin umfassend zur Geltendmachung sämtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen unter anderem in sogenannten Internet-Tauschbörsen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ermächtigt. Dies greift die Beklagte mit der Berufung nicht an.

b) Die streitgegenständlichen Filme sind als Filmwerke gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 UrhG geschützt. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten.

c) Die Beklagte ist passivlegitimiert.

Nach dem Sach- und Streitstand ist davon auszugehen, dass von dem Internetanschluss der Beklagten am 00.00.0000 und am 00.00.0000 jeweils zu den genannten zwei Tatzeitpunkten die beiden Filmwerke über eine Internettauschbörse zum Download angeboten wurden. Dies stellt ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von § 19 a UrhG dar.

Die vom Amtsgericht festgestellten Tatsachen hat das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu Grunde zu legen, wenn sich keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten würden. Das Rechtsmittel der Berufung dient in erster Linie der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils auf korrekte Anwendung des materiellen Rechts sowie auf Richtigkeit und Vollständigkeit der getroffenen Feststellungen und Beseitigung etwaiger Fehler. Die vom Gesetzgeber bezweckte Konzentration der Tatsachenfeststellungen in 1. Instanz wird dadurch bewirkt, dass das Berufungsgericht grundsätzlich an die fehlerfrei gewonnenen Erkenntnisse der 1. Instanz gebunden wird (vergleiche etwa BGH, Beschluss vom 24. November 2009 – VII ZR 31/09). Konkrete Anhaltspunkte, die diese Bindung entfallen ließen, bestehen nicht. Ein konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (vergleiche etwa BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 – VI ZR 230/03).

Die Angriffe der Berufung zeigen derartige konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an den Feststellungen des Amtsgerichts nicht auf.

Zutreffend hat das Amtsgericht das Bestreiten der Beklagten als unerheblich angesehen; auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil nimmt die Kammer Bezug. Insbesondere ist im Hinblick auf die jeweils zweifache Erfassung des Internetanschlusses des Beklagten im Rahmen der Ermittlungen der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen ein Indizienbeweis geführt, aufgrund dessen an der Richtigkeit des von der Klägerin vorgetragenen Ermittlungsergebnisses keine vernünftigen Zweifel bestehen (§ 286 ZPO). Dass es kurz nacheinander mehrfach zu Fehlern bei der Erfassung und Zuordnung gekommen sein könnte, liegt so fern, dass Zweifel an der Richtigkeit der Anschlussidentifizierung schweigen, § 286 ZPO (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012 – 6 U 239/11, juris Rn. 4 zu mehrfachen Erfassungen unter Zuordnung unterschiedlicher IP-Adressen). Dies gilt auch soweit vorliegend dieselbe IP-Adresse beauskunftet wurde, denn ausweislich des von der Klägerin als Anlage K4 vorgelegten Auskunftsantrags erfolgten zwischen den Erfassungen der IP-Adresse des Beklagten mehrere Ermittlungen zu gesondert erfassten IP-Adressen anderer Anschlussinhaber, welche unabhängig voneinander beauskunftet wurden (vergleiche dazu aus der Rechtsprechung der Kammer etwa das auch schon vom Amtsgericht in Bezug genommene Urteil vom 08.03.2018 – 14 S 28/17).

Vor diesem Hintergrund bestehen vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass es im Rahmen der in einem automatisierten Verfahren erfolgenden Beauskunftung zu Fehlfunktionen der Software gekommen sei. Insbesondere hat die Beklagte auf den diesbezüglichen Hinweis des Amtsgerichts und auch in der Berufung dazu keinen weiteren Vortrag in den Rechtsstreit eingeführt.

d) Die Beklagte ist auch täterschaftlich dafür verantwortlich, dass die streitgegenständlichen Filmwerke zu den hier fraglichen Zeitpunkten am 00.00.0000 und 00.00.0000 öffentlich zugänglich gemacht worden sind.

Zwar trägt die Klägerin nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf (Lizenz-) Schadensersatz sowie auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 - Morpheus; Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 - BearShare, Urteil vom 11.06.2015 – I 75/14 – Tauschbörse III; Urteil am 12.05.2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch; Urteil vom 06.10.2016 - I ZR 154/15 Afterlife).

Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss nutzen konnten (BGHZ 200, 76 Rn. 15 - BearShare; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 - Tauschbörse III). Diese tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss - wie bei einem Familienanschluss - regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird (BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 39 - Tauschbörse III; GRUR 2016, 1280 Rn. 34 - Everytime we touch; BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 – I ZR 68/16 – Ego Shooter, Rn. 12, juris)

Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGHZ 200, 76 Rn. 15 ff. - BearShare, mwN; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 und 42 - Tauschbörse III; GRUR 2016, 1280 Rn. 33 f. - Everytime we touch; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 - I ZR 154/15, GRUR 2017, 386 Rn. 15 = WRP 2017, 448 – Afterlife; BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 – I ZR 68/16 – Ego Shooter, Rn. 13, juris)

Dabei betrifft die sekundäre Darlegungslast die der Feststellung der Täterschaft vorgelagerte Frage, ob die Voraussetzungen für die tatsächliche Vermutung vorliegen, der Anschlussinhaber sei der Täter. Erst wenn der Anschlussinhaber dieser sekundären Darlegungslast genügt, trifft den Anspruchsteller die Last der dann erforderlichen Beweise; genügt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast dagegen nicht, so muss er zur Widerlegung der dann für den Anspruchsteller streitenden tatsächlichen Vermutung den Gegenbeweis erbringen (OLG München, Urteil vom 14.01.2016 – 29 U 2593/15 – Loud, juris Rn. 38; BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 – Tauschbörse III; Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch; BGH, Urteil vom 06.10.2016 - Afterlife, juris Rn. 15).

Nach diesen Grundsätzen ist von der Täterschaft der Beklagten auszugehen.

Zutreffend ist das Amtsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt hat und deshalb nicht davon auszugehen ist, dass die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen von Seiten eines (unbekannten) Dritten begangen wurden.

aa) Dabei ist zunächst die Würdigung des Vortrags der Beklagten durch das Amtsgericht nicht zu beanstanden, die Beklagte habe zu den maßgeblichen Tatzeitpunkten keinen Rechner „besessen“, mit dem sie an einer Tauschbörse hätte teilnehmen können und sei auch mit der Nutzung dieser technischen Geräte nicht vertraut gewesen. Zu Recht hat das Amtsgericht diesen Vortrag nicht als erheblich gewertet. Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass das Vorbringen der Beklagten, keinen für die Teilnahme an Tauschbörsen geeigneten Rechner „besessen“ zu haben, sich jedenfalls vornehmlich auf eigene Rechner bezieht.

Die diesbezügliche Rüge der Beklagten in der Berufung steht dem nicht entgegen. Soweit der Berufungsbegründung zu entnehmen sein sollte, der Vortrag der Beklagten sei „eher“ dahingehend zu verstehen gewesen, dass in ihrem Haushalt überhaupt kein Computer vorhanden gewesen wäre, den sie hätte bedienen können, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Vielmehr hat die Beklagte ausdrücklich angegeben, dass weitere internetfähige Geräte in ihrem Haushalt vorhanden gewesen seien, insbesondere bei ihrem Ehemann und auch bei ihrem Sohn. Die Beklagte erläutert auch nicht, weshalb sie diese Geräte ihrer Familienangehörigen nicht hätte bedienen können, etwa weil sie keinen Zugriff darauf gehabt hätte.

Zutreffend verweist das Amtsgericht zudem auch darauf, dass Filesharing Software regelmäßig automatisiert sowohl den Download auf die eigene Festplatte als auch das Angebot zum Download von der eigenen Festplatte durch einen Dritten und einen anschließenden Upload ausführt. Dies ist der Kammer – und ersichtlich auch dem Amtsgericht – aus zahlreichen gleich gelagerten Fällen und dazu durchgeführten Beweisaufnahmen bekannt. Erhebliches Vorbringen der Beklagten in der Berufungsbegründung, das diesem Erfahrungssatz des Amtsgerichts entgegenstehen könnte, fehlt.

bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist für die Nutzung der Filesharing Software und die damit verbundene Rechtsverletzung kein Vorsatz erforderlich; einfache Fahrlässigkeit genügt, von der bei der Nutzung von Filesharing Software regelmäßig auszugehen ist, wie das Amtsgericht zum Verschulden zutreffend ausgeführt hat.

cc) Zutreffend hat das Amtsgericht das Vorbringen der Beklagten nicht zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast ausreichen lassen, als die Beklagte ihre Familienmitglieder nicht benannt hat. Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung anderer Auffassung ist (Seite 4 der Berufungsbegründung, Bl. 264 der Akte), steht dies nicht entgegen. Vielmehr umfasst die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers sehr wohl die Angabe des Namens auch ihres volljährigen Kindes, das nach dem Vorbringen der Beklagten als Täter der Urheberrechtsverletzung in Betracht kommt (vergleiche BGH, Urteil vom 30.03.2017 – I ZR 19/16 – Loud). Verzichtet sie auf die Angabe, erfüllt sie ihre sekundäre Darlegungslast nicht und haftet selbst, wobei es sich um einen aus der gesetzlichen Wertung des § 138 Abs. 3 ZPO folgenden Nachteil handelt (vergleiche BGH, Urteil vom 30.03.2017 – I ZR 19/16 – Loud).

dd) Hinzu kommt, dass das Amtsgericht zutreffend das Vorbringen der Beklagten bereits in 1. Instanz berücksichtigt hat, dass diese davon ausgeht, dass ihre Familienmitglieder die Rechtsverletzungen nicht begangen haben. Dies wiederholt die Beklagte auch in der Berufungsbegründung und führt – erneut – aus, dass nach ihrer Auffassung nur Nutzer ihres – angeblichen – Freifunk-Knotens als Täter in Betracht kämen. Angesichts dessen scheiden die Familienmitglieder der Beklagten schon aus diesem Grunde als Täter aus.

ee) Unerheblich ist auch das Vorbringen der Beklagten in der Berufung zur Würdigung von § 8 TMG durch das Amtsgericht.

Das Amtsgericht hat vielmehr zutreffend die Voraussetzungen für die Haftungsprivilegierung nach § 8 TMG verneint. Im Ausgangspunkt zutreffend sieht auch die Beklagte es nach der Rechtsprechung des BGH als erforderlich an, dass der Anschlussinhaber die ernsthafte und nicht nur theoretische Möglichkeit darlegen muss, dass ein Dritter die Tat begangen hat. Dies ist allerdings mit der bloßen Behauptung der Beklagten, sie habe einen Freifunk-Knoten eingerichtet, indem sie Freifunk-Firmware auf ihren (einzigen) Router aufgespielt habe, nicht gegeben.

Insbesondere kann sich die Beklagte dabei nicht auf die Grundsätze aus der Entscheidung des BGH vom 26.07.2018 – I ZR 64/17 – Dead Island – berufen. Denn nur wenn feststeht, dass Dritte über WLAN den Anschluss der Beklagten nutzen konnten (so auch die Beklagte auf Seite 5 der Berufungsbegründung, Bl. 265 der Akte), mag das Haftungsprivileg aus § 8 TMG eingreifen. Das Amtsgericht hat jedoch zutreffend angenommen, dass auch auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten gerade nicht feststeht, dass Dritte auf den Anschluss der Beklagten zugreifen konnten, sei es über WLAN, sei es über einen Freifunk-Knoten oder auf sonstige Weise, die ernsthaft als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kämen.

Auf diesbezüglich erforderliches Vorbringen der Beklagten hatte das Amtsgericht bereits in der Verfügung vom 19.08.2019 zutreffend hingewiesen. Erheblicher Vortrag der Beklagten ist dazu nicht erfolgt. Zwar hat die Beklagte behauptet, dass sie Freifunk Firmware auf ihrem Router installiert habe. Zu Recht ist jedoch das Amtsgericht davon ausgegangen, dass dies für sich allein genommen nicht ausreicht, sondern auch der tatsächliche Zugriff durch Dritte erforderlich gewesen wäre. Dazu fehlt es an Vortrag der Beklagten.

Dass ein tatsächlicher Zugriff durch Dritte bzw. zumindest die Erreichbarkeit des Freifunkknotens von beliebigen Personen im öffentlichen Raum erforderlich ist, ergibt sich auch aus der Kontrollüberlegung, dass andernfalls die bloße Installation der Freifunk Firmware bereits die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG begründen würde. Hiermit könnte also durch einseitige Entscheidung des Anschlussinhabers ein „Schutzschild“ gegen die Haftung für Rechtsverletzungen über seinen Internetanschluss geschaffen werden. Unter diesem Schutzschild könnte sowohl der Anschlussinhaber als auch jeder Nutzer seines Anschlusses, der sich mit Erlaubnis des Inhabers im Signalbereich seines Anschlusses befindet, nach Belieben Rechtsverletzungen begehen, insbesondere Filesharing betreiben. Es kann ersichtlich nicht Sinn und Zweck der Vorschriften des TMG sein, ein solches Verhalten zu privilegieren. Demnach ist neben der subjektiven Entscheidung des Anschlussinhabers, seinen Anschluss beliebigen Dritten als Diensteanbieter zur Verfügung zu stellen, auch eine objektive Nutzung des Anschlusses durch Dritte zu fordern. Dies wiederum ist nach den Regeln der ZPO festzustellen.

Deshalb hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beklagte noch nicht einmal vorgetragen hat, dass das – angebliche – Freifunk-Signal eine solche Stärke besessen hat, dass Dritte, die von außen auf den Router zugreifen, die streitgegenständlichen Verletzungen hätten vornehmen können. Konkreter Vortrag hierzu ist jedoch bereits grundlegende Voraussetzung für die Eröffnung des Anwendungsbereichs von § 8 TMG, worauf das Amtsgericht in der Verfügung vom 19.08.2019 zurecht hingewiesen hatte. Da die Beklagte den von ihr in der Berufungsbegründung vermissten richterlichen Hinweis gemäß § 139 ZPO somit erhalten hat, scheidet ein des Amtsgerichts gegen die gerichtliche Hinweispflicht schon aus diesem Grunde aus.

Selbst wenn man aber unterstellen wollte, dass das Amtsgericht auf dieses Detail der Signalstärke gesondert hätte hinweisen müssen, ist dies jedenfalls im Urteil des Amtsgerichts erfolgt. Die Beklagte hätte dann jedoch in der Berufung eine entsprechende Rüge erheben müssen, was voraussetzt, dass die Partei im Einzelnen vorträgt, welcher Hinweis zu erteilen gewesen wäre und wie sie auf den unterbliebenen richterlichen Hinweis hin reagiert hätte (§§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO; vergleiche etwa Musielak/Voit/Stadler, 18. Aufl. 2021 Rn. 4, ZPO § 139 Rn. 4).

Auch daran fehlt es indes. So ist die Beklagte zwar in ihrer Berufungsbegründung (Seite 6, Bl. 266 der Akte) darauf eingegangen, dass das Amtsgericht offenbar weiteren Vortrag zu dieser Frage erwartet habe. Die Beklagte hat jedoch nicht dargelegt, wie sie auf den unterbliebenen richterlichen Hinweis hin in ausreichender Weise reagiert hätte. Insbesondere genügt es nicht, wenn die Beklagte vorträgt, sie hätte „vermutlich den bereits angebotenen Zeugen, einen Freifunker, der den Knoten eingerichtet hatte, zu diesen Themen benennen können.“

Mit diesem offenbar wörtlichen Zitat (vgl. Mantz in MMR 2020, 636, 640) ist gerade nicht vorgetragen, dass – unterstellt, die sogenannte Freifunk Firmware wäre tatsächlich auf dem Router der Beklagten aktiv gewesen – das Signal eine ausreichende Stärke gehabt hätte, die es Dritten ermöglicht hätte, auf diese Weise über den Internetanschluss der Beklagten die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen zu begehen. Vielmehr hat die Beklagte damit allenfalls eine noch zu verifizierende Vermutung geäußert. Erforderlich sind jedoch Erklärungen über tatsächliche Umstände, die vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben sind, § 138 Abs. 1 ZPO; unbestätigte Vermutungen genügen diesen Anforderungen nicht.

Genauso wenig hat sie damit ein taugliches Beweisangebot gemacht, denn ob tatsächlich ein Zeuge für eine bestimmte Tatsache benannt wird, bleibt auch nach der Berufungsbegründung offen.

Damit hat die Beklagte ihre sekundäre Darlegungslast dazu, dass ein Dritter ernsthaft als Täter der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen in Betracht kommt, nicht erfüllt. Ohne die Erfüllung ihrer sekundären Darlegungslast greift jedoch die tatsächliche Vermutung ihrer Haftung als Anschlussinhaber ein (vergleiche etwa BGH, Urteil vom 30.03.2017 – I ZR 19/16 – Loud).

Infolgedessen bedurfte es auch nicht eines weiteren Hinweises durch das Berufungsgericht. Denn das Amtsgericht hat wie vorstehend dargestellt die erforderlichen Hinweise erteilt, die Beklagte ist darauf nicht ausreichend eingegangen.

e) Aus diesem Grunde ist auch nicht davon auszugehen, dass überhaupt die Haftungsprivilegierung aus § 8 TMG in der Fassung vom 26.02.2007, die zu den hier maßgeblichen Verletzungszeitpunkt im Jahr 2015 Gültigkeit hatte, eingreift. Denn solange eben nicht feststeht, dass die Beklagte über ihren – behaupteten – Freifunk-Knoten Dritten Zugang zum Internet gewährt (hat), scheidet eine Einordnung der Beklagten als ein Diensteanbieter in diesem Sinne aus.

f) Es kommt auch nicht darauf an, dass § 8 TMG im Jahr 2017 geändert worden ist und eine Haftungsprivilegierung auch für Unterlassungsansprüche gegen Diensteanbieter eingerichtet worden ist. Unterlassungsansprüche sind nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Vielmehr ist Gegenstand des Rechtsstreits lediglich ein Anspruch auf materiellen Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG sowie auf Erstattung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten gemäß § 97a UrhG.

4. Zu den Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 97 Abs. 2 UrhG kann im Übrigen und vor allem auch zur Höhe auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden, die sich die Kammer zustimmend zu eigen macht; diese werden mit der Berufung inhaltlich auch nicht angegriffen.

Gleiches gilt für den Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten gemäß § 97a UrhG.

Der Schriftsatz vom 19.07.2021 der Beklagten hat vorgelegen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Die Kammer weicht mit dieser Entscheidung weder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab, noch hat die Sache über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung oder ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (543 Abs. 2 ZPO).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG München: Kein Verstoß gegen DSGVO durch Einladung zur Eigentümerversammlung unter namentlicher Nennung von Wohneinheiten mit Legionellenbefall

OLG München
Urteil vom 27.10.2021
20 U 7051/20


Das OLG München hat entschieden, dass kein Verstoß gegen die DSGVO durch Einladung zur Eigentümerversammlung unter namentlicher Nennung von Wohneinheiten mit Legionellenbefall vorliegt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend geurteilt, dass den Beklagten kein Verstoß gegen Vorschriften der DSGVO zur Last fällt. Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.

1. Die DSGVO ist - anders als die Beklagten behaupten - auf den hier zu entscheidenden Fall anwendbar. Denn gemäß Art. 2 Abs. 1 DSGVO gilt sie auch für die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder werden sollen. Dabei ist ein Dateisystem jede geordnete manuelle Datensammlung (beckOK, DSG-VO, Art. 2 Rn. 4). Dass der Name des Klägers bei der Beklagten zu 1) nicht in einer Datei, sondern nur zusammenhanglos auf losen Zetteln zu finden wäre, ist schwer vorstellbar und wird von den Beklagten auch nicht behauptet. Gemäß Art. 4 DSGVO stellt bereits die Verwendung der gespeicherten Daten eine „Verarbeitung“ im Sinne der Verordnung dar.

2. Entgegen der Ansicht des Klägers war die Verarbeitung seiner Daten in der mit der Einladung zur Eigentümerversammlung verschickten Tagesordnung (K 1, dort Ziffer 22) rechtmäßig, Art. 6 DSGVO.

a) Der vom Kläger behauptet gegen die DSGVO verstoßende Tagesordnungspunkt 22 „Aussprache und Beschlussfassung über weitergehende Maßnahmen zum Legionellenbefall und deren Finanzierung“ enthält die Information, welche zur Miteigentümergemeinschaft gehörenden Häuser und konkrete Einheiten mit welcher Intensität von dem festgestellten Legionellenbefall betroffen sind, wobei die Nachnamen der Eigentümer genannt werden.

b) Entgegen dem Dafürhalten des Klägers war die Verwendung auch der jeweiligen Eigentümernamen im konkreten Fall rechtmäßig, Art. 6 Abs. 1 lit c), lit f).

aa) Die Beklagte zu 1), die damalige Hausverwaltung, war ebenso wie die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst für die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums und die Überprüfung der Leitungen rechtlich verantwortlich (vgl. Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, § 111. TrinkwasserVerordnung Rn. 42). Die Beklagte zu 1) war der Wohnungseigentümergemeinschaft darüber hinaus vertraglich zur ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet.

bb) Die Angabe der Namen der einzelnen Eigentümer in der verschickten Tagesordnung war auch erforderlich. Nur so konnte die Beklagte zu 1) sicherstellen, dass die eingeladenen Miteigentümer über alle für die durchzuführende „Aussprache und Beschlussfassung über weitergehende Maßnahmen zum Legionellenbefall und deren Finanzierung“ erforderlichen Informationen verfügten und die „Aussprache und Beschlussfassung“ vollständig durchführen konnten (vgl. BeckOK, Datenschutzrecht, Art. 6 DSGVO Rn. 17). Denn nur bei Kenntnis, wer von den Teilnehmern der Eigentümerversammlung von dem Legionellenbefall betroffen war, konnten die übrigen Miteigentümer die einzelnen Redebeiträge zutreffend einordnen und Nachfragen an die betroffenen Eigentümer stellen etwa zum Umfang der Arbeiten in den betroffenen Wohnungen oder an den im Sondereigentum stehenden Wasserarmaturen (vgl. VGH 20 CS 14.1663), oder zu - auch vom Kläger selbst behaupteten - angekündigten Mietminderungen des betroffenen Mieters, und mit den betroffenen Eigentümern über etwaige Ansprüche der Miteigentümergemeinschaft oder die Verteilung der entstandenen und noch anfallenden Kosten diskutieren.

cc) Dass - wie der Kläger behauptet - die einzelnen Miteigentümer seinen Namen auch anhand der Wohnungsnummer in Erfahrung bringen hätten können, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Denn aus der von ihm angeführten Teilungserklärung ergibt sich der Name der Käufer der einzelnen Wohnungen gerichtsbekannt nicht. Eine als Anhang zur Teilungserklärung vorhandene Eigentümerliste kann keine Aktualität beanspruchen, so dass die einzelnen Eigentümer sich, um die Identität des derzeitigen Eigentümers einer betroffenen Wohnung zu erfahren, wiederum an die Hausverwaltung, die hiesige Beklagte zu 1) wenden hätten müssen. Dies zeigt im Umkehrschluss, dass die Namensnennung bereits in der Tagesordnung erforderlich war. Eine bloße Unbequemlichkeit der Informationsbeschaffung, wie vom Kläger behauptet, liegt gerade nicht vor.

dd) Dass die Interessen des Klägers an der Nichtnennung seines Namens überwiegen würden, ist angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht ersichtlich; die Beklagte zu 1) und die Wohnungseigentümergemeinschaft waren zum Vorteil des Klägers zur endgültigen Unterbindung des Legionellenbefalls in der klägerischen Wohnung tätig. Auch ist die Wohnungseigentümergemeinschaft keine anonyme Gemeinschaft (vgl. OLG München, 32 Wx 177/06, juris Rn. 9).

Die unsubstantiierte Behauptung des Klägers, dass ein potentieller Käufer „abgesprungen“ sei, führt nicht zu einer anderen Beurteilung; im Gegenteil wäre ein erst kürzlich beseitigter Legionellenbefall im Verkaufsobjekt dem potentiellen Käufer gegenüber unzweifelhaft vom Kläger selbst zu offenbaren gewesen.

3. Die Weitergabe der Mailadresse des Klägers hat das Landgericht - von der Berufung unangegriffen - ebenfalls zutreffend für rechtmäßig gehalten. Auf die Begründung im landgerichtlichen Urteil wird Bezug genommen. Gleiches gilt für den erstinstanzlich behaupteten Anspruch wegen der Sichtbarkeit der Mailadresse in einem Anschreiben des Beklagtenvertreters.

4. Unabhängig von Vorstehendem scheidet ein Anspruch gegen den Beklagten zu 2) schon deshalb aus, weil dieser nicht „Verantwortlicher“ im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist. Aus der E-Mail des Beklagten zu 2) vom 9. August 2019 (Anlagen K 5 - K 8) kann der Kläger nichts für sich herleiten, weil der Beklagte zu 2) dort zwar einen Verstoß des Beklagten zu 1) gegen die DSGVO eingeräumt, selbst allerdings keine Leistung versprochen oder in irgendeiner Weise eine Verpflichtung für seine Person geschaffen oder eine bestehende Schuld bestätigt hat. Wie im vergleichbaren Fall von Erklärungen eines Schädigers im Straßenverkehr („Schuldbekenntnis“ des Unfallfahrers) fehlt es - wie im Regelfall - an einem Rechtsbindungswillen des Erklärenden (vgl. Palandt, BGB, § 781 Rn. 9 mwN)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Fernsehwerbung für Glücksspielangebote - Durch Abmahnung ausgelöste Prüfungspflicht eines Fernsehsenders beschränkt sich auf grobe und unschwer erkennbare Rechtsverstöße

BGH
Urteil vom 22.07.2021
I ZR 194/20
Rundfunkhaftung
UWG §§ 3a, 8 Abs. 3 Nr. 2, GlüStV 2012 § 5 Abs. 5, GlüStV 2021 § 5 Abs. 7


Der BGH hat entschieden, dass sich die durch eine Abmahnung wegen unzulässiger ausgestrahlter Werbung (hier: Werbung für Glücksspielangebote) ausgelöste Prüfungspflicht eines Rundfunkveranstalters auf grobe und unschwer erkennbare Rechtsverstöße beschränkt.

Leitsätze des BGH:

a) Ein Mischverband liegt nicht vor, wenn die vom Verband satzungsgemäß verfolgten Interessen seiner gewerblichen Mitglieder mit den von ihnen zu wahrenden Verbraucherinteressen übereinstimmen und deshalb nicht die Gefahr einer Interessenkollision besteht.

b) Eine Fernsehwerbung für Glücksspielangebote auf einer benannten Internetseite kann der mittelbaren Förderung des Absatzes von Glücksspielangeboten auf einer anderen Internetseite mit nahezu identischem Domainnamen und ähnlich gestaltetem Inhalt dienen.

c) Eine Holdinggesellschaft, die aufgrund der konzerninternen Aufgabenverteilung die wettbewerbsrechtlichen Prüfungspflichten der konzernangehörigen Rundfunkveranstalter übernimmt, hat für die Ausstrahlung rechtswidriger Werbung einzustehen, wenn sie einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf die Tochterunternehmen hinsichtlich der Veröffentlichung der Werbung hat.

d) Die durch eine Abmahnung ausgelöste Prüfungspflicht eines Rundfunkveranstalters beschränkt sich auf grobe und unschwer erkennbare Rechtsverstöße. Eine aufwändige Prüfungder Sach- und Rechtslage unter Einbeziehung höchstrichterlich nicht geklärter Rechtsfragenist einem Rundfunkveranstalter regelmäßig nicht zumutbar.

BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - I ZR 194/20 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

KG Berlin: Amazon Marketplace-Händler muss regelmäßig überprüfen ob durch Verkaufsplattform oder Dritte rechtsverletzende Änderungen im Angebotstext vorgenommen wurden

KG Berlin
Beschluss vom 21.06.2021
5 U 3/20


Das KG Berlin hat entschieden, dass ein Amazon Marketplace-Händler regelmäßig überprüfen muss, ob durch die Verkaufsplattform oder Dritte rechtsverletzende Änderungen im Angebotstext vorgenommen wurden.

Aus den Entscheidungsgründen:

a) Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 Euro folgt aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Unterlassungsvertrag i. V. mit § 339 S. 1 und 2 BGB.

aa) Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Unterlassungsvertrag zustande gekommen. Dieser ist – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – dadurch zustande gekommen, dass der Kläger die (modifizierte) Unterlassungserklärung des Beklagten vom 19.02.2019 (Anlage K 1), die gemäß § 150 Abs. 2 BGB als neuer Antrag zu werten ist, mit Schreiben vom 27.02.2019 (Anlage K 1a) angenommen hat.

bb) Der Kläger ist Inhaber des Anspruchs. Auch insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG erfüllt sind. Die dort (auch) geregelte Anspruchsberechtigung in Bezug auf den Anspruch aus § 8 Abs. 1 UWG ist keine Voraussetzung dafür, dass der Vertragsgläubiger – hier der Kläger – den Vertragsstrafeanspruch als Inhaber geltend machen kann (vgl. OLG Bremen, Urt. v. 19.08.1993 – 2 U 54/93 –, Rn. 21-23, juris; Grosch/Ebersohl/Herrmann/Feddersen in: Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, 2. Aufl. 2015, § 12 Rn. B 154; Staudinger/Rieble, BGB, Bearb. 2015, § 339 Rn. 46).

cc) Der Beklagte hat mit den Angeboten, deren Screenshots mit dem Anlagenkonvolut K 2 vorgelegt wurden, gegen den Unterlassungsvertrag verstoßen. Die sich hierauf beziehenden Ausführungen des Landgerichts werden von der Berufung zu Recht nicht angegriffen.

dd) Der Beklagte hat die sich aus dem Vertragsstrafeversprechen ergebenden Verpflichtungen auch schuldhaft verletzt. Die Vertragsstrafe verfällt nur bei schuldhafter Zuwiderhandlung; das Verschulden wird allerdings bei einem Verstoß gegen die übernommene Unterlassungsverpflichtung grundsätzlich – und so auch hier – nach § 339 S. 1 i. V. mit § 286 Abs. 4 BGB vermutet (BGH, Urt. v. 04.05.2017 – I ZR 208/15 –, Rn. 33, juris – Luftentfeuchter). Der Beklagte hat jedenfalls fahrlässig gehandelt, also die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen (vgl. § 276 Abs. 2 BGB). Er hat die hierfür sprechende Vermutung nicht widerlegt.

(1) Wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat, kann dabei unterstellt werden, dass es ein anderer Nutzer der Plattform war, der die von dem Beklagten zunächst dort eingestellten Angebote verändert hat. Den Beklagten treffen Prüfungspflichten, die er nicht dadurch erfüllt hat, dass er “täglich damit befasst“ gewesen sei, “die zahlreichen Angebote stichprobenartig zu prüfen“ (Schriftsatz vom 28.08.2019, dort Seite 2; Bl. 33 d. A.).

(2) Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, umfasst regelmäßig nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.2017 – I ZR 184/15 –, Rn. 22, juris – Klauselersetzung; Urt. v. 19.11.2015 – I ZR 109/14 –, Rn. 34, juris – Hot Sox). So verhält es sich, wenn die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist (vgl. BGH, Urt. v. 04.02.1993 – I ZR 42/91 –, Rn. 38, juris – TRIANGLE; Urt. v. 28.01.1977 – I ZR 109/75 –, Rn. 22, juris – Gebäudefassade), wenn also der Schuldner seiner Pflicht zur Unterlassung oder zur Duldung nur gerecht werden kann, wenn er neben der Unterlassung oder Duldung auch Handlungen vornimmt (vgl. BGH, Beschl. v. 29.09.2016 – I ZB 34/15 –, Rn. 26, juris – Rückruf von RESCUE-Produkten; Senat, Beschl. v. 22.02.2021 – 5 W 1024/20, Umdruck Seite 7; Urt. v. 19.10.2018 – 5 U 175/17 –, Rn. 51, juris). Diese Handlungspflichten bestehen freilich auch dann, wenn eine inkriminierte Werbeaussage erst nach Abschluss des Unterlassungsvertrags im Internet veröffentlicht wird; es geht bei jenen Pflichten also nicht allein darum, dass nur solche von dem Vertragsstrafeversprechen erfasste Inhalte entfernt werden, die schon bei Abschluss des Unterlassungsvertrags im Internet abgerufen werden konnten.

(3) Sofern der Anbietende sich einer Verkaufsplattform bedient, bei der die technische Möglichkeit besteht, dass die Angaben für das Produkt, etwa die Produktbeschreibung, durch andere Händler geändert werden, besteht die Gefahr, dass ursprünglich richtige und zulässige Angebote durch Handlungen Dritter in rechtsverletzender Weise geändert werden. Jede weitere Nutzung der Verkaufsplattform erhöht diese Gefahr von Rechtsverletzungen (BGH, Urt. v. 03.03.2016 – I ZR 140/14, GRUR 2016, 936 Rn. 23 – Angebotsmanipulation bei Amazon). Unter diesen Umständen ist es dem Anbietenden – also hier dem Beklagten – zuzumuten, ein von ihm dauerhaft oder über einen längeren Zeitraum auf der Plattform eingestelltes Angebot regelmäßig darauf zu überprüfen, ob rechtsverletzende Änderungen vorgenommen worden sind (BGH, Urt. v. 03.03.2016 – I ZR 140/14, GRUR 2016, 936 Rn. 24 – Angebotsmanipulation bei Amazon).

(4) Diese Grundsätze, die der Bundesgerichtshof zu der Frage entwickelt hat, ob der Anbieter als Störer einer Markenverletzung zu qualifizieren ist (vgl. BGH, Urt. v. 03.03.2016 – I ZR 140/14, GRUR 2016, 936 Rn. 24 – Angebotsmanipulation bei Amazon), können nach Auffassung des Senats auf die sich hier stellende Frage, welche Prüfungen auf der Grundlage eines Vertragsstrafeversprechens erforderlich sind, um den Sorgfaltspflichten (vgl. § 276 Abs. 2 BGB) zu genügen, übertragen werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Störerhaftung grundsätzlich unabhängig davon eingreift, ob den Störer ein Verschulden trifft, es hier jedoch gerade um die Frage geht, ob dem Beklagten ein solcher Vorwurf zu machen ist. Denn wird die Störerhaftung in jenen Fällen – wie oben aufgezeigt – von der Verletzung von Prüfungspflichten abhängig gemacht, so überträgt man letztlich ein Element der – engeren – Verschuldenshaftung in die Störerhaftung, um diese einzugrenzen. Das sperrt aber nicht etwa den Rückgriff auf jene Wertung, wenn – wie hier – eine verschuldensabhängige Haftung in Rede steht. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, welche Unterlassungsansprüche sich überhaupt gegen einen Störer richten können.

(5) Der Beklagte hat nicht aufgezeigt, dass er seinen Prüfungspflichten nachgekommen ist. Die Vornahme bloßer Stichproben genügt nicht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das System, nach dem die Stichproben genommen werden, nicht sicherstellt, dass in einem angemessenen Zeitraum jedes Angebot, das dauerhaft oder über einen längeren Zeitraum auf der Plattform eingestellt wird, zum Gegenstand einer Prüfung gemacht wird. Dazu trägt der insoweit darlegungsbelastete Beklagte nichts vor.

(6) Soweit der Beklagte sich darauf beruft, die gebotene Prüfung sei zu kostenintensiv, weshalb sie § 276 Abs. 2 BGB nicht entnommen werden könne, überzeugt diese allein auf Maßstäbe der ökonomischen Analyse des Rechts abstellende Betrachtung nicht. Zwar mögen Gesichtspunkte, die sich aus ihr ergeben, bei der Auslegung des einfachen Rechts zu berücksichtigen sein; sie sind jedoch jedenfalls nicht das einzige Kriterium, das bei der Bestimmung des Inhalts von Sorgfaltspflichten in Ansatz zu bringen ist. So ist hier vielmehr in erster Linie zu bedenken, dass der Beklagte sich bewusst für den Vertriebsweg über solche Plattformanbieter entschieden hat, die eine nachträgliche Abänderung der eingestellten Angebote durch Dritte zulassen. Die wirtschaftlichen Nachteile, die sich daraus ergeben mögen, dass der Beklagte jene Prüfungen sicherzustellen hat, sind letztlich die Kehrseite jener unternehmerischen Entscheidung und müssen vom Beklagten hingenommen werden (vgl. zu dieser Wertung auch BGH, Urt. v. 03.03.2016 – I ZR 110/15, GRUR 2016, 961 Rn. 37 – Herstellerpreisempfehlung bei Amazon).

ee) Dem Kläger steht der Anspruch auch in der vom Landgericht ausgeurteilten Höhe zu.

(1) Hat der Unterlassungsgläubiger – wie hier der Kläger – die vertraglich eingeräumte Befugnis, im Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht die Höhe der Vertragsstrafe nach seinem billigen Ermessen festzusetzen, so ist die vom Gläubiger getroffene Bestimmung der Strafhöhe dann verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht (vgl. zur Wirksamkeit einer Vertragsstrafe, deren Höhe – ohne Nennung einer Obergrenze – dem Bestimmungsrecht des Gläubigers überlassen wird: BGH, Urt. v. 31.05.1990 – I ZR 285/88, GRUR 1990, 1051 – Vertragsstrafe ohne Obergrenze).

(2) Dem Bestimmungsberechtigten steht bei der Bestimmung der Strafhöhe ein Ermessensspielraum zu; die Bestimmung ist erst dann durch das Gericht zu ersetzen, wenn die von § 315 Abs. 3 BGB – mit dem Hinweis auf die Billigkeit – gezogenen Grenzen überschritten sind, nicht dagegen schon dann, wenn das Gericht eine andere Festsetzung für richtig hält (BGH, Urt. v. 19.05.2005 – I ZR 299/02, BGHZ 163, 119 = GRUR 2005, 757, 760 – PRO-Verfahren). Im Rahmen von § 315 Abs. 3 BGB besteht damit nur ein beschränktes Kontrollrecht und kein Nachbesserungsrecht dahingehend, die Ermessensentscheidung des primär Bestimmungsberechtigten durch eine eigene, für besser und billiger gehaltene zu ersetzen (OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.12.2015 – 4 U 191/14, GRUR-RR 2016, 92 Rn. 31).

(3) Bei der Billigkeitskontrolle ist weiter zu beachten, dass die Vertragsstrafe den Zweck hat, den Unterlassungsschuldner dadurch zur Einhaltung der von ihm versprochenen Unterlassungspflicht zu bewegen, dass er aufgrund der versprochenen Strafe vor weiteren Verstößen zurückschreckt (BGH, Urt. v. 13.11.2013 – I ZR 77/12 –, Rn. 16, juris – Vertragsstrafenklausel). Deshalb muss die Vertragsstrafe so hoch sein, dass sich ein Verstoß für den Verletzer voraussichtlich nicht mehr lohnt (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.2013 – I ZR 77/12 –, Rn. 17, juris – Vertragsstrafenklausel). Die Frage, wie hoch eine Vertragsstrafe bemessen sein muss, um dieser Funktion gerecht zu werden, lässt sich nicht allgemein, sondern immer nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantworten (BGH, Urt. v. 07.10.1982 – I ZR 120/80 –, Rn. 26, juris – Vertragsstrafeversprechen). Dabei ist auf Kriterien wie Schwere und Ausmaß der begangenen Zuwiderhandlung, Gefährlichkeit für den Gläubiger, Verschulden des Verletzers und dessen Interesse an weiteren gleichartigen Begehungshandlungen, Art und Größe des Unternehmens des Schuldners sowie der Funktion der Vertragsstrafe als pauschaliertem Schadensersatz abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 20.09.1993 – I ZR 54/91 –, Rn. 20 f., juris – Vertragsstrafebemessung).

(4) Gemessen hieran hält die Festsetzung der Vertragsstrafe auf 5.000,00 Euro der gerichtlichen Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 S. 2 BGB stand.

(a) Bei einer deutlich geringeren Vertragsstrafe bestünde vielmehr die ernsthafte Gefahr, dass der Zweck des Vertragsstrafeversprechens, den Schuldner von weiteren Verstößen abzuhalten, nicht mehr erreicht würde. Dabei ist – worauf auch das Landgericht zutreffend hingewiesen hat – auch in Ansatz zu bringen, dass im Geschäftsbereich normaler wirtschaftlicher Bedeutung die Spanne einer ausreichenden Vertragsstrafe grundsätzlich zwischen 2.500,00 Euro bis 10.000,00 Euro zu bemessen ist (vgl. OLG Celle Urt. v. 05.12.2013 – 13 W 77/13, BeckRS 2014, 8331 Rn. 10). Durchgreifende Gründe, die für eine andere Beurteilung sprechen, sind nicht erkennbar.

(b) Bei der Billigkeitskontrolle ist auch die Art und Größe des Unternehmens in den Blick zu nehmen, insbesondere, um beurteilen zu können, ob die Vertragsstrafe für den Schuldner “empfindlich“ und damit dazu in der Lage ist, das zukünftige Verhalten des Schuldners zu beeinflussen. Soweit der Beklagte sich darauf beruft, sein Umsatz belaufe sich auf jährlich knapp 50.000,00 Euro brutto, so liegt darin kein Umstand, der es begründen könnte, dass die Klägerin bei der Bestimmung der Straffhöhe den ihr zukommenden Ermessenspielraum überschritten hat; es handelt sich insbesondere keineswegs um sehr geringe Umsätze.

(c) Ferner war in Ansatz zu bringen, dass es sich bei der Plattform amazon.de um eine solche mit einem gehörigen Bekanntheitsgrad handelt. Es bestand daher insbesondere die gesteigerte Gefahr, dass eine erhebliche Anzahl von Internetbesuchern die Werbeaussage zur Kenntnis nehmen, was auch die Gefahr der Nachahmung erhöht (vgl. zu dieser Wertung OLG Hamm, Beschl. v. 14.07.2015 – 4 W 78/15, BeckRS 2016, 17328 Rn. 7).

(d) Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beklagte nicht nur mit einem Angebot, sondern mit zwei Angeboten gegen die Pflichten aus der Unterlassungserklärung verstoßen hat (Anlagenkonvolut K 2).

(e) Der Grad des dem Beklagten vorwerfbaren Verschuldens mag zwar nicht als besonders hoch zu werten sein. Dies führt aber unter Berücksichtigung der übrigen Umstände – wie ausgeführt – nicht dazu, dass die hier vorgenommene Bestimmung der Vertragsstrafenhöhe unbillig ist. Die Kriterien dürfen nicht einzeln, sondern müssen gemeinsam betrachtet werden.

b) Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus § 291 S. 1 und 2, § 288 Abs. 1 S. 2 BGB.



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BGH: Störerhaftung für Markenrechtsverletzung aufgrund normativer Zurechnung von Handlungen Dritter setzt Kausalität nach der Äquivalenztheorie voraus

BGH
Urteil vom 06.05.2021
I ZR 61/20
Die Filsbacher
MarkenG § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2; BGB § 830 Abs. 1 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass eine Störerhaftung für Markenrechtsverletzungen aufgrund normativer Zurechnung von Handlungen Dritter zunächst Kausalität nach der Äquivalenztheorie vorausssetzt.

Leitsätze des BGH:

a) Ansprüche wegen der Verletzung eines Ausschließlichkeitsrechts setzen nach den allgemeinen Grundsätzen voraus, dass ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem als pflichtwidrig geltend gemachten Verhalten (Tun oder Unterlassen) und der Beeinträchtigung des geschützten Rechts vorliegt. Das Grunderfordernis für die Annahme eines Zurechnungszusammenhangs ist im Rahmen sowohl der vertraglichen als auch der deliktischen Haftung die Verursachung im logisch-naturwissenschaftlichen Sinn. Nach der insoweit anzuwendenden Äquivalenztheorie ist jede Bedingung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Besteht das dem Verletzer vorgeworfene Verhalten in einem Unterlassen, ist zu fragen, ob eine pflichtgemäße Handlung den Eintritt der Rechtsgutsverletzung verhindert hätte.

b) Die Rechtsprechungsgrundsätze, nach denen Handlungen Dritter dem in Anspruch Genommenen als eigene Handlungen zugerechnet werden, wenn er sich diese zu eigen gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 193/18, GRUR 2020, 543 Rn. 16 = WRP 2020, 574 - Kundenbewertungen auf Amazon, mwN), betreffen nicht die zunächst festzustellende Verursachung im logisch-naturwissenschaftlichen Sinne. Betroffen ist vielmehr - ebenso wie bei der Kategorie der Täterschaft und Teilnahme - die der Feststellung der äquivalenten Kausalität nachgelagerte normative Zurechnung, bei der zu fragen ist, nach welchen Kriterien sich die Haftung bestimmt, wenn mehrere Personen einen für die Rechtsverletzung äquivalent kausalen Beitrag geleistet haben.

BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - I ZR 61/20 - OLG Köln - LG Köln

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BGH: Kein Verstoß gegen Unterlassunsgerklärung wenn Lichtbild nur noch durch Direkteingabe von langer URL aufrufbar und nicht mehr in Google-Bildersuche oder Suchmachinen-Cache auffindbar ist

BGH
Urteil vom 27.05.2021
I ZR 119/20
Lautsprecherfoto
UrhG § 15 Abs. 3, § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a


Der BGH hat entschieden, dass kein Verstoß gegen eine abgegebene Unterlassunsgerklärung vorliegt, wenn ein Lichtbild nur durch Direkteingabe einer langen URL aufrufbar und der Link auch nicht mehr in Diensten wie der Google-Bildersuche oder im Suchmachinen-Cache auffindbar ist.

Leitsatz des BGH:

Das für die Prüfung der öffentlichen Zugänglichmachung relevante Kriterium "recht viele Personen" ist nicht erfüllt, wenn ein Produktfoto, dass zunächst von einem Verkäufer urheberrechtsverletzend auf einer Internethandelsplattform im Rahmen seiner Verkaufsanzeige öffentlich zugänglich gemacht worden war, nach Abgabe einer Unterlassungserklärung des Verkäufers nur noch durch die Eingabe einer rund 70 Zeichen umfassenden URL-Adresse im Internet zugänglich war und nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass die URL-Adresse nur von Personen eingegeben wird, die diese Adresse zuvor - als das Foto vor Abgabe der Unterlassungserklärung noch im Rahmen der Anzeige des Verkäufers frei zugänglich gewesen war - abgespeichert oder sie sonst in irgendeiner Weise kopiert oder notiert haben, oder denen die Adresse von solchen Personen mitgeteilt worden war.

BGH, Urteil vom 27. Mai 2021 - I ZR 119/20 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

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OLG Frankfurt: Lohnsteuerhilfeverein haftet nach Grundsätzen der Beauftragtenhaftung für unlautere Werbemaßnahmen eines Beratungsstellenleiters

OLG Frankfurt
Urteil vom 24.06.2021
6 U 84/20


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Lohnsteuerhilfeverein nach den Grundsätzen der Beauftragtenhaftung für unlautere Werbemaßnahmen eines Beratungsstellenleiters haftet.

Aus den Entscheidungsgründen:

"2. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung aus §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, 3, 3a UWG in Verbindung mit §§ 5, 8 StBerG zu, nicht für Gewerbetreibende geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen anzubieten.

a) Die Klägerin ist - wie das Landgericht zu Recht und von der Berufung unbeanstandet angenommen hat - nach § 8 III Nr. 2 UWG aktivlegitimiert (vgl. zu einer Steuerberaterkammer als K.d.ö.R. auch BGH GRUR 2021, 742 Rn 15 - Steuerberater-LLP - m.w.N.).

b) Die angegriffene Werbung verstößt gegen §§ 5, 8 StBerG und ist damit nach §§ 3, 3a UWG unlauter.

aa) Nach § 5 StBerG dürfen andere als die in den §§ 3, 3a und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Ausgenommen von dem Verbot sind nach § 6 Nr. 3 und 4 bestimmte mechanische Vorgänge bei der Buchhaltung. Aus § 8 StBerG, der für Berechtigte vorsieht, auf die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinzuweisen, ist abzuleiten, dass nicht berechtigten Personen auch nicht gestattet ist, für die Erbringung solcher Dienstleistungen zu werben (BGH GRUR 2021, 742 Rn 18 - Steuerberater-LLP). Bei dem Verbot, das den Zutritt zum Markt der Steuerberatungsdienstleistungen zum Schutz der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer regelt, handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG (vgl. BGH GRUR 2002, 77, 80 - Rechenzentrum).

bb) Der Beklagte gehört nicht zu dem befugten Personenkreis, der gegenüber Gewerbetreibenden entsprechende Leistungen erbringen darf. Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind nach § 4 Ziff. 11 StBerG zwar auch Lohnsteuerhilfevereine - zu denen der Beklagte gehört - befugt, jedoch nur in eingeschränktem Umfang. Sie dürfen nur für ihre Mitglieder tätig werden, soweit es nicht um Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit geht (§ 4 Ziff. 11 b StBerG).

cc) Aus dem auf dem Foto nach Anlage K1 dargestellten Aufsteller und dem Plakat geht hervor, dass die Fertigung von Steuererklärungen sowie die Beratung (auch) für Gewerbetreibende und Selbständige angeboten wird. Nach der Verkehrsauffassung sind der Aufsteller und das Plakat dem Beklagten zuzuordnen. Beide Werbemittel befinden sich unmittelbar neben dem Schaufenster des Beklagten, auf dem großflächig das Vereinsemblem und der Slogan „Steuererklärung? Wir machen das“ angebracht sind. Über dem Plakat befindet sich außerdem ein fahnenartiges, über den Weg ragendes Schild, das ebenfalls auf die Beratungsstelle des Beklagten hinweist. Ein Passant, der die Werbung wahrnimmt, wird sie daher dem Beklagten zuordnen. Dem steht nicht entgegen, dass auf dem Schaufenster als Adressaten der Leistungen nur Arbeitnehmer, Beamte und Rentner aufgelistet sind. Der Verkehr wird daraus nicht ableiten, dass der Aufsteller und das Plakat, die einen erweiterten Adressatenkreis vorsehen, einem anderen Leistungserbringer zuzuordnen sind. Entgegen der Ansicht des Beklagten erschließt sich vorbeilaufenden Passanten auch nicht, dass der Geschäftsstellenleiter des Beklagten an derselben Adresse in separaten Räumen einen eigenen Beratungsservice anbietet. Aufsteller und Plakat weisen in keiner Weise auf eine andere Person als Leistungserbringer hin. Die Werbemittel werden vom Verkehr dem blickfangmäßig auf dem Schaufenster aufgeführten Beklagten zugeordnet. Es liegt damit ein Verstoß gegen §§ 5, 8 StBerG vor.

c) Der Beklagte ist für den Wettbewerbsverstoß auch verantwortlich. Er kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das Werbematerial stamme von seinem Beratungsstellenleiter Herr A, der die Werbung - anders als von § 8 Abs. 2 UWG vorausgesetzt - nicht für das Unternehmen des Beklagten, sondern für seinen eigenen Buchhaltungsservice aufgestellt habe. Der Beklagte hat es jedenfalls pflichtwidrig unterlassen, Herrn A zu veranlassen, die Werbung zu entfernen bzw. klarzustellen, für wen sie gelten soll.

aa) Ein Unterlassen kann positivem Tun nur gleichgestellt werden, wenn der Täter rechtlich dafür einzustehen hat, dass der tatbestandliche Erfolg nicht eintritt, und dieses Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands durch ein Tun entspricht. Erforderlich ist eine Garantenstellung des Täters, die ihn nach einer wertenden Betrachtung verpflichtet, den deliktischen Erfolg abzuwenden. Eine Garantenstellung kann sich aus vorhergehendem gefährdenden Tun (Ingerenz), Gesetz, Vertrag oder der Inanspruchnahme von Vertrauen ergeben (BGH GRUR 2020, 543 Rn 34 - Kundenbewertungen auf Amazon).

bb) Eine entsprechende Erfolgsabwendungspflicht ergibt sich vorliegend daraus, dass Herr A als Beratungsstellenleiter beim Beklagten selbst in leitender Funktion tätig ist. Der Beklagte nimmt das Vertrauen in Anspruch, dass seine leitenden Mitarbeiter nicht ein scheinbar dem Beklagten zuzuordnendes unzulässiges Beratungsangebot bewerben und die Tätigkeit für den Beklagten für eigene wirtschaftliche Interessen ausnutzen. Dem steht nicht entgegen, dass Herr A weder gesetzlicher Vertreter des Beklagten ist noch angeblich in dessen Namen Erklärungen abgeben kann (Anlage K3). Der Beklagte hat die Pflicht, im Rahmen seiner vertraglichen Möglichkeiten auf den Beratungsstellenleiter einzuwirken. Soweit der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, in dem Vertrag mit Herrn A werde auf die Beschränkungen des Steuerberatergesetzes hingewiesen, reicht dies nicht aus. Es hätte konkret dargelegt werden müssen, welche vertraglichen Vorkehrungen getroffen wurden und wie diese überwacht werden. Daran fehlt es. Es ist nicht ersichtlich, welcher Verantwortliche des Beklagten die Tätigkeit von Herrn A auf welche Weise überwacht hat.

cc) Es kann damit dahinstehen, ob Herr A auch "verfassungsmäßig berufener Vertreter" des Beklagten im Sinne der §§ 31, 89 BGB ist. Dafür spricht aber seine Funktion als Leiter einer örtlichen Beratungsstelle. Für die Einordnung als verfassungsmäßiger Vertreter kommt es nicht allein auf die gesellschaftsrechtliche Vertretungsbefugnis an. Nach der Rechtsprechung des BGH ist verfassungsmäßig berufener Vertreter eine Person, der durch allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, für die Gesellschaft wesensmäßige Funktionen zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass er die Gesellschaft im Rechtsverkehr repräsentiert (BGH NJW 2007, 2490). Davon ist bei einem Beratungsstellenleiter in der Regel auszugehen.2. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung aus §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, 3, 3a UWG in Verbindung mit §§ 5, 8 StBerG zu, nicht für Gewerbetreibende geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen anzubieten.

a) Die Klägerin ist - wie das Landgericht zu Recht und von der Berufung unbeanstandet angenommen hat - nach § 8 III Nr. 2 UWG aktivlegitimiert (vgl. zu einer Steuerberaterkammer als K.d.ö.R. auch BGH GRUR 2021, 742 Rn 15 - Steuerberater-LLP - m.w.N.).

b) Die angegriffene Werbung verstößt gegen §§ 5, 8 StBerG und ist damit nach §§ 3, 3a UWG unlauter.

aa) Nach § 5 StBerG dürfen andere als die in den §§ 3, 3a und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Ausgenommen von dem Verbot sind nach § 6 Nr. 3 und 4 bestimmte mechanische Vorgänge bei der Buchhaltung. Aus § 8 StBerG, der für Berechtigte vorsieht, auf die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinzuweisen, ist abzuleiten, dass nicht berechtigten Personen auch nicht gestattet ist, für die Erbringung solcher Dienstleistungen zu werben (BGH GRUR 2021, 742 Rn 18 - Steuerberater-LLP). Bei dem Verbot, das den Zutritt zum Markt der Steuerberatungsdienstleistungen zum Schutz der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer regelt, handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG (vgl. BGH GRUR 2002, 77, 80 - Rechenzentrum).

bb) Der Beklagte gehört nicht zu dem befugten Personenkreis, der gegenüber Gewerbetreibenden entsprechende Leistungen erbringen darf. Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind nach § 4 Ziff. 11 StBerG zwar auch Lohnsteuerhilfevereine - zu denen der Beklagte gehört - befugt, jedoch nur in eingeschränktem Umfang. Sie dürfen nur für ihre Mitglieder tätig werden, soweit es nicht um Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit geht (§ 4 Ziff. 11 b StBerG).

cc) Aus dem auf dem Foto nach Anlage K1 dargestellten Aufsteller und dem Plakat geht hervor, dass die Fertigung von Steuererklärungen sowie die Beratung (auch) für Gewerbetreibende und Selbständige angeboten wird. Nach der Verkehrsauffassung sind der Aufsteller und das Plakat dem Beklagten zuzuordnen. Beide Werbemittel befinden sich unmittelbar neben dem Schaufenster des Beklagten, auf dem großflächig das Vereinsemblem und der Slogan „Steuererklärung? Wir machen das“ angebracht sind. Über dem Plakat befindet sich außerdem ein fahnenartiges, über den Weg ragendes Schild, das ebenfalls auf die Beratungsstelle des Beklagten hinweist. Ein Passant, der die Werbung wahrnimmt, wird sie daher dem Beklagten zuordnen. Dem steht nicht entgegen, dass auf dem Schaufenster als Adressaten der Leistungen nur Arbeitnehmer, Beamte und Rentner aufgelistet sind. Der Verkehr wird daraus nicht ableiten, dass der Aufsteller und das Plakat, die einen erweiterten Adressatenkreis vorsehen, einem anderen Leistungserbringer zuzuordnen sind. Entgegen der Ansicht des Beklagten erschließt sich vorbeilaufenden Passanten auch nicht, dass der Geschäftsstellenleiter des Beklagten an derselben Adresse in separaten Räumen einen eigenen Beratungsservice anbietet. Aufsteller und Plakat weisen in keiner Weise auf eine andere Person als Leistungserbringer hin. Die Werbemittel werden vom Verkehr dem blickfangmäßig auf dem Schaufenster aufgeführten Beklagten zugeordnet. Es liegt damit ein Verstoß gegen §§ 5, 8 StBerG vor.

c) Der Beklagte ist für den Wettbewerbsverstoß auch verantwortlich. Er kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das Werbematerial stamme von seinem Beratungsstellenleiter Herr A, der die Werbung - anders als von § 8 Abs. 2 UWG vorausgesetzt - nicht für das Unternehmen des Beklagten, sondern für seinen eigenen Buchhaltungsservice aufgestellt habe. Der Beklagte hat es jedenfalls pflichtwidrig unterlassen, Herrn A zu veranlassen, die Werbung zu entfernen bzw. klarzustellen, für wen sie gelten soll.

aa) Ein Unterlassen kann positivem Tun nur gleichgestellt werden, wenn der Täter rechtlich dafür einzustehen hat, dass der tatbestandliche Erfolg nicht eintritt, und dieses Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands durch ein Tun entspricht. Erforderlich ist eine Garantenstellung des Täters, die ihn nach einer wertenden Betrachtung verpflichtet, den deliktischen Erfolg abzuwenden. Eine Garantenstellung kann sich aus vorhergehendem gefährdenden Tun (Ingerenz), Gesetz, Vertrag oder der Inanspruchnahme von Vertrauen ergeben (BGH GRUR 2020, 543 Rn 34 - Kundenbewertungen auf Amazon).

bb) Eine entsprechende Erfolgsabwendungspflicht ergibt sich vorliegend daraus, dass Herr A als Beratungsstellenleiter beim Beklagten selbst in leitender Funktion tätig ist. Der Beklagte nimmt das Vertrauen in Anspruch, dass seine leitenden Mitarbeiter nicht ein scheinbar dem Beklagten zuzuordnendes unzulässiges Beratungsangebot bewerben und die Tätigkeit für den Beklagten für eigene wirtschaftliche Interessen ausnutzen. Dem steht nicht entgegen, dass Herr A weder gesetzlicher Vertreter des Beklagten ist noch angeblich in dessen Namen Erklärungen abgeben kann (Anlage K3). Der Beklagte hat die Pflicht, im Rahmen seiner vertraglichen Möglichkeiten auf den Beratungsstellenleiter einzuwirken. Soweit der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, in dem Vertrag mit Herrn A werde auf die Beschränkungen des Steuerberatergesetzes hingewiesen, reicht dies nicht aus. Es hätte konkret dargelegt werden müssen, welche vertraglichen Vorkehrungen getroffen wurden und wie diese überwacht werden. Daran fehlt es. Es ist nicht ersichtlich, welcher Verantwortliche des Beklagten die Tätigkeit von Herrn A auf welche Weise überwacht hat.

cc) Es kann damit dahinstehen, ob Herr A auch "verfassungsmäßig berufener Vertreter" des Beklagten im Sinne der §§ 31, 89 BGB ist. Dafür spricht aber seine Funktion als Leiter einer örtlichen Beratungsstelle. Für die Einordnung als verfassungsmäßiger Vertreter kommt es nicht allein auf die gesellschaftsrechtliche Vertretungsbefugnis an. Nach der Rechtsprechung des BGH ist verfassungsmäßig berufener Vertreter eine Person, der durch allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, für die Gesellschaft wesensmäßige Funktionen zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass er die Gesellschaft im Rechtsverkehr repräsentiert (BGH NJW 2007, 2490). Davon ist bei einem Beratungsstellenleiter in der Regel auszugehen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz - UrhDaG am 01.08.2021 in Kraft getreten - Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten

Das Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten (Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz UrhDaG) ist am 01.08.2021 in Kraft getreten.

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Der EuGH-Generalanwalt kommt in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass Art. 17 der Richtlinie 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt (Upload-Filter) mit der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit vereinbar ist.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Generalanwalt Saugmandsgaard Øe: Art. 17 der Richtlinie 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt ist vereinbar mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, die in Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgt sind Zwar wird mit Art. 17 in die Freiheit der Meinungsäußerung eingegriffen, doch genügt der Eingriff den Anforderungen der Charta

Nach Art. 17 der Richtlinie 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt1 haften Anbieter von Online-Sharing-Diensten (sogenanntes „Web 2.0“) unmittelbar, wenn Schutzgegenstände (Werke usw.) von den Nutzern ihrer Dienste rechtswidrig hochgeladen werden. Die betroffenen Diensteanbieter können sich jedoch von dieser Haftung befreien. Hierfür müssen sie gemäß Art. 17 die von den Nutzern hochgeladenen Inhalte aktiv überwachen, um das Hochladen derjenigen Schutzgegenstände zu verhindern, die die Rechteinhaber nicht über diese Dienste zugänglich machen wollen. Diese vorbeugende Überwachung muss in vielen Fällen in Form einer Filterung erfolgen, die mit Hilfe von Tools zur automatischen Inhaltserkennung durchgeführt wird.

Polen hat beim Gerichtshof Klage auf Nichtigerklärung von Art. 17 der Richtlinie 2019/790 erhoben. Dieser Artikel verletze die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, die in Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verbürgt sind. Der Gerichtshof hat sich also anhand einer Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieses Art. 17 damit zu befassen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen es mit diesen Freiheiten vereinbar ist, wenn den Online-Vermittlern gewisse Überwachungs- und Filterungspflichten auferlegt werden.

In seinen heutigen Schlussanträgen schlägt Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe dem Gerichtshof vor, die Vereinbarkeit von Art. 17 der Richtlinie 2019/790 mit der Freiheit der Meinungsäußerung festzustellen und daher die Klage der Republik Polen abzuweisen.

Der Generalanwalt geht insoweit davon aus, dass die angefochtenen Bestimmungen durchaus in die Freiheit der Meinungsäußerung der Nutzer von Online-Sharing-Diensten eingreifen. Dieser Eingriff erfülle aber die Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 der Charta und sei daher mit dieser vereinbar.

Insbesondere achten nach Ansicht des Generalanwalts die angefochtenen Bestimmungen den Wesensgehalt der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit. Zwar können die Behörden im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Internets für diese Freiheit die Online-Vermittler nicht dazu verpflichten, die über ihre Dienste geteilten oder übertragenen Inhalte
generell nach unzulässigen oder unerwünschten Informationen jeglicher Art zu durchsuchen, doch der Unionsgesetzgeber kann – wie im vorliegenden Fall – die Entscheidung treffen, bestimmten Online-Vermittlern bestimmte Maßnahmen zur Überwachung ganz bestimmter unzulässiger Informationen vorzuschreiben.

Weiter weist der Generalanwalt darauf hin, dass Art. 17 der Richtlinie 2019/790 einer von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung entspricht, da mit ihm ein wirksamer Schutz geistigen Eigentums sichergestellt werden soll.

Zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit führt der Generalanwalt u. a. aus, dass dem Unionsgesetzgeber ein weites Ermessen zustehe, um die Freiheit der Meinungsäußerung und die Rechte der Inhaber des geistigen Eigentums miteinander in Einklang zu bringen. Somit habe der Gesetzgeber die Entscheidung treffen können, die für Anbieter von Online-Diensten geltende Haftungsregelung, die sich ursprünglich aus der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr ergeben habe, dahin zu ändern, dass bestimmten Anbietern Überwachungspflichten auferlegt werden.

Gleichwohl birgt diese neue Regelung eine Gefahr des „Overblockings“ zulässiger Informationen. Die Anbieter von Online-Sharing-Diensten könnten, um jegliches Risiko einer Haftung gegenüber den Rechteinhabern zu vermeiden, dazu neigen, systematisch das Hochladen aller Inhalte zu verhindern, bei denen von den Rechteinhabern benannte Schutzgegenstände wiedergegeben werden, einschließlich der Inhalte mit einer zulässigen, etwa durch Ausnahmen und Beschränkungen des Urheberrechts gedeckten, Nutzung dieser Gegenstände. Durch den Einsatz von Tools zur automatischen Inhaltserkennung steigt diese Gefahr, weil die Tools nicht in der Lage sind, den Kontext zu verstehen, in dem ein solcher Schutzgegenstand wiedergegeben wird. Der Unionsgesetzgeber musste also ausreichende Schutzvorkehrungen treffen, um diese Gefahr zu
minimieren.

Nach Auffassung des Generalanwalts sind solche Vorkehrungen aber in Art. 17 der Richtlinie 2019/790 getroffen worden.
Zum einen hat der Unionsgesetzgeber für Nutzer von Online-Sharing-Diensten das Recht begründet, zulässige Nutzungen der Schutzgegenstände vorzunehmen; dazu gehört auch das Recht, die Ausnahmen und Beschränkungen des Urheberrechts
in Anspruch zu nehmen. Die Anbieter dieser Dienste dürfen, damit dieses Recht wirksam ist, nicht präventiv alle Inhalte
sperren, die von den Rechteinhabern benannte Schutzgegenstände wiedergeben, einschließlich zulässiger Inhalte. Nach einer solchen präventiven Sperrung den Nutzern im Rahmen eines Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahrens die Möglichkeit einzuräumen, ihre zulässigen Inhalte erneut hochzuladen, wäre nicht ausreichend.

Zum anderen hat der Unionsgesetzgeber betont, dass Art. 17 der Richtlinie 2019/790 den Anbietern von Sharing-Diensten keine Pflicht zur allgemeinen Überwachung auferlegen darf.

Daher dürfen nach Auffassung des Generalanwalts diese Anbieter nicht zu Schiedsrichtern der Online-Rechtmäßigkeit gemacht werden, die komplizierte Fragen des Urheberrechts entscheiden müssen.

Folglich müssen die Anbieter von Sharing-Diensten nur solche Inhalte ausfindig machen und sperren, die mit von den Rechteinhabern benannten Schutzgegenständen „identisch“ sind oder diesen „entsprechen“, d. h. Inhalte, deren Unzulässigkeit im Hinblick auf die von den Rechteinhabern bereitgestellten Informationen als offenkundig angesehen werden kann. Dagegen
dürften in allen zweifelhaften Situationen – bei kurzen Auszügen eines Werks, die in einen längeren Inhalt eingebaut sind, bei „transformativen“ Werken usw. –, in denen insbesondere die Anwendung von Ausnahmen und Beschränkungen des Urheberrechts berechtigterweise in Betracht kommen könnte, die betreffenden Inhalte nicht präventiv gesperrt werden. Die Gefahr eines „Overblocking“ ist damit minimiert. Die Rechteinhaber müssen die Entfernung und Sperrung der betreffenden Inhalte mittels eines begründeten Hinweises beantragen oder sogar ein Gericht anrufen, damit dieses über die Zulässigkeit der Inhalte entscheidet und, falls sie unzulässig sein sollten, deren Entfernung und Sperrung anordnet.


Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier:



OLG Frankfurt: Online-Marktplatz wie eBay muss bei Verstößen gegen Produktsicherheitsvorschriften eigenständig Rechtsverstöße bereits auffällig gewordener Händler verhindern

OLG Frankfurt
Urteil vom 24.06.2021
6 U 244/19


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Online-Marktplatz wie eBay bei Verstößen gegen Produktsicherheitsvorschriften eigenständig Rechtsverstöße bereits auffällig gewordener Händler verhindern muss.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

ebay muss bei Verstößen gegen Produktsicherheitsvorschriften eigenständig Rechtsverstöße bereits auffällig gewordener Händler verhindern

Der Betreiber eines Online-Marktplatzes muss nach dem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung das konkrete Angebot unverzüglich sperren. Darüber hinaus muss er nach der heutigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren Verstößen der beanstandeten Händler-Accounts kommt. Das OLG verpflichtete deshalb die Betreiberin von ebay.de, es zu unterlassen, ihren Marktplatz gewerblichen Verkäufern trotz mehrfacher Hinweise auf rechtswidrige Angebote für den Vertrieb von Schwimmhilfen zur Verfügung zu stellen, sofern die Angebote wiederum nicht rechtmäßig gekennzeichnete Waren betreffen.

Die Klägerin produziert und vertreibt Schwimmscheiben u.a. als mehrfarbige Oberarmschwimmhilfen, die aus permanent schwimmfähigem Material gefertigt und so gestaltet sind, dass eine optimale Arm- und Bewegungsfreiheit gewährleistet wird. Die Schwimmhilfen tragen die Marke der Klägerin, eingeprägte Sicherheitshinweise, Name und Anschrift der Klägerin sowie ein CE-Kennzeichen.

Die Beklagte betreibt in Deutschland den Internetmarktplatz ebay.de. Dort wurden von gewerblichen Verkäufern Schwimmscheiben chinesischer Herkunft angeboten, die weder über eine Herstellerkennzeichnung noch eine CE-Kennzeichnung, EU-Konformitätserklärung und Baumusterprüfbescheingigung verfügten. Die Klägerin beanstandete dies wegen Verstoßes gegen die Produktsicherheitsvorschriften mehrfach schriftlich gegenüber der Beklagten.

Das Landgericht hat die auf Unterlassung gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung hatte vor dem OLG überwiegend Erfolg. Die Beklagte habe es zu unterlassen, auf ihrer Handelsplattform Angebote bereits angezeigter Verkäufer zu schalten, bei denen auf den Lichtbildern das Fehlen der CE-Kennzeichnung und der Hersteller-Angaben zu erkennen sei, urteilte das OLG. Gemäß der EU-Verordnung über persönliche Schutzausrüstungen dürften diese nur dann auf den Markt bereitgestellt werden, wenn sie der Verordnung entsprechen und nicht die Gesundheit oder Sicherheit von Personen gefährden. Entgegen den Anforderungen der Verordnung verfügten die angebotenen Schwimmhilfen jedoch weder über eine CE-Kennzeichnung noch eine Herstellerkennzeichnung. Die Angebote erfüllten zudem nicht die Anforderungen nach dem Produktsicherheitsgesetz, da sowohl Angaben zum Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers als auch die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung fehlten.

Die Beklagte sei für diese Verstöße verantwortlich. Sie müsse nicht nur konkrete Angebote unverzüglich sperren, wenn sie auf klare Rechtsverletzungen - wie hier - hingewiesen wurde (sog. „notice an take down“-Prinzip). Vielmehr müsse sie auch darüber hinaus Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren Verstößen der beanstandeten Händler-Accounts komme. Sie treffe deshalb jedenfalls bei der Verletzung von Produktsicherheitsvorschriften die Verpflichtung, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern. Durch ihr gefahrerhöhendes Verhalten bestehe eine „Erfolgsabwendungspflicht“. Daraus folgende Prüfungspflichten seien ihr zumutbar, da die Produkte leicht identifizierbar seien. Die Verpflichtung führe auch nicht zu einer Gefährdung oder unverhältnismäßigen Erschwerung des Geschäftsmodells der Beklagten. Sie könne vielmehr eine Filtersoftware einsetzen, mit welcher Schwimmscheiben-Angebote derjenigen Accounts ermittelt werden, bei denen in der Vergangenheit rechtsverletzende Angebote bereits angezeigt wurden.

Nicht zumutbar wäre allerdings die Überprüfung, ob die Kennzeichnung zu Recht angebracht und die Sicherheitsanforderungen tatsächlich erfüllt wurden. Dies sei jedoch auch nicht streitgegenständlich.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision vor dem BGH begehrt werden.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.6.2021, Az. 6 U 244/19
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.10.2019, Az. 2-6 O 77/19)


EuGH: Keine öffentliche Wiedergabe durch Sharehoster oder Videoplattformen bei von Nutzern hochgeladenen Videos ohne hinzutreten weiterer Umstände vor Inkrafttreten der Richtlinie 2019/790

EuGH
Urteil vom 22.06.2021
in den verbundenen Rechtssachen
C-682/18 Youtube und C-683/18 Cyando


Der EuGH hat entschieden, dass keine öffentliche Wiedergabe durch Sharehoster oder Videoplattformen bei von Nutzern hochgeladenen Videos ohne hinzutreten weiterer Umstände vorliegt, soweit es die Zeit vor Inkrafttreten der Richtlinie 2019/790 betrifft.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts erfolgt seitens der Betreiber von Internetplattformen grundsätzlich keine öffentliche Wiedergabe der urheberrechtlich geschützten Inhalte, die von Nutzern rechtswidrig hochgeladen werden

Allerdings geben die Betreiber diese Inhalte unter Verletzung des Urheberrechts öffentlich wieder, wenn sie über diebloße Bereitstellung der Plattformen hinaus dazu beitragen, der Öffentlichkeit Zugang zu den Inhalten zu verschaffen.

In dem Rechtsstreit, der der ersten Rechtssache (C-682/18) zugrunde liegt, geht Frank Peterson, ein Musikproduzent, vor deutschen Gerichten gegen YouTube und deren gesetzliche Vertreterin Google vor, weil im Jahr 2008 mehrere Tonträger auf YouTube hochgeladen wurden, an denen er nach seinem Vorbringen verschiedene Rechte innehat. Dieses Hochladen erfolgte ohne seine Erlaubnis durch Nutzer dieser Plattform. Es handelt sich um Titel aus dem Album „A Winter Symphony“ der Künstlerin Sarah Brightman sowie um private Tonmitschnitte, die bei Konzerten ihrer Tournee „Symphony Tour“ angefertigt wurden.

In dem Rechtsstreit, der der zweiten Rechtssache (C-683/18) zugrunde liegt, geht der Verlag Elsevier vor deutschen Gerichten gegen Cyando vor, weil im Jahr 2013 verschiedene Werke, an denen Elsevier die ausschließlichen Rechte innehat, auf die von Cyando betriebene SharehostingPlattform „Uploaded“ hochgeladen wurden. Dieses Hochladen erfolgte ohne die Erlaubnis von Elsevier durch Nutzer dieser Plattform. Es handelt sich um die Werke „Gray’s Anatomy for Students“, „Atlas of Human Anatomy“ und „Campbell-Walsh Urology“, die über die Linksammlungen rehabgate.com, avaxhome.ws und bookarchive.ws auf „Uploaded“ abgerufen werden konnten.

Der Bundesgerichtshof (Deutschland), der mit diesen beiden Rechtsstreitigkeiten befasst ist, hat dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, um u. a. klären zu lassen, inwieweit die Betreiber von Internetplattformen haften, wenn urheberrechtlich geschützte Werke von Nutzern unbefugt auf diese Plattformen hochgeladen werden.

Der Gerichtshof hat diese Haftung anhand der zur maßgeblichen Zeit bestehenden Rechtslage geprüft, die sich aus der Richtlinie 2001/29 über das Urheberrecht, der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr und der Richtlinie 2004/48 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ergibt. Die Vorlagefragen betreffen nicht die später anwendbar gewordene Regelung, die durch die Richtlinie 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt eingeführt wurde.

In seinem Urteil hat der Gerichtshof (Große Kammer) insbesondere festgestellt, dass beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts seitens der Betreiber von Internetplattformen grundsätzlich keine öffentliche Wiedergabe der von Nutzern rechtswidrig hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten Inhalte erfolgt, es sei denn, die Betreiber tragen über die bloße Bereitstellung der Plattformen hinaus dazu bei, der Öffentlichkeit unter Verletzung von Urheberrechten Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen. Des Weiteren hat der Gerichtshof entschieden, dass die Betreiber von Internetplattformen die Haftungsbefreiung im Sinne der Richtlinie 2000/31 geltend machen können, vorausgesetzt, sie spielen keine aktive Rolle, die ihnen Kenntnis von den auf ihre Plattformen hochgeladenen Inhalten oder Kontrolle über sie verschafft.

Würdigung durch den Gerichtshof
Als Erstes hat der Gerichtshof geprüft, ob der Betreiber einer Video-Sharing- oder Sharehosting-Plattform, auf der Nutzer geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich machen können, unter Umständen, wie sie in den vorliegenden Verfahren in Rede stehen, selbst eine „öffentliche Wiedergabe“ dieser Inhalte im Sinne der Richtlinie 2001/295 vornimmt. Der Gerichtshof hat zunächst auf die Ziele und die Definition des Begriffs „öffentliche Wiedergabe“ sowie auf die weiteren Kriterien hingewiesen, die bei der in Bezug auf diesen Begriff erforderlichen individuellen Beurteilung zu berücksichtigen sind.

So hat der Gerichtshof unter diesen Kriterien die zentrale Rolle des Betreibers der Plattform und die Vorsätzlichkeit seines Handelns hervorgehoben. Der Betreiber nimmt nämlich eine „Handlung der Wiedergabe“ vor, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen, und zwar insbesondere dann, wenn ohne dieses Tätigwerden die Kunden das verbreitete Werk grundsätzlich nicht abrufen könnten.

In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass seitens des Betreibers einer Video-Sharing- oder Sharehosting-Plattform, auf der Nutzer geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich machen können, keine „öffentliche Wiedergabe“ dieser Inhalte im Sinne der Richtlinie 2001/29 erfolgt, es sei denn, er trägt über die bloße Bereitstellung der Plattform hinaus dazu bei, der Öffentlichkeit unter Verletzung von Urheberrechten Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen.

Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der Betreiber von der rechtsverletzenden Zugänglichmachung eines geschützten Inhalts auf seiner Plattform konkret Kenntnis hat und diesen Inhalt nicht unverzüglich löscht oder den Zugang zu ihm sperrt, oder wenn er, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen, oder auch, wenn er an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt ist, auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein solches Teilen wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu verleitet, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen.

Als Zweites hat sich der Gerichtshof mit der Frage befasst, ob ein Betreiber von Internetplattformen nach der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr von seiner Verantwortung für die geschützten Inhalte befreit werden kann, die Nutzer rechtswidrig über seine Plattform öffentlich wiedergeben. In diesem Zusammenhang ist dem Gerichtshof zufolge zu prüfen, ob die Rolle dieses Betreibers neutral ist, d. h., ob sein Verhalten rein technisch, automatisch und passiv ist, was bedeutet, dass keine Kenntnis oder Kontrolle über die von ihm gespeicherten Inhalte besteht, oder ob der Betreiber im Gegenteil eine aktive Rolle spielt, die ihm eine Kenntnis dieser Inhalte oder eine Kontrolle über sie zu verschaffen vermag. Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass der betreffende Betreiber die Haftungsbefreiung geltend machen kann, sofern er keine aktive Rolle spielt, die ihm Kenntnis von den auf seine Plattform hochgeladenen Inhalten oder Kontrolle über sie verschafft. Er ist nur dann von der
Haftungsbefreiung gemäß der Richtlinie ausgeschlossen, wenn er Kenntnis von den konkreten rechtswidrigen Handlungen seiner Nutzer hat, die damit zusammenhängen, dass geschützte Inhalte auf seine Plattform hochgeladen wurden.

Als Drittes hat der Gerichtshof klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Rechtsinhaber nach der Richtlinie 2001/297 gerichtliche Anordnungen gegen Betreiber von Internetplattformen erwirken können. So hat er entschieden, dass diese Richtlinie dem nicht entgegensteht, dass der Inhaber eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts nach nationalem Recht eine gerichtliche Anordnung gegen den Betreiber, dessen Dienst von einem Dritten zur Verletzung seines Rechts genutzt wurde, ohne dass der Betreiber hiervon Kenntnis im Sinne der Richtlinie 2000/318 gehabt hätte, erst erlangen kann, wenn diese Rechtsverletzung vor der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens zunächst dem Betreiber gemeldet wurde und wenn dieser nicht unverzüglich tätig geworden ist, um den fraglichen Inhalt zu entfernen oder den Zugang zu diesem zu sperren und dafür zu sorgen, dass sich derartige Rechtsverletzungen nicht wiederholen.

Es obliegt jedoch den nationalen Gerichten, sich bei der Anwendung einer solchen Voraussetzung zu vergewissern, dass diese nicht dazu führt, dass die tatsächliche Beendigung der Rechtsverletzung derart verzögert wird, dass dem Rechtsinhaber unverhältnismäßige Schäden entstehen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


EuGH: Keine verschuldensunabhängige Produkthaftung für falschen Gesundheitstipp in Zeitungsartikel - Artikel ist kein Produkt im Sinne des Unionsrechts

EuGH
Urteil vom 10.06.2021
C-65/20
KRONE-Verlag


Der EuGH hat entschieden, dass keine verschuldensunabhängige Produkthaftung für einen falschen Gesundheitstipp in einem Zeitungsartikel besteht. Ein Artikel in einer gedruckten Zeitung ist kein Produkt im Sinne des Unionsrechts.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Ein Artikel in einer gedruckten Zeitung, der einen unrichtigen Gesundheitstipp zur Verwendung einer Pflanze erteilt, durch dessen Befolgung eine Leserin an der Gesundheit geschädigt wurde, ist kein fehlerhaftes Produkt im Sinne des Unionsrechts

Ein solcher Artikel kann daher nach der Richtlinie über die Haftung für fehlerhafte Produkte keine verschuldensunabhängige Haftung des Verlegers oder der Druckerei der genannten Zeitung begründen Der KRONE-Verlag ist ein Presseunternehmen mit Sitz in Österreich. Er ist Medieninhaber und Verleger einer Regionalausgabe der „Kronen-Zeitung“. Am 31. Dezember 2016 veröffentlichte er darin einen Artikel über die Vorzüge einer Auflage aus geriebenem Kren, der unter dem Namen eines Ordensmitglieds veröffentlicht wurde, das als Experte auf dem Gebiet der kräuterkundlichen Heilkunst in einer von der Zeitung täglich veröffentlichten Kolumne unentgeltlich Ratschläge erteilt. Der Artikel hatte folgenden Text:

„Rheumaschmerzen lindern
Frisch gerissener Kren kann mithelfen, die im Zuge von Rheuma auftretenden Schmerzen zu verringern. Die betroffenen Zonen werden vorher mit einem fettigen pflanzlichen Öl oder mit Schweineschmalz eingerieben, bevor man den geriebenen Kren darauf legt und anpresst. Diese Auflage kann man durchaus zwei bis fünf Stunden oben lassen, bevor man sie wiederum entfernt. Diese Anwendung besitzt eine gute ableitende Wirkung.“

Die im Artikel angeführte Dauer für die Auflage von zwei bis fünf Stunden war jedoch unrichtig; anstelle von „Stunden“ hätte es „Minuten“ heißen müssen. Die Klägerin, eine österreichische Staatsangehörige, die auf die Richtigkeit der im Artikel angeführten Behandlungsdauer vertraute, brachte Kren an ihrem Fußgelenk auf, beließ ihn dort für etwa drei Stunden und entfernte ihn erst, als es bereits zu starken Schmerzen aufgrund einer toxischen Hautreaktion gekommen war.

Da die Klägerin der Ansicht war, einen Schaden erlitten zu haben, erhob sie gegen den KRONEVerlag Klage auf Ersatz des ihr durch die Körperverletzung entstandenen Schadens. Nachdem ihre Klage in erster Instanz und in der Berufungsinstanz abgewiesen worden war, erhob die Klägerin Revision an den Obersten Gerichtshof (Österreich).

Der Gerichtshof, der um Vorabentscheidung ersucht worden ist, ist der Ansicht, dass ein Exemplar einer gedruckten Zeitung, die im Zuge der Behandlung eines Themas aus dem Umfeld der Medizin einen unrichtigen Gesundheitstipp zur Verwendung einer Pflanze erteilt, durch dessen Befolgung eine Leserin dieser Zeitung an der Gesundheit geschädigt wurde, kein „fehlerhaftes Produkt“ im Sinne der Richtlinie über die Haftung für fehlerhafte Produkte ist.

Würdigung durch den Gerichtshof

Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass ein Produkt fehlerhaft im Sinne der Richtlinie über die Haftung für fehlerhafte Produkte ist, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man zu erwarten berechtigt ist. Die Fehlerhaftigkeit eines Produkts wird anhand bestimmter Faktoren ermittelt, die ihm selbst innewohnen und insbesondere mit seiner Darbietung, seinem Gebrauch und dem Zeitpunkt seines Inverkehrbringens zusammenhängen.

Sodann erinnert der Gerichtshof daran, dass der Wille des Unionsgesetzgebers darin zum Ausdruck kommt, dass in dieser Richtlinie keine Bestimmungen darüber enthalten sind, wonach für Schäden, die durch eine Dienstleistung verursacht wurden, in Bezug auf die das Produkt nur den körperlichen Träger bildet, die Haftung für fehlerhafte Produkte eingreifen könnte. Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass sich der unrichtige Ratschlag nicht auf die gedruckte Zeitung, die seinen Träger bildet, bezieht. Insbesondere betrifft die fragliche Dienstleistung weder Darbietung noch Gebrauch dieser gedruckten Zeitung, so dass diese Dienstleistung nicht zu den der gedruckten Zeitung innewohnenden Faktoren gehört, die als Einzige die Beurteilung ermöglichen, ob das Produkt fehlerhaft ist.

Schließlich hebt der Gerichtshof hervor, dass die Haftung von Dienstleistern und die Haftung der Hersteller von Endprodukten Gegenstand zweier unterschiedlicher Haftungsregelungen sind, da die Tätigkeit von Dienstleistern nicht derjenigen von Herstellern, Importeuren und Lieferanten gleichgesetzt wird. Er erinnert daran, dass das System der Haftung des Dienstleisters im Hinblick auf die Besonderheiten der Dienstleistungen Gegenstand einer gesonderten Regelung sein sollte.

Somit fällt nach Auffassung des Gerichtshofs ein unrichtiger Gesundheitstipp, der in einer gedruckten Zeitung veröffentlicht wird und der den Gebrauch einer anderen körperlichen Sache betrifft, nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie über die Haftung für fehlerhafte Produkte und ist nicht geeignet, eine Fehlerhaftigkeit dieser Zeitung zu begründen und nach der genannten Richtlinie die verschuldensunabhängige Haftung des „Herstellers“ auszulösen, ungeachtet dessen, ob es sich bei diesem um den Verleger oder die Druckerei der Zeitung oder um den Autor des Artikels handelt.

Insoweit stellt der Gerichtshof klar, dass die in dieser Richtlinie vorgesehene verschuldensunabhängige Haftung für fehlerhafte Produkte zwar nicht auf die vorliegende Rechtssache anwendbar ist, dass aber andere Regelungen der vertraglichen oder
außervertraglichen Haftung anwendbar sein können, die wie die Haftung für verdeckte Mängel oder für Verschulden auf anderen Grundlagen beruhen.


Tenor der Entscheidung:

Art. 2 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte in der durch die Richtlinie 1999/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 1999 geänderten Fassung ist im Licht der Art. 1 und 6 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass ein Exemplar einer gedruckten Zeitung, die im Zuge der Behandlung eines Themas aus dem Umfeld der Medizin einen unrichtigen Gesundheitstipp zur Verwendung einer Pflanze erteilt, durch dessen Befolgung eine Leserin dieser Zeitung an der Gesundheit geschädigt wurde, kein „fehlerhaftes Produkt“ im Sinne dieser Bestimmungen ist.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Bundesrat billigt Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes - Uploadfilter & Co.

Der Bundesrat hat das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes gebilligt. Die Änderungen sollen nach Verkündung im Bundesgesetzblatt am 07.06.2021 in Kraft treten.

Die Pressemitteilung des Bundesrates:

Länder billigen tiefgreifende Novelle des Urheberrechts

Der Bundesrat hat am 28. Mai 2021 grünes Licht für die vom Bundestag beschlossene Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes gegeben - die umfassendste Novelle seit 20 Jahren. Eine Neuregelung war aufgrund detaillierter Vorgaben in Richtlinien der EU, insbesondere der Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (DSM-Richtlinie), und einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes erforderlich geworden.

Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen
Das Gesetz ordnet die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen für die von Nutzern hochgeladenen Inhalte neu. Die Plattformen sind für die öffentliche Wiedergabe dieser Inhalte nun grundsätzlich urheberrechtlich verantwortlich und können sich nur dadurch von ihrer Haftung befreien, dass sie den konkret geregelten Sorgfaltspflichten nachkommen. Hierzu zählt die Pflicht, bestimmte Lizenzen für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke zu erwerben. Sind geschützte Inhalte nicht lizenziert und ist die Nutzung nicht gesetzlich oder vertraglich erlaubt, so ist der Diensteanbieter verpflichtet, nach einer Information des Rechtsinhabers die entsprechenden Inhalte zu blockieren.

Nutzung für Kunst und Kommunikation
Zum Schutz der Kunstfreiheit und der sozialen Kommunikation erlaubt das Gesetz die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke insbesondere zu den Zwecken von Zitat, Karikatur, Parodie und Pastiche. Um unverhältnismäßige Blockierungen entsprechender Uploads beim Einsatz automatisierter Verfahren zu vermeiden, sieht es besondere Regeln für die öffentliche Wiedergabe vor und führt hierfür das Konzept der mutmaßlich erlaubten Nutzungen ein: Bestimmte nutzergenerierte Inhalte, die einen hinreichenden Anhalt dafür bieten, dass die Verwendung geschützter Inhalte Dritter gesetzlich erlaubt ist, muss der Diensteanbieter grundsätzlich bis zum Abschluss eines etwaigen Beschwerdeverfahrens öffentlich wiedergeben. Vertrauenswürdige Rechtsinhaber können die Wiedergabe bei erheblicher wirtschaftlicher Beeinträchtigung bis zur Entscheidung über die Beschwerde unterbinden, wenn die Vermutung zu widerlegen ist.
Die Kreativen erhalten für lizenzierte Nutzungen einen Direktvergütungsanspruch gegen die Plattformen. Für Streitigkeiten zwischen Plattformen, Rechtsinhabern und Nutzern stehen Beschwerdeverfahren zur Verfügung.

Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung
Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung sollen die Nutzung von Werken auf vertraglicher Basis erleichtern, etwa für Digitalisierungsprojekte. Darüber hinaus wird die Nutzung von nicht verfügbaren, das heißt nicht im Handel erhältlichen Werken durch Kultureinrichtungen geregelt. Diese Bestimmungen lösen die bisherigen Vorschriften zur Lizenzierung vergriffener Werke ab. Auf diese Weise können Werknutzer umfassende Lizenzen von Verwertungsgesellschaften zu geringen Transaktionskosten erwerben, und zwar grundsätzlich auch für Werke von Außenstehenden. Fehlen repräsentative Verwertungsgesellschaften, so ist die Nutzung auf der Grundlage einer gesetzlichen Erlaubnis möglich.

Weitere Anpassungen
Das Gesetz setzt die unionsrechtlichen Erlaubnisse für das Text- und Data Mining, für den digitalen und grenzüberschreitenden Unterricht und die Lehre sowie für die Erhaltung des Kulturerbes um. Es enthält Anpassungen im Urhebervertragsrecht, etwa zu den Fragen der angemessenen Vergütung, der weiteren Beteiligung des Urhebers, der Auskunft und Rechenschaft des Vertragspartners sowie Dritter in der Lizenzkette, der Vertretung von Kreativen durch Vereinigungen sowie zu Fragen des Rückrufs wegen Nichtausübung. Zudem führt es auch einen Unterlassungsanspruch von Verbänden bei Nichterteilung von bestimmten Auskünften ein.

Neuregelung der Verlegerbeteiligung
Die Verlegerbeteiligung wird neu geregelt: Es gibt einen neuen gesetzlichen Beteiligungsanspruch des Verlegers. Er setzt voraus, dass der Urheber dem Verleger ein Recht an dem verlegten Werk eingeräumt hat. Vervielfältigungen eines gemeinfreien visuellen Werkes genießen künftig keinen Leistungsschutz mehr. Bei Streitigkeiten über die Lizenzierung audiovisueller Werke für die Zugänglichmachung über Videoabrufdienste können die Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung einleiten.

Erleichterter Rechteerwerb
Sendeunternehmen müssen für bestimmte unionsweit verbreitete Internet-Angebote die Rechte nur noch für den Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerben, in dem der Sender seinen Sitz hat.

Weitere Schritte
Das Gesetz wird jetzt dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll am 7. Juni 2021 in Kraft treten.



Bundestag hat Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes angenommen - Uploadfilter & Co.

Der Bundestag hat am 20.05.2021 hat den Entwurf des Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung angenommen.

Aus dem Entwurf:

"Die Bundesregierung stellt fest, dass der Unionsgesetzgeber den Mitgliedstaaten mit der Richtlinie (EU) 2019/790 vom 17. April 2019 über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (DSM-Richtlinie), die als Querschnitts-Richtlinie eine Vielzahl urheberrechtlicher Fragen adressiere, einen umfangreichen Rechtsetzungsauftrag erteilt habe. Auch die Online-SatCab-Richtlinie (EU) 2019/789 vom 17. April 2019 (Online-SatCab-RL), die insbesondere die Online- Verwertung von Rundfunkprogrammen teilweise neu regele, sei umzusetzen. Schließlich habe der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache Pelham („Metall auf Metall“) vom 29. Juli 2019 (C-476/17, Rn. 56 ff., ECLI:EU:C:2019:624) entschieden, dass die Bestimmung des § 24 UrhG mit dem Unionsrecht nicht vereinbar
sei.

Der Entwurf enthalte die insoweit erforderlichen Rechtsänderungen. Er führe mit den Bestimmungen über die Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen im neuen Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) sowie den Regelungen über kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung zwei neue Rechtsinstrumente in das deutsche Urheberrecht ein. Daneben modifiziere er an einer Vielzahl von Stellen das Urheberrechtsgesetz (UrhG) und das Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG). Durch die im Ausschuss vorgenommenen Änderungen sollen u. a. die gesetzlich erlaubten Nutzungen für Unterricht und Lehre, die wissenschaftliche Forschung und Kulturerbe-Einrichtungen entfristet (§ 142 UrhG-E), die Modalitäten und der Kreis der Berechtigten desin § 4 Absatz 3 UrhDaG-E normierten Direktvergütungsanspruchs konkretisiert, die Vergütungspflicht der Diensteanbieter für gesetzlich erlaubte Nutzungen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 UrhDaG-E auf Karikaturen, Parodien und Pastiches beschränkt und gemäß § 12 Absatz 2 Satz 2 UrhDaG-E die Haftung des Diensteanbieters auf Schadensersatz für die öffentliche Wiedergabe mutmaßlich erlaubter Nutzungen nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens auf Fälle begrenzt werden, in denen der Diensteanbieter bei Durchführung des Beschwerdeverfahrens schuldhaft gegen die in § 14 UrhDaGE normierten Pflichten verstoßen hat. "


Siehe auch zum Thema: Uploadfilter & Co. - Bundeskabinett beschließt Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes

BGH: LLP mit Hauptsitz in London darf in Deutschland keine Steuerberatung anbieten ohne dass in deutscher Niederlassung Steuerberater mit Zulassung in Deutschland tätig ist

BGH
Urteil vom 10.12.2021
I ZR 26/20
Steuerberater-LLP
AEUV Art. 49, Art. 56; RL 2005/36/EG Art. 5; StBerG §§ 3, 3a, 4, 6, 8;
UWG §§ 3a, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3


Der BGH hat entschieden, dass eine LLP mit Hauptsitz in London in Deutschland keine Steuerberatung anbieten darf, ohne dass in deutscher Niederlassung Steuerberater mit Zulassung in Deutschland tätig ist

Leitsatz des BGH:
Eine Limited Liability Partnership (LLP) mit Hauptsitz in London, die nicht zu den nach den §§ 3, 4 und 6 Nr. 4 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen und Vereinigungen zählt, ist nicht nach § 3a Abs. 1 Satz 1 StBerG zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland befugt, wenn sie über eine inländische Niederlassung verfügt.

BGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 - I ZR 26/20 - OLG Hamm - LG Essen

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